Leitsatz (redaktionell)
Selbst bei Vorliegen von die Kündigung an sich rechtfertigenden betriebsbedingten Gründen kann der Arbeitgeber diese Gründe nicht geltend machen, wenn er bei Ausspruch der Kündigung sich dem Arbeitnehmer gegenüber bereit erklärt hat, die Kündigung zurückzuziehen, falls der Arbeitnehmer auf neue, mit der betrieblichen Situation nicht weiter zusammenhängende Bedingungen des Arbeitgebers eingeht.
Verfahrensgang
LAG Hamm (Entscheidung vom 24.01.1968; Aktenzeichen 3 Sa 853/67) |
Fundstellen
Haufe-Index 437123 |
BAGE 21, 248 |
BAGE, 248 |
DB 1969, 1110 |
AP § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung, Nr 20 |
AR-Blattei, ES 1020 Nr 103 |
AR-Blattei, Kündigungsschutz Entsch 103 |
Arbeitgeber 1969, 252 |
PraktArbR KSchG § 1 Abs 2, Nr 271 |
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