Entscheidungsstichwort (Thema)
Berechnung der Urlaubsvergütung. Hafenarbeiter
Orientierungssatz
Parallelsache zu BAG Urteil vom 11.8.1988, 8 AZR 45/87 = nicht amtlich veröffentlicht.
Verfahrensgang
LAG Schleswig-Holstein (Entscheidung vom 06.11.1986; Aktenzeichen 2 Sa 468/86) |
ArbG Lübeck (Entscheidung vom 23.05.1986; Aktenzeichen 3 Ca 1483/85) |
Tatbestand
Der Kläger ist seit 1973 bei dem Beklagten als Hafenarbeiter beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis sind der Rahmentarifvertrag für die Hafenarbeiter der deutschen Seehafenbetriebe (RTVZentral) und der auf dessen Grundlage geschlossene Rahmentarifvertrag für das Gebiet des Lübecker Hafens (RTV-HL), beide gültig ab 1. Januar 1985, anzuwenden.
Im RTV-Zentral ist u.a. geregelt:
" § 5
Arbeitslohn
1. Die Stundenlöhne der I. Werktags-
schicht für die Lohngruppen und die
Schichtzuschläge für die Hafenarbeiter
der deutschen Seehafenbetriebe werden
im Lohntarifvertrag geregelt.
....
2. Die Lohngruppen werden in einem Ein-
gruppierungsvertrag festgelegt.
3. Den Anspruch auf Zuordnung zu einer
höheren Lohngruppe haben Hafenarbeiter,
die überwiegend Tätigkeiten in der höheren
Lohngruppe verrichten.
Die Bestimmung des Begriffs "überwiegend"
ist durch Betriebsvereinbarungen zu regeln,
deren Laufzeit der des Rahmentarifvertrages
entsprechen soll.
....
§ 9
Urlaub
....
7. Bei der Berechnung des Urlaubsentgelts
für die Urlaubstage ist der Durchschnitts-
verdienst des dem Urlaubsjahr vorange-
gangenen Kalenderjahres zugrunde zu legen,
jedoch darf das Urlaubsentgelt den Schicht-
lohn der I. Werktagsschicht montags
bis freitags der jeweiligen Lohngruppe des
jeweils geltenden Lohntarifvertrages plus
25 % nicht unterschreiten. Für Wochen- und
Monatslöhne gilt diese Regelung entsprechend.
Der Durchschnittsverdienst wird dadurch er-
mittelt, daß der Gesamtbruttoverdienst des
Hafenarbeiters aus dem dem Urlaubsjahr vor-
angegangenen Kalenderjahr durch 300 geteilt
wird. Gratifikationen (z. B. auch 13. Mo-
natslohn und vermögenswirksame Leistungen),
Heirats- und Geburtsbeihilfen und sonstige
Nebenleistungen bleiben bei der Errechnung des
Gesamtbruttoverdienstes außer Ansatz.
Krankheitstage des Hafenarbeiters, für die
er keine Lohnfortzahlung erhalten hat, und
Arbeitstage, für die kein Lohn gezahlt wurde,
werden von der Teilungszahl 300 abgezogen,
nicht dagegen pflichtwidrig versäumte Arbeits-
tage und unbezahlte freie Tage aufgrund der
Arbeitszeitverkürzung. Dabei vermindert sich
die Teilungszahl für je 30 Ausfalltage
(Kalendertage) um 25.
Hat das Arbeitsverhältnis als Hafenarbeiter
nicht während des ganzen dem Urlaubsjahr
vorangegangenen Kalenderjahres, aber wenigstens
drei Monate bestanden, so ist der Gesamt-
bruttoverdienst des vorangegangenen Kalender-
jahres, den er als Hafenarbeiter erzielt hat,
durch die Zahl der bezahlten zuzüglich der
pflichtwidrig versäumten Werktage und der
unbezahlten freien Tage aufgrund der Arbeits-
zeitverkürzung zu teilen.
Hat das Arbeitsverhältnis als Hafenarbeiter
in dem dem Urlaubsjahr vorangegangenen Kalender-
jahr noch nicht oder weniger als drei Monate
bestanden, so ist für jeden Urlaubstag der
sich aus dem jeweils geltenden Lohntarifvertrag
ergebende Schichtlohn der I. Werktagsschicht
montags bis freitags der jeweiligen Lohngruppe
plus 25 % zu zahlen.
...."
Im RTV-HL ist u.a. bestimmt:
"§ 5
Arbeitslohn
1. Die Stundenlöhne und die Schichtzuschläge
werden im Lohntarifvertrag geregelt.
Die Schichtlöhne werden durch Multipli-
kation des Stundenlohnes der jeweiligen
Lohngruppe mit der Zahl der Arbeits-
stunden der jeweiligen Schicht ermittelt.
2. Lohngruppen
a) Es gelten folgende Lohngruppen:
Lohngruppe I Aushilfsarbeiter
Lohngruppe II Hafenarbeiter im ersten Be-
schäftigungsjahr im Hafen (Eingangsstufe)
Lohngruppe III Hafenarbeiter, die länger als
ein Jahr ununterbrochen im Besitz einer Hafen-
arbeitskarte sind
....
Lohngruppe V .... Fahrer von Gabelstaplern...
....
Für die Eingruppierung von Kranfahrern (an
Land), Gabelstapler- und Unilok-Fahrern ist
ein schriftlicher Befähigungsnachweis erforder-
lich.
b) Anspruch auf Bezahlung nach den Lohngruppen IV
bis VII haben Hafenarbeiter entsprechend ihrer
Beschäftigungsart schichtweise; für eine volle
Woche jedoch nur dann, wenn sie in einer Woche
überwiegend, d. h. mindestens in 3 Schichten,
in der jeweiligen Lohngruppe beschäftigt waren.
Bei Tätigkeiten in mehreren Lohngruppen (IV -
VII) innerhalb einer Woche ist der Lohn nach der
überwiegend ausgeübten Tätigkeit zu bezahlen.
Ist der Hafenarbeiter zugleich in 3 Schichten
in 3 verschiedenen Lohngruppen (IV - VII)
tätig, erhält er als Lohn das Mittel dieser
3 Lohngruppen für die restliche Lohnwoche.
....
§ 9
Urlaub
....
7. Bei der Berechnung des Urlaubsentgelts für die
Urlaubstage ist der Durchschnittsverdienst des
dem Urlaubsjahr vorangegangenen Kalenderjahres
zugrunde zu legen, jedoch darf das Urlaubsent-
gelt den Schichtlohn der 1. Werktagsschicht
montags bis freitags der jeweiligen Lohngruppe
plus 25 % nicht unterschreiten.
..."
Einen Eingruppierungsvertrag i.S. des § 5 Nr. 2 RTV-Zentral haben die örtlichen Tarifvertragsparteien nicht abgeschlossen. Eine Betriebsvereinbarung zur Bestimmung des Begriffs "überwiegend" i.S. von § 5 Nr. 3 Abs. 2 RTV-Zentral besteht nicht.
Der Kläger ist, wie alle Hafenarbeiter des Beklagten, in Lohngruppe III eingestellt worden. Er hat das ganze Jahr 1984 als Gabelstaplerfahrer gearbeitet und ist nach Lohngruppe V bezahlt worden.
Im April 1985 hatte der Kläger vier Tage Urlaub. Er erhielt von dem Beklagten je Tag 145,52 DM Urlaubsentgelt (Schichtlohn und Lohngruppe III plus 25 %). Der Kläger ist der Auffassung, ihm stehen je Urlaubstag 157,08 DM zu (Schichtlohn der Lohngruppe V plus 25 %). Den Unterschiedsbetrag von insgesamt 46,24 DM hat er mit der Klage geltend gemacht.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 46,24 DM
brutto zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Um beurteilen zu können, ob dem Kläger ein nach der Lohngruppe V (Gabelstaplerfahrer) plus 25 % zu berechnender Anspruch auf Urlaubsentgelt zusteht, bedarf es weiterer tatrichterlicher Feststellungen.
I. Nach § 9 Nr. 7 RTV-HL ist bei der Berechnung des Urlaubsentgelts für die Urlaubstage der Durchschnittsverdienst des dem Urlaubsjahr vorangegangenen Kalenderjahres zugrunde zu legen. Jedoch darf das Urlaubsentgelt den Schichtlohn der ersten Werktagsschicht montags bis freitags der jeweiligen Lohngruppe plus 25 % nicht unterschreiten. "Jeweilige Lohngruppe" im Sinne des § 9 Nr. 7 RTV-HL ist die Lohngruppe, in der der Arbeitnehmer im Bezugszeitraum eingruppiert ist. Das war im Falle des Klägers im Jahr 1984 möglicherweise die Lohngruppe V.
1. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Auslegung des § 9 Nr. 7 RTV-HL ergebe, daß "jeweilige Lohngruppe" diejenige sei, in die der Hafenarbeiter gemäß seinem Einstellungsvertrag eingruppiert worden sei. Aus dem Wortlaut des Absatzes 1 der Tarifnorm sei zu schließen, daß im Regelfall der Durchschnittsverdienst des dem Urlaubsjahr vorangegangenen Kalenderjahres höher sei als das Urlaubsentgelt des "Schichtlohnes der ersten Werktagsschicht der jeweiligen Lohngruppe plus 25 %". Denn die Vergütung nach den höheren Lohngruppen fließe in die Berechnung des Durchschnittsverdienstes ein.
2. Dies ist im Ausgangspunkt richtig und läßt erkennen, daß das Landesarbeitsgericht zutreffend zwischen der Bezahlung nach der Lohngruppe der überwiegenden Tätigkeit, die schichtweise unterschiedlich sein kann (§ 5 Nr. 2 b RTV-HL), und der tariflichen Eingruppierung unterscheidet. Soweit das Berufungsgericht allerdings als "jeweilige Lohngruppe" nur die im Einstellungsvertrag genannte Lohngruppe versteht, verkennt es, daß die Lohngruppe eines Hafenarbeiters sich im Laufe des Arbeitsverhältnisses ändern kann, der Kläger also im Jahr 1984 statt der im Arbeitsvertrag genannten Lohngruppe III die Lohngruppe V innegehabt haben kann. § 9 Nr. 7 RTV-HL stellt nämlich auf die Lohngruppe ab, in die der Arbeiter eingruppiert ist, und nicht auf die, die im schriftlichen Arbeitsvertrag zu Recht oder zu Unrecht bezeichnet ist.
a) Tarifverträge sind in erster Linie nach dem Wortlaut auszulegen. Dabei ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen unter Berücksichtigung des tariflichen Gesamtzusammenhangs zum Ausdruck gekommen ist (ständige Rechtsprechung des BAG: BAGE 42, 86 = AP Nr. 128 zu § 1 TVG Auslegung; BAGE 46, 61 = AP Nr. 3 zu § 9 TVG 1969; BAGE 46, 308 = AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung).
b) Aus dem Sinn und Zweck der Regelung in § 9 Nr. 7 RTV-Zentral und RTV-HL ergibt sich, daß mit dem Begriff der jeweiligen Lohngruppe die Lohngruppe nach dem Arbeitsvertrag und nicht, wie die Revision meint, die der überwiegenden Beschäftigung gemeint ist.
c) Die Berechnung des Urlaubsentgelts richtet sich grundsätzlich nach dem Durchschnittsverdienst des Vorjahres (§ 9 Nr. 7 RTV-HL). Dies ist der Ausgangspunkt und nach dem Willen der Tarifvertragsparteien die Regelberechnung des Urlaubsentgelts. Nur wenn ausnahmsweise dieser Durchschnittsverdienst geringer sein sollte als der Verdienst der "jeweiligen Lohngruppe" plus 25 %, ist letzterer zur Berechnung des Urlaubsentgelts heranzuziehen. Diese Tarifregelung berücksichtigt offensichtlich die Besonderheiten des Hafenbetriebs, wonach Hafenarbeiter zeitweise höher qualifizierte Tätigkeiten ausführen und schichtweise nach der Lohngruppe der überwiegenden Beschäftigung (§ 5 Nr. 2 b RTV-HL) bezahlt werden können. Dadurch entstehende höhere Vergütungen schlagen sich für die Berechnung des Urlaubsentgelts bereits als erhöhte Durchschnittsverdienste nieder. Der Schichtlohn der jeweiligen Lohngruppe und der 25 %ige Zuschlag nach § 9 Nr. 7 RTV-HL sollen demgegenüber vor allem für diejenigen Hafenarbeiter einen Ausgleich bieten, die tariflich niedriger zu bewertende Tätigkeiten ausführen. Das ist der Sinn und Zweck dieser Bestimmung.
d) Dem steht auch nicht § 5 Nr. 2 b RTV-HL entgegen. Dort beziehen sich die Worte "jeweilige Lohngruppe" eindeutig auf die Berechnung der Schichtlöhne bei Tätigkeiten in verschiedenen Lohngruppen. Dies verkennt die Revision.
e) Auch der Hinweis der Revision auf § 9 Nr. 7 RTV-Zentral rechtfertigt keine andere Beurteilung. Zwar heißt es hier im Gegensatz zur entsprechenden Bestimmung im RTV-HL "jeweiligen Lohngruppe des jeweils geltenden Lohntarifvertrages". Diese Bestimmung spricht nicht dagegen, als jeweilige Lohngruppe die der Eingruppierung nach dem Arbeitsvertrag anzusehen.
II. Nach den bisherigen Feststellungen kann jedoch nicht beurteilt werden, welche Lohngruppe nach dem Arbeitsvertrag für die Berechnung des Urlaubsentgelts des Klägers im Jahre 1985 maßgeblich war, so daß die Sache noch nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).
1. Der Kläger übte im Jahr 1984 eine Tätigkeit der Lohngruppe V aus. Daraus allein läßt sich jedoch nicht herleiten, daß er in diese Lohngruppe eingruppiert war.
a) Nach § 5 Nr. 3 RTV-Zentral haben Hafenarbeiter, die überwiegend Tätigkeiten in der höheren Lohngruppe verrichten, einen Anspruch auf Zuordnung zu dieser Lohngruppe. Die Rechte aus der Höhergruppierung erlangt der Arbeitnehmer nicht durch einen konstitutiven Eingruppierungsakt des Arbeitgebers. Die Einstufung erfolgt vielmehr grundsätzlich unmittelbar und automatisch durch die vom Arbeitnehmer auszuübende oder ausgeübte Tätigkeit (BAG Urteil vom 27. Oktober 1970 - 4 AZR 485/69 - AP Nr. 46 zu § 256 ZPO).
b) Das Landesarbeitsgericht hat dem Kläger den Anspruch auf Eingruppierung in Lohngruppe V als Gabelstaplerfahrer verwehrt, weil es an der zur Bestimmung des Begriffs "überwiegend" in § 5 Nr. 3 RTV-Zentral erforderlichen Betriebsvereinbarung fehle. Dies rügt die Revision zu Recht. Zwar kann für den Anspruch auf Höhergruppierung nicht, wie der Kläger meint, § 5 Nr. 2 b RTV-HL herangezogen werden, weil dort nur die schichtweise Vergütung bei Tätigkeiten aus verschiedenen Lohngruppen geregelt ist, nicht aber die Voraussetzungen einer Höhergruppierung. Zu Recht weist die Revision aber darauf hin, daß der Kläger unstreitig seit mindestens einem Jahr ausschließlich als Gabelstaplerfahrer (Lohngruppe V) tätig war. Die ausschließliche Tätigkeit in einer höheren Lohngruppe ist notwendigerweise auch eine überwiegende Tätigkeit in der höheren Lohngruppe, ohne daß es auf die Auslegung des Begriffs "überwiegend" ankommt. Die Betriebsvereinbarung über die Bestimmung des Begriffs "überwiegend" spielt nur bei Tätigkeiten in verschiedenen Lohngruppen eine Rolle.
2. Gleichwohl kann über den Klageanspruch nicht abschließend entschieden werden.
Nach § 5 Nr. 2 a Satz 2 RTV-HL ist für die Eingruppierung von Gabelstaplerfahrern ein schriftlicher Befähigungsnachweis erforderlich. Dem bisherigen Vortrag der Parteien ist nicht zu entnehmen, daß der Kläger diese subjektive Eingruppierungsvoraussetzung erfüllt. Daraus, daß der Kläger als Gabelstaplerfahrer tatsächlich beschäftigt und gemäß § 5 Nr. 2 b RTV-HL entsprechend bezahlt wird, läßt sich nichts herleiten. Der schriftliche Befähigungsnachweis wird nach dem Lohntarifvertrag nur für die Eingruppierung als Gabelstaplerfahrer in Lohngruppe V, nicht aber für die Beschäftigung und Entlohnung als Gabelstaplerfahrer verlangt.
Die Sache ist daher gemäß § 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen, um diesem Gelegenheit zu geben, weitere Feststellungen darüber zu treffen, ob für den Kläger im Bezugsjahr 1984 ein schriftlicher Befähigungsnachweis als Gabelstaplerfahrer als Voraussetzung für die Eingruppierung in Lohngruppe V vorlag.
Michels-Holl Dr. Peifer Dr. Wittek
Dr. Liebers Brückmann
Fundstellen