Leitsatz (redaktionell)

Für die Berechnung des Mutterschutzlohnes gemäß MuSchG § 11 Abs 1 S 1 bleibt der der Schwangerschaft vorausgehende Bezugszeitraum unberücksichtigt, wenn die Arbeitnehmerin in dieser Zeit ohne ihr Verschulden kein Arbeitsentgelt bezogen hat. In diesem Fall ist von dem Durchschnittsverdienst auszugehen, den die Arbeitnehmerin während der letzten drei Monate oder dreizehn Wochen in dem Zeitraum hatte, der dem Zeitabschnitt ohne Arbeitsentgelt unmittelbar vorausgeht (Im Anschluß an BAG 1959-05-20 2 AZR 532/58 = BAGE 8, 12 (14 f) = AP Nr 2 zu § 2 ArbKrankhG).

 

Normenkette

MuSchG § 11 Fassung: 1968-04-18

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Entscheidung vom 21.05.1968; Aktenzeichen 3 Sa 284/68)

 

Fundstellen

Haufe-Index 438497

BB 1969, 363

DB 1969, 489

BetrR 1969, 174

RdA 1969, 125

SAE 1969, 194

AP § 11 MuSchG 1968, Nr 1

AR-Blattei, ES 1220 Nr 42

AR-Blattei, Mutterschutz Entsch 42

EzA § 11 nF MuSchG, Nr 1

PraktArbR MuSchG §§ 1-17, Nr 46

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