Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung einer fremdsprachlichen Lehrkraft

 

Leitsatz (redaktionell)

Eingruppierung einer fremdsprachlichen Lehrkraft, die teilweise als Fachberaterin für den Bereich „Unterricht für Kinder ausländischer Eltern (Portugal)” an das Kultusministerium abgeordnet worden ist.

 

Normenkette

BAT §§ 22, 23 Lehrer; SchulverwG Hessen § 64 Abs. 2; SchulG Hessen § 94 Abs. 4

 

Verfahrensgang

Hessisches LAG (Urteil vom 11.06.1993; Aktenzeichen 13 Sa 1138/92)

ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 27.11.1989; Aktenzeichen 15 Ca 305/89)

 

Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 11. Juni 1993 – 13 Sa 1138/92 – wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung der Klägerin in der Zeit vom 1. Juli 1988 bis zum 31. Juli 1994.

Die am 1. Februar 1942 in Beira/Mozambique geborene Klägerin, die portugiesisch als Muttersprache erlernt hat, trat am 1. März 1974 als Lehrkraft im Angestelltenverhältnis in die Dienste des beklagten Landes. Sie besitzt die volle Lehrbefähigung nach dem Recht ihres Herkunftslandes und war seinerzeit portugiesische Staatsangehörige. Zunächst bildeten mehrere befristete Arbeitsverträge die Grundlage des Arbeitsverhältnisses.

In einem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 5. Januar 1979, dem ein vom beklagten Land verwendetes Muster zugrunde liegt, ist u.a. vereinbart:

㤠1

Frau Z. wird mit Wirkung vom 1. Februar 1979 für folgende Aufgaben

„Unterrichtserteilung an Kinder portugiesischer Eltern in einer oder mehreren Vorbereitungsklassen oder Sonderkursen mit jeweils mindestens 12 Schülern in F., auf unbestimmte Zeit”

als Angestellte bei dem Regierungspräsidenten in D. unter Einreihung in die Vergütungsgruppe – IV a – (i. B.: – Vier a –) BAT eingestellt.

§ 2

Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961 und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen.

§ 5

(Nebenabreden)

Es besteht Einvernehmen darüber, daß 1) die Einstellung ausschließlich zum Zwecke der Unterrichtserteilung an Kinder portugiesischer Eltern erfolgt und 2) ein Absinken der Schülerzahl unter die Meßzahl 12 je Klasse ausreichender Grund für eine betriebsbedingte fristgerechte Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist.

Die Eingruppierung richtet sich nach Abschn. A Unterabschn. I Nr. 8 des Erlasses des Hessischen Ministers des Inneren vom 26. Oktober 1971 – I A 26 – P 2105 A – 221, geändert durch Erlaß vom 24. Juni 1974 – I B 41 – P 2105 A – 221 –.

…”

Die Bestimmung der Nr. 8 Abschn. A Unterabschn. I des in § 5 des Arbeitsvertrages aufgeführten Erlasses lautete:

„8.

Ausländische Volksschullehrer mit voller Lehrbefähigung nach dem Recht ihres Herkunftslandes zur Unterrichtung von Kindern ausländischer Arbeitnehmer

IV a BAT.”

Seit Vertragsbeginn wurde die Klägerin mit der Erteilung von muttersprachlichem und Deutschunterricht für Kinder portugiesischer Eltern sowie von Deutschunterricht in italienischen, griechischen und türkischen Vorbereitungsklassen betraut. Nach dem Änderungsvertrag der Parteien vom 20. Januar/14. Februar 1983 kann die Klägerin „bei Bedarf” auch im Deutschunterricht in Förder- und Intensivkursen für Kinder ausländischer Eltern eingesetzt werden.

Durch Verfügung vom 6. April 1983 ist die Klägerin rückwirkend ab 1. Februar 1983 vom Regierungspräsidenten in D. zur Fachberaterin für den Bereich „Unterricht für Kinder ausländischer Eltern” (Portugal) bestellt und mit 14 von insgesamt 27 Wochenstunden zur Dienstleistung zum Hessischen Kultusminister in Wiesbaden abgeordnet worden. Diese Bestellung und die Abordnung galten zunächst bis zum 31. Juli 1986. Zur Ausübung ihrer Tätigkeit wurde sie mit 14-Wochenstunden von der Unterrichtsverpflichtung freigestellt. Mit der Fachberatertätigkeit wurde die für die Dauer einer Unterrichtsstunde für Personalratsarbeit freigestellte Klägerin in der Folgezeit mehrfach befristet beauftragt, zuletzt durch Verfügung vom 3. August 1993 für die Zeit vom 1. August 1993 bis 31. Juli 1994. Eine weitere Verlängerung des Fachberaterauftrags durch das beklagte Land ist nicht mehr erfolgt.

Am 21. Dezember 1984 hat die Klägerin die deutsche Staatsangehörigkeit erworben und am 30. Mai 1988 die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen bestanden.

Die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen des beklagten Landes wurde mit Erlaß des Hessischen Ministers des Innern vom 10. Oktober 1986 mit Wirkung zum 1. Januar 1987 neu geregelt. In diesem Erlaß heißt es u.a.:

„Abschnitt A – Eingruppierung

Die Lehrer im Angestelltenverhältnis sind wie folgt in die Vergütungsgruppen des BAT einzugruppieren:

I. Lehrer an Grund- und Hauptschulen

8.

Lehrer mit Erster Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen, Hauptschulen und Realschulen der §§ 1 und 2 bzw. § 14 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Lehramt an öffentlichen Schulen

III BAT

19.

Ausländische Lehrer mit voller Lehrbefähigung nach dem Recht ihres Herkunftslandes zur Unterrichtung von Kindern ausländischer Arbeitnehmer (gilt nur für die vor dem 1. Januar 1983 eingestellten Lehrer)

IV a BAT

…”

Mit Schreiben vom 28. Juni 1988 und 23. November 1988 beantragte die Klägerin ihre Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe III BAT. Diese Anträge wurden vom beklagten Land abgelehnt.

Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin ihren Vergütungsanspruch weiter. Sie hat die Auffassung vertreten, im Arbeitsvertrag der Parteien sei die Anwendung des jeweils geltenden Eingruppierungserlasses vereinbart. Aufgrund des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit sowie des Bestehens der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Haupt- und Grundschulen erfülle sie nunmehr die Voraussetzungen der Nr. 8 des Abschn. A Unterabschn. I des derzeit geltenden Eingruppierungserlasses. Auf die Art der Beschäftigung komme es nicht an, da in der Regelung der Nr. 8 des Abschn. A Unterabschn. I eine bestimmte Verwendung nicht vorausgesetzt sei.

Die Klägerin hat beantragt,

das beklagte Land zu verpflichten, die Klägerin rückwirkend ab 1. Juli 1988 in die Vergütungsgruppe III BAT einzugruppieren.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es hat die Auffassung vertreten, nach der Vereinbarung der Parteien im schriftlichen Arbeitsvertrag schulde das beklagte Land der Klägerin nur Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV a BAT. Die Anwendung des jeweils geltenden Eingruppierungserlasses und damit ihre Eingruppierung in die jeweils zutreffende Vergütungsgruppe sei nicht vereinbart worden. Die Klägerin erfülle auch nicht die Merkmale der Nr. 8 des Abschn. A Unterabschn. I des Eingruppierungserlasses in der Fassung vom 10. Oktober 1986, da dafür eine der aufgeführten Befähigung entsprechende Verwendung erforderlich sei. Die Tätigkeit der Klägerin sei ausschließlich nach der Spezialregelung Nr. 19 des Abschn. A Unterabschn. I des Eingruppierungserlasses vom 10. Oktober 1986 zu bewerten, da sie vertragsgemäß ausländischen Kindern Unterricht erteile.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des beklagten Landes hat das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen und die Revision zugelassen. Auf die Revision der Klägerin hat der Senat durch Urteil vom 3. Juni 1992 – 4 AZR 325/91 –, n.v. das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage erneut abgewiesen. Mit ihrer wiederum zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Vergütungsanspruch weiter, jedoch beschränkt bis zum 31. Juli 1994. Das beklagte Land beantragt die Zurückweisung der Revision.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe III BAT.

I. Die Klage ist zulässig. Dies ist bereits im Urteil des Senats vom 3. Juni 1992 – 4 AZR 325/91 –, n.v. begründet worden. Darauf wird Bezug genommen.

II. Die Klage ist aber unbegründet. Das beklagte Land ist nicht verpflichtet, der Klägerin Vergütung nach Vergütungsgruppe III BAT zu gewähren. Zu Recht hat daher das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen.

1. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Klägerin sei mit dem überwiegenden Teil ihrer Arbeitszeit als Lehrerin tätig, denn bei Mitberücksichtigung der Vor- und Nachbereitung des Unterrichts arbeite sie – bei einer Vollarbeitszeit von 38,5 Stunden pro Woche – 18,48 Zeitstunden als Lehrerin, hingegen nur 10,5 Zeitstunden als Fachberaterin. Die Aufgaben einer Fachberaterin seien ihr nur – wenn auch mehrfach wiederholt – zur vorübergehenden Ausübung im Sinne von § 24 Abs. 1 BAT übertragen worden. Für einen Mißbrauch der von § 24 Abs. 1 BAT ermöglichten Rechtsgestaltung durch das beklagte Land fehle jeder Vortrag der Klägerin. Da der Fachberater seine Aufgaben im Rahmen seines Hauptamtes im Sinne von § 64 Abs. 2 SchulVerwG Hessen wahrnehme, behalte er vollständig seine Rechtsstellung als Lehrkraft. An der vertraglich auszuübenden Tätigkeit, die allein eingruppierungsrelevant sei, ändere sich durch die Bestellung zum Fachberater somit nichts. Eine nachträgliche Vertragsänderung sei mangels darauf gerichteten rechtsgeschäftlichen Willens der Parteien nicht erfolgt. Selbst wenn aber für die Eingruppierung der Klägerin an ihre Fachberatertätigkeit anzuknüpfen sei, müsse die Klage abgewiesen werden. Es müsse nämlich von zwei verschiedenen den Fallgruppen Ziff. 1 und 2 des § 64 Abs. 2 SchulVerwG Hessen entsprechenden tarifrechtlich nicht ohne weiteres gleichwertigen Arbeitsvorgängen ausgegangen werden. Der Vortrag der Klägerin gestatte es nicht, beide Arbeitsvorgänge nach ihrem zeitlichen Umfang zu bestimmen. Sie habe es weiter unterlassen, die einschlägigen Heraushebungsmerkmale der von ihr beanspruchten Vergütungsgruppe nachvollziehbar zu begründen.

2. Diese Ausführungen des Landesarbeitsgerichts halten nur im Ergebnis einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.

a) Dem Landesarbeitsgericht kann nicht gefolgt werden, soweit es bei einer 38,5-stündigen Wochenarbeitszeit für die Tätigkeit der Klägerin als Lehrerin 18,48 Zeitstunden errechnet, für ihre Tätigkeit als Fachberaterin hingegen nur 10,5 Zeitstunden. Wäre diese Rechnung richtig – sie ist das Ergebnis der Berücksichtigung von Vor- und Nachbereitung bei den 13 Stunden Lehrtätigkeit der Klägerin und Umrechnung der für ihre Fachberatertätigkeit angerechneten 14 reinen Unterrichtstunden à 45 Minuten in Zeitstunden –, würde das beklagte Land der Klägerin bei voller Vergütung nur eine Arbeitsleistung von rund 3/4 der Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten abverlangen (18,48 +10,5 Zeitstunden, also rund 29 Zeitstunden). Davon kann nicht ausgegangen werden. Bei unbefangener Betrachtungsweise wird das beklagte Land die Arbeitszeit der Klägerin als Fachberaterin so einschätzen, daß sie derjenigen eines Lehrers mit 14 Unterrichtsstunden pro Woche entspricht. Bei Mitberücksichtigung von dessen Vor- und Nachbereitung der Unterrichtsstunden sind dies nach der Berechnungsmethode des Landesarbeitsgerichts somit rund 20 Zeitstunden Fachberatertätigkeit (38,5 Stunden Wochenarbeitszeit abzüglich 18,48 Zeitstunden Lehrtätigkeit).

b) Die Anwendung der Anlage 1 a zum BAT für die Eingruppierung der Klägerin scheitert jedoch aus einem anderen Grunde. Sie ist nämlich die ihr obliegende Darlegung schuldig geblieben, daß sie überwiegend Tätigkeiten verrichtet, die keine Lehrtätigkeiten und damit nicht nach Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen von der Anlage 1 a ausgenommen sind. Diese Klärung war dem Landesarbeitsgericht – und damit auch den Parteien – im Urteil des Senats vom 3. Juni 1992 – 4 AZR 325/91 –, n.v. aufgegeben worden (zu II 3 b der Gründe).

In der ihrem Schriftsatz vom 15. März 1993 beigefügten Aufstellung hat die Klägerin ihre Aufgaben als Fachberaterin beim Hessischen Kultusminister aufgezählt. Danach obliegt ihr z.B. die Mitwirkung bei der Überprüfung portugiesischer Schüler auf Sonderschulbedürftigkeit. Dabei könnte es sich eine um Lehrtätigkeit im Sinne der Senatsrechtsprechung (vgl. das Urteil des Senats vom 3. Juni 1992 – 4 AZR 325/91 –, n.v., zu II 2 der Gründe, m.w.N.) handeln. Gleiches gilt für die Durchführung von Feststellungsprüfungen für Gymnasiasten im Fach Portugiesisch; auch die Abnahme von Prüfungen gehört zu den Aufgaben eines Lehrers.

Die Klägerin verneint auch nicht gänzlich die Ausübung von Lehrtätigkeiten im Rahmen ihrer Aufgaben als Fachberaterin, sondem führt dazu aus, insoweit „keine nennenswerte Tätigkeit als Lehrkraft im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung” auszuüben. Welche Tätigkeiten sie selbst als Lehrtätigkeit bewertet und was sie unter dem quantitativ zu deutenden Begriff der nicht „nennenswerten” Ausübung derselben versteht, wird von ihr nicht dargelegt.

Der Klägerin oblag es nach der Entscheidung des Senats vom 3. Juni 1992 – 4 AZR 325/91 –, n.v. (zu II 3 b der Gründe), durch entsprechenden Sachvortrag an der Aufklärung mitzuwirken, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Lehrtätigkeiten im Rahmen ihrer Fachberatertätigkeit anfallen. Angesichts des nur knappen Überhangs von einer – angerechneten – Unterrichtsstunde für die Tätigkeit als Fachberaterin (14 Wochenstunden) im Verhältnis zu ihrer Lehrtätigkeit (13 Wochenstunden) können bereits die oben genannten möglicherweise als Lehrtätigkeiten zu bewertenden Tätigkeiten dazu führen, daß die Klägerin überwiegend Lehrtätigkeiten ausübt und deshalb nach Nr. 5 der Vorbemerkung zu allen Vergütungsgruppen von der Anlage 1 a zum BAT ausgenommen ist. In diesem Fall hat die Klage nach dem Inhalt des Arbeitsvertrages der Parteien keinen Erfolg, wie der Senat in seinem Urteil vom 3. Juni 1992 – 4 AZR 325/91 –, n.v. (zu III der Gründe) ausgeführt hat.

Der Klägerin, die die anspruchsbegründenen Tatsachen für die von ihr geforderte Vergütung darlegen und beweisen muß, oblag es daher, substantiiert darzulegen, daß sie überwiegend Tätigkeiten verrichtet, die keine Lehrtätigkeiten im Sinne der Vorbemerkung 5 zu allen Vergütungsgruppen sind. Dies hat sie versäumt. Die Nachteile des unklar gebliebenen Sachverhalts müssen daher zu ihren Lasten gehen.

3. Es kann somit dahinstehen, ob der Auffassung des Landesarbeitsgerichts, die Fachberatertätigkeit eines Lehrers sei eingruppierungsirrelevant, weil sie nach § 64 Abs. 2 des – früheren – SchulverwG Hessen (jetzt: § 94 Abs. 4 SchulG Hessen) im Rahmen des Hauptamtes als Lehrer wahrzunehmen sei, zu folgen ist. Ebenso kann auf sich beruhen, ob die Klägerin die Voraussetzungen der Eingruppierungsmerkmale für den Anspruch auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1 a oder b BAT ausreichend dargelegt hat, was nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht der Fall ist. Der Anspruch der Klägerin scheitert bereits daran, daß sie die Geltung der Anlage 1 a für ihre Vergütung nicht substantiiert dargelegt hat.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

Schneider, Friedrich, Bott, Dr. Kiefer, Winterholler

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1087148

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