Entscheidungsstichwort (Thema)
Einschränkung der steuerlichen Absetzbarkeit von Arbeitszimmern
Leitsatz (redaktionell)
Die Einschränkungen, die das Steueränderungsgesetz 2007 mit Wirkung ab dem 1.1.2007 für die steuerliche Absetzbarkeit von Arbeitszimmern vorsah, bieten einem Lehrer keinen Anlass, von seinem Arbeitgeber (hier: Land Niedersachsen) zu verlangen, ihm ein dienstliches Arbeitszimmer zur Verfügung zu stellen oder zu fordern, dass sein Arbeitgeber das häusliche Arbeitszimmer zum ortsüblichen Mietzins anmietet und ihm zur Nutzung überlässt.
Orientierungssatz
1. Macht ein Arbeitnehmer im Interesse des Arbeitgebers Aufwendungen, die er für erforderlich halten durfte, ist der Arbeitgeber in entsprechender Anwendung des § 670 BGB zum Ersatz verpflichtet.
2. Aufwendungen iSd. § 670 BGB sind freiwillige Vermögensopfer. Sie können auch durch die Nutzung eigener Räumlichkeiten zur Erfüllung von Arbeitsaufgaben entstehen.
3. Neben dem Arbeitgeber kann auch der Arbeitnehmer ein Interesse an einem häuslichen Arbeitszimmer haben. Die Einrichtung eines solchen Arbeitsplatzes hat zur Folge, dass sich der Arbeitnehmer Fahrtwege und damit Fahrtzeit und Fahrtkosten erspart. Tritt hinzu, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer freigestellt hat, an welchem Ort er einen wesentlichen Teil seiner Arbeitsleistung erbringt, ist dies ein wichtiges Indiz dafür, dass das Interesse des Arbeitnehmers an der Einrichtung des häuslichen Arbeitszimmers das Interesse des Arbeitgebers überwiegt. In diesem Fall kommt die Erstattung der durch die Einrichtung des häuslichen Arbeitszimmers entstehenden Kosten nur aufgrund einer Vereinbarung, nicht aber in entsprechender Anwendung des § 670 BGB in Betracht.
Normenkette
BGB §§ 662, 670; ZPO § 256 Abs. 1, § 264 Nr. 2, § 559 Abs. 1; EStG § 9 Abs. 5, § 4 Abs. 5 Nr. 6b
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 9. November 2009 – 6 Sa 1114/08 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Rz. 1
Der Kläger verlangt von dem beklagten Land, ihm seine Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer samt Büroeinrichtung zu erstatten.
Rz. 2
Das beklagte Land beschäftigt den Kläger als Lehrer an einer Gesamtschule. Der vom 11./27. Oktober 2004 datierende Arbeitsvertrag der Parteien sieht ua. folgende Regelungen vor:
Ҥ 2
Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23.02.1961 und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen sowie den Eingruppierungserlassen … in der jeweils geltenden Fassung.
Für das Arbeitsverhältnis gelten auch die Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2l I BAT) und für Zeitangestellte, Angestellte für Aufgaben von begrenzter Dauer und Aushilfsangestellte (SR 2y BAT).
…
§ 3
Die Zahl der regelmäßig zu erteilenden Unterrichtsstunden beträgt 26,5 pro Woche.”
Rz. 3
Der Kläger bereitet den von ihm erteilten Unterricht zu Hause in einem von ihm eingerichteten Arbeitszimmer samt Büromitteln vor und nach. Die damit verbundenen Kosten machte er bis zum 31. Dezember 2006 als arbeitsbedingte Aufwendungen steuerlich geltend.
Rz. 4
Die Einschränkungen, die das Steueränderungsgesetz 2007 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2007 für die steuerliche Absetzbarkeit von Arbeitszimmern vorsah, nahm der Kläger zum Anlass, von dem beklagten Land zu verlangen, ihm ein dienstliches Arbeitszimmer zur Verfügung zu stellen. Hilfsweise schlug er vor, sein Arbeitgeber möge das häusliche Arbeitszimmer zum ortsüblichen Mietzins anmieten und ihm zur Nutzung überlassen. Das beklagte Land lehnte dieses Ansinnen ab.
Rz. 5
Der Kläger hat die Rechtsansicht vertreten, das beklagte Land sei verpflichtet, ihm die Kosten, die er für die Einrichtung und Unterhaltung des häuslichen Arbeitszimmers aufwende, zu erstatten. Das Lehrerzimmer in der Schule biete nicht genügend Raum, um den Unterricht unter Berücksichtigung der Vorgaben im Lehrplan qualitätsgerecht vor- und nachzubereiten.
Rz. 6
Der Kläger hat vor dem Landesarbeitsgericht zuletzt beantragt,
1. das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 1.560,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz aus 120,00 Euro seit dem 1. Februar 2007, aus 240,00 Euro seit dem 1. März 2007, aus 360,00 Euro seit dem 31. März 2007, aus 480,00 Euro seit dem 1. Mai 2007, aus 600,00 Euro seit dem 1. Juni 2007, aus 720,00 Euro seit dem 30. Juni 2007, aus 840,00 Euro seit dem 1. August 2007, aus 960,00 Euro seit dem 1. September 2007, aus 1.080,00 Euro seit dem 29. September 2007, aus 1.200,00 Euro seit dem 1. November 2007, aus 1.320,00 Euro seit dem 1. Dezember 2007, aus 1.440,00 Euro seit dem 31. Dezember 2007, aus 1.560,00 Euro seit dem 1. Februar 2008 zu zahlen;
2. festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, an ihn monatlich 120,00 Euro Aufwendungsersatz ab Februar 2008 zu zahlen.
Rz. 7
Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es ist der Auffassung, weder die Einrichtung noch die konkrete Ausstattung des Arbeitszimmers seien dienstlich veranlasst. Als angestellter Lehrer dürfe der Kläger nicht besser stehen als verbeamtete Lehrer, denen Aufwendungsersatzansprüche nicht zustünden.
Rz. 8
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger lediglich den Klageantrag zu 2. weiter. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger sein Feststellungsbegehren auf den Zeitraum ab dem 1. Februar 2007 erstreckt und klargestellt, bei den geltend gemachten Beträgen handele es sich um Bruttobeträge.
Entscheidungsgründe
Rz. 9
Die Revision ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Das beklagte Land ist nicht verpflichtet, an den Kläger ab dem 1. Februar 2007 monatlich 120,00 Euro brutto Aufwendungsersatz zu zahlen.
Rz. 10
I. Die Klage ist zulässig. Gegen die von dem Kläger begehrte Feststellung bestehen keine durchgreifenden Bedenken.
Rz. 11
1. Die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärte Antragsänderung ist zulässig. Soweit der in der Revisionsverhandlung allein gestellte Feststellungsantrag hinter den in der Berufungsverhandlung gestellten Klageanträgen zurückbleibt, handelt es sich um eine Beschränkung des Leistungsbegehrens, die als solche nicht als Klageänderung anzusehen ist (§ 264 Nr. 2 ZPO).
Rz. 12
In den Vorinstanzen hat der Kläger von dem beklagten Land zum einen im Wege der Leistungsklage verlangt, an ihn für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Januar 2008 Aufwendungsersatz nebst Zinsen zu zahlen; zum anderen hat er die gerichtliche Feststellung begehrt, dass das beklagte Land verpflichtet sei, ihm ab dem 1. Februar 2008 Aufwendungen iHv. 120,00 Euro brutto monatlich zu ersetzen. In der Revisionsinstanz hat der Kläger sein Leistungsbegehren nicht weiterverfolgt. Stattdessen hat er den Feststellungsantrag auch auf den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Januar 2008 erstreckt. Dies ist zulässig. Unzulässig sind in der Revisionsinstanz wegen § 559 Abs. 1 ZPO nur Klageänderungen, mit denen neue Ansprüche in dem Rechtsstreit eingeführt werden sollen. Denn der Schluss der mündlichen Verhandlung in zweiter Instanz bildet nicht nur bezüglich des tatsächlichen Vorbringens, sondern auch für den durch den Antrag und den Klagegrund bestimmten Streitgegenstand die Entscheidungsgrundlage für das Revisionsgericht. Geht der Kläger ohne Änderung des Klagegrundes vom Leistungs- zum Feststellungsantrag über, verändert dies nicht den Streitgegenstand. Insoweit liegt nur eine Beschränkung des Klageantrags vor, die nach § 264 Nr. 2 ZPO nicht als Klageänderung gilt und deshalb weder der Einwilligung der Gegenpartei noch der gerichtlichen Feststellung, die Umstellung des Antrags sei sachdienlich, bedarf. Eine – wie hier – erklärte bloße Antragsbeschränkung ist in der Revisionsinstanz zulässig (BAG 14. Dezember 2010 – 9 AZR 642/09 – Rn. 21, NZA 2011, 509).
Rz. 13
2. Der Kläger hat ein rechtliches Interesse daran, durch das Gericht feststellen zu lassen, ob das beklagte Land zum Ersatz von Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer und dessen Ausstattung mit Büroinventar verpflichtet ist (§ 256 Abs. 1 ZPO).
Rz. 14
a) Es steht der Annahme eines Feststellungsinteresses nicht entgegen, dass der Zeitraum, auf den sich die begehrte Feststellung erstreckt, teilweise in der Vergangenheit liegt. Der erforderliche Gegenwartsbezug (vgl. BAG 26. September 2002 – 6 AZR 523/00 – zu I 2 der Gründe, AP ZPO 1977 § 256 Nr. 73 = EzA ZPO § 256 Nr. 67) wird dadurch hergestellt, dass der Kläger ua. die Erfüllung konkreter Zahlungsansprüche aus einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum und damit einen gegenwärtigen rechtlichen Vorteil anstrebt (BAG 13. August 2009 – 6 AZR 177/08 – Rn. 9, AP TVöD § 5 Nr. 2). Das erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich ferner aus dem Umstand, dass der Kläger geltend macht, zum Zeitpunkt der Klageerhebung sei das beklagte Land zum Ersatz der geltend gemachten Aufwendungen verpflichtet gewesen und er zu diesem Zeitpunkt gezwungen gewesen wäre, – teilweise – Klage auf künftige Leistung zu erheben (vgl. BAG 20. Januar 2009 – 9 AZR 677/07 – Rn. 19, BAGE 129, 131).
Rz. 15
b) Der grundsätzlich geltende Vorrang der Leistungsklage (vgl. BAG 11. Dezember 2001 – 9 AZR 435/00 – zu I der Gründe, EzA ZPO § 256 Nr. 59) steht der Zulässigkeit des Feststellungsantrags nicht entgegen. Der Vorrang der Leistungsklage dient dem Zweck, Rechtsstreitigkeiten prozesswirtschaftlich sinnvoll zu erledigen (vgl. BAG 15. März 2005 – 9 AZR 142/04 – zu III 1 der Gründe, BAGE 114, 80). Danach ist eine Feststellungsklage zulässig, wenn mit ihr eine sachgerechte, einfache Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte zu erreichen ist und prozesswirtschaftliche Überlegungen gegen einen Zwang zur Leistungsklage sprechen (vgl. BAG 16. Dezember 2008 – 9 AZR 985/07 – Rn. 19, BAGE 129, 72).
Rz. 16
Diese Voraussetzungen liegen vor. Das der Vollstreckung nicht zugängliche Feststellungsurteil ist geeignet, den rechtlichen Konflikt der Parteien endgültig zu lösen und weitere Prozesse zu vermeiden. Zwischen den Parteien besteht lediglich Streit über das “Ob” der Zahlungsverpflichtung, nicht über die Ausgestaltung der Leistungspflicht selbst.
Rz. 17
II. Die Klage ist nicht begründet. Für das Feststellungsbegehren des Klägers fehlt es an einer Anspruchsgrundlage. Das beklagte Land ist nicht verpflichtet, an den Kläger ab dem 1. Februar 2007 monatlich 120,00 Euro brutto Aufwendungsersatz zu zahlen.
Rz. 18
1. Die Parteien haben keine Vereinbarung getroffen, die das beklagte Land verpflichtete, dem Kläger die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer samt Büroinventar zu ersetzen. Der Arbeitsvertrag der Parteien vom 11./27. Oktober 2004 enthält keine derartigen Absprachen.
Rz. 19
2. Der Kläger hat keinen tarifvertraglichen Ersatzanspruch gegen das beklagte Land. Weder der BAT nebst seinen Sonderregelungen 2l I und 2y, auf die § 2 des Arbeitsvertrags der Parteien verweist, noch der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder vom 12. Oktober 2006 – seine Anwendbarkeit zugunsten des Klägers unterstellt – sehen Tatbestände vor, die das Klagebegehren rechtfertigen.
Rz. 20
3. Der Kläger kann den von ihm erhobenen Anspruch nicht erfolgreich auf § 670 BGB stützen.
Rz. 21
a) Der Revision ist zuzugestehen, dass die Einrichtung des häuslichen Arbeitszimmers und die Ausstattung desselben mit Büromöbeln und Büromaterialien unter den Rechtsbegriff der Aufwendung fallen.
Rz. 22
Das Gesetz definiert den Begriff der Aufwendung nicht, sondern setzt ihn voraus. Aufwendungen sind freiwillige Vermögensopfer, die der Beauftragte zur Erreichung des Auftragszwecks erbringt. Eine solche Leistung von Vermögenswerten kann auch in der Nutzung eigener Räumlichkeiten zur Erfüllung der Arbeitsaufgaben bestehen. Denn in dem Zeitraum, in dem der Arbeitnehmer in dem häuslichen Arbeitszimmer Arbeitsleistungen erbringt, steht ihm die Wohnfläche nicht zur privaten Nutzung zur Verfügung (BAG 14. Oktober 2003 – 9 AZR 657/02 – zu IV 2 b der Gründe, AP BGB § 670 Nr. 32 = EzA BGB 2002 § 670 Nr. 1). Entsprechendes gilt für die Büromöbel und Büromaterialien, die der Kläger ua. zur Vor- und Nachbereitung des Unterrichts einsetzt.
Rz. 23
b) § 670 BGB findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht unmittelbar Anwendung. Die Vorschrift gehört dem Auftragsrecht an. Die Parteien verbindet nicht ein Auftragsverhältnis iSd. § 662 BGB, sondern ein Arbeitsverhältnis iSd. § 611 BGB.
Rz. 24
c) Auch bei einer entsprechenden Anwendung des Auftragsrechts auf das Rechtsverhältnis der Parteien besteht kein Erstattungsanspruch für die vom Kläger geltend gemachte monatliche Aufwandspauschale.
Rz. 25
aa) Das Bundesarbeitsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, § 670 BGB könne auf Arbeitsverhältnisse entsprechend angewendet werden, obwohl Arbeitnehmer nicht unentgeltlich iSd. § 662 BGB tätig werden (vgl. BAG 14. Oktober 2003 – 9 AZR 657/02 – zu IV 1 der Gründe, AP BGB § 670 Nr. 32 = EzA BGB 2002 § 670 Nr. 1). Denn die auftragsrechtlichen Bestimmungen im Allgemeinen und § 670 BGB im Speziellen enthalten rechtliche Wertungen, die auf Arbeitsverhältnisse übertragen werden können. § 670 BGB will den Beauftragten davor schützen, dass er durch die Geschäftsbesorgung im Interesse des Auftraggebers einen Nachteil erleidet. Dieser Rechtsgedanke ist verallgemeinerungsfähig (vgl. BAG 14. Februar 1996 – 5 AZR 978/94 – zu I 1 der Gründe, BAGE 82, 164). Unabhängig von dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis kann derjenige, der im Interesse eines anderen Aufwendungen macht, von diesem die getätigten Aufwendungen ersetzt verlangen. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass Aufwendungen, die ein Arbeitnehmer zwecks Erbringung der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung tätigt, im Interesse beider Arbeitsvertragsparteien liegen können. Dem Arbeitgeber kann deshalb bei entsprechender Anwendung des § 670 BGB nur dann das alleinige Tragen der Aufwendungen auferlegt werden, wenn sein Interesse so weit überwiegt, dass das Interesse des Arbeitnehmers vernachlässigt werden kann (BAG 16. Oktober 2007 – 9 AZR 170/07 – Rn. 28, BAGE 124, 210).
Rz. 26
bb) Die Beurteilung der Frage, ob ein Arbeitnehmer, der einen Teil der Arbeitsleistung in einem häuslichen Arbeitszimmer erbringt, Ersatz seiner für erforderlich gehaltenen Aufwendungen verlangen kann, erfordert eine typisierende Interessenabwägung. Diese fällt hier zu Ungunsten des Arbeitnehmers aus.
Rz. 27
(1) Der Arbeitgeber kann ein erhebliches Interesse daran haben, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung zu Hause erbringt. Denn mit der Auslagerung der Tätigkeit in den häuslichen Bereich des Arbeitnehmers erspart er sich im Regelfalle Kosten für die Unterhaltung von Arbeitsräumen. Es ist der Arbeitgeber, der dem Arbeitnehmer die Betriebsmittel, die für die Erbringung der Arbeitsleistung notwendig sind, zur Verfügung zu stellen hat (vgl. BAG 16. Oktober 2007 – 9 AZR 170/07 – Rn. 23, BAGE 124, 210). Dies gilt insbesondere für die betrieblichen Räume, in denen der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung erbringen soll (BAG 14. Oktober 2003 – 9 AZR 657/02 – zu IV 2 c der Gründe, AP BGB § 670 Nr. 32 = EzA BGB 2002 § 670 Nr. 1).
Rz. 28
(2) Auch der Arbeitnehmer kann ein Interesse an einem häuslichen Arbeitszimmer haben. Die Einrichtung eines solchen Arbeitsplatzes hat zur Folge, dass sich der Arbeitnehmer Fahrtwege und damit Fahrtzeit und Fahrtkosten erspart. Dies reicht zwar für sich genommen nicht aus, um ihn mit den Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer zu belasten (vgl. BAG 14. Oktober 2003 – 9 AZR 657/02 – zu IV 1 der Gründe, AP BGB § 670 Nr. 32 = EzA BGB 2002 § 670 Nr. 1). Tritt aber hinzu, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer freigestellt hat, an welchem Ort er einen wesentlichen Teil seiner Arbeitsleistung erbringt, ist dies ein wichtiges Indiz dafür, dass das Interesse des Arbeitnehmers an der Einrichtung des häuslichen Arbeitszimmers das Interesse des Arbeitgebers überwiegt.
Rz. 29
(3) Nach § 106 Satz 1 GewO kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrags oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Die Regelung in § 106 Satz 1 GewO trägt der Gegebenheit Rechnung, dass Arbeitsverträge nur eine rahmenmäßig umschriebene Leistungspflicht festlegen können (BAG 13. März 2007 – 9 AZR 433/06 – Rn. 47, AP BGB § 307 Nr. 26). Das Direktionsrecht als “Wesensmerkmal eines jeden Arbeitsverhältnisses” (BAG 23. September 2004 – 6 AZR 567/03 – Rn. 17, BAGE 112, 80) ermöglicht es dem Arbeitgeber, diese rahmenmäßig umschriebene Leistungspflicht des Arbeitnehmers im Einzelnen nach zeitlicher Verteilung, Art und Ort unter Beachtung billigen Ermessens festzulegen (vgl. BAG 15. September 2009 – 9 AZR 757/08 – Rn. 52, AP GewO § 106 Nr. 7 = EzA GewO § 106 Nr. 4). Stellt der Arbeitgeber es dem Arbeitnehmer frei, an welchem Ort er einen Teil seiner Arbeitsleistung zu erbringen hat, verzichtet er insoweit auf sein Direktionsrecht. Damit korrespondiert aufseiten des Arbeitnehmers ein Gewinn an individueller Freiheit.
Rz. 30
(4) Ausgehend von diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen eines Aufwendungsersatzanspruchs im Streitfall nicht vor. Es besteht ein überwiegendes Interesse des Klägers daran, sich im eigenen häuslichen Bereich ein Arbeitszimmer einzurichten und dieses mit Büromöbeln und Büromaterialien auszustatten. Das Interesse des beklagten Landes an der Einrichtung des Arbeitszimmers tritt hier dahinter zurück.
Rz. 31
Der in Vollzeit beschäftigte Kläger hat nach § 3 des Arbeitsvertrags regelmäßig 26,5 Unterrichtsstunden pro Woche zu erteilen. Daneben schuldet er die entsprechenden Vor- und Nachbereitungen des Unterrichts. Das beklagte Land verzichtet darauf, dem Kläger einen Ort vorzugeben, an dem er die Vor- und Nachbereitungen durchführt. Der Kläger nutzt diesen Verzicht, um diesen Teil der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit statt in der Schule in dem von ihm eingerichteten häuslichen Arbeitszimmer zu leisten.
Rz. 32
Aus der Wahl des häuslichen Arbeitszimmers als Arbeitsort entstehen dem Lehrer zwar Aufwendungen für die Nutzung bzw. Anmietung, Ausstattung und Bewirtschaftung eines entsprechenden Anteils an der Wohnfläche. Diese sind aber nur Folgekosten, die aus der vom Kläger getroffenen Wahl des häuslichen Arbeitsorts entstehen. Da das beklagte Land dem Kläger anheimgestellt hat, die Räumlichkeiten in der Schule für die Vor- und Nachbereitungsarbeiten zu nutzen, sind die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer nicht zwangsläufig entstanden. Der Kläger hat noch nicht einmal den Versuch der tatsächlichen Inanspruchnahme der Schulräume und der dort befindlichen Büroeinrichtung unternommen. Er war deshalb nicht berechtigt, diese Möglichkeit unter Hinweis auf die beschränkten Öffnungszeiten der Schule und die nach seiner theoretischen Berechnung unzulänglichen Arbeits- und Lagermöglichkeiten auszuschließen.
Rz. 33
Unberührt bleibt Rechtsfrage, ob das beklagte Land als Arbeitgeber dem Kläger die sächlichen Mittel hätte zur Verfügung stellen müssen, die erforderlich waren, um den Unterricht nach den Vorgaben des Lehrplans ordnungsgemäß zu gestalten. Der Kläger hat nicht dargetan, dass er diese Mittel bei der zuständigen Stelle konkret angefordert und diese ihm die Zurverfügungstellung verweigert hat, sodass er im Interesse des beklagten Landes gehalten gewesen wäre, diese Arbeitsmittel auf eigene Kosten anzuschaffen.
Rz. 34
III. Der Kläger hat die Kosten der erfolglosen Revision zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Unterschriften
Düwell, Krasshöfer, D. Wege, Leitner
Vermerk Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Suckow ist infolge Urlaubs an der Unterschrift verhindert.
Düwell
Fundstellen
Haufe-Index 2737944 |
BFH/NV 2011, 2224 |
BB 2011, 1075 |
BB 2011, 2356 |
DStR 2011, 1865 |
HFR 2012, 215 |