Entscheidungsstichwort (Thema)

Beförderung im Ersatzschuldienst und Ruhegeldbemessung

 

Orientierungssatz

1. Ein Ersatzschulträger wird im Rahmen der für ihn bestehenden gesetzlichen Möglichkeiten die bei ihm beschäftigten Lehrkräfte befördern müssen. Bei in Aussicht genommenen Beförderungen wird er etwaige staatliche Beanstandungen zu beheben oder diese außer acht zu lassen haben, soweit sie ungerechtfertigt sind.

2. Eine Beförderung zum Zwecke der Versetzung in den Ruhestand widerspricht beamtenrechtlichen Grundsätzen.

 

Normenkette

BGB §§ 133, 157, 242, 305; BG NW § 25

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 13.02.1984; Aktenzeichen 10 (15) Sa 305/84)

ArbG Wuppertal (Entscheidung vom 15.07.1981; Aktenzeichen 6 Ca 1931/80)

 

Tatbestand

Die Beklagte gründete im Jahre 1973 die private Wirtschaftsfachschule und Fachschule für Betriebswirtschaft. Diese wurde mit Erlaß vom 3. Dezember 1973 gemäß § 37 Abs. 2 des Ersten Gesetzes zur Ordnung des Schulwesens im Land Nordrhein- Westfalen (- SchOG vom 8. April 1952 - GV.NW. 61/SGV.NW. 223) in Verbindung mit § 2 der Dritten V0 zur Ausführung dieses Gesetzes (3. AV0 z. SchOG) betreffend die Ersatzschulen vom 10. Juli 1959 (GV.NW. 125/SGV.NW. 223, 125) als private Ersatzschule anerkannt. Aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 18. Februar 1974 trat der im Jahre 1933 geborene Kläger als hauptberuflicher Lehrer für die Fächer Absatzwirtschaft, Fertigungswirtschaft und allgemeine Betriebswirtschaftslehre in die Dienste der Beklagten. Der Arbeitsvertrag wurde auf Lebenszeit des Klägers geschlossen (§ 41 Abs. 3 des Ersten Gesetzes zur Ordnung des Schulwesens im Land Nordrhein-Westfalen - SchOG - vom 8. April 1952, aa0; § 8 der Dritten V0 zur Ausführung des SchOG vom 10. Juli 1959 - 3. AV0 z. SchOG - GV.NW. 125/§ 8 des Ersatzschulfinanzgesetzes - EFG - vom 27. Juni 1961, GV.NW. 230/SGV. NW. 223 und Ziffer 8.2 der Verwaltungsverordnung zur Durchführung dieses Gesetzes vom 25. November 1961 - VV0 zum EFG - ABl. KM. NW., 191). Seit dem 14. Juni 1974 war der Kläger berechtigt, die Berufsbezeichnung Studienrat an einer berufsbildenden Schule im Ersatzschuldienst zu führen. Der Arbeitsvertrag wurde von der höheren Verwaltungsbehörde genehmigt. Bereits im Frühjahr 1976 faßte die Beklagte den Beschluß, die Ersatzschule wieder zu schließen.

Mit Schreiben vom 23. Juli 1976 wandte sich die Beklagte an den Regierungspräsidenten mit dem Antrag, den Kläger wegen erheblich über dem Durchschnitt liegender Leistungen zum Oberstudienrat zu befördern. Dem Antrag war ein vorbereiteter Arbeitsvertrag beigefügt, der das Datum vom 13. Juli 1976 trug. Hierzu war das Musterformular verwandt worden, das auch bei Anstellungsverträgen benutzt wurde.

Der Regierungspräsident in Münster verweigerte mit Bescheid vom 4. Oktober 1976 die beantragte Genehmigung mit der Begründung, daß Beförderungen im Auflösungsstadium der Schule unzulässig seien. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies er mit Bescheiden vom 16. März 1977 und 28. Juni 1977 zurück. Eine von dem Kläger und der Beklagten gegen den Regierungspräsidenten angestrengte Verpflichtungsklage, den Arbeitsvertrag vom 13. Juli 1976 zu genehmigen, wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 20. Januar 1978 - 1 K 451/77 - ab. Gegen dieses Urteil legte allein der Kläger Berufung zum Oberverwaltungsgericht ein. Mit Beschluß vom 13. September 1979 - V A 722/78 - wies das Oberverwaltungsgericht die Berufung zurück. Es vertrat die Auffassung, daß nach Schließung der Schule ein Prüfungsverfahren nicht mehr in Betracht komme. Im übrigen brauche der Kläger wegen seiner Unterrichtstätigkeit keine neue Erlaubnis, der Beförderungsvertrag könne auch ohne Genehmigung zivilrechtlich wirksam vereinbart werden.

Bereits mit Erlaß vom 1. August 1977 genehmigte der Kultusminister des Landes Nordrhein-Westfalen die Schließung der Ersatzschule zum 30. September 1978. Zur Milderung der sozialen Folgen kam es zu einem Verfahren vor der Einigungsstelle. In deren Spruch vom 26./27. Januar 1978 heißt es:

1. Die Parteien sind sich darin einig, daß

nach Auflösung der Privaten Fachschule

für Wirtschaft bzw. Privaten Fachschule

für EDV - beide G - des Be-

rufsfortbildungswerkes des DGB GmbH (BFW)

(Wegfall der Ersatzschule) die Beschäf-

tigungsverhältnisse aus den jeweiligen An-

stellungsverträgen (Planstelleninhaber-

verträge nach dem nordrhein-westfälischen

Ersatzschulrecht) in ein Versorgungsver-

hältnis nach den Regeln der §§ 39 ff LBG

in Verbindung mit § 11 EFG über die Ver-

setzung in den einstweiligen Ruhestand

zum 1. 10. 1978 umgewandelt werden.

2. Grundlage für die Berechnung der Versor-

gungsbezüge der betroffenen Planstellen-

inhaber sind ab 1. 10. 1978 nur die be-

soldungsrechtlichen Dienstbezüge aus den

jeweiligen Planstelleninhaberverträgen.

Die darüber hinausgehenden Gehaltsantei-

le und sonstigen Leistungen des BFW ent-

fallen mit dem Übergang in die Ruhestands-

verhältnisse.

....

5. Das BFW zahlt als Ersatz für den späteren

- nämlich im Versorgungsverhältnis - un-

freiwillig eintretenden Schaden durch Ver-

lust von Versorgungsleistungen eine Ent-

schädigung, die sich gemäß Anlage 2 für

jeden einzelnen Planstelleninhaber zu die-

sem Sozialplan ergeben.

....

Im Anschluß an diesen Spruch schlossen der Kläger und die Beklagte am 26. September 1978 eine Vereinbarung, in der es heißt:

1. Die Parteien sind sich darin einig, daß nach

Auflösung der Privaten Fachschule für Wirt-

schaft G

des Berufsfortbildungswerkes des DGB GmbH

(Wegfall der Ersatzschule) das Beschäfti-

gungsverhältnis aus dem Anstellungsvertrag

vom 18. 2. 1974 in ein Versorgungsverhält-

nis nach den Regeln der §§ 39 ff LBG in Ver-

bindung mit § 11 EFG über die Versetzung in

den einstweiligen Ruhestand zum 1. 10. 1978

umgewandelt wird.

2. Das BFW zahlt an Herrn H eine Abfin-

dung im Sinne der §§ 9, 10 KSchG in Höhe von

DM 24.000,-- (i. W. Vierundzwanzigtausend

Deutsche Mark) am 15. Oktober 1978.

3. Grundlage für die Berechnung der Versorgungs-

bezüge des Herrn H ab 1. 10. 1978

sind nur die besoldungsrechtlichen Dienstbe-

züge aus dem Planstelleninhabervertrag. Die

darüber hinausgehenden Gehaltsanteile und

sonstigen Leistungen des BFW entfallen mit

dem Übergang in das Ruhestandsverhältnis.

4. Das BFW zahlt als Ersatz für den späteren

- nämlich im Versorgungsverhältnis - unfrei-

willig eintretenden Schaden durch Verlust

von Versorgungsleistungen eine Entschädigung

von DM 13.017,91

(i. W. Dreizehntausendundsiebzehn Deutsche

Mark) am 15. Oktober 1978.

5. Mit dieser Vereinbarung sind alle sonstigen

gegenseitigen Ansprüche ab 1. 10. 1978 - mit

Ausnahme der aufgrund unerlaubter Handlun-

gen - erledigt.

....

Der Berechnung der Versorgungsbezüge sowie der Sozialplanabfindung wurden die Bezüge der Besoldungsgruppe A 13 zugrunde gelegt. Unter dem Datum vom 5. Oktober 1978 bestimmte der Kultusminister des Landes Nordrhein-Westfalen die Fachschule für Sozialpädagogik in W der Evangelischen Sozialpädagogischen Ausbildungsstätte W e.V. zum Ersatzhaushaltsträger, in deren Haushalt die Versorgungslasten der aufgelösten privaten Fachschule für Wirtschaft aufzunehmen waren. In der Folgezeit bot der Regierungspräsident dem Kläger eine anderweitige Beschäftigung im Schuldienst an, die dieser jedoch für unzureichend hielt und deshalb ablehnte.

Zwischen dem Kläger und der Beklagten kam es zu Meinungsverschiedenheiten, welche Besoldungsgruppe der Berechnung der Versorgungsbezüge und der Sozialplanabfindung zugrunde gelegt werden muß. Daraufhin beantragte die Beklagte die Refinanzierung der Versorgungsbezüge nach Besoldungsgruppe A 14 durch das Land Nordrhein-Westfalen. Dieses lehnte jedoch die Refinanzierung ab. Der Widerspruch der Beklagten blieb erfolglos. Ein Verwaltungsstreitverfahren wurde nach Abschluß eines Gesamtvergleiches zwischen dem Land und der Beklagten nicht mehr verfolgt.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, daß die Besoldungsgruppe A 14 sowohl der Berechnung seiner Versorgungsbezüge wie der Abfindung zugrunde gelegt werden müsse. Nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster stehe fest, daß er wirksam zum Oberstudienrat befördert worden sei. Zur Beförderung sei die Genehmigung des Regierungspräsidenten nicht erforderlich gewesen. Unerheblich sei, ob seine Bezüge refinanziert werden könnten. Entsprechende Vorbehalte habe die Beklagte nicht gemacht, sie seien jedenfalls nicht erkennbar geworden. Die Beklagte habe ihm und anderen Arbeitnehmern auch nicht refinanzierbare Sozialleistungen zugewendet. Durch den Sozialplan seien seine Versorgungsansprüche nicht berührt worden. Für die Zeit vom 1. August 1976 bis zum März 1980 könne er mithin die Nachzahlung von 9.317,21 DM an Versorgungsbezügen sowie von 702,68 DM aus dem Sozialplan verlangen.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn

9.317,21 DM brutto sowie weitere

702,68 DM nebst 4 % Zinsen seit dem

23. Juni 1980 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat behauptet, die Beförderung habe unter dem Vorbehalt der Genehmigung des Regierungspräsidenten gestanden. Für den Kläger sei offensichtlich gewesen, daß nur solche Versorgungslasten von ihr übernommen werden sollten, die auch refinanzierbar gewesen seien. Im Rahmen des Sozialplanverfahrens habe man nach Wegen gesucht, alle nicht refinanzierbaren Zuwendungen abzulösen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet. Dem Kläger stehen weder Versorgungsbezüge noch eine Abfindung auf der Grundlage der Besoldungsgruppe A 14 zu.

I. Dem Kläger ist zuzugeben, daß er mit Beendigung seines Arbeitsverhältnisses Versorgungsansprüche erworben hat.

1. Durch Anstellungsvertrag vom 18. Februar 1974 ist dem Kläger gemäß § 8 Abs. 2 EFG eine beamtenähnliche Rechtsstellung eingeräumt worden, aufgrund derer er während des Arbeitsverhältnisses Bezüge nach Besoldungsgruppe A 13 und während des Ruhestandes entsprechende Versorgungsbezüge erhält. Aufgrund des Sozialplanes vom 26./27. Januar 1978 in Verbindung mit dem Aufhebungsvertrag vom 26. September 1978 ist der Kläger in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden. Für die Versorgungsansprüche hat die Beklagte einzustehen (Urteil des Senats vom 27. November 1980 - 3 AZR 628/79 -, nicht zur Veröffentlichung bestimmt). Hieran hat sich auch nicht deswegen etwas geändert, weil das Land Nordrhein-Westfalen dem Kläger in der Zwischenzeit eine andere Stelle angeboten hat (Urteil des Senats vom 12. März 1985 - 3 AZR 572/82 -, nicht zur Veröffentlichung bestimmt).

2. Nach Ziffer 2 des Sozialplanes sind Grundlage für die Berechnung der Versorgungsbezüge der betroffenen Planstelleninhaber ab 1. Oktober 1978 nur die besoldungsrechtlichen Dienstbezüge aus den jeweiligen Planstelleninhaberverträgen. Die darüber hinausgehenden Gehaltsanteile und sonstigen Leistungen der Beklagten entfallen mit dem Übergang in den Ruhestand. Nach Ziffer 3 des Sozialplanes ist für die Berechnung der Abfindung die Besoldungsgruppe maßgebend, in der sich der Planstelleninhaber bei Versetzung in den Ruhestand befand. Die Beklagte ist bei der Berechnung der Versorgungsbezüge wie der Abfindung von der Besoldungsgruppe A 13 ausgegangen. Demgegenüber hat der Kläger die Auffassung vertreten, er sei mit Vertrag vom 23. Juli 1976 rechtswirksam zum Oberstudienrat befördert worden und könne Vergütung nach Besoldungsgruppe A 14 beanspruchen. Diese Auffassung ist unzutreffend.

II. Die Beförderung zum Oberstudienrat mit Vergütung nach Besoldungsgruppe A 14 ist nicht rechtswirksam geworden.

1. Mit dem Vertrag vom 13. Juli 1976 in Verbindung mit dem Schreiben vom 23. Juli 1976 ist eine Beförderung des Klägers zum Oberstudienrat noch nicht vollzogen, sondern zunächst nur in Aussicht gestellt, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat.

a) Allerdings heißt es in § 3 des Arbeitsvertrages vom 13. Juli 1976, daß der Kläger nach Besoldungsgruppe A 14 des Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung eingestellt werde. Dieser Wortlaut geht jedoch über das Vereinbarte hinaus. Aus dem an die Aufsichtsbehörde gerichteten Schreiben der Beklagten vom 23. Juli 1976, das dem Kläger mit dem Arbeitsvertrag zur Kenntnis gegeben wurde, ergibt sich, daß die Parteien übereinstimmend die Vorstellung hatten, die Beförderung werde nicht durch den Arbeitsvertrag, sondern durch einen Genehmigungsakt der Aufsichtsbehörde vorgenommen. Diese Vorstellung fand in § 10 des Arbeitsvertrages ihren Niederschlag. Hiernach sollte der Vertrag und damit die Beförderung erst nach aufsichtsbehördlicher Prüfung und Aushändigung an den Kläger wirksam werden.

b) Die in dem Arbeitsvertrag vereinbarte Bedingung ist aber nicht eingetreten. Der Vertrag ist bei der vorgesehenen Prüfung weder unbeanstandet geblieben noch hat die Beklagte dem Kläger den Beförderungsvertrag im Sinne von § 10 des Anstellungsvertrages ausgehändigt.

Das Oberverwaltungsgericht Münster mag im Verhältnis der Parteien rechtskräftig festgestellt haben, daß eine Beförderung des Klägers zum Oberstudienrat nicht nach § 41 Abs. 2 SchOG genehmigungspflichtig war, da sich die Unterrichtserlaubnis für Studienräte und für Oberstudienräte nicht unterschieden. Indes war auch nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts der Beförderungsvertrag zur aufsichtsbehördlichen Prüfung vorzulegen. Das der Aufsichtsbehörde vorbehaltene Prüfungsrecht beschränkte sich nicht auf die Feststellung, ob ein Genehmigungstatbestand überhaupt vorlag. Es erstreckte sich vielmehr auf die Prüfung, ob die gesetzlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen einer Beförderung gegeben waren, ob also die vertragliche Beförderung mit dem Ersatzschulfinanzgesetz übereinstimmte, so daß die Refinanzierbarkeit der Personalkosten gewährleistet war. Eine entsprechende Prüfung hat auch tatsächlich stattgefunden. Im Rahmen dieses Prüfungsverfahrens hat die Schulaufsichtsbehörde den Vertrag beanstandet. Solange diese Beanstandung bestand und zu beachten war, brauchte die Beklagte den Beförderungsvertrag nicht wirksam werden zu lassen.

2. Die Beklagte war gegenüber dem Kläger nicht verpflichtet, die Beanstandung der Schulaufsichtsbehörde im Verwaltungsrechtswege beseitigen zu lassen.

a) Ein Ersatzschulträger wird im Rahmen der für ihn bestehenden gesetzlichen Möglichkeiten die bei ihm beschäftigten Lehrkräfte befördern müssen (vgl. hierzu Schütz, BBG, § 25 Rz 2 f.; Arndt/Köpp/Oldiges/Schenke/Seewald/Steiner, Besonderes Verwaltungsrecht, III C, Rz 109; Münch in Badura u.a., Besonderes Verwaltungsrecht, 7. Aufl., 1985, S. 27). Bei in Aussicht genommenen Beförderungen wird er etwaige staatliche Beanstandungen zu beheben oder diese außer acht zu lassen haben, soweit sie ungerechtfertigt sind. Es mag zutreffen, daß in der Person des Klägers Beförderungsverbote nicht bestanden; bei ihm wäre keine Eilbeförderung (§ 25 Abs. 2 Beamtengesetz für das Land Nordrhein- Westfalen - Landesbeamtengesetz - LBG i.d.F. vom 15. Juni 1954, GS.NW. 237 mit späteren Änderungen), Sprungbeförderung (§ 25 Abs. 3 LBG) oder unzulässige Altersbeförderung (§ 10 Abs. 2 lit. c V0 über die Laufbahnen der Beamten im Lande Nordrhein- Westfalen - Laufbahnverordnung - LV0 vom 9. Januar 1973 - GV.NW 30/SGV.NW. 20301) in Betracht gekommen. Gleichwohl konnte für die Beklagte im Sommer 1976 eine Beförderungspflicht nicht mehr erwachsen.

b) Die Beklagte konnte von ihrem Beförderungsvorhaben Abstand nehmen und ihre verschiedenen prozessualen Bemühungen einstellen, die Beanstandung der Schulaufsichtsbehörde zu beheben. Als die Beklagte das Prüfungsverfahren einleitete, stand bereits fest, daß die Ersatzschule, an der der Kläger tätig war, binnen kurzer Zeit stillgelegt werden würde. Es stand damit weiter fest und war auch dem Kläger bekannt, daß die Beklagte in Nordrhein-Westfalen keine Ersatzschule mehr besaß, an der der Kläger tätig werden konnte. Damit war vorgezeichnet, daß der Kläger in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden würde, sofern es dem Lande Nordrhein-Westfalen nicht gelingen würde, ihn anderweitig in den Schuldienst zu übernehmen. Eine Beförderung zum Zwecke der Versetzung in den Ruhestand widerspricht jedoch beamtenrechtlichen Grundsätzen. Der Beamte soll amtsgemäße Gehalts- und Versorgungsbezüge erhalten, aber nicht zum Zwecke der Erhöhung des Ruhegehalts in ein höheres Amt befördert werden.

III. Da die Beförderung zum Oberstudienrat nicht wirksam geworden ist, stehen dem Kläger auch keine höheren Abfindungsbeträge aus dem Sozialplan zu.

Dr. Dieterich Schaub Griebeling

Halberstadt Dr. Kiefer

 

Fundstellen

Dokument-Index HI438449

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