Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsstellung der Lektoren. Bewährungsaufstieg
Leitsatz (redaktionell)
1. Lektoren an den Universitäten sind aus dem Geltungsbereich des BAT ausgeschlossen. Außerdem gilt für sie die Vergütungsordnung zum BAT deswegen nicht, weil sie als "Lehrkräfte" im Sinne der Nr 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen anzusehen sind.
2. Gleichwohl kann mit Lektoren wirksam einzelvertraglich die Geltung des gesamten BAT, einzelner Bestimmungen dieses Tarifvertrages sowie die Teilnahme am Bewährungsaufstieg vereinbart werden. Derartige Vereinbarungen richten sich ausschließlich nach den vertragsrechtlichen Vorschriften des BGB.
Orientierungssatz
Auslegung bzw ergänzende Auslegung von Arbeitsverträgen - Überprüfung der Auslegung von Individualverträgen durch die Instanzgerichte in der Revisionsinstanz.
Normenkette
BAT §§ 3, 24; BGB § 611; BAT Anlage 1a; BGB §§ 133, 119, 145, 157; BAT §§ 23a, 22 Fassung: 1975-03-17
Verfahrensgang
LAG Hamm (Entscheidung vom 05.03.1987; Aktenzeichen 4 Sa 1130/86) |
ArbG Bielefeld (Entscheidung vom 22.04.1986; Aktenzeichen 1 Ca 2931/85) |
Tatbestand
Der 52 Jahre alte Kläger, der spanischer Staatsangehöriger ist, hat im September 1964 an der Universität Barcelona sein fünfjähriges Studium der Erziehungswissenschaften mit der Diplomprüfung abgeschlossen. Nach Maßgabe des Arbeitsvertrages vom 18. April 1968, nach dem ihm Vergütung nach VergGr. II a BAT zustand, wurde der Kläger vom 1. April 1968 bis 31. März 1973 im Angestelltenverhältnis als Lektor für Spanisch an der Universität R beschäftigt.
Am 1. April 1973 trat der Kläger bei der Universität B als Angestellter in die Dienste des beklagten Landes. Er wurde auch dort am Sprachenzentrum als Lektor für Spanisch eingesetzt. Nach zweimaliger Befristung steht der Kläger seit dem 1. April 1977 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis. Seine Rechte und Pflichten richten sich nach dem am 1. Juni 1977 abgeschlossenen schriftlichen Arbeitsvertrag der Parteien. Darin wurden u.a. die nachfolgenden Vereinbarungen getroffen:
§ 2
Für die Dauer der Beschäftigung wird eine Vergütung nach
der Verg.-Gruppe II a des Bundesangestelltentarifvertrages
(BAT) vom 23. Februar 1961 gezahlt.
...
§ 3
Für das Dienstverhältnis gelten die §§ 4 bis 14, 18 bis
64 und 70 des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) in
der jeweils geltenden Fassung sowie die §§ 2 bis 4 der
Lektorenordnung vom 6. Dez. 1966 - GV. NW. 1967 S. 2 entsprechend.
...
Unter dem 21. Mai 1981 richtete der Kanzler der Universität B (Rektorat) an den Kläger ein Schreiben des nachfolgenden Inhalts:
"Die Ihnen ab 1.4.1973 übertragenen Tätigkeiten im
Sprachenzentrum entsprechen den folgenden Merkmalen des
Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT):
Vergütungsgruppe : II a
Fallgruppe : 1 a
Teil I
Abschnitt: -
Unterabschnitt: -
der Anlage 1 a zum BAT.
Der BAT sieht für diese Eingruppierung einen Bewährungsaufstieg
vor.
Die Bewährungszeit für die Höhergruppierung in die
Vergütungsgruppe I b beträgt 15 Jahre. Sie dauert
in Ihrem Fall vom 01.04.1968 bis 31.03.1983. Die
Zeit Ihrer Lektorentätigkeit an der Universität
R wird auf die Bewährungszeit angerechnet."
Mit einem weiteren Schreiben vom 8. März 1983 teilte die Universität B dem Kläger mit:
"Mit Dienstvertrag vom 01.06.77 habe ich mit Ihnen
u.a. vereinbart, daß "für die Dauer der Beschäftigung"
eine Vergütung nach Verg.-Gruppe II a des Bundesangestelltentarifvertrages
(BAT) vom 23.02.1961 gezahlt wird.
Eine solche Vergütungsabsprache, die den Bestimmungen
des Runderlasses des Kultusministers NW vom 20.02.67
(ABl. KM NW S. 73) entspricht, war erforderlich, weil
nach § 3 Buchst. g BAT dieser Tarifvertrag einschließlich
seiner Anlage 1 a grundsätzlich nicht für Lektoren gilt.
Anwendung können im Einzelfall nur die Vorschriften
des BAT finden, die auch dienstvertraglich ausdrücklich
vereinbart werden.
Die Anlage 1 a zum BAT ist in Ihrem Vertrag - wie auch in
allen anderen Lektorenverträgen - nicht für anwendbar erklärt
worden.
Insofern mangelt es an der rechtlichen Grundlage, die Ihnen
den Bewährungsaufstieg in die Vergütungsgruppe I b des BAT
ermöglichen könnte.
Meine "Mitteilung über Ihre Eingruppierungsmerkmale" vom
21.05.1981 ist daher als gegenstandslos zu betrachten.
Ich bitte Sie sehr, das Versehen zu entschuldigen."
Nachdem er diese Forderung erfolglos mit Schreiben vom 30. September 1983 geltend gemacht hatte, hat der Kläger mit der Klage die Feststellung der Verpflichtung des beklagten Landes begehrt, an ihn ab 1. April 1983 Vergütung nach VergGr. I b BAT zu zahlen. Dazu hat der Kläger vorgetragen, mit ihm sei einzelvertraglich wirksam die Teilnahme am Bewährungsaufstieg in die VergGr. I b BAT vereinbart worden. Das ergebe sich daraus, daß im schriftlichen Arbeitsvertrag der Parteien vom 1. Juni 1977 ausdrücklich auch die Geltung von § 23 a BAT vereinbart worden sei. Wolle man seiner Rechtsauffassung nicht folgen, so habe diese Vereinbarung überhaupt keinen Sinn. In aller Deutlichkeit sei zudem die ihm gemachte Zusage durch das Schreiben der Universitätsverwaltung an ihn vom 21. Mai 1981 bestätigt worden. Von der eingegangenen vertraglichen Verpflichtung habe sich das beklagte Land nicht durch das Schreiben vom 8. März 1983 einseitig wieder lossagen können. Da eine wirksame und auch unbedenklich rechtlich mögliche vertragliche Vereinbarung über die Geltung des § 23 a BAT und seine darauf gegründete Teilnahme am Bewährungsaufstieg vorliege, sei vorliegend rechtsunerheblich, daß er als Lektor aus dem Geltungsbereich des BAT ausgeschlossen sei. Im übrigen müsse berücksichtigt werden, daß er nicht Lehrkraft im Sinne der Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen sei. Auch seine Tätigkeit in R sei in seine Bewährungszeit einzubeziehen. Da der mit ihm abgeschlossene Arbeitsvertrag ein Individualvertrag sei, komme es nicht darauf an, was das beklagte Land ansonsten für vertragliche Vereinbarungen mit den in seinen Diensten stehenden Lektoren treffe. Demgemäß hat der Kläger beantragt
festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet
ist, an den Kläger ab 1. April 1983 Vergütung
nach VergGr. I b BAT zu zahlen.
Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt und erwidert, für das Klagebegehren gebe es keine Rechtsgrundlage. Der Kläger müsse gegen sich gelten lassen, daß Lektoren vom BAT nicht erfaßt würden und unter dessen Vergütungsordnung schon deswegen nicht fielen, weil sie Lehrkräfte im Sinne der Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen seien. Auch aus dem schriftlichen Arbeitsvertrag der Parteien könne die Klageforderung nicht abgeleitet werden. Wenn mit dem Kläger in § 2 dieses Vertrages ausdrücklich vereinbart worden sei, daß er während der Dauer seiner Beschäftigung als Lektor Vergütung nach VergGr. II a BAT erhalten solle, dann sei hinsichtlich seiner Vergütung kein Rückgriff mehr auf die weiteren Vereinbarungen in § 3 des Vertrages möglich. Berücksichtigt werden müsse auch, daß der mit dem Kläger abgeschlossene Vertrag nach einem Vertragsmuster aus der Zeit vor Inkrafttreten des § 23 a BAT abgeschlossen worden sei. Auch aus der vertraglich in Bezug genommenen Lektorenordnung ergebe sich, daß der Kläger vertragsgerecht vergütet werde. Auf das Schreiben der Universitätsverwaltung vom 21. Mai 1981 könne sich der Kläger schon deswegen nicht berufen, weil darin eine rechtserhebliche Willenserklärung nicht enthalten sei. Der Inhalt dieses Schreibens sei im übrigen seitens des beklagten Landes durch das weitere Schreiben der Universitätsverwaltung an den Kläger vom 8. März 1983 richtiggestellt worden, so daß seitdem die Rechtslage eindeutig sei. Da er dort nur aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung nach VergGr. II a BAT vergütet worden sei, könne die Lektorentätigkeit des Klägers in R auf eine etwaige Bewährungszeit nicht angerechnet werden.
Das Arbeitsgericht hat nach dem Klagebegehren erkannt. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt das beklagte Land seinen Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet. Mit revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Begründung hat das Landesarbeitsgericht in Übereinstimmung mit dem Arbeitsgericht entschieden, daß der Kläger aufgrund wirksamer einzelvertraglicher Vereinbarung einen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. I b BAT ab 1. April 1983 besitzt.
Zutreffend geht das Landesarbeitsgericht davon aus, daß eine unmittelbare und zwingende Geltung des BAT gemäß § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG vorliegend schon daran scheitert, daß der Kläger einer Gewerkschaft nicht angehört. Abgesehen davon führt das Landesarbeitsgericht aber auch richtig aus, daß selbst dann, wenn der Kläger im Sinne von § 3 Abs. 1 TVG tarifgebunden wäre, der BAT deswegen nicht zur Anwendung käme, weil dieser Tarifvertrag nach seinem § 3 Buchstabe g für Lektoren nicht gilt. Gegen den Ausschluß der Lektoren aus dem Geltungsbereich des BAT bestehen auch keine allgemeinen rechtlichen Bedenken. Aus der verfassungsrechtlich geschützten Koalitionsfreiheit ergibt sich nämlich, daß die Tarifvertragsparteien in freier Selbstbestimmung darüber entscheiden, ob und für welche Berufsgruppen oder Tätigkeiten sie tarifliche Regelungen treffen wollen. Sie sind damit in der Bestimmung und Begrenzung des Geltungsbereiches der von ihnen abzuschließenden Tarifverträge im Rahmen ihrer Tarifzuständigkeit frei (vgl. BAGE 48, 307, 310 = AP Nr. 4 zu § 3 BAT).
Wie das Landesarbeitsgericht weiter zutreffend ausführt, käme zudem selbst bei bestehender Tarifbindung des Klägers die Vergütungsordnung zum BAT (Anlage 1 a) zu seinen Gunsten deswegen nicht zur Anwendung, weil der Kläger im Gegensatz zu der von ihm vertretenen Rechtsauffassung als "Lehrkraft" im Sinne der im Anspruchszeitraum geltenden Fassung der Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen anzusehen ist. Zwar hatte der Senat zu der früheren Fassung dieser Tarifnorm in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, danach seien als Lehrkräfte nur die im Schulbetrieb der den Schulgesetzen der Bundesländer unterliegenden allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schulen tätigen Lehrer im Angestelltenverhältnis zu verstehen gewesen (vgl. die Urteile des Senats BAGE 25, 268 = AP Nr. 72 zu §§ 22, 23 BAT; BAGE 34, 173, 176 = AP Nr. 7 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer sowie vom 26. Februar 1975 - 4 AZR 225/74 - AP Nr. 84 zu §§ 22, 23 BAT mit weiteren Nachweisen auf die ständige Rechtsprechung des Senats). Demgemäß hatte der Senat auch in dem vom Kläger herangezogenen Urteil vom 24. November 1976 - 4 AZR 501/75 - (AP Nr. 94 zu §§ 22, 23 BAT) entschieden, daß eine Angestellte, die (außerhalb des Lehrkörpers und des akademischen Unterrichts) im Rahmen einer Universitätsverwaltung "Deutsch als Fremdsprache" unterrichtete, keine Lehrkraft im Sinne der Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen war.
Diese restriktive Auslegung der Ausschlußnorm durch den erkennenden Senat stieß jedoch auf den Widerstand der Tarifvertragsparteien und führte zu der ab 1. Januar 1979 wirksamen Tarifänderung, die das Landesarbeitsgericht mit Recht berücksichtigt hat. Danach werden, wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, aufgrund der Neufassung der Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen aus dem Geltungsbereich der Vergütungsordnung zum BAT - über die Lehrkräfte an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen hinaus - alle Angestellten ausgenommen, die im Rahmen eines Schulbetriebes, zu dem auch der Lehrbetrieb der Hochschulen gehört, im Wege der Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten eine Lehrtätigkeit ausüben (vgl. die Urteile des Senats BAGE 38, 221, 225 = AP Nr. 64 zu §§ 22, 23 BAT 1975, BAGE 47, 61, 65 = AP Nr. 95 zu §§ 22, 23 BAT 1975 sowie das Urteil des Senats vom 26. August 1987 - 4 AZR 137/87 -, zur Veröffentlichung vorgesehen). Dabei kommt es weder auf den jeweiligen Rechtsträger noch auf die gesetzliche Grundlage des Schul- und Lehrbetriebes oder die Art des jeweiligen Lehrstoffes an (vgl. die Urteile des Senats vom 11. Februar 1987 - 4 AZR 145/86 - und 26. August 1987 - 4 AZR 137/87 -, beide zur Veröffentlichung vorgesehen). Das muß auch der Kläger zu seinen Lasten gegen sich gelten lassen.
Damit richten sich, wie das Landesarbeitsgericht richtig erkannt hat, die beiderseitigen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis der Parteien ausschließlich nach den von ihnen in dem Arbeitsvertrag vom 1. Juni 1977 getroffenen Vereinbarungen. Das gilt auch für die vorliegend bedeutsamen Fragen der Vergütung des Klägers, die Geltung der §§ 22, 23, 23 a und 24 BAT sowie die Teilnahme des Klägers am Bewährungsaufstieg. Dabei sind entscheidungserheblich aus dem Arbeitsvertrag der Parteien die §§ 2 und 3, worin vereinbart worden ist:
§ 2
Für die Dauer der Beschäftigung wird eine Vergütung
nach der Verg.-Gruppe II a des Bundesangestelltentarifvertrages
(BAT) vom 23. Februar 1961 gezahlt.
.....
§ 3
Für das Dienstverhältnis gelten die §§ 4 bis 14,
18 bis 64 und 70 des Bundesangestelltentarifvertrages
(BAT) in der jeweils geltenden Fassung sowie die
§§ 2 bis 4 der Lektorenordnung vom 6. Dez. 1966
- GV. NW. 1967 S. 2 - entsprechend.
.....
Mit Recht nimmt das Landesarbeitsgericht an, daß es trotz des Ausschlusses der Lektoren aus dem Geltungsbereich des BAT nach § 3 Buchstabe g BAT und seiner Vergütungsordnung nach Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen gleichwohl unbedenklich rechtlich möglich ist, im Rahmen der Vertragsfreiheit und nach Maßgabe der allgemeinen vertragsrechtlichen Bestimmungen des BGB (§ 145 ff., § 611 BGB) mit Angehörigen des von der Geltung des BAT bzw. seiner Vergütungsordnung ausgeschlossenen Personenkreises wirksam einzelvertraglich die Geltung des gesamten BAT (das geschieht in anderen Bundesländern auch mit Lektoren) oder einzelner seiner Vorschriften zu vereinbaren. Gesetzliche Bestimmungen, die das verbieten oder entsprechende Möglichkeiten der Vertragsgestaltung beschränken, bestehen nicht. Es gibt auch keine tariflichen Bestimmungen solchen Inhalts, die zudem auch wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 3 TVG der Wirksamkeit entbehrten.
Das Landesarbeitsgericht legt die §§ 2 und 3 des Arbeitsvertrages der Parteien dahin aus, daß danach dem Kläger ein Recht auf Teilnahme am Bewährungsaufstieg in die VergGr. I b BAT zustehe. Dazu führt das Landesarbeitsgericht im einzelnen aus, § 2 des Arbeitsvertrages der Parteien dürfe nicht isoliert betrachtet werden, diese Vertragsklausel habe auch keinen Vorrang gegenüber den weiteren Vereinbarungen in § 3, die gleichermaßen mitberücksichtigt werden müßten, zumal sich auch erst daraus deutlich ergebe, welche Vereinbarungen die Parteien über die Vergütung des Klägers getroffen hätten. Dabei bedürfe besonderer Berücksichtigung, daß die Parteien - entgegen der Tarifregelung - zugunsten des Klägers die Geltung nicht nur von § 22, § 23 und § 24 BAT, sondern ausdrücklich auch die des § 23 a BAT vereinbart hätten. Diesen Teil des ausdrücklichen Vertragsangebotes des beklagten Landes habe der Kläger auch nur so verstehen können, daß er wie sonstige vergleichbare Angestellte am tariflichen Bewährungsaufstieg teilnehmen solle. Jede andere Auslegung verstoße gegen Treu und Glauben und damit gegen die allgemeinen Auslegungsgrundsätze des § 157 BGB, womit der Gesetzgeber auf "Zuverlässigkeit, Aufrichtigkeit, Rücksichtnahme und Vertrauen" im Rechtsverkehr abstelle. Zwar mißt das Landesarbeitsgericht in diesem Zusammenhang dem Schreiben der Universitätsverwaltung B an den Kläger vom 21. Mai 1981 keine eigenständige rechtliche Bedeutung bei. Es hebt jedoch hervor, daß darin das beklagte Land noch vier Jahre nach Vertragsabschluß dem Kläger ausdrücklich bestätigt hat, er werde, wie er es bereits aufgrund des Vertragsabschlusses als sicher habe annehmen können, im Wege des Bewährungsaufstieges nach 15 Jahren Bewährungszeit am 1. April 1983 - wie mit der Klage begehrt - in die VergGr. I b BAT aufsteigen.
Diese Auslegung des Arbeitsvertrages der Parteien durch das Landesarbeitsgericht ist durch das Revisionsgericht nur beschränkt überprüfbar. Bei dem schriftlichen Arbeitsvertrag der Parteien vom 1. Juni 1977 handelt es sich nämlich um einen Individualvertrag, worauf der Kläger schon gegenüber den Instanzgerichten mehrfach hingewiesen hatte. Zwar verwendet offenbar das beklagte Land bzw. die Universität B beim Abschluß arbeitsvertraglicher Vereinbarungen mit Lektoren auch ein vorgefertigtes Vertragsmodell bzw. einen Mustervertrag, der der Lektorenordnung des beklagten Landes als Anlage angefügt und zu den Vorakten eingereicht worden ist. Von diesem Mustervertrag unterscheidet sich jedoch der schriftliche Arbeitsvertrag der Parteien beträchtlich. Er ist auch nicht etwa auf einem Vertragsformular, sondern individuell abgefaßt und niedergeschrieben worden, was sich ebenfalls aus den Vorakten ergibt. Der Charakter des Arbeitsvertrages der Parteien als Individualvertrag hat indessen zur Folge, daß seine Auslegung durch das Landesarbeitsgericht vom Senat nur daraufhin überprüft werden kann, ob die Auslegung rechtlich möglich, mit den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen der §§ 133, 157 BGB vereinbar sowie frei von Verstößen gegen die Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze ist und alle entscheidungserheblichen Umstände berücksichtigt (vgl. die Urteile des Senats BAGE 36, 245, 251 = AP Nr. 49 zu §§ 22, 23 BAT 1975, vom 18. Juni 1980 - 4 AZR 463/78 - AP Nr. 68 zu § 4 TVG Ausschlußfristen, vom 13. November 1974 - 4 AZR 106/74 - AP Nr. 4 zu § 1 TVG Tarifverträge: Metallindustrie und vom 28. Januar 1987 - 4 AZR 147/86 -, zur Veröffentlichung vorgesehen, mit weiteren Nachweisen auf die ständige Rechtsprechung des Senats).
Demgegenüber kann das beklagte Land entgegen seinen Einlassungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht erfolgreich einwenden, es komme überhaupt nicht entscheidend auf den Arbeitsvertrag der Parteien vom 1. Juni 1977, sondern auf den Inhalt der früheren Arbeitsverträge an, die ihrerseits "typische Arbeitsverträge" seien und demgemäß vom Senat unbeschränkt und selbständig ausgelegt werden könnten, wobei berücksichtigt werden müsse, daß mit dem Arbeitsvertrag der Parteien vom 1. Juni 1977 lediglich deren zuvor befristetes Arbeitsverhältnis habe entfristet werden sollen. Entscheidend ist demgegenüber, daß die Parteien mit dem Arbeitsvertrag vom 1. Juni 1977 überhaupt erstmals ein unbefristetes Arbeitsverhältnis miteinander haben begründen und es demgemäß auch auf eine neue, eigenständige rechtliche Grundlage haben stellen wollen, aus der sich ihre beiderseitigen Rechte und Pflichten nunmehr erschöpfend ergeben. Damit löst nach den allgemeinen Regeln des bürgerlichen Rechts, wie sich auch aus seinem erschöpfenden Inhalt ergibt, der Arbeitsvertrag der Parteien vom 1. Juni 1977 die älteren arbeitsvertraglichen Vereinbarungen insgesamt und definitiv ab.
Die Vertragsauslegung des Landesarbeitsgerichts, nach der der Kläger am Bewährungsaufstieg in die VergGr. I b BAT teilnehmen soll, ist unbedenklich rechtlich möglich. Sie ist ebenfalls unbedenklich mit den allgemeinen Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB vereinbar. Dabei werden vom Landesarbeitsgericht die auf diesen gesetzlichen Bestimmungen beruhenden Auslegungsregeln seiner entsprechenden Einzelbeurteilung in abstrakter und zutreffender Weise vorangestellt. Damit nimmt das Landesarbeitsgericht mit Recht Bedacht darauf, daß bei der Vertragsauslegung zwar von den Vorstellungen der Erklärenden ausgegangen werden muß, diese aber nur insoweit Berücksichtigung finden können, als sie in ihren Erklärungen und ihrem Gesamtverhalten im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluß einen wahrnehmbaren Ausdruck gefunden haben, wobei das Landesarbeitsgericht mit Recht auch auf die Interessenlage und den Zweck des Arbeitsvertrages abstellt. Es berücksichtigt im übrigen mit Recht und gesetzeskonform, daß die Auslegung so vorzunehmen ist, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern, wobei es auch entscheidend darauf ankommt, wie der Kläger als dessen Empfänger das Vertragsangebot des beklagten Landes verstehen konnte (vgl. Enneccerus/Kipp/Wolff/Nipperdey, Lehrbuch des Bürgerlichen Rechts, Allgemeiner Teil, 15. Aufl., Band I/2, §§ 205, 206, S. 1246 ff.; Lange, BGB, Allgemeiner Teil, 15. Aufl., § 43 I - II, S. 272 A und Larenz, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, 2. Aufl., § 19 II, S. 276 ff.).
Weiter ist in diesem Zusammenhang besonders zu berücksichtigen und demgemäß auch mit Recht vom Landesarbeitsgericht hervorgehoben worden, daß weite und besonders bedeutsame Teile des Arbeitsvertrages jeglicher Bedeutung und jeglichen Sinngehaltes entbehren würden, wenn man die Inbezugnahme der §§ 22, 23, 23 a und 24 BAT durch die Parteien des Arbeitsvertrages anders auslegen würde, als es das Landesarbeitsgericht getan hat. So wie die Vereinbarung der §§ 22, 23 BAT zugunsten des Klägers als eines nicht vom BAT erfaßten Angestellten nur den Sinn haben kann, daß er, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend ausführt, gleichwohl bei höherer Wertigkeit seiner Tätigkeit auch eine über die VergGr. II a BAT hinausgehende höhere Vergütung erhalten soll, soll ihm, um auch der Heranziehung des § 24 BAT einen Sinn zu geben, die dort vorgesehene Zulage dann zustehen, wenn er vorübergehend eine höherwertige Tätigkeit ausübt. Dann aber ist es nur konsequent und im Sinne des vertraglichen Gesamtzusammenhanges und damit zugleich den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen der §§ 133, 157 BGB entsprechend, wenn das Landesarbeitsgericht weiter folgert, infolge der gleichartigen und sonst leerlaufenden Inbezugnahme des § 23 a BAT solle der Kläger bei Erfüllung der allgemeinen Erfordernisse, d.h. nach Ablauf der 15-jährigen Bewährungsfrist der Fallgruppe 2, im Wege des Bewährungsaufstieges in die VergGr. I b BAT aufrücken. Dabei berücksichtigt das Landesarbeitsgericht mit Recht als bedeutsamen Begleitumstand auch, daß die Universitätsverwaltung B selbst dem Kläger noch vier Jahre nach Vertragsabschluß ausdrücklich diese Auslegung als auch ihrer Vorstellung in allen Teilen entsprechend in ihrem Schreiben vom 21. Mai 1981 bestätigt hat.
Im übrigen geht das Landesarbeitsgericht in tarifgerechter Weise davon aus, daß für die Tätigkeit des Klägers bei der von ihm aufgrund der vertraglichen Vereinbarung der Parteien angenommenen Geltung auch der Vergütungsordnung zum BAT die Merkmale der VergGr. II a BAT Fallgruppe 1 a in Betracht kommen und daß es von dort aus im Hinblick auf das Hinweiszeichen * die Möglichkeit der Teilnahme am Bewährungsaufstieg in die VergGr. I b BAT Fallgruppe 2 gibt, wobei die Bewährungszeit 15 Jahre dauert. Nach § 23 a Nr. 3 Buchstabe a BAT braucht, wie das Landesarbeitsgericht weiter richtig ausführt, die Bewährungszeit nicht bei demselben Arbeitgeber zurückgelegt worden zu sein. Sie kann danach vielmehr auch bei sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts abgeleistet werden, die den BAT anwenden. Demgemäß hat das Landesarbeitsgericht in tarifgerechter Weise auf die Bewährungszeit des Klägers auch dessen Tätigkeit als Lektor bei der Universität R angerechnet. Demgegenüber kann das beklagte Land nicht erfolgreich einwenden, in R sei dem Kläger nur aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung Vergütung nach VergGr. II a BAT gezahlt worden. Aus der rechtlich möglichen und den Grundsätzen der §§ 133, 157 BGB entsprechenden Auslegung des Arbeitsvertrages der Parteien durch das Landesarbeitsgericht ergibt sich nämlich, daß hinsichtlich des Bewährungsaufstieges der Kläger in jeder Beziehung so behandelt werden sollte, als würden zwischen den Parteien § 23 a BAT und die entsprechenden Teile der Vergütungsordnung gelten.
Die Auslegung des Arbeitsvertrages der Parteien durch das Landesarbeitsgericht ist auch frei von Verstößen gegen die Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze. Umgekehrt läge ein Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze dann nahe, wenn man den Arbeitsvertrag der Parteien im Sinne des beklagten Landes dahin auslegen wollte, daß der darin vorgesehenen Inbezugnahme der §§ 22, 23, 23 a und 24 BAT keinerlei rechtliche Bedeutung zukomme, weil dann diese Inbezugnahme völlig sinn- und zwecklos wäre. Sollte sie das beklagte Land dem Kläger nur angeboten haben, um ihm später - wie in dem Schreiben vom 8. März 1983 geschehen - entgegenhalten zu können, er könne im Hinblick auf das bestehende Tarifrecht aus diesen Vereinbarungen keine Rechte herleiten, wäre sogar an einen geheimen Vorbehalt im Sinne von § 116 BGB mit den dort aufgezeigten rechtlichen Konsequenzen zu denken.
Die demgegenüber erhobenen Einwendungen der Revision greifen nicht durch. Zwar weist die Revision zutreffend darauf hin, daß in § 3 des Arbeitsvertrages der Parteien die Geltung auch der Vergütungsordnung zum BAT nicht ausdrücklich vereinbart worden ist. Das ist jedoch angesichts der Auslegung des Landesarbeitsgerichts, die rechtlich möglich ist und mit den Auslegungsgrundsätzen der §§ 133, 157 BGB im Einklang steht, und der beschränkten Überprüfungsmöglichkeit des Senats kein Grund für eine andere Beurteilung. Dabei berücksichtigt der Senat zunächst, daß auch sonst bei den allgemein nach Vertragsmustern abgeschlossenen Arbeitsverträgen mit den Angestellten des öffentlichen Dienstes zwar jeweils ausdrücklich festgelegt wird, nach welcher Vergütungsgruppe der Angestellte vergütet wird, und daß der BAT und die diesen Tarifvertrag ergänzenden und abändernden Tarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung Geltung haben sollen, eine ausdrückliche Vereinbarung auch der Vergütungsordnung zum BAT jedoch regelmäßig unterbleibt. Abgesehen davon folgert das Landesarbeitsgericht mit näherer, ebenfalls rechtlich möglicher und den Auslegungsgrundsätzen der §§ 133, 157 BGB entsprechender Begründung, daß die Vertragsparteien, da andernfalls ihre Vereinbarung wiederum unvollständig und sinnwidrig wäre, auch die Geltung der Vergütungsordnung zum BAT jedenfalls insoweit mitvereinbart haben, als sie für Angestellte wie den Kläger den Bewährungsaufstieg aus der VergGr. II a in die VergGr. I b BAT vorsieht. Selbst wenn man insoweit, wofür nichts spricht, eine Vertragslücke annehmen wollte, so ergäbe die dann gebotene ergänzende Vertragsauslegung, daß die Vergütungsordnung zum BAT jedenfalls in dem vorliegend rechtserheblichen Teil als mitvereinbart angesehen werden müßte, was zudem die Universitätsverwaltung B dem Kläger ausdrücklich schriftlich bestätigt hat. Auch bei der ergänzenden Vertragsauslegung sind nämlich unter Berücksichtigung des Zweckes des Rechtsgeschäfts, der Interessenlage und der Verkehrssitte das den Parteien vorschwebende Ziel zu ergründen, ihr hypothetischer Wille zur Geltung zu bringen und demgemäß die Vertragslücke auszufüllen (vgl. BGHZ 9, 273, 276 und BGHZ 16, 71, 75; auch Enneccerus/Kipp/Wolff/Nipperdey, aaO, § 205 II, S. 1235 ff.; Lange, aaO, § 43 III, S. 278; Larenz, aaO, § 29 I, S. 455 sowie Soergel/Siebert/Knopp, BGB, 10. Aufl., § 157 Rz 99 ff.).
Wie schon das Landesarbeitsgericht zutreffend hervorhebt, kann sich das beklagte Land entgegen dem Vorbringen der Revision dem Kläger gegenüber auch nicht erfolgreich auf den Inhalt des Erlasses vom 20. Februar 1967 berufen. Dieser Erlaß hat nämlich seinem spezifischen Rechtscharakter entsprechend lediglich behördeninterne bzw. verwaltungsrechtliche Bedeutung. Rechtliche Bedeutung im Verhältnis der Arbeitsvertragsparteien könnte ihm dagegen, wie das Landesarbeitsgericht mit Recht hervorhebt, nur dann zukommen, wenn sein Inhalt arbeitsvertraglich als gültig vereinbart worden wäre (vgl. die Urteile des Senats BAGE 38, 221, 227 = AP Nr. 64 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAGE 48, 107, 110 = AP Nr. 12 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer sowie vom 28. Januar 1987 - 4 AZR 147/86 - und 28. August 1987 - 4 AZR 137/87 -, beide zur Veröffentlichung vorgesehen, mit weiteren Nachweisen auf die ständige Rechtsprechung des Senats). Die Gültigkeit des von der Revision herangezogenen Erlasses ist jedoch nach den Feststellungen der Vorinstanzen mit dem Kläger, wie auch der Arbeitsvertrag vom 1. Juni 1977 ausweist, gerade nicht vereinbart worden. Daher kommt es auch auf seinen näheren Inhalt vorliegend nicht an.
Während das beklagte Land in der Revision nunmehr selbst zugesteht, die Aufnahme des § 23 a BAT in den mit dem Kläger abgeschlossenen Arbeitsvertrag sei irrtümlich erfolgt, so daß die entsprechende Vertragsklausel insoweit "leerlaufe", beruft sie sich insoweit jetzt auf ein Versehen der beteiligten Bediensteten bei der Abfassung des entsprechenden Mustervertrages. Auch damit kann das beklagte Land jedoch keinen Erfolg haben. Es hat nämlich dem Kläger ein Vertragsangebot unterbreitet, das neben der Geltung der §§ 22, 23 und 24 BAT auch die des § 23 a BAT ausdrücklich vorsieht. Daran ist das beklagte Land gemäß § 145 BGB gebunden, zumal der Kläger nicht erkennen konnte, daß die Aufnahme des § 23 a BAT in das Vertragsangebot auf einem Irrtum beruht haben soll. Schließlich weist das Landesarbeitsgericht in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, daß einmal Lektoren seit dem Inkrafttreten des BAT von dessen Geltung ausgeschlossen sind und daß im übrigen der Arbeitsvertrag mit dem Kläger vom beklagten Land elf Jahre nach der Einführung der tariflichen Bestimmungen über den Bewährungsaufstieg abgeschlossen worden ist, so daß zwischenzeitlich reichlich Gelegenheit bestand, etwaige Fehler bei der Erstellung des Mustervertrages für Lektoren verwaltungsseitig zu beheben. Dabei berücksichtigt der Senat auch, daß in anderen Bundesländern mit Lektoren Arbeitsverträge abgeschlossen werden, in denen die Geltung der §§ 22, 23, 23 a und 24 BAT ausdrücklich ausgeschlossen wird (vgl. BAGE 48, 307, 308 = AP Nr. 4 zu § 3 BAT), womit zugleich den tariflichen Bestimmungen des § 3 Buchstabe g BAT sowie der Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen entsprochen wird.
Die Revision kann sich weiter auch nicht erfolgreich darauf berufen, es sei im beklagten Land noch niemals ein Lektor nach VergGr. I b BAT vergütet worden, das müsse auch der Kläger wissen, und infolgedessen werde durch die Aufrechterhaltung der vorinstanzlichen Gerichtsurteile ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz herbeigeführt. Dabei verkennt das beklagte Land, daß es sich unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz jedenfalls nicht einer - wie vorliegend - wirksam eingegangenen einzelvertraglichen Verpflichtung entziehen kann. Ob sich daraus rechtliche Konsequenzen zugunsten anderer Lektoren ergeben könnten, ist dagegen vorliegend nicht zu entscheiden.
Da es schon nach materiellem Recht nicht darauf ankommt, ob und inwieweit sich Bedienstete bei der Abfassung des Vertragsmusters für Lektoren geirrt haben und außerdem mit dem Kläger ein von dem Vertragsmuster abweichender Individualvertrag abgeschlossen worden ist, greift auch die diesbezügliche, auf § 139 ZPO gestützte prozessuale Rüge der Revision nicht durch. Sie entspricht im übrigen auch nicht den prozessualen Erfordernissen des § 554 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe b ZPO.
Schließlich leitet das Landesarbeitsgericht aus dem Schreiben der Universitätsverwaltung B an den Kläger vom 8. März 1983, das als individuelle Willenserklärung anzusehen ist, deren Auslegung durch das Landesarbeitsgericht vom Senat auch nur beschränkt überprüft werden kann, mit Recht her, daß sich damit jedenfalls das beklagte Land nicht einseitig von der von ihm eingegangenen vertraglichen Verpflichtung wieder hat lösen können. Dazu besteht überhaupt keine entsprechende rechtliche Möglichkeit. Es liegt freilich nahe, in diesem Schreiben der Universitätsverwaltung eine auf § 119 BGB gegründete Anfechtung sowohl des Arbeitsvertrages der Parteien als auch der Mitteilung der Universitätsverwaltung an den Kläger vom 21. Mai 1981 zu erblicken. Aber auch unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt kann das beklagte Land nicht erfolgreich sein. Eine entsprechende Anfechtung hätte nämlich nach § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB unverzüglich stattfinden müssen. Davon kann schon deswegen nicht die Rede sein, weil zwischen dem Abschluß des Arbeitsvertrages der Parteien und dem Schreiben vom 8. März 1983 sechs und zwischen den beiden Schreiben vom 21. Mai 1981 und 8. März 1983 rund zwei Jahre liegen. Damit sind auch die diesbezüglichen weiteren Einwendungen der Revision unbegründet. Die Kosten seiner erfolglosen Revision trägt das beklagte Land nach § 97 Abs. 1 ZPO.
Dr. Feller Dr. Etzel Dr. Freitag
Dr. Reinfeld Pahle
Fundstellen
BAGE 56, 326-339 (LT1-2) |
BAGE, 326 |
RdA 1988, 64 |
AP § 3 BAT (LT1-2), Nr 5 |
AR-Blattei, Öffentlicher Dienst IIIB Entsch 7 (LT1-2) |
EzBAT § 3 Buchst g BAT, Nr 2 (LT1-2) |