Entscheidungsstichwort (Thema)
Zeitzuschläge für Feiertagsarbeit
Leitsatz (redaktionell)
Fortsetzung der Rechtsprechung des Senats aus dem Urteil vom 18. April 1996 – 6 AZR 593/95 – AP Nr. 12 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bundesbahn.
Normenkette
Tarifvertrag für die Angestellten der Deutschen Reichsbahn in der seit dem 1. Juli 1991 geltenden Fassung (AnTV-DR) § 10 Abs. 2 Nrn. 2-3; Tarifvertrag für die Angestellten der Deutschen Reichsbahn in der seit dem 1. Juli 1991 geltenden Fassung (AnTV-DR) § 18 a Abs. 1 Buchst. c
Verfahrensgang
Tenor
1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 19. Dezember 1995 – 6 Sa 174/95 – aufgehoben.
2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 7. Dezember 1994 – 6 Ca 4059/94 – wird zurückgewiesen.
3. Der Kläger hat auch die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe von Zeitzuschlägen für die Arbeit an Wochenfeiertagen, die auf einen Samstag fallen.
Der Kläger ist bei der Beklagten als Stellwerksmeister mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden beschäftigt. Seine monatliche Vergütung beträgt 3.010,– DM brutto. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag für die Angestellten der Deutschen Reichsbahn (AnTV-DR) in der seit dem 1. Juli 1991 geltenden Fassung aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung Anwendung.
Der Kläger arbeitet im Wechselschichtdienst. Der Dienstplan sieht in einer siebenwöchigen Dienstplanperiode insgesamt 280 Arbeitsstunden vor. Dabei entfallen auf eine Woche durchschnittlich 4,5 Arbeitstage und 2,5 arbeitsfreie Tage. Entsprechend dem Dienstplan leistete der Kläger an den Samstagen 3. Oktober 1992 (Tag der Deutschen Einheit), 31. Oktober 1992 (Reformationstag), 26. Dezember 1992 (2. Weihnachtsfeiertag) jeweils 10 Arbeitsstunden und am Samstag, dem 1. Januar 1994 (Neujahrstag) 12 Arbeitsstunden. Für die geleisteten Stunden gewährte ihm die Beklagte einen Zeitzuschlag in Höhe von 35 v.H. der Stundenvergütung.
Hinsichtlich der Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen und ihrer Vergütung enthält der AnTV-DR, soweit hier von Interesse, folgende Regelungen:
§ 10
Arbeitszeit
(1) 1. Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich. (AB 1)
…
(2)
- Soweit Sonn- und Feiertagsarbeit dienstlich erforderlich ist, muß an Sonn- und Feiertagen gearbeitet werden. Es sollen jedoch im Monat zwei Sonntage arbeitsfrei sein, wenn die dienstlichen Verhältnisse es zulassen.
- Die dienstplanmäßige Arbeitszeit an einem Sonntag ist durch eine entsprechende zusammenhängende Freizeit an einem Werktag oder ausnahmsweise an einem Wochenfeiertag der nächsten oder übernächsten Woche auszugleichen. Erfolgt der Ausgleich an einem Wochenfeiertag, wird für jede auszugleichende Arbeitsstunde die Stundenvergütung (nach § 18 a Abs. 3 Satz 1) gezahlt.
- Die dienstplanmäßige Arbeitszeit an einem Wochenfeiertag soll auf Antrag des Angestellten durch eine entsprechende zusammenhängende Freizeit an einem Werktag der laufenden oder der folgenden Woche unter Fortzahlung der Vergütung (§ 14) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen ausgeglichen werden, wenn die dienstlichen Verhältnisse es zulassen.
(3) Hinsichtlich der Arbeitszeit der Angestellten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, gilt folgendes: Die auf Angestellte der Deutschen Bundesbahn übertragenen Arbeitszeitvorschriften der Bundesbahnbeamten gelten mit ihrem jeweiligen Inhalt auch für die Angestellten der Deutschen Reichsbahn in entsprechenden Tätigkeiten.
…
(5) 1. Dienstplanmäßige Arbeit ist die Arbeit, die innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an den nach dem Dienstplan festgelegten Kalendertagen regelmäßig zu leisten ist.
…
3. Wochenfeiertage sind die Werktage, die gesetzlich oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften durch behördliche Anordnung zu gesetzlichen Feiertagen erklärt sind und für die Arbeitsruhe angeordnet ist.
§ 18 a
Zeitzuschläge. Überstundenvergütung
(1) Der Angestellte erhält neben seiner Vergütung (§ 14) Zeitzuschläge. Sie betragen je Stunde
…
b) |
für Arbeit an Sonntagen |
25 v.H., |
c) |
für Arbeit an Wochenfeiertagen, auch wenn sie auf einen Sonntag fallen, sowie am Ostersonntag und am Pfingstsonntag |
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aa) |
ohne Freizeitausgleich |
135 v.H., |
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bb) |
bei Freizeitausgleich |
35 v.H., |
…
der Stundenvergütung,
…
In der Dienstdauervorschrift (DDV) der Deutschen Bundesbahn (Stand Januar 1992), in der für die Deutsche Reichsbahn maßgebenden Ausgabe, ist bestimmt:
§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Vorschrift beruht auf den Arbeitszeitbestimmungen des Bundesbeamtengesetzes (BBG) – Anhang I – und der Verordnung über die Arbeitszeit der Bundesbeamten (AZV) – Anhang II –. Sie gilt für die Beamten, Angestellten und Arbeiter, wenn der Dienst in Wechselschichten geleistet wird oder Bereitschaften enthält. Die Anwendung dieser Vorschrift auf Angestellte und Arbeiter ergibt sich aus § 13 Arbeitszeitordnung (AZO) in Verbindung mit dem Erlaß des ehem. RVM vom 29.12.1938 – 50.534 Pz – Anhang III – …
§ 2
Arbeitszeit
(1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt im 7tägigen Durchschnitt einer Dienstplanperiode 38 1/2 Stunden (AB 1) . …
…
(5) a) Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlich anerkannten Wochenfeiertag, der auf die Tage Montag bis Freitag fällt, um 7 Stunden 42 Min. , falls ein gesetzlich anerkannter Wochenfeiertag auf einen Samstag fällt, bleibt die regelmäßige Arbeitszeit unverändert. Wenn der Dienst nicht in Wechselschicht geleistet wird, vermindert sie sich um die auf den Wochenfeiertag entfallende Arbeitszeit.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe für die an den Samstagen geleisteten Arbeitsstunden nach § 18 a Abs. 1 Buchst. c Buchst. aa AnTV-DDR ein Zeitzuschlag in Höhe von 135 v.H. der Stundenvergütung zu. Es handele sich um Arbeit an Wochenfeiertagen, für die kein Freizeitausgleich gewährt worden sei. Die im Dienstplan vorgesehenen arbeitsfreien Tage seien kein Freizeitausgleich i.S.d. tariflichen Bestimmungen.
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 551,98 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit dem 26. Mai 1994 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dem Kläger stehe ein Zeitzuschlag in Höhe von 135 v.H. der Stundenvergütung nicht zu. Der Kläger habe einen Freizeitausgleich erhalten. Der Dienstplan enthalte nicht nur einen Freizeitausgleich für Sonntagsarbeit, sondern auch einen solchen für Samstagsarbeit. Dies diene der Gleichbehandlung von schichtdienstleistenden und normaldienstleistenden Arbeitnehmern. Deshalb bestehe auch für die Arbeit an Wochenfeiertagen, die auf einen Samstag fielen, nur ein Anspruch auf einen Zeitzuschlag in Höhe von 35 v.H. der Stundenvergütung.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des berufungsgerichtlichen Urteils und zur Wiederherstellung des die Klage abweisenden erstinstanzlichen Urteils. Dem Kläger steht für die Arbeitsstunden, die er an Wochenfeiertagen geleistet hat, die auf einen Samstag fielen, ein Zeitzuschlag in Höhe von 135 v.H. der Stundenvergütung nicht zu, da er Freizeitausgleich i.S.d. tariflichen Bestimmungen erhalten hat.
I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, dem Kläger stehe für die am 3. Oktober 1992, 31. Oktober 1992, 26. Dezember 1992 und 1. Januar 1994 geleisteten Arbeitsstunden ein Zeitzuschlag in Höhe von 135 v.H. der Stundenvergütung zu. Bei der Arbeit an diesen Tagen habe es sich um Arbeit an Wochenfeiertagen gehandelt, für die kein Freizeitausgleich gewährt worden sei. Freizeitausgleich i.S.v. § 10 Abs. 2 Nr. 3 AnTV-DR sei nur die Gewährung zusätzlicher bezahlter Freizeit für die am Wochenfeiertag geleisteten Arbeitsstunden. Dies gelte unabhängig davon, ob der Wochenfeiertag auf die Tage von Montag bis Freitag oder einen Samstag falle. Die dienstplanmäßig für Samstagsarbeit gewährte Freizeit sei keine bezahlte Freizeit, da die regelmäßige Arbeitszeit dadurch nicht verkürzt werde.
II. Diesen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts kann nicht zugestimmt werden. Der Kläger hat für die an den Samstagen 3. Oktober 1992, 31. Oktober 1992, 26. Dezember 1992 und 1. Januar ist, daß sie ihn auch in diesem Sinne verwenden und angewendet wissen wollen. Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind (§ 3 Abs. 2 BUrlG). Dies steht mit dem allgemeinen Sprachgebrauch in Einklang (vgl. BAG Urteil vom 9. Oktober 1991 – 6 AZR 370/89 – AP Nr. 17 zu § 15 BAT; Urteil vom 18. April 1996 – 6 AZR 593/96 – AP Nr. 12 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bundesbahn).
b) Der Kläger hat für die an diesen Tagen dienstplanmäßig geleistete Arbeit Freizeitausgleich erhalten.
Der Freizeitausgleich für dienstplanmäßige Arbeit an Wochenfeiertagen ist in § 10 Abs. 2 Nr. 3 AnTV-DR geregelt. Danach soll dienstplanmäßige Arbeit an einem Wochenfeiertag auf Antrag des Angestellten durch eine entsprechend zusammenhängende Freizeit an einem Werktag der laufenden oder der folgenden Woche unter Fortzahlung der Vergütung und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen ausgeglichen werden, wenn die dienstlichen Verhältnisse es zulassen.
Wie der Senat im Urteil vom 9. Oktober 1991 (a.a.O.) zur entsprechenden Regelung in § 15 Abs. 6 Unterabs. 2 BAT und im Urteil vom 18. April 1996 (a.a.O.) zur Regelung in § 10 Abs. 2 Nr. 3 AnTV-DR ausgeführt hat, haben die Tarifvertragsparteien damit keinen zwingenden Freizeitausgleich bei dienstplanmäßiger Arbeit an Wochenfeiertagen wie bei dienstplanmäßiger Arbeit an Sonntagen nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 AnTV-DR vorgeschrieben. Bei den Wochenfeiertagen unterscheiden die Tarifvertragsparteien nicht danach, ob der Wochenfeiertag auf die Tage zwischen Montag und Freitag oder auf einen Samstag fällt. Dem Angestellten steht in allen Fällen ein Wahlrecht zu, ob er für Arbeit an einem Wochenfeiertag Freizeitausgleich beantragt oder nicht. Beantragt er Freizeitausgleich, ist ihm ein zusätzlicher freier Tag zu gewähren. Stellt er den Antrag nicht oder kann ihm aus dienstlichen Gründen nicht stattgegeben werden, entsteht für die am Wochenfeiertag geleistete Arbeit ein Anspruch auf einen Zeitzuschlag in Höhe von 135 v.H. der Stundenvergütung.
c) Der Kläger hat einen Antrag auf Freizeitausgleich für die dienstplanmäßige Arbeitszeit an den vier Samstagen nicht gestellt. Daraus folgt aber nicht, daß ihm für die an diesen Tagen geleistete Arbeit ein Anspruch auf einen Zeitzuschlag in Höhe von 135 v.H. der Stundenvergütung zusteht. Er hat für diese Arbeit nach dem bestehenden Dienstplan Freizeitausgleich erhalten.
Dem Kläger wurde nach seinem Dienstplan nämlich nicht nur ein arbeitsfreier Tag pro Woche als tariflich zwingend vorgeschriebenen Freizeitausgleich für Sonntagsarbeit gewährt. Ihm wurden vielmehr 2,5 arbeitsfreie Tage pro Woche gewährt. Damit wurden nach dem für den Kläger verbindlichen Dienstplan wie in den vom Senat im Urteil vom 9. Oktober 1991 und 18. April 1996 behandelten Fallgestaltungen Samstags- und Sonntagsarbeit hinsichtlich des Freizeitausgleichs gleichbehandelt.
d) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts, handelte es sich auch um einen „bezahlten” Freizeitausgleich, d.h. um einen Freizeitausgleich, der unter Fortzahlung der Vergütung i.S.v. § 10 Abs. 2 Nr. 3 AnTV-DR erfolgte.
Für die monatliche Vergütung ist die regelmäßige Arbeitszeit zu erbringen. Arbeitet der schichtdienstleistende Angestellte an einem Samstag und erhält er dafür dienstplanmäßig einen anderen freien Tag in der darauffolgenden Woche, so verändert sich seine regelmäßige Arbeitszeit nicht. Die Arbeitszeit wird nur anders verteilt als bei einem Angestellten, der in der Zeit von Montag bis Freitag arbeitet und für den deshalb der Samstag stets arbeitsfrei ist.
Fällt auf einen Samstag, an dem der schichtdienstleistende Angestellte dienstplanmäßig arbeitet, ein Wochenfeiertag, so wäre ein zusätzlicher freier Tag oder eine zusätzliche Vergütung für die am Wochenfeiertag geleistete Arbeit nur zu gewähren, wenn sich durch den Wochenfeiertag die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit verkürzen würde. Dies ist jedoch, wenn der Wochenfeiertag auf einen Samstag fällt, nicht der Fall.
aa) Hinsichtlich der Arbeitszeit finden nach § 10 Abs. 3 AnTV-DR die auf die Angestellten der Deutschen Bundesbahn übertragenen Arbeitszeitvorschriften der Bundesbahnbeamten Anwendung. Wird der Dienst in Wechselschichten geleistet, bestimmt sich die Arbeitszeit nach der Dienstdauervorschrift der Deutschen Bundesbahn in der für die Deutsche Reichsbahn maßgebenden Ausgabe. Danach beträgt die regelmäßige Arbeitszeit 40 Stunden pro Woche. Sie vermindert sich nach § 2 Abs. 5 Buchst. a Satz 1 DDV für jeden gesetzlich anerkannten Wochenfeiertag, der auf die Tage von Montag bis Freitag fällt, um acht Stunden. Dies gilt nach § 2 Abs. 5 Buchst. a Satz 2 DDV auch in den Fällen, in denen der Dienst nicht in Wechselschicht geleistet wird. Fällt ein gesetzlich anerkannter Feiertag auf einen Samstag, bleibt die regelmäßige Arbeitszeit nach § 2 Abs. 5 Buchst. a Satz 1 2. Halbsatz DDV unverändert.
Arbeitet der schichtdienstleistende Angestellte somit an einem Samstag, auf den ein Wochenfeiertag fällt, leistet er an diesem Tag keine Arbeit, die über seine regelmäßige Arbeitszeit hinausgeht. Deswegen steht ihm auch dafür keine weitere Vergütungen und ist ihm kein zusätzlicher freier Tag zu gewähren.
bb) Ein Anspruch auf den Zeitzuschlag in Höhe von 135 v.H. der Stundenvergütung läßt sich auch nicht daraus herleiten, daß der Kläger keinen Antrag auf Freizeitausgleich für die an den vier Samstagen dienstplanmäßig geleisteten Arbeitsstunden gestellt hat. Bei der bestehenden Schichtplangestaltung, die einen Freizeitausgleich auch für Samstagsarbeit vorsieht, hätte er sein Antragsrecht nach § 10 Abs. 2 Nr. 3 AnTV-DR dahingehend ausüben müssen, daß ihm für Arbeiten an Wochenfeiertagen, die auf einen Samstag fallen, anders als bei sonstigen Samstagen, kein Freizeitausgleich gewährt werden solle, sondern er statt dessen den erhöhten Zeitzuschlag beanspruche. Eine derartige Änderung des bestehenden Schichtplans hat der Kläger aber nicht beantragt.
2. Entgegen der Auffassung des Klägers führt die tarifliche Regelung zu keiner Ungleichbehandlung der schichtdienstleistenden gegenüber den nicht schichtdienstleistenden Angestellten.
Arbeitet der Schichtdienstleistende an einem Wochenfeiertag, der auf einen Samstag fällt, so verändert sich dadurch seine regelmäßige Arbeitszeit ebensowenig wie sich die regelmäßige Arbeitszeit eines nicht Schichtdienstleistenden verändert, wenn ein Wochenfeiertag auf einen Samstag fällt. Der Schichtdienstleistende erhält für diesen Tag über den Freizeitausgleich für Sonntagsarbeit hinaus einen im Schichtplan von vornherein vorgesehenen zweiten freien Tag. Die Freizeit wird von Samstag nur auf einen anderen Tag verlagert. Dies führt, ebenso wie bei der Sonntagsarbeit, zu einer Gleichbehandlung der schichtdienstleistenden mit den nicht schichtdienstleistenden Angestellten. Beide Angestelltengruppen erhalten für die gleiche regelmäßige Arbeitszeit die entsprechende monatliche Vergütung.
Fällt der Wochenfeiertag auf die Tage von Montag bis Freitag, verkürzt sich die regelmäßige Arbeitszeit. Der nicht Schichtdienstleistende Angestellte hat an diesem Tag bei gleichbleibender monatlicher Vergütung arbeitsfrei. Dem schichtdienstleistenden Angestellten ist ein zusätzlicher freier Tag zu gewähren, so daß er in gleicher Weise wie der nicht Schichtdienstleistende Angestellte seine monatliche Vergütung für die verkürzte Arbeitszeit erhält. Wird ihm kein freier Tag gewährt, ist ihm eine zusätzliche Vergütung für die an diesem Tag geleistete Arbeit in Form des auf 135 v.H. der Stundenvergütung erhöhten Zeitzuschlages zu zahlen.
Die Auslegung der tariflichen Bestimmungen des AnTV-DR durch den erkennenden Senat führt somit nicht zu einer Ungleichbehandlung der schichtdienstleistenden mit den nicht schichtdienstleistenden Angestellten.
3. Eine andere Auslegung der tariflichen Bestimmungen des AnTV-DR ist auch nicht im Hinblick auf das Urteil des Dritten Senats vom 22. August 1995 (– 3 AZR 42/95 – AP Nr. 4 zu § 1 TVG Tarifverträge: DRK) geboten. Abgesehen davon, daß es dort um die Bestimmungen des Tarifvertrages über Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes ging, die sich von denen des AnTV-DR unterscheiden, betrifft dieses Urteil einen Fall der Entlohnung im Stundenlohn. Bei einer solchen kommt ein „bezahlter” Freizeitausgleich in Form zusätzlicher bezahlter Freizeit in Betracht. Bei einer monatlichen Vergütung, wie sie die Angestellten, die unter den AnTV-DR fallen, erhalten, ist demgegenüber entscheidend, ob die regelmäßige Arbeitszeit überschritten wird oder nicht.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Unterschriften
Dr. Peifer, Dr. Freitag, Dr. Armbrüster, Matiaske, R. Schwarck
Fundstellen