Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausgleich von Versorgungsansprüchen bei Ersatzschulen
Orientierungssatz
Der Senat schließt sich dem Urteil des BGH vom 6.4.1982, VI ZR 12/79 = LM Nr 64 zu § 611 BGB an, daß für Lehrkräfte an Ersatzschulen im Land Nordrhein- Westfalen, die den beamteten Lehrkräften an staatlichen Schulen vertraglich gleichgestellt sind, im Falle ihrer Versetzung in den einstweiligen Ruhestand bei Auflösung ihrer Schule ein privatrechtliches Versorgungsverhältnis zu der Ersatzschule begründet wird, die der Kultusminister zum Träger dieser Versorgungslasten (Ersatzhaushaltsträger) bestimmt.
Normenkette
BGB §§ 415, 242; ZPO § 325; ESchulFinG NW § 8; ESchulFinG NW § 5; ESchulFinG NW § 11
Verfahrensgang
LAG Hamm (Entscheidung vom 21.06.1983; Aktenzeichen 6 Sa 1730/82) |
ArbG Bochum (Entscheidung vom 30.09.1982; Aktenzeichen 3 Ca 280/80) |
Tatbestand
Die Klägerin hat in G die private Fachschule für Wirtschaft unterhalten. Diese war eine genehmigte Ersatzschule im Sinne des 1. Gesetzes zur Ordnung des Schulwesens im Lande Nordrhein-Westfalen (SchOG) vom 8. April 1952 (GS NW 430/SGV NW 223). Sie wurde entsprechend den Vorschriften des Gesetzes über die Finanzierung der Ersatzschulen (Ersatzschulfinanzgesetz-EFG) vom 27. Januar 1961 (GV NW 230/SGV NW 223) gefördert.
An dieser Ersatzschule war der Oberstudienrat im Ersatzschuldienst K L vom 1. Oktober 1971 bis zum 30. September 1978 aufgrund eines Musterarbeitsvertrages tätig. In der Einleitung des Anstellungsvertrages heißt es, der Vertrag werde geschlossen "aufgrund des § 41 Abs. 3 des 1. Gesetzes zur Ordnung des Schulwesens im Lande Nordrhein-Westfalen vom 8. April 1952 - SchOG - (GS.NW S. 430), des § 8 der 3. Verordnung zur Ausführung des SchOG vom 10. Juli 1959 und 3. AV0 z. SchOG (GV. NW S. 125), des § 8 des Gesetzes über die Finanzierung der Ersatzschulen (Ersatzschulfinanzgesetz-EFG) vom 27. Juni 1961 (GV. NW S. 230) und der Ziff. 8.2 der Verwaltungsverordnung zur Durchführung des Gesetzes vom 25. November 1961 - VV0 z EFG - (ABl. KM. NW S. 191)". § 5 des Anstellungsvertrages gewährt Herrn L eine Anwartschaft auf beamtenmäßige Versorgung. Bei der Berechnung der Versorgungsbezüge sollen die für vergleichbare Landesbeamte geltenden Bestimmungen entsprechend angewandt werden.
Mit Zustimmung des Kultusministers des Landes Nordrhein- Westfalen wurde die Ersatzschule zum 30. September 1978 geschlossen. Um die sozialen Folgen der Schulschließung zu mildern, verhandelte die Klägerin mit ihrem Betriebsrat über den Abschluß eines Sozialplanes. Es kam zum Spruch einer Einigungsstelle vom 26./27. Januar 1978, in dem es heißt, die Parteien seien sich darüber einig, daß die Beschäftigungsverhältnisse aus den jeweiligen Anstellungsverträgen (Planstelleninhaberverträge nach dem Nordrhein-Westfälischen Ersatzschulrecht) in ein Versorgungsverhältnis nach den Regeln der §§ 39 ff. LBG i.V.m. § 11 EFG über die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand mit Wirkung vom 1. Oktober 1978 umgewandelt werden. Mit Schreiben vom 18. September 1978 teilte die Klägerin Herrn L mit, daß sie ihn zum 1. Oktober 1978 in den einstweiligen Ruhestand versetze. Zugleich setzte sie sein Ruhegehalt fest. Unter dem Datum vom 26. September/1. Oktober 1978 schloß die Klägerin mit Herrn L eine dem Sozialplan beigefügte Mustervereinbarung, nach der sich die Parteien darüber einig sind, daß nach Auflösung der Ersatzschule das Beschäftigungsverhältnis in ein Versorgungsverhältnis nach den Regeln der §§ 39 ff. LBG i.V.m. § 11 EFG zum 1. Oktober 1978 umgewandelt wird.
Mit Erlaß vom 5. Oktober 1978 bestimmte der Kultusminister des Landes Nordrhein-Westfalen gemäß § 11 EFG den Beklagten zu 1 zum Ersatzhaushaltsträger, der die Versorgungslasten der aufgelösten Schule der Klägerin in seinen Haushaltsplan zu übernehmen habe. Die Klägerin erbot sich in mehreren Fernschreiben im Auftrage und für Rechnung des Kultusministers, des Regierungspräsidenten Münster oder für eine zu bestimmende andere Ersatzschule die Versorgungsbezüge noch für Oktober und November 1978 zu gewähren, da erfahrungsgemäß die Aufnahme der Zahlungen durch den Ersatzhaushaltsträger einige Zeit in Anspruch nehme. Der Kultusminister stimmte dem zu. Auf seine Bitte erbrachte die Klägerin auch noch für den Monat Dezember 1978 die Versorgungsbezüge, damit der Ersatzhaushaltsträger für 1978 keine Lohnsteuernachweise mehr zu erstellen brauchte. Die aufgewandten Beträge wurden der Klägerin erstattet.
Seit dem 1. Januar 1979 zahlte der Beklagte zu 1 als Ersatzhaushaltsträger die Versorgungsbezüge an Herrn L und weitere 50 ehemalige Ersatzschullehrer ohne Unterrichtung und weitere Mitwirkung der Klägerin. Insbesondere berechnete dieser bei Besoldungserhöhungen die Ruhegehälter in Abänderung der Festsetzung der Klägerin vom 18. September 1978, bearbeitete Beihilfeanträge, zahlte Sonderzuwendungen und setzte im Todesfall Witwen- und Waisenrenten fest, ohne daß die Klägerin hierauf Einfluß hatte. Die jeweils aufgewandten Beträge wurden dem Beklagten zu 1 erstattet.
Mit Erlaß vom 24. April 1980 wies der Kultusminister des Landes Nordrhein-Westfalen den Beklagten zu 1 an, die Zahlung der Versorgungsbezüge an Herrn L einzustellen, da eine weitere Refinanzierung nicht mehr in Betracht komme. Herr L habe eine angebotene Wiederverwendung im öffentlichen Dienst zu Unrecht abgelehnt. Darauf wurde die Zahlung der Versorgungsbezüge ab 1. Mai 1980 eingestellt. Am 27. Mai 1980 nahm Herr L als Oberstudienrat z.A. an der städtischen Berufsschule für das Bekleidungs- und Nahrungsgewerbe in G die Arbeit auf.
Bereits am 7. Mai 1980 verlangte Herr L von der Klägerin und dem Beklagten zu 1 im Wege der einstweiligen Verfügung Fortzahlung der Versorgungsbezüge für den Monat Mai 1980. Gleichzeitig erhob er Klage zur Hauptsache gegen die Klägerin und den Beklagten zu 1. Diese Klage erweiterte er später gegen das beklagte Land. Durch rechtskräftiges Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 9. Februar 1982 - 6 Sa 1097/81 - wurde die Klägerin verurteilt, für die Zeit vom 1. bis 26. Mai 1980 Versorgungsbezüge in Höhe von 2.847,14 DM brutto zu zahlen. Die Klage gegen den Beklagten zu 1 und das beklagte Land zu 2 wurde rechtskräftig abgewiesen. Den zugesprochenen Betrag zahlte die Klägerin nach ihrem Schreiben vom 28. Juli 1980 auch für den Beklagten zu 1, für das Land Nordrhein-Westfalen und die Regierungspräsidenten Arnsberg und Münster. Bereits mit Schreiben vom September und Oktober 1980 forderte die Klägerin Erstattung dieses Betrages. Der Kultusminister antwortete mit zwei Erlassen, daß die aufgrund der vorausgegangenen einstweiligen Verfügung gezahlten Beträge nicht erstattungsfähig seien. Ein Rechtsverhältnis zwischen L und dem Land Nordrhein-Westfalen sei erstmals am 27. Mai 1980 begründet worden. Auch eine Erstattung durch den Ersatzhaushaltsträger komme nicht in Betracht.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagten müßten ihr die Versorgungsbezüge des Herrn L für die Zeit vom 1. bis 26. Mai 1980 erstatten. Der Beklagte zu 1 sei als Ersatzhaushaltsträger bestimmt worden. Diese Bestimmung bestehe fort. Er hafte neben ihr als Gesamtschuldner aufgrund einer Schuldmitübernahme für die Versorgungsbezüge. Da sie den Versorgungsanspruch des Herrn L befriedigt habe, könne sie aus dem Gesamtschuldverhältnis Erstattung verlangen. Überdies seien die Ansprüche Herrn L auf sie übergegangen. Darüber hinaus habe sie gegen den Beklagten zu 1 einen Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag. Das beklagte Land schulde Erstattung; es sei entweder ebenfalls der Schuld beigetreten oder sie habe einen privat-rechtlichen Erstattungsanspruch aus dem Ersatzschulfinanzgesetz. Zumindest sei es aufgrund der von ihr erbrachten Zahlungen ungerechtfertigt bereichert.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner, hilfs-
weise als Einzelschuldner zu verurteilen,
an sie 2.847,14 DM nebst 4 % Zinsen seit
dem 10. November 1980 zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben die sachliche Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen gerügt, das beklagte Land überdies die örtliche Zuständigkeit. Der Beklagte zu 1 hat darauf verwiesen, daß der Kultusminister die Einstellung der Versorgungsbezüge verfügt habe.
Das Arbeitsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich deren Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet. Die Klägerin kann wegen der Gewährung von Versorgungsleistungen an Herrn L keine ihr aus eigenem Recht zustehenden Erstattungsansprüche gegen die Beklagten vor den Gerichten für Arbeitssachen geltend machen. Soweit Ruhegeldansprüche L auf sie übergegangen sind, ist über diese bereits rechtskräftig entschieden.
I. Die Gerichte für Arbeitssachen sind für die der Klägerin möglicherweise aus eigenem Recht zustehenden Erstattungsansprüche nicht zuständig. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen nur zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis und seinen Nachwirkungen. Zwischen der Klägerin und den Beklagten haben aber niemals Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und seinen Nachwirkungen bestanden.
1. Etwaige Ersatzansprüche der Klägerin aus dem Ersatzschulfinanzgesetz sind öffentlich-rechtliche Ansprüche auf Subventionierung. Solange die Klägerin eine Ersatzschule in G unterhalten hat, war das beklagte Land verpflichtet, ihr nach § 5 EFG Zuschüsse zu den Personalaufwendungen zu erbringen. Mit der Einstellung des Betriebes der Ersatzschule waren die Personalkosten im Haushaltsplan eines anderen Ersatzschulträgers zu veranschlagen, der die Ansprüche der Versorgungsberechtigten zu befriedigen hatte. Damit war die Entstehung neuer Personalkosten grundsätzlich ausgeschlossen. Jedenfalls sollten sie nicht von der Klägerin getragen werden. An der Rechtsnatur der Erstattungsansprüche hat sich dadurch aber nichts geändert.
2. Die Gerichte für Arbeitssachen sind aber auch nicht für solche Erstattungsansprüche der Klägerin zuständig, die erwachsen sind, weil sie die Versorgungsansprüche L für den Monat Mai 1980 erfüllt hat.
a) Etwaige Erstattungsansprüche wegen der Befriedigung der Ansprüche Herrn L gegen den Beklagten zu 1 sind keine Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis. Mit der Einstellung des Betriebes der Ersatzschule waren die Lehrkräfte in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen (BAG Urteil vom 27. November 1980 - 3 AZR 1050/78 - AP Nr. 7 zu § 242 BGB Ruhegehalt-Beamtenversorgung und das die Klägerin betreffende unveröffentlichte Urteil vom 27. November 1980 - 3 AZR 628/79 -). Die Versorgungsschulden waren in den Haushalt des Beklagten zu 1 als Ersatzhaushaltsträger aufzunehmen. Diesen hat das beklagte Land mit Erlaß vom 5. Oktober 1978 gemäß § 11 EFG bestimmt. Der Sache nach enthält der Verwaltungsakt, mit dem die Bestimmung durchgeführt worden ist, eine Begünstigung der Lehrkräfte dahin, daß der Beklagte zu 1 für die Schulden der ehemaligen Ersatzschulträgerin haftet. Dies hat der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung offengelassen (BAG vom 27. November 1980, aao), während der Bundesgerichtshof von einem Schuldbeitritt des Ersatzhaushaltsträgers aufgrund eines privatrechtsgestaltenden Verwaltungsaktes des beklagten Landes ausgeht (BGH Urteil vom 6. April 1982 - VI ZR 12/79 - NVwZ 1982, 460). Dem schließt sich der Senat an. Ein Schuldbeitritt besteht insoweit und solange dem Beklagten zu 1 die Versorgung der Lehrer übertragen ist. Die selbständige Feststellung, Anpassung und Veränderung von Versorgungsansprüchen einschließlich der Bewilligung von Neben- und Sozialleistungen unabhängig von Kenntnis und Willen der Beklagten übersteigt die Aufgabe einer bloßen Zahlstelle. Aus welchen zivilrechtlichen Gründen auch immer die Ausgleichung zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1 folgen mag, jedenfalls handelt es sich insoweit nicht um Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und seinen Nachwirkungen.
b) Nichts anderes gilt aber auch für Ausgleichsansprüche zwischen der Klägerin einerseits und dem beklagten Land zu 2 andererseits. Nach Wortlaut, Systemzusammenhang und Gesetzesgeschichte des Ersatzschulfinanzgesetzes sind arbeitsrechtliche Beziehungen zwischen den Lehrkräften der Klägerin und dem Land weder während des Bestandes des Arbeitsverhältnisses noch wegen seiner Nachwirkungen begründet worden. Dem beklagten Land steht lediglich ein Anbietungsrecht zur Begründung eines neuen Dienstverhältnisses zu. Dann können aber auch Ausgleichsansprüche nicht arbeitsrechtlicher Natur sein.
II. Der Klägerin stehen wegen der Befriedigung der Versorgungsansprüche des Oberstudienrats L für den Monat Mai keine Ansprüche aus abgeleitetem Recht zu.
1. Das Landesarbeitsgericht hat die Auffassung vertreten, daß weder der Beklagte zu 1 als Ersatzhaushaltsträger noch das beklagte Land neben der Klägerin als Gesamtschuldner für Versorgungsansprüche L gehaftet hätten; hierfür ergebe sich weder etwas aus der allgemeinen Systematik des Ersatzschulfinanzgesetzes noch aus den Besonderheiten des Einzelfalles. Liege aber ein Gesamtschuldverhältnis zwischen der Klägerin und den Beklagten nicht vor, so könnten auch nach § 426 Abs. 2 BGB Versorgungsansprüche L gegen die Beklagten nicht auf die Klägerin übergehen, so daß eine Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen nicht gegeben sei. Dem Ergebnis, wenn auch nicht allen Teilen der Begründung, ist beizutreten.
Es mag zweifelhaft sein, ob die Klägerin und der Beklagte zu 1 aufgrund des privatrechtsgestaltenden Verwaltungsaktes des beklagten Landes zu 2 überhaupt Gesamtschuldner geworden sind. Ein Gesamtschuldverhältnis entsteht nur dann, wenn mehrere eine Leistung in der Weise schulden, daß jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet ist, der Gläubiger sie nach seinem Belieben von jedem aber nur einmal fordern kann (§ 421 BGB). Mit der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand und der Bestimmung des Beklagten zu 1 zum Ersatzhaushaltsträger sollen die in den Ruhestand versetzten Lehrkräfte ihre Versorgungsansprüche vor allem gegen den Beklagten zu 1 geltend machen. Aber auch unbeschadet dieser Rechtslage ist der vom Gesetz in § 426 Abs. 2 BGB angeordnete Forderungsübergang auf solche Schuldnermehrheiten entsprechend anzuwenden, bei denen der Gläubiger durch mehrere Schuldner abgesichert wird, weil ihm das Risiko der Insolvenz eines einzelnen Schuldners abgenommen werden soll. Die befriedigte Forderung kann auf denjenigen übergehen, der im Verhältnis der Schuldner zueinander nicht endgültig belastet sein soll (vgl. dazu MünchKomm- Selb, BGB, § 421 Rz 21). Für die übergegangenen Ansprüche sind die Gerichte für Arbeitssachen zuständig, wenn sie Ansprüche aus Nachwirkungen des Arbeitsverhältnisses sind. Ob die übergegangenen Ansprüche gegen die Beklagten durchzusetzen sind, ist eine Frage der Begründetheit der Klage. Diese kann aber nicht begründet sein.
2. Das Landesarbeitsgericht hat bereits mit Urteil vom 9. Februar 1982 rechtskräftig entschieden, daß Herr L gegen die Beklagten keine Versorgungsansprüche für den Monat Mai hatte. Nach § 426 Abs. 2 BGB können nur Versorgungsansprüche L gegen die übrigen Schuldner, also die Beklagten, übergehen. Das klagabweisende Urteil muß die Klägerin gegen sich gelten lassen. Nach § 325 Abs. 1 ZP0 wirkt das rechtskräftige Urteil für und gegen die Parteien und die Personen, die nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger der Parteien geworden sind. Diese Voraussetzungen sind gegeben. Die Klägerin hat die von Herrn L gegen sie und die beiden Beklagten erhobenen Versorgungsansprüche erst nach Anhängigkeit der Klage befriedigt. Die Klägerin muß demnach die Klageabweisung gegen sich gelten lassen.
Schaub Schneider Griebeling
Kunze Dr. Hromadka
Fundstellen