Entscheidungsstichwort (Thema)
Anrechnung von Rente auf Übergangsgeld. Bereicherungsanspruch
Orientierungssatz
1. Art 6 des 2. Haushaltstrukturgesetzes vom 22.12.1981 (BGBl I S 1523) hat die bisherige Rechtslage zum Nachteil der Schwerbehinderten geändert. Das Anrechnungsverbot des § 42 SchwbG (jetzt § 45 SchwbG idF vom 26. August 1986) gilt nunmehr nur noch für Arbeitsentgelte und Dienstbezüge, soweit sie aus "bestehenden Beschäftigungsverhältnissen" herrühren. Tarifliches Übergangsgeld ist aber kein Arbeitsentgelt, obwohl es am letzten Tage vor dessen Beendigung als einheitlicher Kapitalanspruch entsteht.
2. Der Wegfall des gesetzlichen Anrechnungsverbotes hat zur Folge, daß die tarifliche Anrechnungsbestimmung des § 63 Abs 5 BAT uneingeschränkt, also auch für Schwerbehinderte gilt.
Normenkette
BAT § 62; BGB § 816 Abs. 2; SchwbG § 42 Fassung 1979-10-08, § 42 Fassung 1981-12-22
Verfahrensgang
LAG Niedersachsen (Entscheidung vom 29.05.1985; Aktenzeichen 7 Sa 148/84) |
ArbG Oldenburg (Oldenburg) (Entscheidung vom 19.07.1984; Aktenzeichen 1 Ca 1208/83) |
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Anrechnung von Rentenleistungen der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) sowie der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) auf das tarifliche Übergangsgeld.
Der am 8. März 1922 geborene, schwerbehinderte und am 25. November 1985 verstorbene Kläger (künftig: Erblasser) war verheiratet und hatte drei Kinder. Er wurde von seiner Ehefrau (künftig: Klägerin) allein beerbt.
Mit Schreiben vom 31. Oktober 1981 kündigte der Erblasser, der seit dem 1. Oktober 1960 bei der Standortverwaltung A der Beklagten als Angestellter beschäftigt war, sein Arbeitsverhältnis fristgemäß zum 31. März 1982, weil er vorgezogenes Altersruhegeld in Anspruch nehmen wollte. Am 1. Dezember 1981 stellte der Erblasser den Antrag auf Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie weiterer Zahlungen aus der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung (VBL). Die Beklagte erklärte sich mit Schreiben vom 19. Januar 1982 mit dem Ausscheiden des Erblassers zum Ablauf des 31. März 1982 einverstanden.
Am 28. Januar 1982 beantragte der Erblasser die Zahlung des Übergangsgeldes gemäß §§ 62 ff. BAT und trat gemäß § 63 Abs. 5 BAT den anzurechnenden Betrag an die Beklagte ab. Durch Bescheid vom 5. April 1982 setzte die Beklagte das an den Erblasser zu zahlende Übergangsgeld für die Zeit vom 1. April bis 31. Juli 1982 auf 11.746,60 DM (4 x 2.936,65 DM) fest. Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) zahlte am 11. Mai 1982 und die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) am 23. Juli 1982 an die Beklagte insgesamt 9.588,80 DM (4 x 2.397,20 DM), die sich aus einer monatlichen Altersrente von 1.620,90 DM, VBL-Leistungen von 623,40 DM und einem Kindergeld von 152,90 DM zusammensetzen.
Der Erblasser hat die Auffassung vertreten, die Anrechnung von Renten, die er wegen seiner Schwerbehinderung bezogen habe, sei trotz der Änderung des § 42 SchwbG in der ab 1. Januar 1982 geltenden Fassung und der in § 63 Abs. 5 BAT vorgesehenen Kürzungsmöglichkeit unzulässig. Wegen des Fehlens von Übergangsvorschriften sei § 42 SchwbG n. F. verfassungswidrig. Er habe auf den Fortbestand der zur Zeit seiner Kündigung bestehenden Rechtslage vertraut. Mit der Neufassung des § 42 SchwbG habe der Gesetzgeber in bereits abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingegriffen. Der Übergangsgeldanspruch sei zum Kündigungszeitpunkt bereits dem Grunde nach und auch in voller Höhe erwachsen.
Der Erblasser hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger
9.588,80 DM nebst 4 % Zinsen auf diesen Be-
trag seit dem 14. Juni 1983 zu zahlen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, das Anrechnungsverbot des § 42 SchwbG bestehe seit dem 1. Januar 1982 nicht mehr. Das Übergangsgeld stelle kein Arbeitsentgelt dar. Die Neufassung der Vorschrift sei auch ohne eine Übergangsregelung verfassungsgemäß.
Arbeits- und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt nunmehr die Klägerin als Alleinerbin das ursprüngliche Begehren weiter, während die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
I. Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, § 42 SchwbG führe nicht zur Unwirksamkeit der Abtretung von Bezügen aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie aus der zusätzlichen Altersversorgung (VBL). Ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung scheide daher aus. Das Anrechnungsverbot gelte nicht für nach dem 31. Dezember 1981 entstandene Ansprüche. Die Rechtslage sei durch Art. 6 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes vom 22. Dezember 1981 mit Wirkung ab 1. Januar 1982 zum Nachteil des Schwerbehinderten geändert worden. Seitdem bestehe ein Anrechnungsverbot nur noch für Arbeitsentgelte und Dienstbezüge, die aus "bestehenden Beschäftigungsverhältnissen" herrührten. Obwohl die Übergangsgeldansprüche am letzten Tage vor Beendigung der jeweiligen Arbeitsverhältnisse entstünden und damit nach § 42 SchwbG aus einem "bestehenden Beschäftigungsverhältnis" entstanden seien, würden die nach dem 1. Januar 1982 zu zahlenden Übergangsgelder von der Anrechnungsmöglichkeit erfaßt. Ziel des 2. Haushaltsstrukturgesetzes sei es gewesen, eine zukünftige Rentenanrechnung auf solche Arbeitsentgelte und Dienstbezüge zu ermöglichen, die für die Zeiträume nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt würden. Der Fortfall des gesetzlichen Anrechnungsverbotes führe zur Geltung der tariflichen Anrechnungsbestimmungen des § 63 Abs. 5 Satz 1 BAT, weil der Übergangsgeldanspruch des Erblassers als in monatlichen Raten fällig gewordener einheitlicher Kapitalanspruch am 31. März 1982 entstanden sei. In bereits abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände habe die Änderung des § 42 SchwbG nicht eingegriffen. Der Erblasser habe vom Fortbestand der zur Zeit der von ihm ausgesprochenen Kündigung gegebenen Rechtslage auch nicht ohne weiteres ausgehen können. Ein Verstoß der gesetzlichen Neuregelung in § 42 SchwbG gegen Art. 20 GG sei nicht erkennbar.
II. Diese Ausführungen des Landesarbeitsgerichts sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
1. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Zahlung oder Herausgabe von 9.588,80 DM aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung gegen die Beklagte zu, der im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf sie als Alleinerbin hätte übergehen können (§ 1922 Abs. 1, § 816 Abs. 2 BGB).
Nach § 816 Abs. 2 BGB ist ein Nichtberechtigter dem Berechtigten gegenüber zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet, wenn an einen Nichtberechtigten eine Leistung bewirkt wird, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist. Die am 11. Mai 1982 und 23. Juli 1982 an die Beklagte erfolgten Zahlungen von vorgezogenem Altersruhegeld, Zusatzversorgungsleistungen und Kindergeld durch die Versicherungsträger stellen aber keine Leistungen an einen Nichtberechtigten dar; sie sind vielmehr aufgrund einer rechtswirksamen Abtretungserklärung erfolgt. Ein Anrechnungsverbot bestand zu diesem Zeitpunkt auch nicht mehr, da für die nach dem 31. Dezember 1981 beendeten Arbeitsverhältnisse und damit für das durch Aufhebungsvertrag am 31. März 1982 beendete Arbeitsverhältnis des Erblassers § 42 SchwbG in der Fassung vom 22. Dezember 1981 (BGBl I S. 1523) maßgebend ist.
2. Durch die Neufassung des § 42 SchwbG ist das bislang einer Anwendung des § 63 Abs. 5 BAT entgegenstehende Anrechnungsverbot entfallen.
a) Der Erblasser erfüllt nach Lebensalter und Beschäftigungsdauer die tariflichen Voraussetzungen für die Gewährung von Übergangsgeld gemäß § 62 Abs. 1 und 3 BAT. Er schied zum 31. März 1982 aus dem Arbeitsverhältnis aus, um als Schwerbehinderter vorgezogenes Altersruhegeld in Anspruch zu nehmen. Gemäß § 63 Abs. 5 BAT sind aber auf das zu zahlende Übergangsgeld Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung ebenso anrechenbar wie Renten aus der Versorgungseinrichtung des Bundes und der Länder, weil der Arbeitgeber hierfür Beiträge leistet (vgl. Senatsurteil vom 18. Dezember 1986 - 6 AZR 36/85 -, nicht veröffentlicht; BAG Urteil vom 11. Dezember 1985 - 7 AZR 254/84 -, nicht veröffentlicht). Zwar hat das Bundesarbeitsgericht die Vorschriften der §§ 62 ff. BAT insoweit für rechtsunwirksam gehalten, als sie sich auf das vorgezogene Altersruhegeld von Schwerbehinderten und die Anrechnung der VBL-Rente bezog (BAG Urteil vom 11. Dezember 1985 - 7 AZR 351/84 -, nicht veröffentlicht, mit weiteren Nachweisen; BAG Urteil vom 13. Juli 1982 - 3 AZR 576/80 - AP Nr. 3 zu § 42 SchwbG). Dem lag jedoch § 42 SchwbG a.F. zugrunde. Danach durften bei der Bemessung des Arbeitsentgeltes und der Dienstbezüge Renten eines Schwerbehinderten und vergleichbare Leistungen, die wegen der Behinderung bezogen wurden, nicht berücksichtigt werden. Vor allem war es unzulässig, sie ganz oder teilweise auf das Arbeitsentgelt oder die Dienstbezüge anzurechnen. Nach der Auffassung des Dritten Senates (Urteil vom 16. November 1982 - 3 AZR 177/82 - BAGE 40, 355 = AP Nr. 8 zu § 42 SchwbG; Urteil vom 13. Juli 1982 - 3 AZR 576/80 -, aa0) wollte der Gesetzgeber sicherstellen, daß die dem Schwerbehinderten zum Ausgleich seiner Leiden gewährten Sozialleistungen nicht mit dem vom Arbeitgeber geschuldeten Arbeitsentgelt verrechnet werden. Das Bundesarbeitsgericht ist daher davon ausgegangen, daß das Übergangsgeld nach §§ 62 bis 64 BAT zum Arbeitsentgelt zählt (BAG Urteil vom 13. Juli 1982 - 3 AZR 576/80 -, aaO). Es hat ferner entschieden, daß vorgezogenes Altersruhegeld für Schwerbehinderte zu den nicht anrechnungsfähigen Renten gehört (BAG Urteil vom 10. Mai 1978 - 4 AZR 740/76 - AP Nr. 1 zu § 42 SchwbG und vom 16. November 1982 - 3 AZR 454/80 - AP Nr. 6 zu § 42 SchwbG).
b) Diese Rechtslage ist aber durch Art. 6 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl I S. 1523) zum Nachteil des Schwerbehinderten geändert worden. Das Anrechnungsverbot des § 42 SchwbG (jetzt § 45 SchwbG i.d.F.v. 26. August 1986) gilt nunmehr nur noch für Arbeitsentgelte und Dienstbezüge, soweit sie aus "bestehenden Beschäftigungsverhältnissen" herrühren. Tarifliches Übergangsgeld ist aber kein Arbeitsentgelt, obwohl es am letzten Tage vor dessen Beendigung als einheitlicher Kapitalanspruch entsteht (BAG Urteil vom 16. November 1982 - 3 AZR 177/82 -, aaO). Übergangsgeld wird für das Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis gezahlt und bezweckt dessen Erleichterung bei Aufrechterhaltung des sozialen Status für einen bestimmten Zeitraum. Auch wenn es demnach durch den Bestand des Arbeitsverhältnisses in der Vergangenheit erdient wurde, ist es doch untrennbar mit dessen Beendigung verbunden und wird in erster Linie dadurch ausgelöst. Dies wollte der Gesetzgeber erreichen, als er sich für den Wortlaut in der ab 1. Januar 1982 gültigen Fassung des § 42 SchwbG entschied, um Doppelleistungen auszuschließen (vgl. auch Senatsurteil vom 27. November 1986 - 6 AZR 558/84 -, zur Veröffentlichung auch in der Amtlichen Sammlung und der Fachpresse vorgesehen).
c) Der Wegfall des gesetzlichen Anrechnungsverbotes hat zur Folge, daß die tarifliche Anrechnungsbestimmung des § 63 Abs. 5 BAT uneingeschränkt, also auch für Schwerbehinderte gilt. Denn eine Tarifnorm ist nicht schon deshalb nichtig, weil sie in Folge einer entgegenstehenden gesetzlichen Regelung nicht in vollem Umfang anwendbar ist (Senatsurteil vom 27. November 1986 - 6 AZR 558/84 -, aaO). Ebenso wie § 62 Abs. 4 Unterabs. 2 BAT war § 63 Abs. 5 BAT unter der Geltung des § 42 SchwbG a.F., der die Anrechnung einer auf einem Schwerbehindertenleiden beruhenden Sozialrente ausschloß, insoweit eine teilweise nicht anwendbare aber rechtswirksame Tarifnorm, die nunmehr nach dem Wegfall des Anrechnungsverbotes durch die Neufassung des § 42 SchwbG uneingeschränkt anwendbar ist. Die die Anrechnung bewirkende Abtretung ist demnach unter der seit dem 1. Januar 1982 geltenden Rechtslage wirksam. Die Leistungen der Versicherungsträger sind somit nicht an einen Nichtberechtigten im Sinne des § 816 Abs. 2 BGB geflossen. Ein Herausgabeanspruch der Klägerin gegen die Beklagte nach dieser Vorschrift besteht demnach nicht.
3. Die Revision macht zu Unrecht eine Verletzung des Sozialstaatsprinzips gemäß Art. 20 Abs. 3 GG geltend, weil das Vertrauen auf den Fortbestand der Sozialleistungen mangels einer Übergangsregelung enttäuscht worden sei.
a) Der Bürger kann zwar grundsätzlich erwarten, daß sein berechtigtes Vertrauen in die bestehende Rechtslage gewahrt wird. Der § 42 SchwbG greift aber nicht nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände ein. Diese Bestimmung war, als der Erblasser aus dem Arbeitsverhältnis am 31. März 1982 ausschied, seit Monaten in Kraft. Der Hinweis der Revision auf ein zum 31. Dezember 1981 mögliches Ausscheiden des Erblassers geht fehl. Durch ordentliche Kündigung war das Arbeitsverhältnis der Parteien gemäß § 53 Abs. 2 BAT in Anbetracht einer Beschäftigungszeit von mehr als 12 Jahren lediglich mit einer Frist von sechs Monaten zum Schluß eines Kalendervierteljahres kündbar. Es konnte demnach durch eine am 31. Oktober 1981 erklärte Kündigung des Erblassers rechtswirksam zum Ablauf des 31. Dezember 1981 nicht mehr gelöst werden. Ein wichtiger Grund, der den Erblasser zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses berechtigt hätte, ist nicht ersichtlich. Auch ein Anspruch auf Beendigung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen (Auflösungsvertrag § 58 BAT) bestand für den Erblasser nicht. Dies hätte neben einer entsprechenden, auf den 31. Dezember 1981 wirkenden Willenserklärung des Erblassers einer ebensolchen, konkludenten Willenserklärung der Beklagten bedurft, auf die der Erblasser keinen Anspruch hatte.
b) Aber auch mit unechter Rückwirkung ist § 42 SchwbG nicht in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise geändert worden. Eine unechte Rückwirkung ist dann gegeben, wenn auf nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft eingewirkt wird (BVerfGE 11, 139, 145 f.; 14, 288, 297; 15, 313, 324; 22, 241, 248 = AP Nr. 19 zu Art. 14 GG). Eine solche unechte Rückwirkung verletzt den verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz, wenn das Gesetz einen entwertenden Eingriff vornimmt, mit dem der Staatsbürger nicht rechnen konnte, den er folglich bei seinen Dispositionen nicht zu berücksichtigen brauchte (BVerfGE 14, 288, 297 f.; 24, 260, 266) und der unter Abwägung der Interessen des Gemeinwohles nicht gerechtfertigt war (BVerfGE 14, 288, 299 f.; 25, 142, 154 = AP Nr. 1 zu § 164 BBG). Aber auch wenn von einer unechten Rückwirkung der Neufassung des § 42 SchwbG auszugehen wäre, weil diese Vorschrift in Anwartschaften auf Übergangsgeld eingriff, zu deren Erstarken zum Vollrecht nach § 62 BAT nur noch das Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis hinzukommen muß, so konnte der Erblasser gleichwohl nicht auf den Fortbestand der Regelung nach § 42 SchwbG a.F. vertrauen.
Soweit der Erblasser die alte Rechtslage überhaupt kannte und auf sie vertraute, mußte er sich bewußt sein, daß die Nichtanrechnung der Renten auf das Übergangsgeld unter dem Vorbehalt der Fortgeltung des § 42 SchwbG a.F. in der vom Bundesarbeitsgericht vertretenen Auslegung stand. Erst jene, den Begriff des "Arbeitsentgeltes" in § 42 SchwbG a.F. weitfassende Auslegung, die das tarifliche Übergangsgeld mit einbezog, hatte - entgegen der von den Tarifvertragsparteien angeordneten Anrechnung - zu der Vergünstigung der Schwerbehinderten durch Nichtanrechnung geführt. Ob das Bundesarbeitsgericht an dieser Auslegung festhalten würde, war ebenso ungewiß, wie damit gerechnet werden konnte, daß der Gesetzgeber die durch diese Auslegung geschaffene Vergünstigung als sozialpolitisch unerwünscht einordnen und mit gesetzgeberischen Maßnahmen beseitigen würde. Dies gilt um so mehr, als der Wegfall der Anrechnungsmöglichkeit dem erkennbaren Willen der Tarifvertragsparteien widersprach. Diese hatten mit dem Übergangsgeld den Zweck verfolgt, die Versorgung des ausgeschiedenen Arbeitnehmers für eine Übergangszeit bis zur Höhe seiner zuletzt erhaltenen Bezüge sicherzustellen. In Anbetracht dessen konnte ein schutzwürdiges Vertrauen nicht entstehen, so daß es auch keiner gesetzlichen Übergangsregelung bedurfte (ebenso BAG Urteil vom 11. Dezember 1985 - 7 AZR 254/84 -, nicht veröffentlicht).
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Dr. Röhsler Dr. Jobs
zugleich für den urlaubs-
abwesenden Richter Dörner
Ostkamp Stenzel
Fundstellen