Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung eines Arbeitserziehers
Leitsatz (redaktionell)
Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung zur Eingruppierung von Angestellten im handwerklichen Erziehungsdienst; vgl. zuletzt BAG Urteil vom 4. Mai 1994 – 4 AZR 438/93 –, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen.
Normenkette
BAT 1975 §§ 22-23
Verfahrensgang
Hessisches LAG (Urteil vom 14.05.1993; Aktenzeichen 9 Sa 1354/92) |
ArbG Darmstadt (Urteil vom 30.04.1992; Aktenzeichen 2 Ca 315/91) |
Tenor
1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 14. Mai 1993 – 9 Sa 1354/92 – aufgehoben, soweit es die Berufung des Beklagten zurückgewiesen hat.
2. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 30. April 1992 – 2 Ca 315/91 – teilweise abgeändert:
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers, der als Gruppenleiter in der von dem Beklagten in B. betriebenen Werkstatt für Behinderte (WfB) beschäftigt ist.
Der am 20. Februar 1948 geborene Kläger hat eine Lehre als Schreiner und eine Lehre als Orgelbauer erfolgreich abgeschlossen. Anschließend arbeitete er als Orgelbauer. Der Kläger ist Experte auf dem Gebiet mechanischer Musikinstrumente. Seit dem 15. November 1976 ist er bei dem Beklagten „als Gruppenleiter” beschäftigt. Vor Aufnahme seiner Tätigkeit bei dem Beklagten absolvierte er in zwei Semestern das Funkkolleg „Beratung in der Erziehung”. Zu Beginn der Arbeit bei dem Beklagten leistete der Kläger einen zweiwöchigen heilpädagogischen Zusatzkurs ab. In den Jahren 1979/1980 nahm er an einer aus drei zweiwöchigen Abschnitten bestehenden Zusatzausbildung „Die Werkstatt für Behinderte” für Gruppenleiter teil, 1986 besuchte er einen Fortbildungskurs von dreimal drei Tagen. Bis 1982 war der Kläger in der WfB der Beklagten in der Produktion tätig. Seit dem 1. Oktober 1982 ist er Gruppenleiter im „Arbeitstrainingsbereich” der WfB.
In der „Stellenbeschreibung Gruppenleiter/AT-Bereich” heißt es u.a.:
„6. Zielsetzung
Der Stelleninhaber hat, gem. § 54 SchwbG und dem in der Vereinssatzung festgelegten Zweck, die ihm anvertrauten Behinderten in das Arbeitsleben einzugliedern und ihre Gemeinschaftsfähigkeit, sowie ihr Sozialverhalten positiv zu beeinflussen. Hierzu sind im AT-Bereich die Kenntnisse und Fähigkeiten der Behinderten zu erkennen. Mit individuellen Konzepten und Programmen sind die Behinderten auf eine Tätigkeit in der Werkstatt vorzubereiten. Soweit erforderlich, ist in einem Eingangsverfahren die Zugehörigkeit der WfB festzustellen.
7. Aufgaben
Der Stelleninhaber betreut, beaufsichtigt und vermittelt der Gruppe ihm anvertrauter Behinderter die Fähigkeit, handwerkliche Arbeiten zu verrichten.
Er nimmt die Aufsichtspflichten wahr, die sich aus seiner Funktion als Gruppenleiter ergeben, wie auch aus dem Aufsichtsplan.
Die zu vermittelnden Fertigkeiten sind auf die Aufnahmefähigkeit der Behinderten abzustimmen. Die Behinderten sind mit möglichst vielen Arbeitsmethoden vertraut zu machen; ebenso sind sie mit vielen Materialien in Berührung zu bringen. Über die Erkenntnisse sind Berichte zu fertigen.
8. Entscheidungen
Der Stelleninhaber entscheidet, wie und in welcher Reihenfolge er Kenntnisse und Fähigkeiten an den Behinderten seiner Gruppe vermittelt. Ebenso über die Art und den Umfang der Aufgabengliederung. Der Stelleninhaber entscheidet, wann und an welchen Maschinen, Vorrichtungen und Hilfsmitteln der Behinderte eingewiesen wird. …”
Der Gruppe des Klägers gehören sechs schwerbehinderte Erwachsene an, die maximal zwei Jahre im AT-Bereich verbleiben. Der Inhalt der Tätigkeit des Klägers aus seiner Sicht ergibt sich aus der Beschreibung vom 20. Juni 1991.
Nach § 2 des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 4. Januar 1977 „richtet” sich das Arbeitsverhältnis nach den Vorschriften des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) vom 23. Februar 1961 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen. Außerdem finden die für den Bereich des Arbeitgebers jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung.
Nach § 4 des Arbeitsvertrages wird der Kläger „gem. § 22 BAT in VergGr. VII eingruppiert”. Er erhält zur Zeitvergütung nach VergGr. V c der Anl. 1 a zum BAT in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) gültigen Fassung. Der Beklagte ist Mitglied des hess. kommunalen Arbeitgeberverbandes, der seinerseits Mitglied der VKA ist. Der Kläger ist tarifgebunden.
Der Kläger hat mit Schreiben vom 22. März 1991 seine rückwirkende Eingruppierung in die VergGr. IV b BAT/VKA erfolglos geltend gemacht, da er „Angestellter in der Tätigkeit von Erziehern …” i. S. der Protokollerklärung Nr. 3 des Eingruppierungstarifvertrages für Angestellte im Erziehungsdienst (VKA) sei. Mit seiner am 17. Dezember 1991 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Er hat die Auffassung vertreten, er sei länger als vier Jahre Angestellter in der Tätigkeit von Erziehern mit abgeschlossener mindestens gleichwertiger Fachausbildung. Er sei in seinen beiden erlernten Berufen mindestens ebenso lange ausgebildet worden wie ein Erzieher und müsse ein ähnlich umfangreiches Wissensgebiet beherrschen.
Der Kläger hat zuletzt beantragt
festzustellen, daß der beklagte Verein verpflichtet ist, ihn seit 1. Oktober 1990 nach der VergGr. IV b BAT/VKA zu vergüten;
festzustellen, daß der beklagte Verein verpflichtet ist, die monatlichen Differenzbeträge jeweils mit 4 % zu verzinsen, gerechnet ab dem 15. des Fälligkeitsmonats seit 20. Dezember 1991.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat die Auffassung vertreten, Gruppenleiter im AT-Bereich seien nicht im Tarifsinne Sozialarbeiter, Sozialpädagogen, Heilpädagogen oder Erzieher. Die Tätigkeit des Klägers sei die Unterstützung der Gruppenmitglieder im Hinblick auf ihren künftigen Arbeitseinsatz. Der Kläger sei als Angestellter im handwerklichen Erziehungsdienst nach vierjähriger Bewährung in VergGr. VI b Fallgr. 2 nach VergGr. V c Fallgr. 3 BAT richtig eingruppiert. Er sei als Angestellter im handwerklichen Erziehungsdienst auch nicht sonstiger Angestellter i. S. der VergGr. V c Fallgr. 5 BAT. Schließlich verfüge er auch nicht über die einem Erzieher mit staatlicher Anerkennung gleichwertigen Fähigkeiten. Mangelnde Ausbildung schließe gleichwertige Fähigkeiten aus. Auch gleichwertige Erfahrung setze eine gleichwertige Fachausbildung voraus. Die Tätigkeit des Klägers sei nicht die von Erziehern.
Das Arbeitsgericht hat der Klage nur für die Zeit ab 1. Januar 1991 hinsichtlich der Feststellung der Verpflichtung des Beklagten entsprochen, dem Kläger Vergütung nach VergGr. V b BAT zu zahlen und die monatlichen Differenzbeträge zu verzinsen, und die Klage im übrigen abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufungen beider Parteien mit geringfügigen Änderungen bei der Feststellung der Verzinsungspflicht zurückgewiesen und die Revision für beide Parteien zugelassen. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage insgesamt. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung aus der VergGr. V b BAT/VKA. Er erfüllt die Tätigkeitsmerkmale der VergGr. V b Fallgr. 5 der Anl. 1 a zum BAT/VKA Sozial- und Erziehungsdienst i.d. Fassung vom 24. April 1991 nicht.
I. Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz nur noch über die zutreffende Eingruppierung des Klägers nach den Vergütungsgruppen der Anl. 1 a zum BAT/VKA Sozial- und Erziehungsdienst in der ab 1. Januar 1991 gültigen Fassung. Der Kläger hat nämlich gegen die Abweisung seiner weitergehenden Ansprüche keine Revision eingelegt.
II. Die Klage ist zulässig. Es handelt sich um eine Eingruppierungsfeststellungsklage, die im öffentlichen Dienst allgemein üblich ist und gegen deren Zulässigkeit nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine Bedenken bestehen (z.B. Senatsurteil vom 19. März 1986 – 4 AZR 470/84 – AP Nr. 114 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Mit der Eingruppierungsfeststellungsklage kann auch ein Antrag verbunden werden, die sich aus der Einreihung in die höhere Vergütungsgruppe ergebenden Nachzahlungen zu verzinsen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur Urteil des Senats vom 21. Januar 1970 – 4 AZR 106/69 – AP Nr. 30 zu §§ 22, 23 BAT).
III. Die Klage ist jedoch nicht begründet.
1. Das Arbeitsverhältnis unterliegt kraft Tarifbindung dem BAT/VKA.
2. Finden die Vorschriften des BAT auf das Arbeitsverhältnis Anwendung, kommt es für die Eingruppierung des Klägers darauf an, ob bei ihm zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die jeweils für sich die Anforderungen der Tätigkeitsmerkmale der von ihm in Anspruch genommenen VergGr. V b Fallgr. 5 der Anl. 1 a zum BAT/VKA erfüllen (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 1 und Unterabs. 2 Satz 1 BAT). Dabei ist von dem von der Senatsrechtsprechung entwickelten Begriff des Arbeitsvorgangs auszugehen, wonach darunter eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen ist (BAGE 51, 59, 65 = AP Nr. 115 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG Urteil vom 12. Februar 1992 – 4 AZR 310/91 – AP Nr. 161 zu §§ 22, 23 BAT 1975, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, m.w.N.). Dabei können tatsächlich trennbare Tätigkeiten von unterschiedlicher tariflicher Wertigkeit nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefaßt werden (BAG Urteil vom 12. November 1986 – 4 AZR 718/85 – AP Nr. 129 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, die Tätigkeit des Klägers als Gruppenleiter in der WfB sei ein einziger großer Arbeitsvorgang. Die Tätigkeit des Klägers als Gruppenleiter in einer WfB läßt sich nicht in einzelne Vorgänge aufspalten und stellt deshalb einen einzigen großen Arbeitsvorgang dar.
3. Für die Eingruppierung des Klägers kommt es damit auf die folgenden tariflichen Bestimmungen des Abschnitts „Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst” der Anl. 1 a zum BAT/VKA in der ab 1. Januar 1991 gültigen Fassung vom 24. April 1991 an:
VergGr. VII
1. …
2. …
3. …
4. Angestellte im handwerklichen Erziehungsdienst mit abgeschlossener Berufsausbildung. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
VergGr. VI b
1. …
2. Angestellte im handwerklichen Erziehungsdienst mit abgeschlossener Berufsausbildung als Leiter von Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für Behinderte. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
3. …
4. Angestellte im handwerklichen Erziehungsdienst mit abgeschlossener Berufsausbildung nach vierjähriger Bewährung in VergGr. VII Fallgr. 4. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
5. …
VergGr. V c
1. …
2. …
3. Angestellte im handwerklichen Erziehungsdienst mit abgeschlossener Berufsausbildung als Leiter von Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für Behinderte nach vierjähriger Bewährung in VergGr. VI b Fallgr. 2. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
4. …
5. Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten.
(Hierzu Protokollerklärungen Nr. 1, 3, 5 und 6)
6. …
7. Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, nach dreijähriger Bewährung in VergGr. VI b Fallgr. 5. (Hierzu Protokollerklärungen Nr. 1, 3 und 5)
…
VergGr. V b
1. …
2. …
3. …
4. …
5. Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten, nach vierjähriger Bewährung in VergGr. V c Fallgr. 5. (Hierzu Protokollerklärungen Nr. 1, 3, 5 und 6)
…
Protokollerklärungen
1. Der Angestellte – ausgenommen der Angestellte bzw. Meister im handwerklichen Erziehungsdienst – erhält für die Dauer der Tätigkeiten in einem Erziehungsheim, einem Kinder- oder einem Jugendwohnheim oder einer vergleichbaren Einrichtung (Heim) eine Zulage in Höhe von 120,– DM monatlich, wenn in dem Heim überwiegend Behinderte im Sinne des § 39 BSHG oder Kinder oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten zum Zwecke der Erziehung, Ausbildung oder Pflege ständig untergebracht sind; sind nicht überwiegend solche Personen ständig untergebracht, beträgt die Zulage 60,– DM monatlich.
Für den Angestellten bzw. Meister im handwerklichen Erziehungsdienst in einem Heim im Sinne des Unterabsatzes 1 erster Halbsatz beträgt die Zulage 80,– DM monatlich.
2. …
3. …
4. …
5. …
6. Besonders schwierige fachliche Tätigkeiten sind z.B. die
- Tätigkeiten in Integrationsgruppen (Erziehungsgruppen, denen besondere Aufgaben in der gemeinsamen Förderung behinderter und nicht behinderter Kinder zugewiesen sind) mit einem Anteil von mindestens einem Drittel von Behinderten im Sinne des § 39 BSHG in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung,
- Tätigkeiten in Gruppen von Behinderten im Sinne des § 39 BSHG oder von Kindern oder Jugendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten,
- Tätigkeiten in Jugendzentren/Häusern der offenen Tür,
- Tätigkeiten in geschlossenen (gesicherten) Gruppen,
- fachlichen Koordinierungstätigkeiten für mindestens vier Angestellte mindestens der VergGr. VI b,
- Tätigkeiten eines Facherziehers mit einrichtungsübergreifenden Aufgaben.
…
IV. Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht angenommen, der Kläger sei einzugruppieren nach den Tätigkeitsmerkmalen der VergGr. V c bzw. V b Fallgr. 5 als „sonstiger Angestellter, der aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und seiner Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten” einer Erzieherin/eines Erziehers ausübt.
Die Tarifvertragsparteien haben bei den Tätigkeitsmerkmalen für den Sozial- und Erziehungsdienst streng zwischen „Erziehungsdienst” einerseits und „handwerklichem Erziehungsdienst” andererseits unterschieden. Damit stellen die Tätigkeitsmerkmale für Angestellte im handwerklichen Erziehungsdienst Spezialnormen für diesen Kreis von Angestellten dar, so daß sie nicht nach den Tätigkeitsmerkmalen anderer Fallgruppen als „sonstige Angestellte” wie Erzieher/Erzieherinnen eingruppiert werden können (Urteil des Senats vom 4. Mai 1994 – 4 AZR 438/93 –, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen; vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, BAT, Stand Februar 1994, VergO VKA, Band II, Teil II Sozial- und Erziehungsdienst, S. 642 e Anm. 11; ArbG Kassel Urteil vom 24. Oktober 1991 – 1 Ca 219/91 – EzA §§ 22, 23 BAT Nr. 3 = EzBAT §§ 22, 23 BAT F. 2 Erziehungsdienst VergGr. V c Nr. 3). Der Senat hat in der genannten Entscheidung ausgeführt, wollte man auch die Angestellten im handwerklichen Erziehungsdienst in einer WfB wie Erzieher mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten eingruppieren, wären die Fallgr. 4 der VergGr. VII und der VergGr. VI b insoweit inhaltsleer. Darüber hinaus würden Angestellte im Erziehungsdienst über eine Eingruppierung wie Erzieher in die VergGr. V b aufsteigen können und damit höher eingruppiert sein als derartige Angestellte als „Leiter von Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für Behinderte”, die allenfalls nach vierjähriger Bewährung in den VergGr. VI b Fallgr. 2 und 3 in die VergGr. V c Fallgr. 3 und 4 aufsteigen könnten. Eine Eingruppierung von Angestellten im handwerklichen Erziehungsdienst nach den Tätigkeitsmerkmalen der „sonstigen Angestellten” i. S. von VergGr. V c und VergGr. V b Fallgr. 5 BAT würde damit das Gesamtgefüge der aufeinander aufbauenden Vergütungsgruppen für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst zerstören. Daran hält der Senat nach erneuter Überprüfung fest. Ob die Unterscheidung zwischen „Erziehungsdienst” einerseits und „handwerklichem Erziehungsdienst” andererseits bei den Tätigkeitsmerkmalen für den Sozial- und Erziehungsdienst – noch – zeitgemäß und/oder zweckmäßig ist, hat der Senat nicht zu prüfen.
Die Tarifvertragsparteien haben eine weitgehende Gestaltungsfreiheit. Sache der Gerichte ist es nicht zu prüfen, ob die Tarifvertragsparteien jeweils die gerechteste und zweckmäßigste Regelung getroffen haben. Sie haben nur zu kontrollieren, ob die bestehende Regelung die Grenzen des Gestaltungsspielraums der Tarifvertragsparteien und damit die Grenzen der Tarifautonomie überschreitet (Urteil des Senats vom 5. Dezember 1990 – 4 AZR 285/90 – AP Nr. 153 zu §§ 22, 23 BAT 1975, zu II 2 a der Gründe). Soweit die Tarifvertragsparteien bei den Tätigkeitsmerkmalen für den Sozial- und Erziehungsdienst streng zwischen „Erziehungsdienst” einerseits und „handwerklichem Erziehungsdienst” andererseits unterscheiden, werden diese Grenzen jedoch nicht überschritten. Das folgt schon daraus, daß, wie die Revision zutreffend ausführt, durchaus nachvollziehbare Gründe vorstellbar sind, die in erster Linie betreuenden Tätigkeiten der Erzieher mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit und die der ihnen gleichgestellten Angestellten (vgl. Urteil des Senats vom 1. April 1987 – 4 AZR 397/86 – AP Nr. 136 zu §§ 22, 23 BAT 1975) anders zu bewerten als die Tätigkeiten der Angestellten im handwerklichen Erziehungsdienst, bei denen die Beaufsichtigung und Betreuung von Behinderten auf handwerklichem Gebiet im Vordergrund steht (vgl. Urteil des Senats vom 4. Oktober 1978 – 4 AZR 191/77 – AP Nr. 9 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Urteil des Senats vom 18. März 1987 – 4 AZR 274/86 – AP Nr. 132 zu §§ 22, 23 BAT 1975; vgl. auch Beschluß des Ersten Senats vom 9. Februar 1993 – 1 ABR 51/92 – AP Nr. 103 zu § 99 BetrVG 1972, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen). Damit verbleibt es bei der Eingruppierung der Angestellten im handwerklichen Erziehungsdienst bei den für diese ausdrücklich vorgesehenen Vergütungsgruppen.
V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Schneider, Bott, Dr. Friedrich, Dr. Kiefer, Winterholler
Fundstellen