Entscheidungsstichwort (Thema)
Trennungsgeld. Schulausbildung eines Kindes als Umzugshinderungsgrund. Auslandstrennungsgeld und Aufwandsentschädigung. Schulbesuch eines volljährigen Kindes als zwingender persönlicher Umzugshinderungsgrund nach Zusage der Umzugskostenvergütung
Leitsatz (amtlich)
Der Besuch einer Fachoberschule eines volljährigen ledigen Kindes, das mit dem Berechtigten in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann ein Umzugshinderungsgrund nach § 12 Abs. 3 Unterabs. 1 Nr. 3 Satz 1 BUKG sein.
Orientierungssatz
- Das Alter eines ledigen, mit dem Berechtigten in häuslicher Gemeinschaft lebenden volljährigen Kindes ist für das Vorliegen des zwingenden persönlichen Umzugshinderungsgrundes nach § 12 Abs. 3 Unterabs. 1 Nr. 3 Satz 1 BUKG “Schulausbildung eines Kindes” unmaßgeblich.
- Die Schulausbildung iSd. § 12 Abs. 3 Unterabs. 1 Nr. 3 Satz 1 BUKG betrifft nicht nur den Besuch allgemeinbildender Schulen. Auch der Besuch einer berufsbildenden Schule kann ein Umzugshinderungsgrund iSd. Vorschrift sein.
- Die Anerkennung der Schulausbildung eines Kindes als Umzugshinderungsgrund setzt nicht voraus, daß der Berechtigte verpflichtet ist, dem Kind den gesetzlichen Aus- oder Weiterbildungsunterhalt zu gewähren.
Normenkette
BGB §§ 1601, 1610 Abs. 2; BUKG i.d.F. der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682) § 3; BUKG i.d.F. der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682) § 4; BUKG i.d.F. der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682) § 6 Abs. 3 S. 2; BUKG i.d.F. der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682) § 6 Abs. 3 S. 3; BUKG i.d.F. der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682) § 12 Abs. 3 Unterabs. 1 Nr. 3 S. 1; BUKG i.d.F. der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682) § 12 Abs. 3 Unterabs. 1 Nr. 6; BUKG i.d.F. der Bekanntmachung vom 13. November 1973 (BGBl. I S. 1628) § 15 Abs. 1 S. 4; ATGV i.d.F. der Bekanntmachung vom 22. Januar 1998 (BGBl. I S. 189), mit Wirkung ab 1. März 2000 geändert durch Verordnung vom 15. März 2000 (BGBl. I S. 254) § 1 Abs. 1; ATGV i.d.F. der Bekanntmachung vom 22. Januar 1998 (BGBl. I S. 189), mit Wirkung ab 1. März 2000 geändert durch Verordnung vom 15. März 2000 (BGBl. I S. 254) § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; ATGV i.d.F. der Bekanntmachung vom 22. Januar 1998 (BGBl. I S. 189), mit Wirkung ab 1. März 2000 geändert durch Verordnung vom 15. März 2000 (BGBl. I S. 254) § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; ATGV i.d.F. der Bekanntmachung vom 22. Januar 1998 (BGBl. I S. 189), mit Wirkung ab 1. März 2000 geändert durch Verordnung vom 15. März 2000 (BGBl. I S. 254) § 6 Abs. 1 Hs. 1; BAT § 44 Abs. 1; AER vom 15. Dezember 1997 (GMBl. 1998 S. 27), geändert am 29. März 2000 (GMBl. S. 355) Nr. IV Abs. 1-2, Nr. V Abs. 1 Nrn. 1-2
Verfahrensgang
Tenor
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Gewährung von Auslandstrennungsgeld und Aufwandsentschädigung.
Der Kläger ist bei der Beklagten im Bereich des Bundesministers der Verteidigung als Übersetzer tätig. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) Anwendung. Das Bundesamt für Wehrverwaltung ordnete den Kläger mit Wirkung zum 21. März 2000 unter Zusage der Umzugskostenvergütung vom Bundessprachenamt in H… zu einer Bundeswehrverwaltungsstelle in Polen ab. Der Kläger bezog dort am 30. April 2000 eine Wohnung.
An seinem früheren Dienstort lebte der Kläger mit seinem im Januar 1974 geborenen, ledigen Sohn C… in häuslicher Gemeinschaft. Dieser besuchte seit dem 1. August 1999 in K… die 12. Klasse einer Fachoberschule für Technik. Zuvor hatte er im Januar 1996 eine Berufsausbildung zum Kfz-Mechaniker erfolgreich abgeschlossen. Nach dem Erwerb der Fachhochschulreife im Mai 2000 nahm er ein Studium auf.
Der Kläger hat gemeint, trotz der Zusage der Umzugskostenvergütung habe er wegen des Fachoberschulbesuchs seines Sohnes für die Zeit vom 21. März 2000 bis zum Tage seines Umzugs am 30. April 2000 Anspruch auf Auslandstrennungsgeld und Aufwandsentschädigung. Der Schulbesuch seines mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Sohnes sei ein persönlicher Umzugshinderungsgrund nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BUKG.
Der Kläger hat beantragt
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihm für den Zeitraum vom 21. März 2000 bis zum 30. April 2000 Auslandstrennungsgeld und Aufwandsentschädigung zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat die Ansicht vertreten, der Fachoberschulbesuch des Sohns des Klägers sei kein Umzugshinderungsgrund. Dieser habe sich nicht in einem Alter befunden, in dem ein Kind erfahrungsgemäß eine Schule besuche. Auch sei der Kläger nicht verpflichtet gewesen, seinem Sohn während der Zweitausbildung an der Fachoberschule Unterhalt zu gewähren. Seine Unterhaltspflicht habe mit dem erfolgreichen Abschluß der Berufsausbildung zum Kfz-Mechaniker geendet. Zwischen dieser Ausbildung und dem Besuch der Fachoberschule fehle es an einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang. Zudem sei der Sohn des Klägers auch nicht uneingeschränkt umzugswillig gewesen.
Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel der Klageabweisung weiter. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger für die Zeit vom 21. März 2000 bis zum 30. April 2000 Auslandstrennungsgeld und Aufwandsentschädigung zu zahlen.
1. Gemäß § 44 Abs. 1 BAT sind für die Gewährung von Umzugskostenvergütung und Trennungsentschädigung (Trennungsgeld) die für die Beamten des Arbeitgebers jeweils geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden. Die Verweisung auf die beamtenrechtlichen Bestimmungen (Gesetze, Verordnungen und Erlasse) in einer Tarifnorm ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zulässig (BAG 25. Juli 1996 – 6 AZR 683/95 – BAGE 83, 311, 315 mwN). Ziel einer solchen Regelung ist es, dem Angestellten dieselbe Rechtsstellung einzuräumen wie einem für diesen öffentlichen Arbeitgeber tätigen Beamten (BAG 16. Januar 1985 – 7 AZR 270/82 – AP BAT § 44 Nr. 9, zu 2 der Gründe). Die von den Tarifparteien gewählte Verweisungstechnik schließt lediglich die Anwendung solcher Vorschriften aus, denen beamtenspezifische Gründe zugrunde liegen und die nach ihrem Sinn und Zweck nur für das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis eines Beamten in Betracht kommen (vgl. BAG 25. Juli 1996 – 6 AZR 683/95 – BAGE 83, 311, 317). Danach bestimmt sich der Anspruch des Klägers auf Auslandstrennungsgeld nach der Verordnung über das Auslandstrennungsgeld (Auslandstrennungsgeldverordnung – ATGV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1998 (BGBl. I S 189), mit Wirkung ab 1. März 2000 geändert durch Verordnung vom 15. März 2000 (BGBl. I S 254). Für den Anspruch auf Aufwandsentschädigung gilt die Richtlinie über die Zahlung einer Aufwandsentschädigung an Bundesbeamte in Fällen dienstlich veranlaßter doppelter Haushaltsführung bei Versetzungen und Abordnungen vom Inland ins Ausland, im Ausland und vom Ausland ins Inland (AER) vom 15. Dezember 1997 (GMBl. 1998 S 27, geändert am 29. März 2000 GMBl. S 355).
2. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht angenommen, daß dem Kläger Auslandstrennungsgeld nach den für die Beamten der Beklagten geltenden Bestimmungen zusteht.
a) Bei Versetzungen und Abordnungen vom Inland ins Ausland wird nach § 6 Abs. 1 Halbsatz 1 ATGV Auslandstrennungsgeld gewährt. Diese Voraussetzungen für die Zahlung von Auslandstrennungsgeld hat der Kläger wegen seiner Abordnung von H nach Polen im Anspruchszeitraum erfüllt.
b) Die zugesagte Umzugskostenvergütung steht der Zahlung von Auslandstrennungsgeld nicht entgegen. Nach Zusage der Umzugskostenvergütung (§§ 3 und 4 BUKG) setzt die Zahlung von Auslandstrennungsgeld allerdings voraus, daß der Berechtigte aus zwingenden persönlichen Gründen vorübergehend nicht umziehen kann (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ATGV), obwohl er uneingeschränkt umzugswillig ist (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ATGV). Bei dem Kläger lag in der Zeit vom 21. März 2000 bis zum 30. April 2000 trotz uneingeschränkter Umzugswilligkeit ein zwingender persönlicher Umzugshinderungsgrund iSv. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ATGV vor.
aa) Der Kläger war uneingeschränkt umzugswillig. Auf die Umzugsbereitschaft seines Sohnes kommt es nicht an. Das hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ATGV muß nur der Berechtigte uneingeschränkt umzugswillig sein. Ob ein solcher Wille auch bei seinen mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen besteht, ist unerheblich. Zu Unrecht beruft sich die Beklagte auf die Nr. 5.2 der Ausführungsbestimmungen des Bundesministers der Verteidigung zur Verordnung über das Auslandstrennungsgeld (Erl. vom 11. Juli 1991 – VMBl. S 361 idF des Erl. vom 29. Juli 1999). Danach ist es dem Berechtigten zuzurechnen, wenn die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden berücksichtigungsfähigen Personen nicht uneingeschränkt umzugswillig sind. Diese Ausführungsbestimmung stellt lediglich klar, daß sich ein Berechtigter für das Vorliegen eines zwingenden persönlichen Umzugshinderungsgrundes nicht auf den fehlenden Umzugswillen eines mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Angehörigen berufen kann. Unabhängig davon sind die Ausführungsbestimmungen auch lediglich Auslegungshilfen zur Sicherung einer einheitlichen Verwaltungspraxis. Eine normative Wirkung kommt ihnen nicht zu.
bb) Das Vorliegen von Umzugshinderungsgründen iSv. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ATGV bestimmt § 12 Abs. 3 Unterabs. 1 BUKG (BVerwG 20. Juni 2000 – 10 C 3/99 – BVerwGE 111, 255). Dazu zählt nach § 12 Abs. 3 Unterabs. 1 Nr. 3 BUKG die Schul- oder Berufsausbildung eines ledigen Kindes des Berechtigten (§ 6 Abs. 3 Satz 2 BUKG) bis zum Ende des Schul- oder Ausbildungsjahres.
cc) Die Voraussetzungen des in § 12 Abs. 3 Unterabs. 1 Nr. 3 Satz 1 BUKG geregelten Umzugshinderungsgrundes “Schulausbildung eines Kindes” lagen im Anspruchszeitraum vor. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts lebte der ledige Sohn des Klägers mit ihm in H… in häuslicher Gemeinschaft. Mit der Teilnahme am Unterricht an einer Fachoberschule hat er eine Schule iSv. § 12 Abs. 3 Unterabs. 1 Nr. 3 Satz 1 BUKG besucht.
(1) Der Begriff der Schulausbildung in § 12 Abs. 3 Unterabs. 1 Nr. 3 Satz 1 BUKG ist nach dem Wortlaut der Norm umfassend und nicht auf bestimmte Schultypen oder Schulformen beschränkt. Deshalb zählt hierzu nicht nur der Besuch einer Grundschule, Hauptschule, Realschule oder eines Gymnasiums, sondern auch der einer berufsbildenden Schule. Die Entstehungsgeschichte des § 12 Abs. 3 Unterabs. 1 Nr. 3 Satz 1 BUKG bestätigt diese Auslegung. Der im Gesetzentwurf noch vorgesehene Begriff der “allgemeinbildenden Schule” und die damit verbundenen Beschränkungen sind ausdrücklich nicht Gesetz geworden. Das sollte eine Benachteiligung derjenigen Berechtigten verhindern, deren Kinder weiterführende Schulen besuchen (vgl. BT-Drucks. 11/8138 S 30; Meyer/Fricke Umzugskosten im öffentlichen Dienst Stand November 2002 § 12 BUKG/Kommentar Rn. 40).
(2) Der ledige Sohn des Klägers war trotz seines damaligen Alters von 26 Jahren Kind iSv. § 12 Abs. 3 Unterabs. 1 Nr. 3 Satz 1 BUKG. Die Anerkennung der Schulausbildung eines Kindes als Umzugshinderungsgrund ist nicht vom Alter des Kindes abhängig.
§ 6 Abs. 3 Satz 2 BUKG, auf den der Klammerzusatz in § 12 Abs. 3 Unterabs. 1 Nr. 3 Satz 1 BUKG verweist, begrenzt den Begriff des Kindes nicht auf minderjährige Kinder und legt auch für bereits volljährige Kinder kein Höchstalter fest. Dem Wortlaut des § 12 Abs. 3 Unterabs. 1 Nr. 3 Satz 1 BUKG ist ebenfalls keine Altersgrenze zu entnehmen. Es ist nicht außergewöhnlich, daß Schüler in einem Alter von über 20 Jahren allgemeinbildende oder berufsbildende Schulen besuchen. Der Gesetzgeber hat dies berücksichtigt und in § 12 Abs. 3 Unterabs. 1 Nr. 3 BUKG bewußt auf eine im Gesetzesentwurf noch enthaltene Altersgrenze von 20 Jahren verzichtet (BT-Drucks. 11/8138 S 15). Mit dem Streichen der Altersgrenze wollte er vor allem den Fällen gerecht werden, in denen Kinder gerade wegen häufiger versetzungsbedingter Schulwechsel ihre Ausbildung erst nach Vollendung des 20. Lebensjahres abschließen können (BT-Drucks. 11/8138 S 30). Eine darauf bezogene anlaß- oder anzahlbedingte Beschränkung wurde jedoch nicht in das Gesetz aufgenommen. Daraus wird deutlich, daß eine Schulausbildung auch dann Umzugshinderungsgrund sein kann, wenn das Kind des Berechtigten älter als 20 Jahre ist unabhängig davon, welche Gründe hierfür ursächlich sind. Das entspricht auch dem Sinn und dem Zweck der Vorschrift, die einerseits die notwendige dienstliche Mobilität wahren will, aber andererseits den Belangen der Familie von Berechtigten – insbesondere der mit Kindern – gegenüber den bisherigen Regelungen stärker Rechnung tragen soll (BT-Drucks. 11/6829 S 12; Meyer/Fricke Umzugskosten im öffentlichen Dienst Stand November 2002 § 12 BUKG/Kommentar Rn. 28).
(3) Entgegen der Auffassung der Revision ist es unerheblich, ob der Kläger im Anspruchszeitraum nach § 1601, § 1610 Abs. 2 BGB verpflichtet war, seinem Sohn trotz dessen abgeschlossener Berufsausbildung zum Kfz-Mechaniker Unterhalt zur Weiterbildung an einer Fachoberschule zu gewähren. Für die Anerkennung der Schulausbildung eines Kindes als Umzugshinderungsgrund kommt es auf den Fortbestand gesetzlicher Unterhaltspflichten gegenüber volljährigen Kindern oder auf sonstige Voraussetzungen nicht an. Eine darauf gerichtete teleologische Reduktion der Norm ist nicht geboten. Gesetzessystematische Gründe sowie die mit der Neuregelung der Umzugshinderungsgründe in § 12 Abs. 3 BUKG verfolgten Anliegen des Gesetzes stehen dem entgegen.
§ 12 Abs. 3 Unterabs. 1 Nr. 3 BUKG erkennt bei Kindern anders als beim Ehegatten des Berechtigten (§ 12 Abs. 3 Unterabs. 1 Nr. 6 BUKG) einen berufsausbildungsbedingten Umzugshinderungsgrund nicht nur bei der “ersten Berufsausbildung”, sondern allgemein bei einer Berufsausbildung an. Es genügt, daß sich das Kind in einer Berufsausbildung befindet. Eine bereits erfolgreich abgeschlossene Ausbildung schließt das Vorliegen eines Umzugshinderungsgrundes bei einer Zweitausbildung nicht aus. Das gilt unabhängig davon, ob der Berechtigte nach Bürgerlichem Recht zur Finanzierung einer zweiten Ausbildung verpflichtet ist. Hätte der Gesetzgeber eine darauf bezogene Beschränkung des Hinderungsgrundes der Schulausbildung gewollt, hätte dies in der Norm wie bei der Berufsausbildung des Ehegatten in § 12 Abs. 3 Unterabs. 1 Nr. 6 BUKG zum Ausdruck kommen müssen.
Darüber hinaus hat § 12 Abs. 3 Unterabs. 1 BUKG die frühere Regelung der Umzugshinderungsgründe des § 15 Abs. 1 Satz 4 BUKG in der bis zum 30. Juni 1990 geltenden Fassung abgelöst. Nach dieser Generalklausel konnte Trennungsgeld nur gewährt werden, wenn der Berechtigte im Zeitpunkt des Wegfalls des Wohnungsmangels aus einem zwingenden persönlichen Grund an einem Umzug gehindert war. Diese Generalklausel hatten die Verwaltungsgerichte unter Berücksichtigung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und nach Billigkeitsgesichtspunkten ausgelegt und im einzelnen durch Fallgruppen konkretisiert. Dazu zählte auch die Schul- und die Berufsausbildung bei ledigen Kindern. Handelte es sich um eine Ausbildung, mit der ein höherer Schulabschluß angestrebt werden sollte, konnte nach der Rspr. des Bundesverwaltungsgerichts ein Umzugshinderungsgrund gegeben sein, wenn zwischen dem Besuch der weiterführenden Schule und der bereits abgeschlossenen allgemeinbildenden Schule ein zeitlicher Zusammenhang bestand und sich das Kind hinsichtlich des Lebensalters in der Ausbildungssituation eines Schülers der angestrebten höheren Schulausbildung befand (BVerwG 23. April 1987 – 6 C 8/84 – BVerwGE 77, 199). Die generalklauselartige Umschreibung des Umzugshinderungsgrundes konnte im Einzelfall nicht unerhebliche Anwendungsschwierigkeiten aufwerfen und mit einer Ausforschung der familiären Verhältnisse und persönlichen Lebensentscheidungen des Berechtigten und seiner Familienangehörigen einhergehen. Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit hat der Gesetzgeber die Generalklausel des § 15 Abs. 4 BUKG aF durch eine an die Fallgruppen der Rspr. angelehnte abschließende Aufzählung einzelner Umzugshinderungsgründe ersetzt (BT-Drucks. 11/6829 S 12, 17). Der Zweck der Neuregelung, den Anspruch auf Trennungsgeld durch eine konkrete Benennung einzelner Umzugshinderungsgründe für den Berechtigten transparenter und für die Bedürfnisse der Verwaltung handhabbarer zu machen, würde konterkariert, wenn bei der Anerkennung der Schulausbildung eines Kindes als persönlicher Umzugshinderungsgrund zwingend zu prüfen wäre, ob das volljährige ledige Kind gegenüber dem Berechtigten einen Anspruch auf Finanzierung dieser Ausbildung hat, weil zwischen der Berufsausbildung und der Weiterbildung an einer Schule zur Erlangung der (fachgebundenen) Hochschulreife ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. BGH 30. November 1994 – XII ZR 215/93 – NJW 1995, 718).
3. Der Kläger kann von der Beklagten auch eine Aufwandsentschädigung nach der AER beanspruchen. Nach Zusage der Umzugskostenvergütung ist nach Nr. V AER eine Aufwandsentschädigung zu gewähren, soweit der Berechtigte uneingeschränkt umzugswillig ist, aber aus einem zwingenden persönlichen Grund iSd. § 12 Abs. 3 BUKG vorübergehend nicht umziehen kann. Diese Voraussetzungen entsprechen denen der Gewährung von Auslandstrennungsgeld. Sie werden demgemäß vom Kläger für den geltend gemachten Zeitraum auch erfüllt.
Unterschriften
Schmidt, Dr. Armbrüster, Brühler, Reimann, Beus
Fundstellen
Haufe-Index 945961 |
BAGE 2004, 342 |
BB 2003, 2408 |
NJW 2003, 2852 |
FamRZ 2003, 1385 |
ARST 2003, 267 |
FA 2003, 280 |
NZA 2003, 1034 |
ZTR 2004, 56 |
AP, 0 |
PersR 2004, 121 |
ZfPR 2004, 116 |
Tarif aktuell 2003, 12 |