Entscheidungsstichwort (Thema)
Verbandsaustritt und Nachwirkung von Tarifverträgen
Leitsatz (amtlich)
Normenkette
TVG § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 5; BRTV-Bau i.d.F. vom 10. September 1992 § 5 Ziff. 6
Verfahrensgang
Tenor
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe des dem Kläger für August 1993 zustehenden Lohnes.
Der Kläger ist bei der Beklagten, einem in A…, B…, ansässigen Betrieb des Baugewerbes als gehobener Baufacharbeiter beschäftigt. Er ist Mitglied der Industriegewerkschaft Bau-Steine-Erden. Die Beklagte war bis zum 31. März 1993 Mitglied der Fachgemeinschaft Bau Berlin und Brandenburg e.V.
Im August 1993 hat der Kläger vorübergehend auf einer Baustelle im Westteil Berlins gearbeitet. Die dort geleisteten 54 Arbeitsstunden hat die Beklagte mit einem Stundenlohn von 16,05 DM brutto vergütet. Nach dem im Land Berlin-West ab 1. April 1992 geltenden Bezirkslohntarifvertrag vom 19. Mai 1992 betrug der Gesamttarifstundenlohn in der für den Kläger maßgeblichen Berufsgruppe IV 20,35 DM. Dieser Tarifvertrag wurde mit Wirkung vom 1. April 1993 von dem Bezirkslohntarifvertrag vom 30. April 1993 abgelöst, der für die Berufsgruppe IV einen Gesamttarifstundenlohn von 21,13 DM vorsah.
Mit Schreiben vom 29. September 1993 forderte der Kläger die Beklagte erfolglos auf, ihm für die in West-Berlin geleisteten Stunden den dort geltenden Gesamttarifstundenlohn abzüglich des bereits abgerechneten Lohns zu zahlen. Mit der am 19. Oktober 1993 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage verfolgt er seine Forderung weiter.
Er hat die Auffassung vertreten, nach § 5 Ziff. 6 des allgemeinverbindlichen Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe (BRTV-Bau) könne er für die Dauer einer auswärtigen Beschäftigung den für diese Arbeitsstelle geltenden Gesamttarifstundenlohn verlangen. Trotz des Verbandsaustritts der Beklagten fänden die einschlägigen Tarifverträge für das Baugewerbe in der bis zum 31. März 1993 geltenden Fassung kraft Nachwirkung weiterhin auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. Ihm stehe somit ein Lohnrestanspruch von 4,30 DM brutto für jede in Berlin-West geleistete Arbeitsstunde zu (Lohnanspruch 20,35 DM abzüglich gezahlter 16,05 DM), für 54 Stunden mithin von 232,20 DM.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 232,50 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit dem 15. Oktober 1993 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, sie sei nach dem Verbandsaustritt nicht mehr an die Tarifverträge für das Baugewerbe in der bis zum 31. März 1993 geltenden Fassung gebunden. Das Ende des Tarifvertrages sei die äußerste zeitliche Grenze für dessen Normwirkung.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger, der mit Zustimmung der Beklagten in der Revisionsinstanz seine Forderung auf 232,20 DM brutto ermäßigt hat, beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist nicht begründet. Zu Recht haben die Vorinstanzen der Klage stattgegeben.
I. Der Kläger hat für die Zeit seines Einsatzes im Westteil Berlins im August 1993 einen Anspruch auf einen Gesamttarifstundenlohn von 20,35 DM brutto. Der Anspruch ergibt sich aus § 5 Ziff. 6 BRTV-Bau i. V. m. dem Tarifvertrag zur Regelung der Löhne und Ausbildungsvergütungen im Baugewerbe im Beitrittsgebiet (ausgenommen Berlin-Ost) vom 19. Mai 1992 (nachfolgend: BZLTV Ost 1992), in Kraft getreten am 1. April 1992, und dem Bezirkslohntarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer des Baugewerbes im Land Berlin-West vom 19. Mai 1992 (nachfolgend: BZLTV Berlin-West 1992), in Kraft getreten ebenfalls am 1. April 1992. Insgesamt beläuft sich der Nachzahlungsanspruch des Klägers auf 232,20 DM brutto. Den weitergehenden Antrag in Höhe von 0,30 DM hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zurückgenommen; die nicht rechtskräftig gewordenen Entscheidungen der Instanzen sind aufgrund der mit stillschweigendem Einverständnis der Beklagten erklärten Rücknahme insoweit ohne Aufhebung oder Abänderung wirkungslos (§ 269 Abs. 3 ZPO).
1. § 5 Ziff. 6 BRTV-Bau i. d. F. vom 10. September 1992 hat folgenden Wortlaut:
“
Lohn der Arbeitsstelle und Lohn bei auswärtiger Beschäftigung
Es gilt der Lohn der Arbeitsstelle. Auswärts beschäftigte Arbeitnehmer behalten jedoch den Anspruch auf den Gesamttarifstundenlohn ihres Einstellungsortes. Ist der Lohn der auswärtigen Arbeitsstelle höher, so haben sie Anspruch auf diesen Gesamttarifstundenlohn, solange sie auf dieser Arbeitsstelle tätig sind.
”
1.1 Die vorstehende Tarifnorm findet im Anspruchszeitraum jedenfalls kraft Allgemeinverbindlichkeit auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung; mit der Allgemeinverbindlicherklärung erfassen die Rechtsnormen des Tarifvertrages in seinem Geltungsbereich auch die bisher nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (§ 5 Abs. 4 TVG). Der BRTV-Bau i. d. F. vom 10. September 1992 wurde zum 1. Januar 1993 für allgemeinverbindlich erklärt (Bundesanzeiger Nr. 236 vom 16. Dezember 1992). Die mit der Allgemeinverbindlicherklärung verbundenen Einschränkungen haben für die Entscheidung des Rechtsstreits keine Bedeutung.
1.2 Der Kläger war im August 1993 zeitweise auf einer auswärtigen Arbeitsstelle tätig. Der Begriff der Arbeitsstelle bezeichnet nicht einen Betrieb oder Betriebsteil, sondern die Baustelle oder einen sonstigen Ort der Arbeitsausübung (Senatsurteil vom 10. November 1993 – 4 AZR 316/93 – BAGE 75, 66 = AP Nr. 169 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Es kommt somit nicht darauf an, ob die Beklagte im Westteil Berlins einen Betrieb oder Betriebsteil unterhalten hat. Vielmehr ist mit dem Begriff der Arbeitsstelle geographisch gesehen der Ort der Arbeitsleistung gemeint. Diese Rechtsprechung des Senats greifen die Parteien nicht an.
§ 5 Ziff. 6 BRTV-Bau findet nach dem Willen der Tarifvertragsparteien auch im Verhältnis zwischen alten und neuen Bundesländern Anwendung (Senatsurteil vom 10. November 1993 – 4 AZR 316/93 –, aaO). Zwar mag diese Tarifbestimmung darauf zurückgehen, daß im Baugewerbe bis zum Jahre 1977 unterschiedliche Ortsklassen verwendet wurden, denen unterschiedliche Lohnhöhen folgten. Wie jedoch die spätere Tarifgeschichte zeigt, wollten die Tarifvertragsparteien diese Vorschriften auch auf das zwischen alten und neuen Bundesländern noch vorhandene Lohngefälle angewendet wissen. Bei der Überleitung des BRTV-Bau auf die neuen Bundesländer haben die Tarifvertragsparteien diese Tarifbestimmung zunächst ausgenommen. Zum 1. Juni 1992 haben sie § 5 Ziff. 6 BRTV-Bau dann auch in den neuen Bundesländern in Kraft gesetzt. Diese Auslegung der vorgenannten Vorschrift wird von den Parteien ebenfalls nicht beanstandet.
1.3 Wie der Senat bereits in seinem vorbehandelten Urteil vom 10. November 1993 – 4 AZR 316/93 –, aaO, entschieden hat, wirkt § 5 Ziff. 6 BRTV-Bau für einen Teilbereich bei beiderseitiger Tarifbindung im Ergebnis wie die dynamische Verweisung eines Tarifvertrages auf einen anderen. Besonderheiten ergeben sich allerdings in zweifacher Hinsicht: § 5 Ziff. 6 BRTV-Bau ordnet nicht die Geltung des fremden Tarifvertrages insgesamt an. Lediglich für die besondere Frage der Lohnhöhe bei auswärtiger Beschäftigung soll der dort geltende Tarifstundenlohn, also der dortige regionale Lohntarifvertrag, herangezogen werden. Der am Arbeitsort geltende Lohntarifvertrag wird auch nicht für den Fall der Auswärtsbeschäftigung Teil des BRTV-Bau. Die Lohntarifverträge und der BRTV für das Baugewerbe stehen selbständig nebeneinander (vgl. § 5 Ziff. 1 BRTV-Bau: BAGE 57, 374 = AP Nr. 11 zu § 1 TVG Form). § 5 Ziff. 6 BRTV-Bau ordnet aber übergreifend an, daß die auf die jeweiligen Arbeitsverhältnisse unmittelbar anwendbaren Lohntarifverträge des Baugewerbes für den Fall einer auswärtigen Beschäftigung dahin zu ergänzen sind, daß der Gesamttarifstundenlohn nach dem an der auswärtigen Baustelle geltenden Lohntarifvertrag dann geschuldet ist, wenn er günstiger ist als der am Entsendeort geltende. Damit wirkt § 5 Ziff. 6 BRTV-Bau bei tarifgebundenen Parteien in seinem eng begrenzten Anwendungsbereich wie eine Verweisung aus dem kraft Tarifbindung geltenden Lohntarifvertrag auf einen anderen Lohntarifvertrag in seiner jeweiligen Fassung.
1.3.1 Zwischen den Parteien galt kraft beiderseitiger Tarifbindung bis zum 31. März 1993 der BZLTV-Ost 1992 unmittelbar und zwingend nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG. Zwar fehlt in tatsächlicher Hinsicht ausdrücklicher Vortrag der Parteien zum Beginn ihres Arbeitsverhältnisses, insbesondere dazu, ob es bis zum 31. März 1993 – Zeitpunkt der Beendigung des BZLTV-Ost 1992 – begründet worden ist. Nur in diesem Fall kann es zur Nachwirkung des BZLTV-Ost 1992 kommen. Die Nachwirkung der Rechtsnormen eines Tarifvertrages erstreckt sich nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nur auf solche Arbeitsverhältnisse, die bereits zur Zeit der Geltung des Tarifvertrages begründet waren (Urteil des Ersten Senats vom 6. Juni 1958 – 1 AZR 515/57 – AP Nr. 1 zu § 4 TVG Nachwirkung; Urteil des Senats vom 29. Januar 1975 – 4 AZR 218/74 – BAGE 27, 22 = AP Nr. 8 zu § 4 TVG Nachwirkung). Die Begründung des Arbeitsverhältnisses der Parteien vor dem 31. März 1993 folgt jedoch aus dem Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils. In diesem ist nämlich ausgeführt, daß “auf das Arbeitsverhältnis der Parteien … bis zum 31. März 1993 die Tarifverträge für die gewerblichen Arbeitnehmer des Baugewerbes Anwendung” fanden.
1.3.2 Die Rechtsnormen des BZLTV-Ost 1992 haben auch nach dem Verbandsaustritt der Beklagten mit Wirkung vom 31. März 1993 und der Ablösung des BZLTV-Ost 1992 zu diesem Zeitpunkt durch den Tarifvertrag zur Regelung der Löhne und Ausbildungsvergütungen im Baugewerbe im Beitrittsgebiet (ausgenommen Berlin-Ost) vom 23. April 1993 (BZLTV Berlin-Ost 1993) ihre unmittelbare Geltung für das Arbeitsverhältnis der Parteien behalten, bestimmten dessen Inhalt somit auch noch im August 1993. An dieser in seinen Entscheidungen vom 18. März 1992 – 4 AZR 339/91 – AP Nr. 13 zu § 3 TVG (mit ablehnender Anmerkung von Löwisch/Rieble), vom 2. Dezember 1992 – 4 AZR 277/92 – BAGE 72, 48 = AP Nr. 14 zu § 3 TVG und vom 13. Juli 1994 – 4 AZR 555/93 – AP Nr. 14 zu § 3 TVG Verbandszugehörigkeit vertretenen Rechtsauffassung hält der Senat fest. Sie wird vom Dritten Senat (Urteil vom 5. Oktober 1993 – 3 AZR 586/92 – AP Nr. 42 zu § 1 BetrAVG Zusatzversorgungskassen) und vom Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 14. Februar 1991 – 8 AZR 166/90 – AP Nr. 10 zu § 3 TVG) geteilt, während der Neunte Senat (Urteil vom 14. Juni 1994 – 9 AZR 89/93 – AP Nr. 2 zu § 3 TVG Verbandsaustritt, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen) offen gelassen hat, ob er dieser Auffassung folgt. Im Schrifttum findet diese sog. Nachwirkungslehre des Bundesarbeitsgerichts weitaus überwiegend Zustimmung (Bieback, Tarifrechtliche Probleme des Verbandswechsels von Arbeitgebern, DB 1989, 477, 478; Däubler, Tarifflucht – eine aussichtsreiche Strategie zur Reduzierung von Lohnkosten? – ZTR 1994, 448; Dütz, Arbeitsrecht, 2. Aufl., Rz. 532; Frölich, Eintritt und Beendigung der Nachwirkung von Tarifnormen, NZA 1992, 1105, 1106; Hagemeier/Kempen/Zachert/Zilius, TVG, 2. Aufl., § 3 Rz 27; Henssler, Flexibilisierung der Arbeitsmarktordnung, ZfA 1994, 487, 507; Hueck/Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts, Band II/1, 7. Aufl., S. 539; Krebs, Gemeinsame Anmerkung zu den BAG Urteilen vom 27. November 1991 – 4 AZR 211/91 – und vom 18. März 1992 – 4 AZR 339/91 – SAR 1993, 133, 138; Lieb, Mehr Flexibilität im Tarifvertragsrecht? “Moderne” Tendenzen auf dem Prüfstand, NZA 1994, 289, 337, 342, der der Nachwirkungslehre “per saldo” zustimmt; Rotter, Nachwirkung der Normen eines Tarifvertrags, 1992, S. 88 Fn. 322; Schaub, Aktuelle Streitfragen zur Kostensenkung bei der Arbeitsvergütung, BB 1994, 2005, 2006; Wiedemann/Stumpf, TVG, 5. Aufl., § 3 Rz 37; gleicher Ansicht offenbar auch Bauer/Diller, Flucht aus Tarifverträgen, DB 1993, 1085, 1086; Hanau/Kania, Stufentarifverträge, DB 1995, 1229, 1231; Koch, Das BAG zu Tarifverträgen in den neuen Bundesländern, AuA 1995, 4, 7; Krauss, die neue Freiheit ohne Verbandstarif?, DB 1995, 1562, die als Rechtslage ohne wertende eigene Stellungnahme die Rechtsprechung des BAG darstellen; ablehnend Löwisch/Rieble, Anm. zum Urteil des Senats vom 18. März 1992 – 4 AZR 339/91 – AP Nr. 13 zu § 3 TVG; dieselben, Tarifvertragsgesetz, 1992, § 4 Rz 242; MünchArbR-Löwisch, Bd. 3, 1993, § 266 Rz 19; Oetker, Gemeinsame Anm. zu den Urteilen des Senats vom 18. März 1992 – 4 AZR 339/91 – und vom 27. November 1991 – 4 AZR 211/91 – EzA zu § 4 TVG Nachwirkung Nr. 14 und 15; Rieble, Ausscheiden des Arbeitgebers aus dem tariflichen Geltungsbereich – Fortbestand eines Vorruhestandsverhältnisses, SAE 1995, 75, 77 und Schwab, M.…, Mindestarbeitsbedingungen nach Verbandsaustritt des Arbeitgebers, BB 1994, 781; ebenfalls ablehnend ohne Begründung LAG Köln Urteil vom 25. Oktober 1989 – 2 Sa 474/89 – NZA 1990, 502 = LAGE § 3 TVG Nr. 2).
1.3.2.1 Die in der Literatur gegen die Nachwirkungslehre vorgebrachten Einwände vermögen den Senat im Ergebnis nicht zu überzeugen. Die Nachwirkungslehre, die davon ausgeht, daß die tarifliche Nachwirkung nach § 4 Abs. 5 TVG in analoger Anwendung immer dann einsetzt, wenn der Tarifvertrag mit seiner zwingenden Wirkung endet, also nicht nur bei Ende seiner zeitlichen Geltung durch Ablauf im Sinne von § 4 Abs. 5 TVG, erscheint dem Senat unabweisbar. Bei ihrer Ablehnung würden die wegen ihres Inhalts vom Tarifvertrag abhängenden Arbeitsverhältnisse teilweise inhaltsleer werden. Dies zu verhindern ist Sinn und Zweck des § 4 Abs. 5 TVG. Die Heranziehung des in ihm enthaltenen Rechtsgedankens ist daher zur Lückenausfüllung geboten (Urteil des Senats vom 13. Juli 1994 – 4 AZR 555/93 – AP, aaO). In der vorgenannten Entscheidung hat der Senat das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Gesetzesanalogie des § 4 Abs. 5 TVG nach dem Ende der Tarifbindung aus § 3 Abs. 3 TVG bereits näher begründet (zu II 3b aa, bb der Gründe).
1.3.2.2 Er hat sich in dieser Entscheidung auch mit der Kritik von Löwisch/Rieble (aaO) an der Nachwirkungslehre auseinandergesetzt, im Falle des Verbandsaustritts könne die Nachwirkung ihre Überbrückungsfunktion nicht mehr entfalten. Der Zweck der Nachwirkung besteht jedoch nicht allein darin, den Zeitraum bis zum Abschluß ablösender Tarifverträge durch dieselben Tarifvertragsparteien auszufüllen. Eine derartige Einschränkung läßt sich § 4 Abs. 5 TVG nicht entnehmen. Vielmehr tritt die Nachwirkung unabhängig davon ein, ob der Abschluß eines ablösenden Tarifvertrages beabsichtigt ist oder nicht. Die Nachwirkung soll den Zustand bis zur Ersetzung der Rechtsnormen des Tarifvertrages durch irgendeine andere Abmachung überbrücken. Eine solche Abmachung kann ein Tarifvertrag, aber auch z. B. eine Individualvereinbarung sein.
1.3.2.3 Auch aus § 3 Abs. 3 TVG läßt sich nach Auffassung des Senats kein Argument gegen die Nachwirkungslehre herleiten. Nach Löwisch und Rieble (MünchArbR, Bd. 3, 1993, § 266 Rz 19; Tarifvertragsgesetz, § 4 Rz 242; Anm. zu BAG AP Nr. 13 zu § 3 TVG) weise diese Vorschrift darauf hin, daß das Ende des Tarifvertrages äußerste zeitliche Grenze für dessen Normwirkung ohne Mitgliedschaft sei. Oetker (Gemeinsame Anm. zu EzA § 4 TVG Nachwirkung Nr. 14 und 15) hält sie für eine Sonderregelung, die einen Rückgriff auf § 4 Abs. 5 TVG für das Stadium nach Beendigung der Weitergeltung ausschließe. Beides überzeugt den Senat nicht. Die Normen des § 3 Abs. 3 TVG und des § 4 Abs. 5 TVG verfolgen verschiedene Zwecke: § 3 Abs. 3 TVG soll den Austritt aus den Tarifvertragsparteien erschweren, bezweckt also zumindest auch deren Schutz. § 4 Abs. 5 TVG dient den Interessen der Arbeitsvertragsparteien, für die es wichtig ist, daß ihr Arbeitsverhältnis nach Beendigung des Tarifvertrages nicht inhaltsleer wird. Auch die Wirkung der Tarifnormen ist in beiden Vorschriften verschieden geregelt: § 3 Abs. 3 TVG ordnet für den Fall des Verbandsaustritts durch Fiktion des Weiterbestehens der Tarifgebundenheit die zwingende Weitergeltung des Tarifvertrages bis zu dessen Beendigung an, § 4 Abs. 5 TVG hingegen die dispositive Weitergeltung der Tarifnormen nach Ablauf des Tarifvertrages. Diese Wirkung ist rechtlich so verschieden, daß eine Spezialität des § 3 Abs. 3 TVG im Verhältnis zu § 4 Abs. 5 TVG nicht besteht (Krebs, aaO, S. 138).
1.3.2.4 Mit dem Einwand, im Nachwirkungszeitraum fehle es an einer Legitimation für die verlängerte Tarifgeltung, wenn der Normunterworfene aus dem tarifschließenden Verband ausgetreten sei (Löwisch/Rieble, Anm. zu BAG AP Nr. 13 zu § 3 TVG), hat sich der Senat ebenfalls bereits in seinem Urteil vom 13. Juli 1994 – 4 AZR 555/93 – AP, aaO auseinandergesetzt (zu II 3b cc der Gründe). Die gesetzliche Regelung des § 4 Abs. 5 TVG schafft den neuen und selbständigen Rechtsgrund für den Fortbestand des bisherigen Inhalts zwischen den Arbeitsvertragsparteien bis zu einer anderen Abmachung. Diese gesetzliche Regelung ordnet einerseits einen Vertragsinhaltsschutz an und senkt andererseits die Normen von der Dispositionsebene der Tarifvertragsparteien auf die der Arbeitsvertragsparteien ab (Krebs, aaO, S. 138). In diesem Stadium wiegt die den Arbeitgeber treffende Beseitigungslast für die nachwirkenden Tarifnormen daher nicht schwerer als bei einer von ihm getroffenen einzelvertraglichen Vereinbarung. Es liegt nicht im Normzweck der Nachwirkung, dem Arbeitgeber die Änderung der Arbeitsbedingungen zu Lasten des Arbeitnehmers im Vergleich dazu zu erleichtern. Auch darauf hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 13. Juli 1994 – 4 AZR 555/93 – AP, aaO (zu II 3b ff. der Gründe) hingewiesen.
1.3.2.5 Oetker (aaO) und Schwab, M.… (aaO) werfen dem Senat weiter vor, es verletze die verfassungsrechtlich geschützte Austrittsfreiheit, wenn ein Tarifrecht, wie der Senat es verstehe, im Fall des Verbandsaustritts die Bindung an die Normen des Tarifvertrages ohne Einschränkung aufrechterhalte, wobei der Verbandsaustritt des Arbeitgebers im Vordergrund der Betrachtungen steht. Dieser Auffassung vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Die Austrittsfreiheit insbesondere des Arbeitgebers wird durch die Nachwirkungslehre des Bundesarbeitsgerichts nicht unangemessen (vgl. BGH Urteil vom 4. Juli 1977 – II ZR 30/76 – AP Nr. 25 und vom 22. September 1980 – II ZR 34/80 – AP Nr. 33 zu Art. 9 GG) beeinträchtigt. Eine unmittelbare Beschränkung der Austrittsfreiheit durch die Nachwirkungslehre steht ohnehin nicht zur Diskussion. Auch eine nur mittelbare unangemessene Beeinträchtigung des Austrittsrechts des Arbeitgebers durch die Nachwirkungslehre liegt nicht vor. Im Lohnbereich, der für den Arbeitgeber meist von erstrangiger Bedeutung ist, verbessert die Nachwirkungslehre sogar seine Position, da sie die bisherige Regelung perpetuiert (Lieb, aaO, S. 339; Rieble, SAE 1995, 75, 78), während die ansonsten bestehende Regelungslücke durch § 612 Abs. 2 BGB geschlossen werden müßte: Da übliche Vergütung im Sinne dieser Vorschrift häufig die tarifliche ist, läuft das für die Höhe der Vergütung im Regelfall auf die Anwendung nicht des bei Austritt des Arbeitgebers aus dem Verband geltenden, sondern des diesen ablösenden Tarifvertrages hinaus, so daß seine Arbeitnehmer dann weiter an Tariflohnerhöhungen partizipieren würden (Lieb, aaO; Däubler, aaO, S. 451). Sobald der Abstand der Vergütung nach dem bei dem Verbandsaustritt geltenden Tarifvertrag zum aktuellen Tarifstand fühlbar ist, kann der ausgetretene Arbeitgeber Lohn- oder Gehaltssteigerungen von Zugeständnissen der Arbeitnehmer bei anderen wichtigen Arbeitsbedingungen (Urlaubsdauer, Arbeitszeit) abhängig machen (Rieble, aaO, S. 78; Schaub, aaO, S. 2006), bei deren Inhalt er aber darauf achten muß, sein Personal zu halten und den Betriebsfrieden zu wahren.
1.4 Für einen Ausschluß der Nachwirkung durch die Tarifvertragsparteien, der zulässig wäre (BAG Urteil vom 3. September 1986 – 5 AZR 319/85 – BAGE 53, 1 = AP Nr. 12 zu § 4 TVG Nachwirkung; Wiedemann/Stumpf, aaO, § 4 Rz 198; Koberski/Clasen/Menzel, Tarifvertragsgesetz, Stand Januar 1995, § 4 Rz 187), besteht weder ein Anhaltspunkt im Text des BZLTV-Ost 1992 noch im Vortrag der Parteien.
1.5 Folglich wirkten die Normen des am 31. März 1993 außer Kraft getretenen BZLTV-Ost trotz Verbandsaustritts der Beklagten zum selben Zeitpunkt gem. § 4 Abs. 5 TVG weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt wurden; eine solche ist im Streitfall von den Parteien nicht getroffen worden. Wegen der Verweisungsvorschrift des § 5 Ziff. 6 BRTV-Bau kann der Kläger für die im Westteil Berlins geleisteten Stunden den an der auswärtigen Baustelle geschuldeten Lohn verlangen. Ihm steht also ein Nachzahlungsanspruch für August 1993 in rechnerisch unstreitiger Höhe von 232,20 DM brutto zu.
2. Der Zinsanspruch des Klägers folgt aus §§ 284, 288 BGB.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Schaub, Friedrich, Bott, Hecker, Grätz
Fundstellen
Haufe-Index 872264 |
BAGE, 27 |
BB 1996, 1437 |
BB 1996, 55 |
NJW 1996, 3165 |
NZA 1996, 769 |
ZIP 1996, 1226 |
AuA 1996, 67 |