Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung eines Anwendungsprogrammierers

 

Leitsatz (redaktionell)

Vertiefte Fachkenntnisse eines Anwendungsprogrammierers (Gewerbeaufsicht)

 

Normenkette

BAT §§ 22, 23 Datenverarbeitung

 

Verfahrensgang

LAG Köln (Urteil vom 08.08.1990; Aktenzeichen 5 Sa 458/90)

ArbG Köln (Urteil vom 07.02.1990; Aktenzeichen 3 Ca 4385/89)

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 8. August 1990 – 5 Sa 458/90 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Der Kläger ist seit dem 1. Januar 1978 im gemeinsamen Gebietsrechenzentrum des beklagten Landes (GGRZ) als Anwendungsprogrammierer beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) Anwendung. Der Kläger erhält Vergütung nach VergGr, IV b BAT.

Der Kläger hat die Aufgabe, Programme zu erstellen und zu pflegen, die von den Gewerbeaufsichtsämtern im Rahmen ihrer Aufgaben zum Schutz der Arbeitnehmer gegen gehörschädigenden und unfallträchtigen Lärm am Arbeitsplatz verwendet werden. Dabei handelt es sich um insgesamt 12 Programme, von denen vier vom Klägerin Zusammenarbeit mit der Zentralstelle für Sicherheitstechnik entwickelt worden sind.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, daß seine Tätigkeit das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. IV a Fallgruppe 2 Teil II Abschnitt B (Angestellte in der Datenverarbeitung, (DV)) Unterabschnitt III (Angestellte in der Anwendungsprogrammierung) der Anlage 1 a zum BAT erfülle. Er übe mindestens seit dem 1. November 1984 eine Tätigkeit der VergGr. IV b BAT Fallgruppe 1 aus, da er selbständig Programme oder Programmbausteine für Programmiervorgaben mittleren Schwierigkeitsgrades anfertige, entsprechende Programme oder Programmbausteine ändere, pflege oder übernehme und gegebenenfalls anpasse. Nach vierjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit erfülle er somit ab 1. November 1988 das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. IV a BAT Fallgruppe 2.

Soweit in der Protokollnotiz Nr. 4 b zu dieser Vergütungsgruppe der Erwerb vertiefter Fachkenntnisse der im Rahmen der Anwendungsprogrammierung behandelten Aufgabenbereiche, der Organisation der Verwaltung oder des Betriebes und der angewendeten Arbeitstechniken sowie die Anwendung dieser Kenntnisse gefordert werde, erfülle er auch diese Voraussetzungen. Mit der Protokollnotiz forderten die Tarifvertragsparteien nämlich keine über die üblichen Voraussetzungen für den Bewährungsaufstieg hinausgehende Qualifizierung, sondern machten nur deutlich, daß bei pflichtgemäßer, interessierter Erfüllung der Arbeitsaufgaben im Sinne einer Bewährung derartige vertiefte Fachkenntnisse regelmäßig erworben würden. Fachkenntnisse über den Aufgabenbereich als Anwendungsprogrammierer hinaus seien nicht erforderlich. Vielmehr sei ausreichend, im Rahmen der Tätigkeit als Anwendungsprogrammierer den Sinn, die Zweckmäßigkeit und die Einbindung in den übergeordneten Aufgabenbereich zu begreifen und zu beherrschen.

Selbst wenn vertiefte Fachkenntnisse der im Rahmen der Anwendungsprogrammierung behandelten Aufgabenbereiche als zusätzliches Merkmal neben der Bewährung gefordert werden sollten, verfüge er über solche. Vertiefte Fachkenntnisse müßten nicht solche sein, die den gründlichen, umfassenden Fachkenntnissen im Sinne der VergGr. V b Fallgruppe 1 a Teil I der Anlage 1 a in etwa nahekämen; vielmehr reichten nähere Kenntnisse im Sinne der Klammerzusätze zu den Vergütungsgruppen VII und VIII des Teils I der Anlage 1 a zum BAT über den Aufgabenbereich, auf den sich die Anwendungsprogrammierung beziehe, aus. Dies ergebe sich schon daraus, daß die Anwendungsprogrammierung auf der Tätigkeit der DV-Organisation basiere.

Der Kläger hat ferner vorgetragen, daß er über umfangreiche Kenntnisse der Gesetze, Verordnungen und Richtlinien im Bereich des gewerbeaufsichtsrechtlichen Lärmschutzes verfüge und sie auch bei seiner Tätigkeit anzuwenden habe. Diese Kenntnisse habe er sich aus seiner Zusammenarbeit mit der Zentralstelle für Sicherheitstechnik und dadurch erworben, daß er auch Aufgaben wahrgenommen habe, die in den Bereich der DV-Organisation fielen. Seine Arbeit an den Erfassungsblättern, mit denen die elektronisch zu verarbeitenden Daten von den Gewerbeaufsichtsämtern erhoben werden, betreffe ein wesentliches Mittel der Arbeitstechnik. Er besitze die Fähigkeit, die Erfassungsblätter nach gewerbeaufsichtsrechtlicher Relevanz und Plausibilität zu beurteilen.

Der Kläger hat beantragt

festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, ihm ab 1. November 1988 rückwirkend die Vergütung nach VergGr. IV a BAT zu zahlen.

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das beklagte Land hat die Auffassung vertreten, daß der Kläger tarifgemäß vergütet werde. Er erfülle nicht das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. IV a BAT Fallgruppe 2, da er keine vertieften Fachkenntnisse im Sinne der Protokollnotiz Nr. 4 b zu dieser Vergütungsgruppe erworben und sie bei seiner Tätigkeit auch nicht anzuwenden habe. Mit den vertieften Fachkenntnissen der im Rahmen der Anwendungsprogrammierung behandelten Aufgabenbereiche, der Organisation der Verwaltung oder des Betriebes und der angewendeten Arbeitstechniken forderten die Tarifvertragsparteien neben der Bewährung eine zusätzliche Qualifikation. Es müsse sich um Fachkenntnisse auf den in der Protokollnotiz genannten Gebieten handeln, die in etwa den gründlichen, umfassenden Fachkenntnissen im Sinne der VergGr. V b Fallgruppe 1 a Teil I der Anlage 1 a nahekämen. Den Erwerb derartiger Kenntnisse im Bereich des gewerbeaufsichtsrechtlichen Lärmschutzes habe der Kläger nicht dargelegt. Er sei seit 1984 zu 93,6 v.H. seiner Gesamtarbeitszeit mit Programmieraufgaben befaßt gewesen, bei denen er keine vertieften Fachkenntnisse im Sinne der Protokollnotiz Nr. 4 b habe erwerben können. Aufgaben der DV-Organisation habe er nicht wahrgenommen und seien ihm auch nicht übertragen worden.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben mit Recht erkannt, daß dem Kläger ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IV a BAT nicht zusteht.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) Anwendung. Damit hängt die Entscheidung des Rechtsstreits davon ab, ob die Hälfte der Gesamtarbeitszeit des Klägers ausfüllende Arbeitsvorgänge den Tätigkeitsmerkmalen der von ihm für sich beanspruchten Vergütungsgruppe IV a BAT entsprechen (§ 22 Abs. 1, Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT). Dabei ist von dem von der Senatsrechtsprechung entwickelten Begriff des Arbeitsvorganges auszugehen, nach dem darunter eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeiten eines Angestellten zu verstehen ist (BAGE 51, 59, 65; 282, 287; 356, 360 = AP Nrn. 115, 116 und 120 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

Das Landesarbeitsgericht nimmt zutreffend an, daß die Pflege und Betreuung der Programme für die Überwachung lärmgefährdeter Arbeitsplätze als ein Arbeitsvorgang im Tarifsinne anzusehen ist. Arbeitsergebnis ist die Erstellung von Programmen und die Erhaltung ihrer Funktionsfähigkeit. Diese Tätigkeit nimmt nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts mehr als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit des Klägers in Anspruch. Das Landesarbeitsgericht läßt dahinstehen, ob auch Aufgaben, die der Kläger der DV-Organisation zurechnet, diesem Arbeitsvorgang zuzuordnen sind. Dafür spricht viel, da der Kläger darauf verweist, daß er diese Aufgaben im Rahmen und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Anwendungsprogrammierung zu erledigen habe, so daß sie tatsächlich von seiner übrigen Tätigkeit nicht zu trennen seien. Dies kann jedoch letztlich dahinstehen, da das Landesarbeitsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, daß die gesamte Tätigkeit des Klägers die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals der VergGr. IV a Teil II, Abschnitt B, Unterabschnitt III der Anlage 1 a zum BAT nicht erfüllt. Auf den Zuschnitt der Arbeitsvorgänge kommt es somit nicht an.

Für die tarifliche Bewertung der Tätigkeit des Klägers sind folgende tarifliche Bestimmungen des Teils II, Abschnitt B (Angestellte in der Datenverarbeitung), Unterabschnitt III (Angestellte in der Anwendungsprogrammierung) der Anlage 1 a zum BAT heranzuziehen:

Vergütungsgruppe IV a

2. Angestellte,

die selbständig Programme oder Programmbausteine für Programmiervorgaben mittleren Schwierigkeitsgrades anfertigen, entsprechende Programme oder Programmbausteine ändern, pflegen oder übernehmen und ggf. anpassen,

nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 dieses Unterabschnitts. (Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1, 2, 3 und 4)

Vergütungsgruppe IV b

1 Angestellte,

die selbständig Programme oder Programmbausteine für Programmiervorgaben mittleren Schwierigkeitsgrades anfertigen, entsprechende Programme oder Programmbausteine ändern, pflegen oder übernehmen und ggf. anpassen.

(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 2) Protokollnotizen:

Nr. 1

Angestellte im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind

  1. Angestellte,

    die vor ihrem Einsatz in dieser Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse im Sinne des Tätigkeitsmerkmals der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a des Teils I – außerhalb der Datenverarbeitung – erworben haben, mit einer zusätzlichen DV-Aus- oder -Fortbildung, die das DV-Grund- und -Fachwissen vermittelt hat, wie es den Rahmenrichtlinien für die DV-Aus- und -Fortbildung in der öffentlichen Verwaltung (BAnz. Nr. 95 a vom 22. Mai 1981) für Beschäftigte in der Anwendungsprogrammierung entspricht,

    sowie

    mit einer praktischen Ausbildung oder einer praktischen Tätigkeit von mindestens neun Monaten in der DV-Organisation, der Anwendungsprogrammierung und der Maschinenbedienung mit entsprechender Tätigkeit,

  2. Angestellte mit abgeschlossener einschlägiger Fachhochschulausbildung (z.B. Informatiker) und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

Nr. 4

Die Anwendung dieses Tätigkeitsmerkmals setzt voraus

  1. bei den in Protokollnotiz Nr. 1 Buchst. a genannten Angestellten, daß sie, ausgehend von der für sie geforderten zusätzlichen DV-Aus- oder -Fortbildung, vertiefte DV-Kenntnisse einschließlich der anzuwendenden Arbeitstechniken erworben und diese Kenntnisse bei ihrer Tätigkeit anzuwenden haben,
  2. bei den in Protokollnotiz Nr. 1 Buchst. b genannten Angestellten, daß sie vertiefte Fachkenntnisse der in Rahmen der Anwendungsprogrammierung behandelten Aufgabenbereiche, der Organisation der Verwaltung oder des Betriebes und der angewendeten Arbeitstechniken erworben und diese Kenntnisse bei ihrer Tätigkeit anzuwenden haben.

Das Landesarbeitsgericht nimmt an, daß die Tätigkeit des Klägers die Anforderungen der VergGr. IV b BAT Fallgruppe 1 erfüllt und er zu den in der Protokollnotiz Nr. 1 b genannten Angestellten gehört. Die Anwendung des Tätigkeitsmerkmals der VergGr. IV a BAT Fallgruppe 2 setze deshalb voraus, daß er die Anforderungen der Protokollnotiz Nr. 4 b erfülle. Insoweit habe der Kläger aber nicht ausreichend vorgetragen, daß er vertiefte Fachkenntnisse der im Rahmen der Anwendungsprogrammierung behandelten Aufgabenbereiche, der Organisation der Verwaltung und der angewendeten Arbeitstechniken erworben und diese Kenntnisse bei seiner Tätigkeit anzuwenden habe. Die vertieften Fachkenntnisse im Sinne der Protokollnotiz Nr. 4 b müßten sich auf den durch die Anwendungsprogrammierung unterstützten Aufgabenbereich, dessen Verwaltungsorganisation sowie die dort angewendeten Arbeitstechniken beziehen. Sie erforderten eine qualitative Steigerung gegenüber gründlichen Fachkenntnissen im Sinne der Vergütungsgruppen VII und VIII Teil I der Anlage 1 a zum BAT. Insoweit sei der Sachvortrag des Klägers nicht ausreichend. Vertiefte Fachkenntnisse im Bereich der DV-Organisation, auf die sich der Kläger berufe, seien rechtlich nicht erheblich. Im übrigen habe er nicht darzulegen vermocht, daß er, soweit er überhaupt Fachkenntnisse im Bereich des gewerbeaufsichtsrechtlichen Lärmschutzes benötige, auch Kenntnisse der Organisation der Verwaltung und der angewendeten Arbeitstechniken erworben und angewendet habe.

Diese Ausführungen des Landesarbeitsgerichts halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Zwischen den Parteien sind die Tatsachen unstreitig, die den Schluß zulassen, daß der Kläger die objektiven Anforderungen der VergGr. IV a BAT Fallgruppe 2 erfüllt, d.h., daß er vier Jahre eine Tätigkeit der VergGr. IV b BAT Fallgruppe 1 ausgeübt hat. Zutreffend geht das Landesarbeitsgericht ferner davon aus, daß sich der Kläger bewährt hat und auch die subjektiven Anforderungen der Protokollnotiz Nr. 1 b erfüllt. Zwar hat er keine abgeschlossene einschlägige Fachhochschulausbildung, jedoch verfügt er nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts über gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen. Die Erfüllung der Ausbildungsvoraussetzung der Protokollnotiz Nr. 1 b wird zudem nach § 3 Abs. 3 des Tarifvertrages zur Änderung der Anlage 1 a zum BAT (Angestellte in der Datenverarbeitung) vom 4. November 1983 (Datenverarbeitungs-TV) aufgrund der vierjährigen Ausübung der Tätigkeit durch den Kläger vor dem 1. Oktober 1983 fingiert (vgl. BAG Urteil vom 3. Februar 1988 – 4 AZR 514/87 – AP Nr. 1 zu §§ 22, 23 BAT Datenverarbeitung; Urteil vom 30. November 1988 – 4 AZR 445/88 – nicht zur Veröffentlichung vorgesehen).

In revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise nimmt das Landesarbeitsgericht an, daß der Kläger nicht schlüssig dargelegt habe, daß er die Anforderungen der Protokollnotiz Nr. 4 b erfülle. Die Tarifvertragsparteien verweisen im Klammerzusatz zur VergGr. IV a BAT Fallgruppe 2 auf die Protokollnotiz Nr. 4, der damit Tarifcharakter zukommt, und bestimmen dort, daß die Anwendung des Tätigkeitsmerkmals für die in der Protokollnotiz Nr. 1 b genannten Angestellten die in Buchstabe b aufgeführten „vertieften Fachkenntnisse” erfordert. Damit bringen sie zum Ausdruck, daß der Angestellte zusätzlich zu den in VergGr. IV a BAT Fallgruppe 2 gestellten Anforderungen, die in der Protokollnotiz Nr. 4 b genannten Voraussetzungen erfüllen muß. Diese gehören somit zum Tätigkeitsmerkmal der VergGr. IV a BAT Fallgruppe 2.

Hinsichtlich der geforderten vertieften Fachkenntnisse geht das Landesarbeitsgericht vom zutreffenden Rechtsbegriff aus. Mit den vertieften Fachkenntnissen im Sinne der Protokollnotiz Nr. 4 b fordern die Tarifvertragsparteien eine zusätzliche Qualifikation des Angestellten (vgl. Leib, Eingruppierung der Angestellten in der Datenverarbeitung, S. 57, 88), die mit der Bewährung in der ausgeübten Tätigkeit nicht gleichzusetzen ist und durch diese auch nicht nachgewiesen wird. Der Angestellte muß sich vielmehr den gestellten Aufgaben während der Bewährungszeit gewachsen gezeigt haben und darüber hinaus die geforderten Fachkenntnisse erworben und angewendet haben. Entgegen der Auffassung des Klägers folgt dies nicht schon aus einer pflichtgemäßen und interessierten Erfüllung der Arbeitsaufgaben, sondern bedarf es, wie in jedem Eingruppierungsrechtsstreit, eines entsprechenden schlüssigen Sachvortrages (BAGE 34, 158, 166 = AP Nr. 36 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Bei den vertieften Fachkenntnissen im Sinne der Protokollnotiz Nr. 4 b handelt es sich auch nicht um eine Ausbildungsvoraussetzung, die nach § 3 Abs. 3 Datenverarbeitungs-TV fingiert werden könnte (BAG Urteil vom 30. November 1988 – 4 AZR 445/88 – nicht zur Veröffentlichung vorgesehen).

Nach dem Wortlaut der Protokollnotiz Nr. 4 b müssen sich die vertieften Fachkenntnisse auf die im Rahmen der Anwendungsprogrammierung behandelten Aufgabenbereiche, die Organisation der Verwaltung oder des Betriebes und die angewendeten Arbeitstechniken beziehen. Es muß sich deshalb zum einen um Fachkenntnisse handeln, die außerhalb der Anwendungsprogrammierung liegen. Zum anderen bringen die Tarifvertragsparteien, indem sie „vertiefte” Fachkenntnisse fordern, zum Ausdruck, daß eine qualitative Steigerung verlangt wird. Welcher Maßstab insoweit anzulegen ist, ergibt sich aus dem tariflichen Gesamt Zusammenhang. Dieser läßt entgegen der Auffassung des beklagten Landes nicht den Schluß zu, daß es sich um Fachkenntnisse handeln muß, die den gründlichen, umfassenden Fachkenntnissen der VergGr. V b Fallgruppe 1 a Teil I der Anlage 1 a zum BAT in etwa nahekommen (vgl. Runderlaß des Finanzministers und des Innenministers in Nordrhein-Westfalen vom 24. April 1984, MBl. NW 1984, S. 520 ff.). Vielmehr wird eine Steigerung der Fachkenntnisse der Tiefe nach gegenüber näheren Fachkenntnissen im Sinne der Protokollnotiz Nr. 7, die gründlichen Fachkenntnissen im Sinne der VergGrn. VII und VIII Teil I der Anlage 1 a zum BAT entsprechen, verlangt.

Dies folgt daraus, daß der Bewährungsaufstieg von VergGr. V c BAT, der untersten Vergütungsgruppe für Angestellte in der Anwendungsprogrammierung, nach VergGr. V b BAT Fallgruppe 2 das Vorliegen der Voraussetzungen der Protokollnotiz Nr. 7 erfordert. Diese bestimmt:

„Die Anwendung dieses Tätigkeitsmerkmals setzt voraus, daß die Angestellten auch nähere Fachkenntnisse der im Rahmen der Anwendungsprogrammierung behandelten Aufgabenbereiche, der Organisation der Verwaltung oder des Betriebes und der angewandten Arbeitstechniken erworben und diese Kenntnisse bei ihrer Tätigkeit anzuwenden haben.”

Mit dem Begriff der „näheren Fachkenntnisse” verwenden die Tarifvertragsparteien einen Begriff, der in den tariflichen Bestimmungen der VergGrn. VII und VIII Teil I der Anlage 1 a zum BAT einen bestimmten vorgegebenen Inhalt hat. In diesen tariflichen Bestimmungen wird nämlich der Begriff der „gründlichen Fachkenntnisse” durch den Klammerzusatz mit „näheren Kenntnissen von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen usw. des Aufgabenkreises” definiert. Daraus rechtfertigt sich der Schluß, daß die Tarifvertragsparteien in der Protokollnotiz Nr. 7 derartige Kenntnisse hinsichtlich des im Rahmen der Anwendungsprogrammierung behandelten Aufgabenbereiches, der Organisation der Verwaltung oder des Betriebes und der angewendeten Arbeitstechniken fordern. Wenn sie demgemäß für den Bewährungsaufstieg von der nächsthöheren VergGr. IV b BAT nach VergGr. IV a BAT Fallgruppe 2 „vertiefte Fachkenntnisse” fordern, folgt daraus, daß sie eine Steigerung der Fachkenntnisse gegenüber den Anforderungen der niedrigeren Vergütungsgruppe verlangen. Diese Steigerung bezieht sich nach dem Wortlaut („vertieft”) nicht auf die Breite, sondern auf die Tiefe der Kenntnisse. Verlangt wird somit eine qualitative Steigerung. Diese muß sich nach dem Wortlaut auf die im Rahmen der Anwendungsprogrammierung behandelten Aufgabenbereiche, die Organisation der Verwaltung oder des Betriebes und die angewendeten Arbeitstechniken beziehen.

Von diesem Rechtsbegriff ist das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgegangen. Die Subsumtion des Landesarbeitsgerichts kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob das Landesarbeitsgericht den von ihm zutreffend interpretierten Rechtsbegriff bei der Subsumtion wieder aufgegeben hat, gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Tatsachen außer acht gelassen hat (vgl. BAGE 51, 59, 65 = AP Nr. 115 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Dies ist nicht der Fall.

Zunächst geht das Landesarbeitsgericht zutreffend davon aus, daß die vom Kläger hervorgehobenen Kenntnisse der DV-Organisation bei der Beurteilung, ob er vertiefte Fachkenntnisse im Sinne der Protokollnotiz Nr. 4 b erworben habe, rechtlich nicht erheblich sind. Es handelt sich insoweit nämlich nicht um Kenntnisse in bezug auf den im Rahmen der Anwendungsprogrammierung behandelten Aufgabenbereich. Dieser betrifft den gewerbeaufsichtsrechtlichen Lärmschutz. Nur Fachkenntnisse auf diesem Gebiet könnten die tariflichen Anforderungen erfüllen. Insoweit hält das Landesarbeitsgericht den Vortrag des Klägers jedoch für unsubstantiiert.

Dagegen bestehen unter Berücksichtigung des Beurteilungsspielraumes des Berufungsgerichts keine Bedenken. Das Landesarbeitsgericht geht zugunsten des Klägers noch davon aus, daß er Fachkenntnisse im Bereich des gewerbeaufsichtsrechtlichen Lärmschutzes benötige. Es führt jedoch weiter zutreffend aus, daß der Kläger keine Kenntnisse hinsichtlich der Organisation der Verwaltung und der angewendeten Arbeitstechniken vorgetragen habe. Dessen hätte es zur Schlüssigkeit des Vortrages jedoch bedurft. Wenn der Kläger insoweit darauf verweist, daß sich seine Kenntnisse hinsichtlich der Organisation der Verwaltung aus der Zusammenarbeit mit der Zentralstelle für Sicherheitstechnik und seine Kenntnisse hinsichtlich der angewendeten Arbeitstechniken aus der Bearbeitung der Erfassungsbögen ergäben, genügt dies schon deshalb nicht, weil nicht deutlich wird, woraus sich „vertiefte” Fachkenntnisse im Tarifsinne ergeben sollen. Das Landesarbeitsgericht prüft zudem, ob die Tätigkeit des Klägers in bezug auf die Erstellung des Pflichtenheftes den Schluß auf besondere Fachkenntnisse zuläßt. Im Hinblick auf die geringen inhaltlichen Anforderungen dieser Tätigkeit wird jedoch auch dies vom Landesarbeitsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise verneint.

Der Kläger hat die Kosten seiner erfolglosen Revision nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

 

Unterschriften

Schaub, Dr. Etzel, Dr. Freitag, Venzlaff, Marx

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1070646

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