Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialprogramm. Finanzierung durch die Treuhandanstalt
Leitsatz (redaktionell)
Bestätigung der Rechtsprechung des Senats in den Urteilen vom 11. August 1993 – 10 AZR 485/92 – AP Nr. 70 zu § 112 BetrVG 1972 und vom 16. März 1994 – 10 AZR 75/93 – zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen.
Normenkette
BetrVG § 112; AGB-DDR § 28
Verfahrensgang
BezirksG Chemnitz (Urteil vom 17.06.1992; Aktenzeichen 1 Sa 7/92) |
KreisG Chemnitz-Stadt (Urteil vom 13.12.1991; Aktenzeichen 038 A 1292/90) |
Tenor
1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Bezirksgerichts Chemnitz, Senat für Arbeitsrecht, vom 17. Juni 1992 – 1 Sa 7/92 – aufgehoben.
2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Kreisgerichts Chemnitz-Stadt, Kammer für Arbeitsrecht, vom 13. Dezember 1991 – 038 A 1292/90 – abgeändert.
3. Die Klage wird abgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Zahlung einer Abfindung wegen des Verlustes des Arbeitsplatzes.
Die Klägerin war seit dem 1. Januar 1985 bei der Beklagten und deren Rechtsvorgänger, dem VEB R. …, als Energetikerin beschäftigt.
Am 12. Juni 1990 vereinbarten der Betriebsdirektor des VEB R., und das „Vertretungsorgan der Arbeitnehmer” ein sogenanntes Sozialprogramm (im folgenden: SP).
Am 19. Juni 1990 wurde ein 1. Nachtrag zu diesem SP vereinbart.
Unterzeichnet ist dieses SP ebenso wie der 1. Nachtrag durch den Betriebsdirektor, den Vorsitzenden des Betriebsvorstandes der IG Metall und den Vorsitzenden des Rates des Betriebsdirektors.
Das SP lautet, soweit vorliegend von Interesse:
„§ 5: Kündigungsschutz
…
1. Die fristgemäße Kündigung eines Arbeitsrechtsverhältnisses im Zusammenhang mit Rationalisierungsmaßnahmen bzw. Strukturänderung ist nur bei nachweislichem Wegfall des Arbeitsplatzes aufgrund dieser Maßnahmen und unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zulässig.
2. Sie bedarf in jedem Einzelfall der vorherigen Zustimmung des Vertretungsorgans der AN.
…
§ 10: Abfindung
1. AN, die infolge fristgemäßer Kündigung ihren Arbeitsplatz verlieren, erhalten in Abhängigkeit der Betriebszugehörigkeit eine Abfindung in Höhe der Differenz zwischen ihrem bisherigen Netto-Durchschnittsverdienst und der gesetzlichen Unterstützung wie folgt:
Betriebs zugehörigkeit |
Abfindungszeitraum |
Zahlung |
5–10 Jahre |
für ein 1/2 Jahr |
halbjährlich |
…
§ 14: Schlußbestimmungen
…
Zur Finanzierung dieses Sozialprogrammes ist es erforderlich, finanzielle Mittel von der Treuhandanstalt zu erhalten. Die Partner vereinbaren daher, gemeinsam bei den zuständigen Ministerien und der Treuhandanstalt vorstellig zu werden, um die notwendigen Finanzierungen einzufordern.”
Der 1. Nachtrag zum SP hat u.a. folgenden Wortlaut:
„…
- Die Vertragsparteien stimmen darüber überein, daß mit sofortiger Wirkung auf Basis des o.g. unterzeichneten Sozialprogrammes Werktätigen gekündigt werden kann.
- Mit der fristgemäßen Kündigung erfolgt die Auszahlung in Höhe von 50 % der gemäß § 10 des Sozialprogrammes vereinbarten Abfindungssumme, jedoch werden diese 50 % der Abfindungssumme bedingt durch die bevorstehende Währungsunion auf das Doppelte erhöht.
- Die Zahlung der restlichen Abfindungssumme erfolgt nach Fälligkeit gemäß Sozialprogramm bei Nachweis der Arbeitslosigkeit zum Zeitpunkt dieser Fälligkeit.
…”
Die Beklagte beantragte bei den zuständigen Ministerien und bei der Treuhandanstalt Mittel zur Finanzierung des SP. Sowohl das Ministerium der Finanzen der DDR als auch der Staatssekretär im Amt des Ministerpräsidenten der DDR sowie die Treuhandanstalt lehnten die gewünschte Finanzierung ab.
Mit Schreiben vom 27. Juni 1990, der Klägerin am 28. Juni 1990 ausgehändigt, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Klägerin gemäß § 54 Abs. 2 Buchst. a AGB-DDR fristgemäß zum 26. September 1990, vorsorglich zum nächstzulässigen Kündigungstermin.
Weiter teilte die Beklagte der Klägerin im Kündigungsschreiben mit:
„Aufgrund dieses Tatbestandes erhalten Sie die für Sie lt. Sozialprogramm vom 12.6.1990 und
1. Nachtrag vom 19.6.1990 zutreffende soziale Abfindung. 50 % dieser Abfindung erhalten Sie am 28./29.6.1990 verdoppelt auf Grund der bevorstehenden Währungsunion in der Hauptkasse Werk 20 ausgezahlt.”
Am 28. Juni 1990 zahlte die Beklagte an die Klägerin 2.094,00 Mark der DDR aus. Nach Ablauf der Kündigungsfrist fragte die Klägerin im Personalbüro nach, wann ihr der Rest der Abfindungssumme nach dem SP gezahlt werde. Eine Mitarbeiterin der Beklagten gab ihr daraufhin die Auskunft, daß für diese Auszahlung der Nachweis der Arbeitslosigkeit und ein nochmaliger Antrag der Klägerin erforderlich sei. Diesen Antrag stellte die Klägerin dann am 16. Oktober 1990. Auf weitere Nachfrage wurde ihr im Dezember 1990 mitgeteilt, daß das SP unwirksam sei und sie weitere Entscheidungen abwarten solle.
Die Klägerin ist der Meinung, das SP sei wirksam zustande gekommen. Da sie die Voraussetzungen für einen Abfindungsanspruch nach diesem erfülle, müsse die Beklagte den noch ausstehenden Restbetrag von 1.047,00 DM ausbezahlen. Außerdem beruft sie sich darauf, daß sie im Vertrauen auf die Wirksamkeit des SP auf ihr Recht zum Einspruch gegen die Kündigung verzichtet habe, obwohl diese unwirksam sei. Die zum Ausspruch der Kündigung erforderliche gewerkschaftliche Zustimmung sei nämlich nur deshalb erteilt worden, weil die Einhaltung des Sozialprogramms garantiert worden sei.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.047,00 DM zu zahlen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Sie trägt vor, das SP sei unwirksam. Zum einen beruhe es auf einem Rationalisierungsschutzabkommen („Vereinbarung zum RKV Maschinenbau/Elektrotechnik/Elektronik Nr. 106/80 zum Schutz der Interessen der Beschäftigten bei Strukturveränderungen und Rationalisierungsmaßnahmen im Rahmen der Wirtschaftsreform ≪Rationalisierungsschutzabkommen≫”), das mangels Registrierung nicht wirksam geworden sei, zum anderen habe es für ein SP mit Abfindungen keine Rechtsgrundlage gegeben.
Außerdem sei in § 14 des SP ausdrücklich der Vorbehalt der Finanzierung des SP durch die Treuhandanstalt gemacht worden. Diese habe aber die Finanzierung verweigert. Zur Finanzierung aus eigenen Mitteln sei die Beklagte nicht in der Lage.
Durch die Unwirksamkeit des SP sei auch die Mitteilung über eine Abfindungszahlung an die Klägerin im Kündigungsschreiben vom 27. Juni 1990 gegenstandslos.
Das Kreisgericht hat der Klage stattgegeben, das Bezirksgericht die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Revision zugelassen.
Mit dieser begehrt die Beklagte die Aufhebung bzw. Abänderung der vorinstanzlichen Urteile und die Abweisung der Klage.
Die Klägerin beantragt Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision ist begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die geforderte zweite Rate einer Abfindung gemäß dem SP vom 12. Juni 1990.
I. Das Bezirksgericht hat angenommen, der Klägerin stehe auf Grund des SP in Verbindung mit dem 1. Nachtrag vom 19. Juni 1990 kein Anspruch auf eine Abfindung zu, weil diese Vereinbarungen kollektivrechtlich unwirksam seien.
Obwohl es somit an einer kollektivrechtlichen Grundlage für den geltend gemachten Abfindungsanspruch der Klägerin fehle, ergebe sich dieser aber aus dem individuellen Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes. Die Klägerin sei ihrer Kündigung nämlich mit Rücksicht auf die erwartete Abfindung nicht entgegengetreten und habe somit im Vertrauen auf diese Abfindungszahlung eine an sich rechtsunwirksame Kündigung hingenommen.
Auch der Einwand der Beklagten, daß die gesamte Sozialprogrammregelung unter dem Vorbehalt oder der Bedingung der Finanzierung durch die Treuhandanstalt gestanden habe, greife nicht ein. Dem stehe schon entgegen, daß die erste Hälfte der Abfindung sofort gezahlt worden sei. Im übrigen sei die Regelung in § 14 des SP weder ein Vorbehalt noch eine Bedingung, sondern nur die obligatorische Verpflichtung der Vertragsparteien, die notwendigen Mittel einzufordern.
II. Diesen Ausführungen des Bezirksgerichts kann der Senat nicht folgen.
1. Es kann dahinstehen, ob das SP als Betriebskollektivvertrag im Sinne des § 28 AGB-DDR (in der zum Zeitpunkt des Abschlusses des SP geltenden Fassung) oder als Normenvertrag besonderer Art zu bewerten ist und ob der Betriebsdirektor, der Vorsitzende des Rats des Betriebsdirektors und der Vorsitzende des Betriebsvorstandes der IG Metall als Vertragspartner überhaupt berechtigt gewesen sind, durch eine derartige Vereinbarung Ansprüche auf Abfindungszahlungen für den Verlust des Arbeitsplatzes zu begründen.
2. Ein Anspruch der Klägerin auf die geforderte Abfindung ist schon deshalb auf Grund des SP nicht begründet, weil es an der nach § 14 des SP erforderlichen Finanzierung durch die Treuhandanstalt fehlt.
a) Der Senat hat bereits im Urteil vom 11. August 1993 (– 10 AZR 485/92 – AP Nr. 70 zu § 112 BetrVG 1972) entschieden, daß keine rechtlichen Bedenken dagegen bestehen, wenn die Betriebspartner in einem Sozialplan einen Abfindungsanspruch von einer entsprechenden Zweckzuwendung der Treuhandanstalt abhängig machen. Eine vergleichbare Fallgestaltung ist vorliegend gegeben.
b) Aus den Schlußbestimmungen des § 14 des Sozialprogramms folgt eindeutig, daß zu seiner Finanzierung erforderlich war, finanzielle Mittel von der Treuhandanstalt zu erhalten. Die Vertragschließenden waren sich damit einig, daß Ansprüche aus dem Sozialprogramm nur entstehen sollten, wenn die Treuhandanstalt die entsprechenden Mittel zur Verfügung stellte. Damit spricht vieles dafür, daß die Finanzierung des Sozialprogramms durch die Treuhandanstalt von den Vertragschließenden gleichsam als Geschäftsgrundlage für die Umsetzung des Sozialprogramms angesehen wurde (vgl. Belling, Anm. zum Senatsurteil vom 11. August 1993, EWiR 1994, 17).
Durch diese Regelung wurde der wirtschaftlichen Lage der Beklagten im Juni 1990 Rechnung getragen. Dies entsprach der zum 1. Juli 1990 in Kraft tretenden gesetzlichen Regelung in § 112 BetrVG. Die Beklagte verfügte zum Zeitpunkt des Abschlusses des Sozialprogramms im Juni 1990 nicht über ausreichende eigene Mittel, die im Sozialprogramm vereinbarten Leistungen zu erbringen. Nur in geringem Umfange konnten noch im Juni 1990 Leistungen in Mark der DDR erbracht werden. Die Begründung weiterer Ansprüche, insbesondere solcher, die erst nach dem 1. Juli 1990 entstehen sollten, kam deshalb nur für den Fall in Betracht, daß diese einer durch Zuwendungen der Treuhandanstalt entsprechend veränderten wirtschaftlichen Lage entsprachen. Ohne die erwarteten und von der Beklagten noch im Juni 1990 bei der Treuhandanstalt geltend gemachten Mittel waren die im Sozialprogramm getroffenen Regelungen wirtschaftlich nicht gerechtfertigt (so zum hier streitbefangenen SP bereits: BAG Urteil vom 16. März 1994 – 10 AZR 75/93 –, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).
Eine Finanzierung des Sozialprogramms durch die Treuhandanstalt ist unstreitig gescheitert.
c) Daß der 1. Nachtrag vom 19. Juni 1990 zum SP einen Finanzierungsvorbehalt nicht enthält, führt nicht dazu, daß davon auszugehen ist, durch diesen Nachtrag sei § 14 des SP konkludent aufgehoben worden. Der Nachtrag nimmt nämlich ausdrücklich auf das SP Bezug, indem er bestimmt, daß Werktätigen auf der Basis des Sozialprogramms gekündigt wird, die Auszahlung von 50 % der Abfindung gemäß § 10 des SP und die der restlichen Abfindungssumme nach Fälligkeit erfolgt.
Damit sind keine Anhaltspunkte erkennbar, die auf den Willen der Vertragsparteien schließen lassen, über die im Nachtrag getroffenen Abänderungen des SP hinaus weitere Regelungen des SP abzuändern oder außer Kraft zu setzen.
3. Der Klägerin steht auch kein einzelvertraglicher Anspruch auf die geforderte Abfindung zu.
Die Beklagte hat zwar im Kündigungsschreiben vom 27. Juni 1990 erklärt, daß die Klägerin laut dem SP eine Abfindung in der jetzt geforderten Höhe erhalten werde. Die Klägerin durfte aber nur davon ausgehen, daß sich die Beklagte verpflichten wollte, entsprechend dem SP Zahlungen zu leisten. Dies folgt bereits aus der verwendeten Formulierung:
„… erhalten Sie die für Sie lt. Sozialprogramm zutreffende soziale Abfindung.”
Das Kündigungsschreiben enthält keine Anhaltspunkte, aus denen die Klägerin darauf schließen durfte, die Beklagte werde Abfindungen entsprechend den Regelungen des SP auch dann zahlen, wenn sich das SP aus irgendwelchen Gründen als rechtsunwirksam oder als nicht erfüllbar darstellen würde.
4. Auch aus dem Umstand, daß die Beklagte der Klägerin am 28. Juni 1990 aus eigenen Mitteln die erste Rate einer Abfindung gemäß dem SP in Mark der DDR ausbezahlt hat, durfte die Klägerin nicht folgern, die Beklagte wolle sich verpflichten, die zweite Rate in Deutscher Mark auch dann zu zahlen, wenn die Finanzierung des SP durch die Treuhandanstalt fehlschlagen sollte und deshalb die erforderlichen Finanzmittel nicht zur Verfügung stünden.
Dieser Teilzahlung kommt kein weiterer Erklärungsinhalt als derjenige zu, daß die Beklagte zunächst das vereinbarte SP soweit erfüllen wollte, wie sie dazu aus eigenen Mitteln in der Lage war.
5. Die Beklagte ist auch nicht durch den Abschluß des SP auf betrieblicher Ebene im Sinne einer Gesamtzusage gebunden. Selbst wenn eine Umdeutung des SP insoweit in Betracht käme, stünde die entsprechende Selbstbindung der Beklagten ebenfalls unter dem Vorbehalt der Finanzierung der zugesagten Leistungen durch die Treuhandanstalt (vgl. BAG Urteil vom 16. März 1994, a.a.O.).
6. Der Klägerin kann der geltend gemachte Anspruch auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes zugesprochen werden.
a) Zunächst ist zweifelhaft, ob der rechtliche Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes überhaupt dazu führen könnte, einen der Klägerin auf Grund des SP nicht zustehenden Anspruch gegen die Beklagte zu begründen. Näher läge vielmehr, ihr lediglich einen Anspruch auf Ersatz des Nachteils zuzubilligen, den sie möglicherweise dadurch erlitten hat, daß sie auf Grund ihres Vertrauens in die Wirksamkeit bzw. Erfüllbarkeit der Abfindungsbestimmungen des SP die Erhebung einer Kündigungsschutzklage unterlassen hat.
Der Senat brauchte diese Frage aber letztlich nicht abschließend zu entscheiden, weil der Klägerin kein Vertrauensschutz in Bezug auf die Erfüllung des SP zuzubilligen ist.
b) Ein Vertrauen der Klägerin kann sich nur auf die gesamte Vereinbarung beziehen. Sie kann nicht nur bezüglich der für sie günstigen Bestimmungen Vertrauensschutz in Anspruch nehmen, sondern muß sich auch die Regelung in § 14 des SP entgegenhalten lassen.
Das Sozialprogramm enthält in § 14 den Hinweis, daß seine Finanzierung durch die Treuhandanstalt erforderlich ist. Auf Grund dieses Vorbehalts im Sozialplan mußte auch die Klägerin davon ausgehen, daß Ansprüche zu ihren Gunsten nur dann entstehen würden, wenn die Treuhandanstalt die zur Finanzierung notwendigen Geldmittel zur Verfügung stellen würde. In Kenntnis dieses Finanzierungsvorbehaltes durfte sie die Erklärungen der Beklagten und der betrieblichen Gewerkschaftsvertreter nicht dahingehend verstehen, daß ihr auf jeden Fall eine Abfindung gezahlt werde. Wenn sie trotzdem eine etwaige Rechtsunwirksamkeit der Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses nicht geltend gemacht hat, hat sie das Risiko einer ausbleibenden Finanzierung in Kauf genommen.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Unterschriften
Dr. Freitag, Hauck, Böck, Thiel, Wolf
Fundstellen