Leitsatz (redaktionell)
1. Unter einer sonstigen ständigen Vertretung des Arbeitgebers i.S. von § 7.2.2 des Rahmentarifvertrages für das Gerüstbaugewerbe (= § 7.2.2 Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe) ist eine auf Dauer eingerichtete Außenstelle eines Gerüstbaubetriebes zu verstehen, welche die Aufgabe hat, eigenständig Aufträge entgegenzunehmen und zu erledigen. Eine auf Dauer eingerichtete Baustelle erfüllt nur dann zugleich auch die Merkmale einer sonstigen ständigen Vertretung in diesem Sinne, wenn sie ihrer Aufgabenstellung entsprechend in einem ihre Arbeit zumindest mitprägenden Umfang Aufträge von anderer Seite als dem Auftraggeber der Baustelle entgegenzunehmen und zu erledigen hat.
2. Für den Begriff der sonstigen ständigen Vertretung des Arbeitgebers kommt es nicht darauf an, daß sie mit mindestens einem Mitarbeiter besetzt ist, der zur Einstellung von Arbeitnehmern befugt ist (Aufgabe von BAG Urteil vom 28. April 1982 - 4 AZR 78/82 - BAGE 38, 327 = AP Nr. 38 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).
3. Ein Arbeitnehmer ist i.S. von § 7.2.2 in einer sonstigen ständigen Vertretung des Arbeitgebers eingestellt, wenn er für diese Vertretung eingestellt worden ist, um dort und von dort aus für den Arbeitgeber tätig zu sein. Darauf, wo dieser Vertrag abgeschlossen ist, und wer ihn auf Arbeitgeberseite abgeschlossen hat, kommt es nicht an.
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Parteien streiten darum, ob der Kläger von der Beklagten für insgesamt 59 Arbeitstage in den Monaten Februar bis April 1995 Fahrtkostenabgeltung in Höhe von kalendertäglich 18,50 DM nach § 7.3.1 des Rahmentarifvertrages für das Gerüstbaugewerbe vom 27. Juli 1993 (RTV-Gerüstbau) verlangen kann.
In diesem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag heißt es u.a.:
"§ 7
Fahrtkostenabgeltung, Verpflegungszuschuß und Auslösung
1. Allgemeines
Der Arbeitnehmer kann auf allen Bau- oder sonstigen Arbeitsstellen des Betriebes eingesetzt werden, auch auf solchen, die er von seiner Wohnung aus nicht an jedem Arbeitstag erreichen kann.
2. Begriffsbestimmungen
2.1 Entfernungen und Wohnung
Entfernungen sind nach Maßgabe des kürzesten (...) mit Personenkraftwagen befahrbaren öffentlichen Weges zwischen der Bauoder Arbeitsstelle und der Wohnung (Unterkunft) des Arbeitnehmers im räumlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages zu bestimmen.
2.2 Betrieb
Als Betrieb gilt die Hauptverwaltung, die Niederlassung, die Filiale, die Zweigstelle oder die sonstige ständige Vertretung des Arbeitgebers, in der der Arbeitnehmer eingestellt wird. Wird der Arbeitnehmer auf einer Bau- oder Arbeitsstelle eingestellt, so gilt die nächstgelegene Vertretung des Arbeitgebers als Betrieb.
3. Bau- oder Arbeitsstellen mit täglicher Heimfahrt
3.1 Fahrtkostenabgeltung
3.1.1 Der Arbeitnehmer, der auf einer mindestens 6 km von seiner Wohnung entfernten Bauoder Arbeitsstelle außerhalb des Betriebes arbeitet, und dem kein Auslösungsanspruch gem. Ziff. 4.1 zusteht, hat Anspruch auf Fahrtkostenabgeltung. ...
...
3.1.3 Benutzt der Arbeitnehmer für die Fahrt zur Bau- oder Arbeitsstelle (Hin- und Rückfahrt) einen von ihm zur Verfügung gestellten Personenkraftwagen, so werden bei einer Entfernung von ... über 50 km 18,50 DM je Arbeitstag erstattet."
Die Beklagte, die einen Gerüstbaubetrieb mit etwa 40 Arbeitnehmern unterhält, hat ihren Sitz in W . Sie ist seit 17 Jahren auf dem Betriebsgelände des Chemieunternehmens S in D tätig. Sie hat hierfür einen umzäunten und mit einem Eingangstor versehenen Platz auf dem Werksgelände angemietet, auf dem sich ein Container mit einem Büro für den örtlichen Leiter sowie ein Aufenthaltsraum mit Toilette für die Mitarbeiter befinden. Auf dem Gelände der Firma S verfügt die Beklagte auch über einen Gabelstapler, eine Zugmaschine mit Hänger und einen LKW. Besteht weiterer Bedarf, werden von dem etwa 40 Kilometer entfernten Betriebssitz aus zusätzliche Fahrzeuge und Gerüstbaumonteure nach D entsandt.
Auf dem Gelände der Firma S arbeiten ständig neun Mitarbeiter der Beklagten, die dort auch ausschließlich eingesetzt werden. Sie sind dem örtlichen Leiter unterstellt, der die Arbeitsanweisungen erteilt und die Einsätze und Urlaubsdispositionen festlegt. Besteht Personalbedarf, stellen sich Bewerber bei dem örtlichen Leiter vor, der sich, wenn er sich für eine Person entschieden hat, telefonisch mit der Zentrale der Beklagten abstimmt und die persönlichen Daten durchgibt. Von seiten der Geschäftsleitung der Beklagten werden in der Regel keine Einwendungen gegen die Einstellung erhoben. Es wird dort ein schriftlicher Arbeitsvertrag ausgefertigt und vom Geschäftsführer unterzeichnet, der sie dem örtlichen Leiter auf dem Gelände der Firma S zuleitet, damit der Mitarbeiter den Vertrag ebenfalls unterzeichnet. Vereinzelt werden Monteure für eine Tätigkeit bei der Firma S auch direkt in W durch den Geschäftsführer eingestellt. Die auf dem Werksgelände tätigen Mitarbeiter werden ganz überwiegend auch für die Firma S tätig. Der örtliche Leiter nimmt Anfragen dieses Kunden entgegen, kalkuliert die Angebote und sorgt nach Annahme der Aufträge für deren Ausführung. Er kann auch einen Subunternehmer einschalten. Die von ihm handschriftlich erstellten Rechnungen leitet er dem Hauptbetrieb zu, wo die endgültigen Rechnungen mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung erstellt werden. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts führt die Betriebsstelle gelegentlich auch Aufträge für andere Kunden aus, nämlich solche in D und im Einzugsgebiet dieser Stadt.
Der Kläger, der bereits einmal in den Jahren 1988 und 1989 bei der Beklagten beschäftigt und in W eingesetzt worden war, schloß mit Wirkung vom 9. Juni 1992 mit dem Geschäftsführer der Beklagten einen neuen Arbeitsvertrag als Gerüstbau-Werker. Da er zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in der JVA M einsaß, aber als Freigänger eine Arbeitsstelle annehmen konnte, gingen die Beteiligten davon aus, daß der Kläger auf der täglich von der JVA M erreichbaren Betriebsstelle in D beschäftigt werden würde, wo die Stelle des örtlichen Leiters zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht besetzt war. Der Kläger ist bis heute in D beschäftigt.
Der Kläger hat den Standpunkt eingenommen, die Beklagte schulde ihm für die Monate Februar bis April 1995 insgesamt 1.091,50 DM netto an Fahrtkostenabgeltung. Bei der Betriebsstelle D handele es sich um eine Baustelle außerhalb des Betriebes i.S. des Tarifvertrages.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.091,50 DM netto nebst 4 % Zinsen seit dem 2. Juni 1995 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, die Betriebsstelle D sei eine ständige Vertretung i.S. von § 7.2.2 RTV-Gerüstbau. In dieser ständigen Vertretung sei der Kläger eingestellt worden, so daß er keinen Anspruch auf Fahrtkostenabgeltung habe.
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers, der seinen Sachantrag weiterverfolgt.
Entscheidungsgründe
A. Die Revision des Klägers ist statthaft. Sie ist vom Landesarbeitsgericht wirksam zugelassen worden. Das Landesarbeitsgericht hat seine Zulassungsentscheidung zwar nicht verkündet. Es hat die Revision jedoch in den Entscheidungsgründen zugelassen und dabei darauf hingewiesen, daß diese Entscheidung nur versehentlich nicht mitverkündet worden sei. Damit genügt die Zulassungsentscheidung des Landesarbeitsgerichts auch den strengeren Anforderungen, die der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts an die Form der Zulassung der Revision stellt (BAG Urteil vom 23. November 1994 - 4 AZR 528/92 - BAGE 78, 294 = AP Nr. 27 zu § 72 ArbGG 1979; weitergehend: BAG Urteil vom 31. Oktober 1995 - 1 AZR 372/95 - AP Nr. 29 zu § 72 ArbGG 1979).
B. Die Revision des Klägers hat auch Erfolg. Mit der vom Landesarbeitsgericht gewählten Begründung kann die Klage nicht abgewiesen werden. Allerdings kann der Senat auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Landesarbeitgerichts noch nicht abschließend entscheiden, ob dem Kläger die geltend gemachte Fahrtkostenabgeltung zusteht oder nicht. Hierzu ist eine weitere Sachaufklärung durch das Landesarbeitsgericht erforderlich.
I. Die Klage ist nur dann dem Grunde nach erfolgreich, wenn der Kläger während seiner Tätigkeit auf dem Gelände der Firma S in D "auf einer mindestens sechs Kilometer von seiner Wohnung entfernten Bau- oder Arbeitsstelle außerhalb des Betriebes arbeitet" (§ 7.3.1.1 RTV-Gerüstbau). Dies setzt voraus, daß er außerhalb der "Hauptverwaltung, Niederlassung, Filiale, Zweigstelle oder sonstigen ständigen Vertretungen des Arbeitgebers, in der der Arbeitnehmer eingestellt wird" (§ 7.2.2 RTV-Gerüstbau) beschäftigt ist.
Bei den Aktivitäten der Beklagten auf dem Gelände der Firma S handelt es sich weder um die Hauptverwaltung der Beklagten, noch um eine Niederlassung, eine Filiale oder eine Zweigstelle. Der Erfolg der Klage entscheidet sich deshalb danach, ob der Kläger auf einer - wenn auch auf Dauer eingerichteten - Baustelle außerhalb des Betriebes der Beklagten tätig war, oder aber in einer "sonstigen ständigen Vertretung" der Beklagten beschäftigt wurde, in der er eingestellt worden ist.
1. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Vierten Senats des Bundesarbeitsgerichts zu § 7 BRTV-Bau 1981, der im hier interessierenden Zusammenhang § 7 RTV-Gerüstbau wörtlich und systematisch entspricht, wäre die aufgeworfene Frage ohne weiteres i.S. des Klägers zu beantworten.
In seinem Urteil vom 28. April 1982 (- 4 AZR 78/82 - BAGE 38, 327 = AP Nr. 38 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau) hat der Vierte Senat für die Annahme "einer sonstigen ständigen Vertretung des Arbeitgebers" verlangt, daß es sich um eine auf unbestimmte Zeit eingerichtete Außenstelle des Arbeitgebers handeln müsse, die mit mindestens einem Mitarbeiter besetzt sei, der als rechtsgeschäftlicher Vertreter des Arbeitgebers dessen Funktionen wahrnehme, insbesondere die Arbeitsverträge mit den in der Außenstelle eingesetzten Arbeitnehmern abschließe. Es komme nicht auf die Repräsentanz des Arbeitgebers im sonstigen Geschäftsverkehr, sondern darauf an, daß dort eine zur Einstellung befugte Person für den Arbeitgeber tätig sei. Ein Arbeitnehmer sei dann in dieser Außenstelle eingestellt, wenn er mit diesem Vertreter einen Arbeitsvertrag über eine Beschäftigung dort abgeschlossen habe. Wo es zu dem Vertragsschluß gekommen ist, hat der Vierte Senat für unerheblich gehalten.
Da die Beklagte auf dem Gelände der Firma S keinen zur Einstellung befugten Mitarbeiter beschäftigt, und der Kläger vom Geschäftsführer der Beklagten selbst eingestellt worden ist, wäre er bei diesem Verständnis von § 7.2.2 RTV-Gerüstbau im Streitzeitraum nicht in einer sonstigen ständigen Vertretung der Beklagten, sondern auf einer Dauerbaustelle außerhalb von deren Betrieb tätig gewesen.
2. Der erkennende Senat folgt jedoch im Grundsatz der Kritik des Landesarbeitsgerichts an dieser Rechtsprechung und gibt sie teilweise auf. Da der Dritte Senat nunmehr ausschließlich für die Auslegung von Tarifverträgen in der Privatwirtschaft zu den hier in Frage stehenden Regelungsinhalten zuständig ist, bedarf es hierfür keiner vorherigen Anrufung des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts (BAG Urteil vom 24. November 1987 - 8 AZR 524/82 - BAGE 57, 55, 70 = AP Nr. 93 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers, zu B IV der Gründe).
Für die Abgrenzung einer auf Dauer eingerichteten Baustelle von "einer sonstigen ständigen Vertretung des Arbeitgebers" kommt es nicht darauf an, ob dort ein Mitarbeiter beschäftigt wird, der zur Einstellung von Arbeitnehmern befugt ist. Hierfür spricht auch nicht der Umstand, daß die Tarifvertragsparteien von einer Vertretung des Arbeitgebers statt von einer Vertretung des Unternehmens sprechen. Tarifverträge regeln das Arbeitsleben. Sie bezeichnen die hieran Beteiligten deshalb auch mit den Begriffen, die im Arbeitsleben üblich sind. Daraus kann nicht geschlossen werden, daß sie damit nur in ihrer auf das Arbeitsverhältnis bezogenen Funktion gemeint sind.
Dem entspricht die von den damaligen Vorsitzenden der Tarifvertragsparteien verantwortete Kommentierung zu § 7.2.2 BRTV-Bau. Kurz nach Aufnahme dieser Vorschrift in den Tarifvertrag wird die sonstige ständige Vertretung dort dahin erläutert, es müsse sich um eine Vertretung des Arbeitgebers mit rechtsgeschäftlicher Befugnis, sei es auch nur für Teilgebiete, oder mit technischer Entscheidungsbefugnis oder eine Repräsentation des Arbeitgebers als Kontaktstelle zu einem bestimmten oder unbestimmten Kreis von möglichen Geschäftspartnern, wie Bauherren, Lieferanten oder Käufern handeln (Sperner/Brocksiepe, Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe, 5. Aufl., § 7 Anm. zu Nr. 2.2 unter d).
Ein solcher, sich vom Begriff des rechtsgeschäftlichen Vertreters lösender Begriffsinhalt ist mit der Wortwahl der Tarifvertragsparteien zu vereinbaren. Mit dem Begriff der Vertretung werden umgangssprachlich häufig auch solche Einrichtungen bezeichnet, die zwar nach außen für den "Vertretenen" tätig werden, die deshalb aber nicht notwendigerweise auch abschlußbefugt sein müssen.
3. Auf der anderen Seite sind die vom Landesarbeitsgericht genannten Gesichtspunkte, die darüber entscheiden sollen, ob eine Außenstelle als sonstige ständige Vertretung des Arbeitgebers anzusehen ist, nicht ausreichend, sie von einer Dauerbaustelle abzugrenzen, die nach dem Willen der Tarifvertragsparteien erkennbar als Arbeitsort außerhalb des Betriebes zu bewerten ist. Es genügt für die Annahme einer sonstigen ständigen Vertretung deshalb nicht, wenn der Arbeitgeber im Hinblick auf die Dauer und den Umfang einer Baustelle wesentliche Leitungs- und Organisationsfunktionen für diese Baustelle dorthin verlagert und entsprechende Einrichtungen unterhält. Diese Begriffsbestimmung wird dem Zweck der tariflichen Regelung nicht gerecht.
a) § 7.2.2 RTV-Gerüstbau hat die Aufgabe, einen Anknüpfungspunkt festzulegen, von dem aus überprüft wird, inwieweit ausgleichsbedürftiger Mehraufwand entstanden ist. In einem Gewerbe, in dem üblicherweise die arbeitsvertraglichen Tätigkeiten an wechselnden Orten außerhalb des Unternehmensstandortes verrichtet werden, soll der Sitz des Arbeitsverhältnisses als einheitlicher Ausgangspunkt für alle Tätigkeiten möglichst leicht feststellbar sein. Die in § 7.2.2 RTV-Gerüstbau zusammengestellten möglichen Ausgangspunkte neben der sonstigen ständigen Vertretung des Arbeitgebers haben gemeinsam, daß sich sämtliche Einheiten nicht nur mit sich selbst beschäftigen, sondern nach außen, das Unternehmen repräsentierend, tätig werden. Dieses gemeinsame Merkmal wird auch in der sonstigen ständigen Vertretung des Arbeitgebers durch die Verwendung des Begriffs Vertretung deutlich. Hierauf kommt es deshalb in § 7.2.2 RTV-Gerüstbau insgesamt an.
b) Für die Unterscheidung der bloßen Dauerbaustelle von einer sonstigen ständigen Vertretung ist daher dieser funktionale Gesichtspunkt von besonderer Bedeutung: Auf einer auf unbestimmte Zeit bei einem Auftraggeber errichteten Baustelle arbeiten die dort zusammengefaßten und angeleiteten Arbeitnehmer zusammen, um dessen Aufträge zu erledigen. Damit von einer sonstigen ständigen Vertretung gesprochen werden kann, bedarf es demgegenüber einer nicht unerheblichen Außenwirkung. Es darf hier nicht nur im wesentlichen um die Erledigung von möglicherweise durch einen Rahmenvertrag verknüpften Einzelaufträgen für den Auftraggeber gehen, auf dessen Gelände sich die Außenstelle befindet. Sie muß auch die Aufgabe haben, eigenständig Aufträge von dritter Seite in mehr als nur geringfügigem Umfang entgegenzunehmen und zu erledigen.
Stellt eine solche Außenstelle so neben der Organisation einer Dauerbaustelle einen Mittelpunkt der unternehmerischen Aktivitäten des Arbeitgebers dar, die über diese Dauerbaustelle hinausreichen, kommt es nicht mehr darauf an, ob ihr Leiter die Befugnis hat, Arbeitnehmer einzustellen oder zu entlassen.
c) Ebensowenig ist von Bedeutung, wo der Arbeitsvertrag mit dem dort eingesetzten Arbeitnehmer abgeschlossen worden ist. Entscheidend ist, daß der Arbeitnehmer für die Außenstelle eingestellt worden ist, um dort und von dort aus für den Arbeitgeber tätig zu sein.
4. Von dieser Begriffsbestimmung ausgehend kann noch nicht abschließend entschieden werden, ob dem Kläger für die Zeit seiner Arbeit auf dem Gelände S ein Anspruch auf Fahrtkostenabgeltung zusteht. Es steht noch nicht fest, ob es sich bei dieser Baustelle um eine Arbeitsstelle außerhalb des Betriebes oder um eine sonstige ständige Vertretung des Arbeitgebers handelt. Das Landesarbeitsgericht hat nur festgestellt, daß die Beklagte von der Baustelle S aus gelegentlich auch Aufträge für andere Kunden ausführt. Bei seiner Rechtsauffassung kam es hierauf auch nicht an. Es wird nun aber festzustellen sein, ob es sich hier um der Aufgabenstellung der Baustellenleitung entsprechende Aktivitäten handelt, welche diese Außenstelle mitprägen.
Sollten die Außenkontakte der Baustelle auf dem Gelände der Firma S eine entsprechende Intensität haben, kann die Klage keinen Erfolg haben. Der Kläger ist nach den gesamten Umständen bei Vertragsschluß für diese Baustelle eingestellt worden. Er war dann dort auch nicht auf einer Baustelle außerhalb des Betriebes i.S. von § 7.3.1.1 RTV-Gerüstbau tätig.
II. Sollte das Landesarbeitsgericht zu einem Anspruch dem Grunde nach kommen, muß noch festgestellt werden, ob die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Fahrtkostenabgeltung in Höhe von 18,50 DM täglich vorliegen. Dafür ist nach § 7.3.1.3 RTV-Gerüstbau Voraussetzung, daß die einfache Entfernung von der Wohnung des Klägers zur Baustelle in D 50 Kilometer übersteigt. Daß es hier auf die einfache Strecke ankommt, folgt aus dem Zusammenhang von § 7.3.1.3 und § 7.3.1.1 RTV-Gerüstbau. Die Abgeltungstabelle des § 7.3.1.3 beginnt mit einer Entfernung von insgesamt sechs Kilometern. Dies ist auch die Entfernung, die nach § 7.3.1.1 mindestens zwischen Wohnung und Arbeitsstätte liegen muß, damit überhaupt ein Anspruch auf Fahrtkostenabgeltung in Betracht kommt.
Fundstellen
Haufe-Index 438420 |
BAGE, 84 |
BB 1998, 1372 |
DB 1998, 2070 |
FA 1998, 230 |
NZA 1998, 891 |
RdA 1998, 314 |
ArbuR 1998, 287 |