Entscheidungsstichwort (Thema)
Fahrtkosten im Baugewerbe
Leitsatz (redaktionell)
Weiterführung der Entscheidung vom 2. Oktober 1990
Normenkette
TVG § 1 Tarifverträge: Bau; BRTV-Bau i.d.F. vom 29. April 1988 § 7
Verfahrensgang
LAG Hamburg (Urteil vom 10.05.1990; Aktenzeichen 2 Sa 100/89) |
ArbG Hamburg (Urteil vom 08.11.1989; Aktenzeichen 24 Ca 378/88) |
Tenor
1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 10. Mai 1990 – 2 Sa 100/89 – aufgehoben.
2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 8. November 1989 – 24 Ca 378/88 – wird zurückgewiesen.
3. Der Kläger hat auch die Kosten der Rechtsmittelinstanzen zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten nur noch darüber, ob dem Kläger Ansprüche auf Fahrtkostenabgeltung und Verpflegungszuschuß nach den tariflichen Bestimmungen des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe (BRTV-Bau) bzw. aus betrieblicher Übung zustehen.
Die Beklagte betreibt ein Bauunternehmen. Ihre Hauptverwaltung hat ihren Sitz in Frankfurt am Main. In Hamburg hat die Beklagte eine Hauptniederlassung, deren Leitung und Verwaltung von einem Bürogebäude, das sich am M. befindet, wahrgenommen wird. In Hamburg-B., ca. 12 km vom M. entfernt, unterhält die Beklagte einen Lagerplatz, auf dem Baumaschinen gewartet und repariert werden. Gegenüber dem Lagerplatz befindet sich eine Schalungshalle.
Der Kläger ist seit dem 5. Oktober 1967 bei der Beklagten beschäftigt. Nach seinem Vortrag wurde er von der Beklagten in deren Hauptniederlassung am M. eingestellt. Er wurde zunächst als Kraftfahrer auf dem Lagerplatz eingesetzt. Ab 1. Januar 1970 war er zunächst als Baumaschinenvorarbeiter und später als Baumaschinenfachmeister auf dem Lagerplatz tätig. Seit dem 1. Juli 1978 ist er in der Schalungshalle beschäftigt. In der Schalungshalle befindet sich ein Tischlereibetrieb, in dem Schalungselemente für Baustellen vorgefertigt werden. Unter der Leitung eines Poliers sind dort 10 bis 12 gewerbliche Arbeitnehmer tätig, von denen einige die Schalungselemente auch auf die Baustellen verbringen und dort montieren. Der Kläger arbeitet nur in der Schalungshalle, die organisatorisch dem Bereich Hochbau angegliedert ist, der von dem Mitarbeiter D., dessen Arbeitsplatz sich im Verwaltungsgebäude am M. befindet, geleitet wird.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, daß ihm für seine Tätigkeit auf dem Lagerplatz tarifliche Ansprüche auf Fahrtkostenabgeltung und Verpflegungszuschuß zustehen. Bei der Schalungshalle handele es sich um eine Arbeitsstelle außerhalb des Betriebes. Da die tariflichen Voraussetzungen im übrigen erfüllt seien, stehe ihm deshalb Fahrtkostenabgeltung nach § 7 Nr. 3.1 BRTV-Bau und Verpflegungszuschuß nach § 7 Nr. 3.2 BRTV-Bau für die Monate April 1988 bis Juli 1988 in unstreitiger Höhe von 855,76 DM brutto zu.
Außerdem rechtfertigten sich die Ansprüche aus betrieblicher Übung, da die Beklagte seit seinem ersten Einsatz in der Schalungshalle die Lohnnebenkosten nach den jeweiligen tariflichen Voraussetzungen gezahlt habe.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 855,76 DM brutto nebst 4 % Zinsen seit dem 27. September 1988 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, daß die tariflichen Voraussetzungen für die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche nicht vorliegen. Die Schalungshalle sei keine Arbeitsstelle außerhalb des Betriebes im Sinne der tariflichen Bestimmungen. Betrieb im Sinne von § 7 Nr. 2.2 BRTV-Bau sei die Hauptniederlassung Hamburg. Die Schalungshalle sei ein Betriebsteil der Hauptniederlassung. Deshalb habe der Kläger bei seiner Tätigkeit in der Schalungshalle nicht auf einer „Arbeitsstelle außerhalb des Betriebes” im Sinne von § 7 Nr. 3.1 und Nr. 3.2 BRTV-Bau gearbeitet. Die Voraussetzungen für eine betriebliche Übung habe er nicht hinreichend dargetan.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des berufungsgerichtlichen Urteils und zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen klageabweisenden Urteils. Dem Kläger stehen tarifliche Ansprüche auf Fahrtkostenabgeltung und Verpflegungszuschuß für die Tage, an denen er in den Monaten April bis Juli 1988 in der Schalungshalle in Hamburg-B. beschäftigt wurde, nicht zu. Bei der Schalungshalle handelt es sich nicht um eine Arbeitsstelle außerhalb des Betriebes im Sinne der tariflichen Bestimmungen.
Auf das Arbeitsverhältnis findet der allgemeinverbindliche Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV-Bau) unmittelbar und zwingend Anwendung (§ 5 Abs. 4, § 4 Abs. 1 TVG). Für die Beurteilung der vom Kläger geltend gemachten Ansprüche sind folgende tariflichen Bestimmungen des BRTV-Bau in der Fassung vom 29. April 1988 heranzuziehen:
„§ 7
Fahrtkostenabgeltung, Verpflegungszuschuß und Auslösung
1. Allgemeines
Der Arbeitnehmer kann auf allen Bau- oder sonstigen Arbeitsstellen des Betriebes eingesetzt werden, auch auf solchen, die er von seiner Wohnung aus nicht an jedem Arbeitstag erreichen kann.
2. Begriffsbestimmungen
…
2.2 Betrieb
Als Betrieb gilt die Hauptverwaltung, die Niederlassung, die Filiale, die Zweigstelle oder die sonstige ständige Vertretung des Arbeitgebers, in der der Arbeitnehmer eingestellt wird. Wird der Arbeitnehmer auf einer Bau- oder Arbeitsstelle eingestellt, so gilt die nächstgelegene Vertretung des Arbeitgebers als Betrieb.
3. Bau- oder Arbeitsstellen mit täglicher Heimfahrt
3.1 Fahrtkostenabgeltung
Der Arbeitnehmer, der auf einer mindestens 6 km von seiner Wohnung entfernten Bau- oder Arbeitsstelle außerhalb des Betriebes arbeitet und dem kein Auslösungsanspruch gemäß Nr. 4.1 zusteht, hat Anspruch auf Fahrtkostenabgeltung.
…
3.2 Verpflegungszuschuß
Der Arbeitnehmer, der auf einer Bau- oder Arbeitsstelle außerhalb des Betriebes arbeitet und dem kein Auslösungsanspruch gemäß Nr. 4.1 zusteht, hat Anspruch auf einen Verpflegungszuschuß in Höhe von 5,00 DM je Arbeitstag, wenn er dem Arbeitgeber schriftlich bestätigt, daß er ausschließlich aus beruflichen Gründen mehr als zehn Stunden von seiner Wohnung abwesend war.”
Das Landesarbeitsgericht nimmt an, die Schalungshalle in Hamburg-B. sei als Arbeitsstelle außerhalb des Betriebes im Sinne des § 7 Nr. 2.2 des BRTV-Bau und nicht als Teil der Hauptniederlassung Hamburg anzusehen. Dies ergebe sich daraus, daß die Schalungshalle vom Betrieb der Hauptniederlassung räumlich, organisatorisch und vom arbeitstechnischen Zweck her abgrenzbar sei. Infolgedessen habe der Kläger für Zeiten des Einsatzes in der Schalungshalle tarifliche Ansprüche auf Fahrtkostenabgeltung und Verpflegungszuschuß.
Dieser Beurteilung vermag der Senat, entsprechend der Bewertung von Tätigkeiten auf dem Lagerplatz in Hamburg-B. in den Urteilen vom 2. Oktober 1990 (– 4 AZR 132/90 –, zur Veröffentlichung in der Fachpresse bestimmt, und – 4 AZR 245/90 –, nicht zur Veröffentlichung bestimmt), nicht zu folgen. Die Tarifvertragsparteien haben für den Geltungsbereich des BRTV-Bau den Begriff des Betriebes in § 7 Nr. 2.2 BRTV-Bau eigenständig erläutert. Danach gilt als Betrieb die Hauptverwaltung, die Niederlassung, die Filiale, die Zweigstelle oder die sonstige ständige Vertretung des Arbeitgebers, in der der Arbeitnehmer eingestellt wird. Demgegenüber ergeben sich aus dem Wortlaut der tariflichen Bestimmungen, anders als in der bis zum 30. Juni 1978 geltenden Fassung des BRTV-Bau, keine Anforderungen, die an eine Bau- oder Arbeitsstelle außerhalb des Betriebes zu stellen sind. Aus dem tariflichen Gesamt Zusammenhang, der neben dem Tarifwortlaut bei der Tarifauslegung maßgebend zu berücksichtigen ist (vgl. BAGE 46, 308, 313 = AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung), ergibt sich entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht, daß der Betriebsbegriff in § 7 Nr. 2.2 BRTV-Bau dahingehend einschränkend auszulegen ist, daß betriebliche Einrichtungen außerhalb der Verwaltung des Betriebes, die räumlich von dieser entfernt sind, eine gewisse organisatorische Selbständigkeit haben und einem speziellen arbeitstechnischen Zweck dienen, nicht als Betriebsteil, sondern als Arbeitsstelle außerhalb des Betriebes im Sinne von § 7 Nr. 3.1 und 3.2 BRTV-Bau anzusehen sind.
Durch die tariflichen Bestimmungen über die Fahrtkostenabgeltung und den Verpflegungszuschuß wird den Besonderheiten des Baugewerbes Rechnung getragen, die einen Einsatz des Arbeitnehmers auf wechselnden Bau- und sonstigen Arbeitsstellen bedingen, wie er durch § 7 Nr. 1 BRTV-Bau dem Arbeitgeber ausdrücklich eingeräumt wird. Zum Ausgleich der dadurch dem Arbeitnehmer entstehenden erhöhten Fahrtkosten und der erhöhten Aufwendungen für Verpflegung wird deshalb nach Maßgabe der tariflichen Bestimmungen des § 7 Nr. 3.1 und Nr. 3.2 BRTV-Bau Fahrtkostenabgeltung und Verpflegungszuschuß gewährt. Dies gilt aber nur dann, wenn der Arbeitnehmer auf einer Bau- oder Arbeitsstelle außerhalb des Betriebes im Sinne von § 7 Nr. 2.2 BRTV-Bau eingesetzt wird. Nur in diesem Falle soll der Arbeitnehmer hinsichtlich erhöhter Fahrtkosten und erhöhter Aufwendungen für Verpflegung entlastet werden. Wird er hingegen im Betrieb beschäftigt, muß er die Fahrtkosten und Aufwendungen für die Verpflegung, wie grundsätzlich jeder Arbeitnehmer, selbst tragen. Diese Abgrenzung treffen die Tarifvertragsparteien nicht nach dem überwiegenden Einsatz des Arbeitnehmers, sondern bezogen auf jeden einzelnen Arbeitstag (vgl. BAG Urteil vom 28. April 1982 – 4 AZR 642/79 – AP Nr. 39 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).
Aus dem Sinn und Zweck der tariflichen Regelung über Fahrtkostenabgeltung und Verpflegungszuschuß läßt sich entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts eine einschränkende Auslegung des Betriebsbegriffes im Sinne von § 7 Nr. 2.2 BRTV-Bau nicht entnehmen. Auch Arbeitsstellen, die räumlich von der Verwaltung des Betriebes entfernt sind, eine gewisse organisatorische Selbständigkeit haben und einen speziellen, von der eigentlichen Leitungs- und Verwaltungstätigkeit trennbaren arbeitstechnischen Zweck verfolgen, können zum Betrieb im Sinne von § 7 Nr. 2.2 BRTV-Bau gehören. In diesem Falle werden durch einen Einsatz auf einer solchen Arbeitsstelle die tariflichen Voraussetzungen für Fahrtkostenabgeltung und Verpflegungszuschuß nicht erfüllt. Ob eine Arbeitsstelle zum Betrieb im Sinne von § 7 Nr. 2.2 BRTV-Bau gehört oder es sich um eine Arbeitsstelle außerhalb des Betriebes handelt, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalles. Dabei sind die räumliche Entfernung zum Sitz der Leitung und Verwaltung des Betriebes, die organisatorische Selbständigkeit und die arbeitstechnische Zielsetzung zu berücksichtigen. Außerdem ist im Hinblick auf den Sinn und Zweck der tariflichen Bestimmung über die Fahrtkostenabgeltung und den Verpflegungszuschuß von Bedeutung, ob es sich bei der Arbeitsstelle um eine ständige betriebliche Einrichtung handelt oder um eine solche, auf der wegen der Besonderheiten des Baugewerbes nur ein vorübergehender Einsatz in Betracht kommt (vgl. Brocksiepe/Sperner, BRTV-Bau, 5. Aufl., Anm. e zu § 7 Nr. 2.2, Anm. c zu § 7 Nr. 3.1; Karthaus/Müller, BRTV-Bau, 2. Aufl., S. 133).
Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts kann der Senat die Sache abschließend selbst beurteilen (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Danach ist die Schalungshalle ein Teil der Hauptniederlassung der Beklagten in Hamburg und keine Arbeitsstelle außerhalb des Betriebes im Sinne von § 7 Nr. 3.1 und Nr. 3.2 BRTV-Bau. Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß der Kläger nicht für eine Tätigkeit in der Schalungshalle eingestellt wurde. Die Hauptniederlassung Hamburg gilt nach § 7 Nr. 2.2 BRTV-Bau als Betrieb im tariflichen Sinne. Die Schalungshalle ist ein dem Betrieb der Hauptniederlassung zuzurechnender Betriebsteil. Es handelt sich um eine ständige betriebliche Einrichtung. Diese befindet sich zwar auf einem Grundstück, das räumlich von dem Grundstück am M. entfernt ist, auf dem sich das Bürogebäude befindet, von dem aus die Beklagte ihren Betrieb leitet und verwaltet. Die Entfernung von 12 km innerhalb einer Großstadt ist aber nicht derart groß, daß sie die Zurechnung der Schalungshalle zum Betrieb der Hauptniederlassung ausschließen könnte. Vielmehr ist für das Baugewerbe typisch, daß betriebliche Einrichtungen, die, wie eine Fertigungshalle, einen großen Raumbedarf haben, in Stadtrandlagen untergebracht werden, während sich Verwaltungsgebäude wegen der notwendigen Kommunikation mit Behörden, Banken und anderen Geschäftspartnern im Innenstadtbereich befinden. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ist der Leiter der Schalungshalle organisatorisch dem Leiter des Bereichs Hochbau, der seinen Arbeitsplatz im Verwaltungsgebäude der Hauptniederlassung hat, unterstellt. Im Hinblick auf die räumliche Entfernung von 12 km kann davon ausgegangen werden, daß dieser seine Aufsichts- und Weisungsbefugnis jederzeit auch tatsächlich wahrnehmen kann.
Die Schalungshalle ist ferner nach ihrem arbeitstechnischen Zweck dem Betrieb der Hauptniederlassung zuzurechnen. Das Landesarbeitsgericht stellt dazu fest, daß der Betrieb der Beklagten den arbeitstechnischen Zweck verfolgt, Bauwerke zu erstellen und sonstige bauliche Leistungen zu erbringen. Diesem arbeitstechnischen Zweck dienen auch die in der Schalungshalle wahrgenommenen Aufgaben. In der Schalungshalle werden nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts Schalungselemente gefertigt, die anschließend auf die Baustellen verbracht und montiert werden.
Diese Tätigkeit ist nach der betrieblichen Organisation der Beklagten Voraussetzung für die Erstellung von Bauwerken. Stellt ein Baubetrieb Schalungselemente, die zur Errichtung von Bauwerken benötigt werden, aus wirtschaftlichen Gründen nicht auf jeder Baustelle her, sondern fertigt sie zentral, um sie auf die Baustellen zu verbringen und dort zu montieren, so dient diese Fertigung unmittelbar der arbeitstechnischen Zielsetzung. Diese ist nicht nach den Aufgaben einzelner Abteilungen eines Betriebes zu beurteilen. Vielmehr ist maßgebend, welchen arbeitstechnischen Zweck der Betrieb insgesamt verfolgt.
Damit führt die Gesamtheit der zu berücksichtigenden Umstände zu dem Ergebnis, daß die Schalungshalle ein Teil des Betriebes der Hauptniederlassung der Beklagten in Hamburg ist. Daraus folgt, daß der Kläger bei seiner Tätigkeit in der Schalungshalle in den Monaten Mai 1988 bis Juli 1988 nicht außerhalb des Betriebes gearbeitet hat und deshalb die tariflichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Fahrtkostenabgeltung und Verpflegungszuschuß nach § 7 Nr. 3.1 und 3.2 BRTV nicht erfüllte.
Dem Kläger steht auch kein arbeitsvertraglicher Anspruch aus betrieblicher Übung auf Fahrtkostenabgeltung und Verpflegungszuschuß zu. Insoweit hat der Kläger vorgetragen, daß die Beklagte seit seinem ersten Einsatz in der Schalungshalle die Lohnnebenkosten nach den jeweiligen tariflichen Voraussetzungen gezahlt habe. Damit hat der Kläger keine Tatsachen vorgetragen, die den Schluß auf eine betriebliche Übung hinsichtlich der Zahlung der Lohnnebenkosten unabhängig von den tariflichen Voraussetzungen zulassen, sondern sich vielmehr auf diese bezogen. Neben einer tariflichen Anspruchsgrundlage kommt ein Anspruch aus inhaltsgleicher, betrieblicher Übung jedoch nicht in Betracht (vgl. BAGE 49, 151 = AP Nr. 14 zu § 77 BetrVG 1972).
Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittelinstanzen nach §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.
Unterschriften
Schaub, Dr. Etzel, Dr. Freitag, Dr. Apfel, Schamann
Fundstellen