Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung eines Angestellten im Schwimmbrückendienst
Leitsatz (redaktionell)
Parallelsache zu der Entscheidung des Senats vom 13. Mai 1998 – 4 AZR 107/97 –, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen
Normenkette
BAT 1975 §§ 22-23
Verfahrensgang
LAG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 07.10.1996; Aktenzeichen 9 Sa 298/96) |
ArbG Ludwigshafen (Urteil vom 07.02.1996; Aktenzeichen 6 Ca 664/95 L) |
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 7. Oktober 1996 – 9 Sa 298/96 – wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten um die zutreffende Vergütung des Klägers.
Der am 1. Oktober 1941 geborene Kläger trat am 1. Januar 1965 als „Brückenarbeiter” in die Dienste der Beklagten. Er war im Zivildienst der Bundeswehr beschäftigt. Seit dem 1. Oktober 1993 führte der Kläger die zum Pionierbrückenbataillon 330 in Speyer gehörende Brückenstelle Kornsand TE 02003 und 02004. Mit Änderungsvertrag vom 11. April 1994 haben die Parteien die Weiterbeschäftigung des Klägers mit Wirkung vom 1. Februar 1994 beim Pionierbrückenbataillon 330 als vollbeschäftigter Angestellter vereinbart. Nach § 2 dieses Vertrages bestimmt sich das Arbeitsverhältnis der Parteien u.a. nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung. Dort heißt es weiter, der Kläger sei „in Vergütungsgruppe VI b der Anlage 1 a zum BAT eingruppiert (§ 22 Abs. 3 BAT), sofern das entsprechende Tätigkeitsmerkmal erfüllt ist”. Maßgebend für seine Eingruppierung waren die speziellen Tätigkeitsmerkmale für Angestellte im Schwimmbrückendienst der Bundeswehr (Anlage 1 a Teil III Abschn. K). Nach Auffassung der Beklagten entsprach die Tätigkeit des Klägers der zweiten Alternative der Fallgr. 1 der VergGr. VI b BAT („Angestellte… als Aufsichtsführende einer Halbbrücke”).
An der Brückenstelle Kornsand TE 02003 und 02004 sind ständig sechs zivile Mitarbeiter beschäftigt. Sie gehört zur 2. Kompanie des Pionierbrückenbataillons 330. Gemäß STAN (Stärke- und Ausrüstungsnachweis, aus der sich die personelle und materielle Zusammensetzung einer militärischen Dienststelle sollmäßig ergibt) besteht die Kompanie aus zwei zu 100 % existenten Brückenzügen. Ein Brückenzug besteht gemäß STAN aus dem Zugtrupp, zwei Brückengruppen sowie drei Übersetzgruppen (drei Bodan-Fähren). STAN-mäßig ist jeder der zwei Brückenzüge personell mit 45 Personen ausgestattet. Die 2. Kompanie des Pionierbrückenbataillons 330 hat eine von der STAN abweichende Gliederung. Die Übersetzgruppen sind zu einem Übersetzzug (Bodan-Zug), die Brückenstellen der Kompanie zu einem zweiten Zug zusammengefaßt worden; in diesem Zug leisten 42 zivile Mitarbeiter Dienst.
Der Kläger, der durch Auflösungsvertrag vom 25. April 1996 mit Wirkung vom 31. Oktober 1996 aus den Diensten der Beklagten ausgeschieden ist, fordert von der Beklagten ab 1. Juli 1994 bis zum 31. Oktober 1996 Vergütung nach der VergGr. V b BAT. Er hat vorgetragen, als Führer der gesamten Brückenstelle Kornsand habe er die Materialverantwortung auch für die zweite Halbbrücke gehabt. Er habe die Vorgesetztenfunktion bezüglich aller Beschäftigten der gesamten Brückenstelle ausgeübt. Diese habe er ausnahmslos bei sämtlichen Dienstbesprechungen vertreten; bei Personal- und Einsatzplanungen sei er der allein zuständige Ansprechpartner gewesen. Die von der Beklagten genannten Soldaten übten ihre Funktion in der Kompanie aus und hätten keine Aufsichtsfunktionen hinsichtlich seiner Brückenstelle gehabt. Seine tatsächliche ausgeübte Tätigkeit sei deshalb höherwertiger gewesen als die ihm förmlich übertragene Tätigkeit des Aufsichtsführenden einer Halbbrücke. Die Bezeichnung „Führer eines Brückenzuges” in der VergGr. V b Teil III Abschn. K der Anlage 1 a zum BAT gebe es nicht mehr. Die heutige Bezeichnung laute „Teileinheitsführer”. Der Begriff Brückenzug heiße jetzt Brückenstelle. Dies ergebe sich auch aus einer Vielzahl von Schreiben, wonach alle zivilen Vorgänger in seinem Tätigkeitsbereich als Brückenzugführer im tarifvertraglich relevanten Sinne agiert hätten. Auch aus einem Organisationsbefehl des Bundesministeriums der Verteidigung vom 15. Januar 1981 (Nr. 385/81 H) ergebe sich die Identität von Brückenzug und Brückenstelle. Entscheidend für die Tarifqualifizierung sei, ob eine Brückenstelle selbständig betreut werde. Diese Tätigkeit sei nicht in der Vergütungsordnung erfaßt und werde üblicherweise von einem Soldaten der Besoldungsgr. A 9/A 10 BBesG wahrgenommen. Diese entsprächen den VergGr. V b/V a bzw. IV a BAT. Bei den Verhandlungen über den Neuabschluß des Vergütungstarifvertrages Teil III Abschn. K Anlage 1 a zum BAT 1982 habe im übrigen zwischen den Tarifvertragsparteien Einigkeit darüber bestanden, daß ein Aufsichtsführender einer Brückenstelle Angestellter im Sinne der VergGr. V b Fallgr. 1 BAT sei.
Der Kläger hat sinngemäß beantragt
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihn seit dem 1. Juli 1994 nach der VergGr. V b Teil III Abschn. K zu vergüten.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, der Brückenzug, in dem die Brückenstellen der 2. Kompanie des Pionierbrückenbataillons 330 zusammengefaßt worden seien, sei jeweils von einem – von ihr namentlich benannten – Hauptfeldwebel geführt worden. Die Tatbestandsmerkmale „Führen eines Brückenzugs” seien im Sinne der militärischen Bedeutung dieser Begriffe zu verstehen. Dies zeige auch der Inhalt der Protokollnotiz Nr. 1. Die Führung eines Brückenzuges umfasse daher neben der Führung von Brückenstellen die Führung der unterstellten Soldaten bzw. zivilen Mitarbeiter sowie die Verantwortlichkeit für die Übersetzgruppen. Eine Brückenstelle sei nicht gleichzusetzen mit einem Brückenzug. Der Begriff des Brückenzuges existiere nach wie vor. Eine Brückenstelle sei nur Teil eines Brückenzuges. Dem Kläger habe daher lediglich die Materialverantwortung für eine Brückenstelle oblegen.
Die frühere Tätigkeit des Klägers seit mit derjenigen seines Vorgängers auf der Brückenstelle nicht vergleichbar. Dieser zivile Mitarbeiter sei für ca. 40 zivile Mitarbeiter und Soldaten, die Ausbildung und den Einsatz dieses Personals, die Ausbildungsplanung und -durchführung sowie für das Brückengerät (d.h. zwei Halbbrükken usw.) und die Übersetzgruppen sowie für die Verkehrssicherung des gesamten schwimmenden Gerätes, eben insgesamt für den „Brückenzug” verantwortlich gewesen. Im Zuge der Umgliederung seien die alten „Brückenzüge” auseinandergerissen worden. Personal sei von den Brückenstellen abgezogen worden, die in der Kompanie verbliebenen Bodan-Fähren seien bei Speyer zusammengezogen und die Ausbildung aller Soldaten zentral von der Kompanie durchgeführt worden. An den Brükkenstellen seien das gegenüber dem früheren Zustand reduzierte Brückengerät, teilweise weiteres Material sowie als Personal die für die Brückenstelle zuständigen zivilen Mitarbeiter verblieben. Wegen der dadurch erforderlichen Neuorganisation der Arbeitsabläufe sei der Kläger als „Aufsichtsführer einer Halbbrücke” eingesetzt gewesen. Das übernommene Gerät habe dem Umfang nach zugenommen; andererseits seien eine Ausbildung an den Brückenstellen nicht mehr durchgeführt und im organisatorischen Bereich Teile der Aufgaben der „ehemaligen” Brückenzugführer von anderen Mitarbeitern übernommen worden, wobei weite Teile der Tätigkeit der früheren „Brückenzugführer” insgesamt entfallen seien.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision gegen sein Urteil zugelassen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag, den er unter Beschränkung auf die Zeit bis zum 31. Oktober 1996 als Feststellungsantrag klargestellt hat, weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist nicht begründet. Im Ergebnis mit Recht haben die Vorinstanzen die als Eingruppierungsfeststellungsklage zulässige Klage abgewiesen.
I. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. V b BAT.
1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fanden kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge Anwendung.
2. Für die Eingruppierung des Klägers gem. § 22 BAT waren die folgenden Tätigkeitsmerkmale des Teils III Abschnitt K (Angestellte im Schwimmbrückendienst der Bundeswehr) der Anlage 1 a zum BAT von Bedeutung:
Vergütungsgruppe V b
1.Angestellte, die einen Brückenzug führen.
2. Angestellte als Leiter des S 2-Sachgebiets oder als Fernmeldeleiter eines Bataillons.
3. Angestellte, welche die Aufgaben des Pionier- und Erkundungsdienstes einer Kompanie und des Ständigen Vertreters des Kompaniechefs wahrnehmen.
…
Vergütungsgruppe V c
…
2. Angestellte, welche die Materialbewirtschaftungsaufgaben eines Bataillons bearbeiten und den Nachschubzug führen (Truppenversorgungsbearbeiter).
3. Angestellte als Führer eines Instandsetzungszuges.
…
Vergütungsgruppe VI b
1.Angestellte als Führer einer 100 Tonnen-Fähre oder als Aufsichtsführende einer Halbbrücke.
2. Angestellte als ständige Vertreter eines Brückenzugführers.
3. Angestellte als Kompanietruppführer.
…
Protokollnotizen:
Nr. 1
Die auf Soldatenwechselstellen auszuübenden Tätigkeiten der Angestellten beinhalten auch Aufgaben, wie sie von vergleichbaren Soldaten wahrgenommen werden.
…
3. Aus welchen Arbeitsvorgängen die Tätigkeit des Klägers bestand, bedarf keiner Erörterung. Denn dem Kläger steht die geforderte Vergütung bei jedem denkbaren Zuschnitt der Arbeitsvorgänge nicht zu.
4. Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, der Kläger habe keine hinreichenden Tatsachen dafür vorgetragen, daß er als Führer einer Brückenstelle mit einem Brückenzugführer i.S.d. VergGr. V b Fallgr. 1 des genannten Tarifvertrages gleichzusetzen sei. Der Tarifvertrag für die Angestellten im Schwimmbrückendienst sei durch militärische Ränge geprägt; daher habe sich die Eingruppierung an der militärischen Gliederung zu orientieren, worauf die Protokollnotiz Nr. 1 hinweise. Nach militärischer Betrachtungsweise bestünden Unterschiede zwischen einem Brückenzug und einer Brückenstelle. Da die Auslegung der Tarifnorm nach dem Wortlaut und dem tariflichen Gesamtzusammenhang zu einem klaren Ergebnis führe, sei es nicht möglich, dem Kläger als Führer einer Brückenstelle – abweichend vom Tarifwortlaut – die von ihm begehrte Vergütung eines Brückenzugführers zuzusprechen. Hätten die Tarifvertragsparteien bei der Abfassung einen abweichenden Willen gehabt, sei es deren Aufgabe, diesen z.B. durch eine Änderung des Tarifvertrages zum Ausdruck kommen zu lassen.
5. Dies hält der Revision stand.
5. 1 Das Landesarbeitsgericht geht in Übereinstimmung mit der Senatsrechtsprechung davon aus, daß die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln folgt. Auszugehen ist zunächst vom Wortlaut der Norm. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Soweit der Tarifwortlaut nicht eindeutig ist, ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mitzuberücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Läßt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. z.B. Senatsurteil vom 21. Juli 1993 – 4 AZR 468/92 – BAGE 73, 364 = AP Nr. 144 zu § 1 TVG Auslegung).
5.1.1 Nach dem Tarifwortlaut der VergGr. V b Fallgr. 1 BAT muß der Begriff des „Brückenzuges” entgegen der Ansicht der Revision in seiner militärischen Bedeutung verstanden werden, kann also nicht davon abweichend „in einem besonderen tarifvertraglichen Sinne” ausgelegt werden. Da die Tarifvertragsparteien von einer eigenen Definition des Begriffes des „Brückenzuges” im Tarifvertrag abgesehen haben und dieser ein spezieller Tarifvertrag für Angestellte im Schwimmbrückendienst der Bundeswehr ist, andererseits aber der Begriff des „Brückenzuges” bzw. der des „Zuges” im Militärwesen eine feste fachliche Bedeutung hat, ist davon auszugehen, daß die Tarifvertragsparteien diesen Begriff in seiner militärischen Bedeutung verwenden wollen. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, wonach dann, wenn die Tarifvertragsparteien einen bestimmten Fachbegriff in eine Tarifnorm einführen, im Zweifel anzunehmen ist, daß er auch im Geltungsbereich dieses Tarifvertrages in seiner allgemeinen fachlichen Bedeutung Geltung haben soll (vgl. Senatsurteile vom 9. November 1988 – 4 AZR 409/88 – AP Nr. 5 zu § 1 Tarifverträge: Seeschiffahrt, m.w.N.; vom 29. Mai 1991 – 4 AZR 539/90 – AP Nr. 5 zu § 1 TVG Tarifverträge: Maler).
5.1.2 Aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang läßt sich entgegen der Revision eine spezifisch tarifvertragliche Bedeutung des streitigen Tatbestandsmerkmals nicht entnehmen. Der Tarifvertrag betrifft die Tätigkeit von Angestellten im Schwimmbrükkendienst der Bundeswehr. Bei diesen handelt es sich zwar um Zivilbedienstete. Sie haben jedoch keinen „eigenen” vom militärischen Bereich „getrennten” Arbeitsbereich, in dem ein eigener Sprachgebrauch üblich ist. Die zivilen Mitarbeiter sind ebenso wie die Soldaten ein Teil der Bundeswehr und als solche in deren Organisation eingegliedert (vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, BAT, Stand März 1998, Teil II BL, Anm. 595). Aus der Protokollnotiz Nr. 1 des Tarifvertrages ergibt sich, daß die Tätigkeiten von Angestellten (auf Soldatenwechselstellen) auch Aufgaben beinhalten können, wie sie von vergleichbaren Soldaten ausgeübt werden. Der Arbeitsbereich der zivilen Bediensteten ist ebenfalls durch militärische Begriffe geprägt und wäre ansonsten nicht aus sich heraus verständlich. Die Tarifvertragsparteien haben auch bei den anderen Vergütungs- und Fallgruppen des Teils III Abschnitt K militärische Begriffe verwendet (z.B. Bataillon, Kompanie, Kompaniechef, Kompanietruppführer). Soweit die Revision rügt, die Auslegung des Tarifvertrages sei fehlerhaft auf die „militärische Schiene” gedrückt worden, muß sie sich entgegenhalten lassen, daß der Tarifvertrag eigens für Angestellte im Dienst der Bundeswehr geschlossen wurde und ausschließlich für einen Bereich dieses Dienstes gilt. Die von der Revision für richtig gehaltene Auslegung des Tarifvertrages würde dazu führen, daß jeder der in diesem verwendeten Begriffe eine eigene tarifvertragliche Bedeutung haben könnte, die mit der militärischen Bedeutung übereinstimmen oder von ihr abweichen könnte. Bei dieser Auslegung wäre der Tarifvertrag nicht mehr aus sich heraus verständlich. Es ist davon auszugehen, daß die Tarifvertragsparteien bei der Abfassung der Tarifnorm schon aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit die Bedeutung militärischer Begriffe, die in einem davon abweichenden Sinne verstanden werden sollten, im Tarifvertrag definiert hätten. Daran fehlt es jedoch. Darauf haben schon die Vorinstanzen zutreffend hingewiesen.
5.1.3 Aus der Entstehungsgeschichte sind gleichfalls keine Umstände bekannt, die gegen eine militärische und für eine eigene tarifliche Begriffsbestimmung der streitigen Fallgruppe sprechen würden. Die Revision macht zwar geltend, bereits die Begriffe in den einzelnen Vergütungsgruppen des (früheren) Tarifvertrages vom 26. Februar 1965 seien nicht militärisch auszulegen gewesen, und der Begriff des „Brückenzugführers” sei in den Änderungstarifvertrag vom 2. Februar 1982 unverändert übernommen worden. Zugleich räumt sie jedoch ein, in diesem Änderungstarifvertrag seien vermehrt militärische Begriffe verwendet worden, da bis zu diesem Zeitpunkt etwa ein Drittel der Zivilbeschäftigten durch Soldaten ersetzt worden sei. Hieraus läßt sich entgegen der Revision nicht herleiten, die Tarifvertragsparteien hätten deutlich gemacht, daß von ihnen eine nichtmilitärische Auslegung der verwendeten militärischen Begriffe gewollt gewesen sei. Vielmehr spricht dies dafür, daß sich die Tarifvertragsparteien am militärischen Sprachgebrauch orientiert haben.
5.1.4 Auch die von der Revision diesbezüglich erhobene prozessuale Rüge greift nicht durch. Die Revision rügt, das Landesarbeitsgericht habe es zu Unrecht unterlassen, über den nichtmilitärischen Sprachgebrauch im in Rede stehenden Tarifvertrag Beweis durch Vernehmung von zwei vom Kläger benannten Mitgliedern der Tarifkommission als Zeugen zu erheben. Subjektive Vorstellungen der Tarifvertragsparteien sind nur dann zu berücksichtigen, wenn diese im Tarifwortlaut einen Niederschlag gefunden haben. Dies folgt aus der Methodik der Tarifauslegung. Für die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages sind die für Gesetze, nicht die für Verträge maßgebenden Auslegungsgrundsätze anzuwenden. Der gewollte Inhalt einer Tarifnorm muß damit nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch im Wortlaut einen für Dritte erkennbaren Ausdruck gefunden haben; auf den bloßen Willen der unmittelbar Beteiligten, also der an den Tarifverhandlungen beteiligten Kommissionsmitglieder, kommt es nicht an (Urteile des BAG vom 30. September 1971 – 5 AZR 123/71 – AP Nr. 121 zu § 1 TVG Auslegung; vom 25. August 1982 – 4 AZR 1064/79 – BAGE 39, 321 = AP Nr. 55 zu § 616 BGB; vom 23. Februar 1994 – 4 AZR 224/93 – AP Nr. 2 zu § 1 TVG Tarifverträge: Kirchen, m.w.N.). Vorliegend ist angesichts des klaren Tarifwortlauts und der Tarifsystematik eine eindeutige Tarifauslegung möglich. Deshalb hat das Landesarbeitsgericht den vom Kläger angebotenen Beweis mit zutreffender Begründung unberücksichtigt gelassen.
5.2 Mit Recht hat das Landesarbeitsgericht angenommen, daß die Tätigkeit des Klägers nicht die Anforderungen der VergGr. V b Fallgr. 1 BAT erfüllte.
5.2.1 Die vom Kläger bis zum 31. Oktober 1996 geführte Brückenstelle ist zunächst einmal kein Brückenzug im Sinne der STAN. Denn nach den Feststellungen der Vorinstanzen besteht die Kompanie nach der STAN aus zwei vollständigen Brückenzügen. Ein Brückenzug besteht nach der STAN aus einem Zugtrupp, zwei Brückengruppen und drei Übersetzgruppen (Bodan-Fähren). Der gesamte Zug besteht aus 45 Personen, die dem Zugführer unterstehen. Eine Brückenstelle, wie die vom Kläger seinerzeit geführte, ist damit nur Teil des Brückenzuges gemäß STAN.
5.2.2 Auch die davon abweichende tatsächliche Gliederung der früheren Kompanie des Klägers rechtfertigt nicht den Anspruch auf die von ihm geforderte Vergütung. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen ist die 2. Kompanie des Pionierbrückenbataillons, der der Kläger angehörte, abweichend von der STAN gegliedert. An Stelle der zwei Brückenzüge sind die Übersetzgruppen der Kompanie zu dem ersten Zug, dem Übersetzzug zusammengefaßt worden, während der zweite Zug, der Brückenzug, aus den Brückengruppen besteht. Der in dieser Form gegliederte Brückenzug besteht personell aus 42 Zivilbediensteten.
Die Brückenstelle Kornsand, die der Kläger führte, ist Teil des Brückenzuges der 2. Kompanie. An der Brückenstelle sind sechs zivile Mitarbeiter beschäftigt. Der Begriff der „Brückenstelle” bzw. „Stelle” hat nicht die Bedeutung einer militärischen Gliederungsform wie etwa die Begriffe Zug, Gruppe, Trupp. Die Parteien verwenden den Begriff „Brückenstelle” als liegenschaftlichen Begriff, als Ortsbezeichnung (hier: Brückenstelle Kornsand) sowie als Bezeichnung der Dienststelle. Innerhalb der militärischen Gliederung „Brückenzug” setzt sich eine Brückenstelle aus zwei Brückengruppen (bzw. Halbbrücken) zusammen. Eine Gleichsetzung der Begriffe „Brückenstelle” und „Brückenzug” verbietet sich demnach. Somit ist der Führer einer Brückenstelle nicht identisch mit dem Führer eines Brückenzuges. Die Vorinstanzen haben insoweit zutreffend ausgeführt, daß mit der vom Kläger vertretenen Tarifauslegung die zweite Ebene der Kompanie auf die dritte Ebene verlagert würde. Die Kompanie des Klägers hätte bei dieser Betrachtung nicht nur einen Brückenzugführer, sondern zudem für jede Brückenstelle einen weiteren Brückenzugführer. Eine derartige – von der militärischen Organisation des Schwimmbrückendienstes abweichende – Erweiterung des Begriffes „Zugführer” ist nicht tarifgerecht. Der Begriff des „Brückenzuges”, der mangels anderslautender Hinweise im Tarifvertrag im militärischen Sinne zu verstehen ist, kann nicht mit der Brückenstelle gleichgesetzt werden, da letztere lediglich ein Teil des Brückenzuges ist.
Dies erkennt der Kläger im Grunde selbst, wenn er ausführt, die Tätigkeit der Führung einer Brückenstelle sei in der Vergütungsordnung nicht erfaßt.
5.2.3 Hinsichtlich der von der Revision im Schriftsatz vom 16. Februar 1998 erhobenen Verfahrensrügen beschränkt sich der Senat gem. § 565 a ZPO auf die Feststellung, daß diese nicht durchgreifen.
6. Wie die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben, ist die Vergütung der Vorgänger des Klägers für dessen Eingruppierung ohne Bedeutung. Dies räumt die Revision selbst ein. Ebenso kann der Kläger aus der Besoldung vergleichbarer Soldaten grundsätzlich keine Rechte herleiten. Wegen des grundlegenden Unterschiedes des Status von Soldaten und von Angestellten des öffentlichen Dienstes verbietet sich ein Vergleich zwischen Besoldung und Vergütung.
7. Auch die Frage, ob der Kläger, der eine Brückenstelle führte, damit Aufsichtsführender einer Halbbrücke war und demnach zutreffend nach VergGr. VI b BAT vergütet wurde, ist für sein Klagebegehren unwesentlich. Dem Kläger kann nicht deshalb eine höhere Vergütung als diejenige nach der VergGr. VI b BAT zuerkannt werden, weil seine frühere Tätigkeit möglicherweise tariflich nicht normierte Merkmale aufweist, die die Anforderungen der genannten Vergütungsgruppe übersteigen, ohne die der nächsthöheren zu erreichen (Urteil des Senats vom 30. Oktober 1963 – 4 AZR 354/62 – AP Nr. 107 zu § 3 TOA).
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Schliemann, Friedrich, Bott, Fieberg, Pflügner-Wax
Fundstellen