Entscheidungsstichwort (Thema)
Abführung von Chefarzteinnahmen an Krankenhausfonds
Normenkette
BGB §§ 133, 157, 242, 611; GG Art. 12, 14
Verfahrensgang
LAG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 19.06.1991; Aktenzeichen 5 (2) Sa 965/90) |
ArbG Koblenz (Urteil vom 05.07.1990; Aktenzeichen 8 Ca 124/90) |
Tenor
1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. Juni 1991 – 5 (2) Sa 965/90 – wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin für die Jahre 1987 und 1988 sog. Poolgelder abzuführen.
Der Beklagte war vom 1. Februar 1981 bis zum 30. September 1989 als leitender Arzt (Chefarzt) der Fachabteilung Chirurgie am Krankenhaus der Klägerin beschäftigt. Den Rechtsbeziehungen der Parteien lagen der schriftliche Anstellungsvertrag vom 8. Dezember 1980, der Zusatzvertrag vom 1. Februar 1981 sowie die Vereinbarung vom 23. Dezember 1986 zugrunde. In § 7 Nr. 1 des Anstellungsvertrages heißt es:
„…
1. Dem Arzt wird die Erlaubnis erteilt, außerhalb der Dienstaufgaben (§ 3) folgende Nebentätigkeiten auszuüben:
- ambulante Beratung und Behandlung,
- nichtstationäre Gutachtertätigkeit,
- konsiliarische Beratung anderer Arzte soweit es sich nicht um eine Tätigkeit nach § 3 Abs. 1 dieses Vertrages handelt.
Die genannten Tätigkeiten sind soweit als möglich im Krankenhaus und mit dessen Geräten und Einrichtungen zu bewirken …”
§ 9 des Anstellungsvertrages lautet:
§ 9
Finanzielle Beteiligung der ärztlichen Mitarbeiter
„…
- Der Arzt ist verpflichtet, von seinen Liquidationseinnahmen nach § 5 Abs. 1 b und 7 des Vertrages nach Maßgabe der §§ 20–22 KRG Beträge an das Krankenhaus zur Weiterleitung an die ärztlichen Mitarbeiter abzuführen.
- Der Arzt hat der Krankenhausverwaltung die Jahresbruttoeinnahmen bis spätestens 1. März d. J. durch Vorlage der Abrechnung nachzuweisen. § 20 Abs. 5 KRG bleibt unberührt.
- Die Verteilung der nach Abs. 1 angesammelten Mittel an die nachgeordneten Arzte erfolgt gemäß § 21 Abs. 3 KRG.”
Die §§ 20 bis 22 des Krankenhausreformgesetzes Rheinland-Pfalz vom 29. Juni 1973 (KRG – GVBl S. 199), abgelöst durch die insofern inhaltsgleichen §§ 27 bis 29 des Landeskrankenhausgesetzes Rheinland-Pfalz vom 28. November 1986 (LKG – GVBl S. 342), lauteten auszugsweise wie folgt:
§ 20
Finanzielle Beteiligung ärztlicher Mitarbeiter
(1) Der Krankenhausträger hat bei der Einstellung sicherzustellen, daß die liquidationsberechtigten Ärzte von ihren Einnahmen aus Nebentätigkeit Beträge an das Krankenhaus zur Weiterleitung an die ärztlichen Mitarbeiter abführen …
(2) Nebentätigkeiten sind für die Arzte des Krankenhauses die auf der Grundlage eines gesonderten Behandlungsvertrages gemäß § 18 Abs. 3 Satz 1 zu erbringenden ärztlichen Leistungen und die ambulante Tätigkeit, ausgenommen Tätigkeiten im Rahmen des § 368 n Abs. 2 Satz 3 und 4 der Reichsversicherungsordnung. Von den Einnahmen aus Nebentätigkeit, die ausschließlich in der Erstellung von Gutachten besteht, sind Beträge nicht abzuführen; soweit ärztliche Mitarbeiter an der Erstellung dieser Gutachten mitgewirkt haben, werden sie nach freier Vereinbarung an den entsprechenden Einnahmen unmittelbar beteiligt.
(3) Der von den liquidationsberechtigten Ärzten abzuführende Betrag wird auf der Grundlage ihrer jährlichen Bruttoeinnahmen aus den gesonderten Behandlungsverträgen im stationären Bereich und aus der ambulanten Tätigkeit errechnet. Davon ist ein Freibetrag in Höhe ihres jeweiligen Bruttojahresgehalts abzusetzen. Ferner sind die Kosten abzusetzen, die dem Krankenhaus für die Inanspruchnahme von Personal und Sachen erstattet werden müssen; soweit Personal und Sachen des Krankenhauses nicht in Anspruch genommen worden sind, können nach Art und Umfang vergleichbare Aufwendungen, die zur Erzielung der Einnahmen aus der Nebentätigkeit erforderlich waren, abgesetzt werden. Das Krankenhaus darf die Kosten nach Satz 3 nur in Höhe seiner Selbstkosten verlangen.
(4) Von dem nach Absatz 3 errechneten Betrag ist ein Vom-Hundert-Satz abzuführen.
Der Vom-Hundert-Satz beträgt bei
bis zu 10.000,– DM |
5 v. H. |
bis zu 20.000,– DM |
10 v. H. |
bis zu 30.000,– DM |
15 v. H. |
bis zu 40.000,– DM |
20 v. H. |
bis zu 50.000,– DM |
25 v. H. |
bis zu 60.000,– DM |
30 v. H. |
bis zu 70.000,– DM |
35 v. H. |
bis zu 80.000,– DM |
40 v. H. |
bis zu 90.000,– DM |
45 v. H. |
über 90.000,– DM |
50 v. H. |
Die Abführung nach einem höheren Vom-Hundert-Satz gemäß der vorstehenden Tabelle darf nicht dazu führen, daß dem Arzt ein geringerer Betrag verbleibt als bei Anwendung eines niedrigeren Vom-Hundert-Satzes. Der an das Krankenhaus einschließlich der Kosten nach Absatz 3 Satz 3 abzuführende Betrag darf 50 v. H. der Bruttoeinnahmen aus Nebentätigkeit nicht überschreiten. Das Krankenhaus zieht die abzuführenden Beträge ein.
(5) Die liquidationsberechtigten Arzte rechnen jährlich ihre abzuführenden Beträge ab. Sie legen ihre Einnahmen aus Nebentätigkeit dem Ärztlichen Vorstand unaufgefordert offen und geben auf Verlangen weitere Auskünfte. Sie leisten vierteljährlich Abschlagszahlungen in Höhe eines Viertels des voraussichtlichen Endbetrages; als Maßstab kann der Gesamtbetrag des vorangegangenen Jahres herangezogen werden.
§ 21
Verteilung der abzuführenden Beträge
(1) Über die Verteilung der angesammelten Mittel an die ärztlichen Mitarbeiter entscheidet der Ärztliche Vorstand. ….
(2) ….
(3) Das Krankenhaus verteilt die abgeführten Beträge …
§ 22
Sonderregelungen für Hochschulen und für Belegärzte
…
Ober die Abführungspflicht aus § 9 des Anstellungsvertrages kam es für die Jahre 1987 und 1988 zwischen den Parteien zum Streit. Bei der Abrechnung ließ der Beklagte die Einnahmen, die er aus ambulanter Tätigkeit im Rahmen der ihm erteilten Kassenbeteiligung bzw. -ermächtigung (sog. KV-Einnahmen) erzielt hatte, außer Ansatz. Das hält die Klägerin für nicht gerechtfertigt. Sie ist der Ansicht, daß diese Einnahmen bei der Berechnung der an den Pool abzuführenden Beträge mit berücksichtigt werden müssen. Mit ihrer Klage hat sie den Beklagten daher auf Zahlung von insgesamt 147.389,65 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen. Sie hat vorgetragen, die Einbeziehung auch der Einnahmen des Beklagten aus ambulanter Tätigkeit in die Poolpflicht folge aus § 27 Abs. 3 LKG. Diese Bestimmung sei verfassungsgemäß. Der liquidationsberechtigte Chefarzt könne Patienten ambulant nur deshalb allein behandeln, weil er hinsichtlich seiner Hauptaufgabe – der Betreuung sämtlicher Kranken seiner Abteilung – durch die ihm untergebenen Ärzte entlastet werde.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, 147.389,70 DM nebst 4 % Zinsen aus 77.127,80 DM seit dem 1. März 1989 sowie weiteren 4 % Zinsen aus 70.261,90 DM seit dem 21. August 1989 auf das Poolkonto des Stadtkrankenhauses D., Nr. 630 111 900 bei der N., … zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat geltend gemacht, § 27 Abs. 3 LKG könne im Hinblick auf Art. 12 GG verfassungskonform nur dahin ausgelegt werden, daß seine Einkünfte aus ambulanter Alleintätigkeit nicht der Poolpflichtigkeit unterliegen. Überdies verstoße § 27 LKG gegen die bundesrechtlichen Normen der §§ 11 Abs. 1, 13 Abs. 3 Nr. 4 BPflV und sei auch aus diesem Grunde unwirksam.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 138.217,83 DM nebst Zinsen zu zahlen, im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision, mit der der Beklagte die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung erstrebt.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
I. Das Landesarbeitsgericht hat eine Abführungspflicht des Beklagten für seine Einkünfte aus ambulanter Tätigkeit aufgrund Beteiligung an der kassenärztlichen Versorgung (KV-Einnahmen) bejaht und als Anspruchsgründlage § 242 BGB in Verbindung mit § 9 Nr. 1 des Anstellungsvertrages vom 8. Dezember 1980 sowie § 27 Abs. 4 Satz 5 LKG angesehen. Dem ist im Ergebnis insoweit beizupflichten, wie Anspruchsgrundlage § 9 Nr. 1 in Verbindung mit § 7 Nr. 1 Buchstabe a) des Anstellungsvertrages der Parteien ist.
II.1. Nach § 9 Nr. 1 des Anstellungsvertrages ist der Beklagte verpflichtet, von seinen Liquidationseinnahmen (u.a.) nach § 7 des Vertrages „nach Maßgabe der §§ 20 bis 22 KRG” Beträge an das Krankenhaus zur Weiterleitung an die ärztlichen Mitarbeiter abzuführen. Zu den Liquidationseinnahmen des Beklagten gehören nach § 7 Nr. 1 a des Vertrages auch diejenigen aus ambulanter Beratung und Behandlung im Rahmen der ihm erlaubten Nebentätigkeiten.
Mit diesen beiden Bestimmungen ist die vertragliche Abführungspflicht des Beklagten dem Grunde nach umschrieben, wobei nicht unterschieden wird, ob der Beklagte die Einnahmen aus der ambulanten Tätigkeit im Rahmen der Kassenbeteiligung allein erzielt oder ob hierbei andere Arzte des Krankenhauses direkt oder indirekt mitwirken. Soweit § 9 Nr. 1 des Vertrages eine Abführungspflicht „nach Maßgabe der §§ 20 bis 22 KRG” bestimmt, ist mit dieser Inbezugnahme der einschlägigen gesetzlichen Regelung die Leistungsmodalität hinsichtlich der Höhe des abzuführenden Betrages (Berechnungsgrundlage, Freibetrag. Staffelung) festgelegt.
Ob eine Abführungspflicht des Beklagten nicht nur aus dem Anstellungsvertrag folgt, sondern sich überdies aus § 27 LKG bzw. § 20 KRG herleiten ließe, bedarf keiner weiteren Erörterung, so daß auch die Frage einer verfassungskonformen Auslegung der genannten Gesetzesbestimmungen nicht vertieft zu werden braucht.
2. Die Geschäftsgrundlage der vertraglichen Abführungspflicht ist nicht dadurch entfallen, daß die Parteien am 23. Dezember 1986 eine klarstellende Zusatzvereinbarung über die Pflichten des Beklagten bei der ambulanten Notfallversorgung abgeschlossen haben. Diese Vereinbarung betraf einen ganz anderen Regelungsgegenstand als die Frage, ob die Einnahmen aus den vom Beklagten persönlich durchgeführten kassenärztlichen Sprechstunden der Poolpflicht unterliegen oder nicht. Letzteres wird in der Zusatzvereinbarung überhaupt nicht angesprochen.
3. Die im Anstellungsvertrag vereinbarte Abführungspflicht ist nicht sittenwidrig im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB.
a) § 138 Abs. 1 BGB schützt den Schwächeren gegenüber wirtschaftlicher und intellektueller Übermacht. Dazu gehört die Anwendung der Bestimmung auf sog. Knebelungsverträge oder Verträge mit übermäßiger Freiheitsbeschränkung. Knebelungsverträge, die die wirtschaftliche Freiheit des anderen so sehr beschränken, daß dieser seine freie Selbstbestimmung verliert, sind sittenwidrig und nichtig (vgl. nur BGHZ 44, 158, 161; 83, 313, 316 ff.).
Von einer derartigen Einschränkung der wirtschaftlichen Freiheit des Beklagten durch die Klägerin kann vorliegend jedoch nicht die Rede sein. Durch die Bezugnahme in § 9 Abs. 1 des Anstellungsvertrages auf die §§ 20 ff. KRG bzw. 27 ff. LKG sind die dort aufgeführten Berechnungsmodalitäten Inhalt des Vertrages geworden. Danach verbleibt dem liquidationsberechtigten Arzt gemäß § 27 Abs. 3 LKG für genehmigte Nebentätigkeiten zunächst ein Freibetrag in Höhe eines Jahresbruttobetrages aus der Haupttätigkeit; ferner sind noch Kosten abzuziehen, die der Arzt an das Krankenhaus dafür zu entrichten hat, daß er Einrichtungen, Personal und Material gestellt bekommen hat bzw. daß er entsprechendes eigenes Personal, Material oder eigene Einrichtungen nicht bereitzustellen brauchte. Nur von dem verbleibenden Betrag ist ein Vomhundertsatz abzuführen, der im äußersten Fall 50 % beträgt. § 27 Abs. 4 Satz 3 LKG sieht darüber hinaus vor, daß dem liquidationsberechtigten Arzt in jedem Fall 50 % der Bruttoeinnahmen aus Nebentätigkeit nach Abzug der Hälfte der Kostenabführung an das Krankenhaus belassen wird. Dem liquidationsberechtigten Arzt verbleiben damit bei einer zeitlich gesehen erheblich geringeren Tätigkeit als seiner Haupttätigkeit mindestens 100 % der Vergütung aus der zeitintensiveren Haupttätigkeit, im typischen Fall (vgl. dazu die beiden Beispielsfälle bei Wabnitz, LKG Rheinland-Pfalz 1988, § 27 Anm. 13) jedoch mehr. Eine wirtschaftliche Knebelung ist darin nicht zu sehen.
b) Eine Sittenwidrigkeit der vertraglichen Abführungspflicht kann auch nicht im Hinblick auf die in den Grundrechten zum Ausdruck kommende objektive Werteordnung gesehen werden (vgl. dazu nur BVerfGE 73, 261, 269 ff.; Bachof in: Bettermann/Nipperdey/Scheuner, Die Grundrechte, Bd. III/1, 1958, S. 155, 164), die über die Generalklausel des § 138 Abs. 1 BGB mittelbar auf den Anstellungsvertrag einwirkt (vgl. zur mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte nur BVerfGE 7, 198, 206 f.; 73, 261, 269, m.w.N.; BAGE 48, 122, 139 = AP Nr. 14 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht, zu C I 2 b der Gründe; BAGE 47, 363, 375 = AP Nr. 27 zu § 611 BGB Direktionsrecht, zu B III 2 c bb der Gründe; Gamillscheg, Die Grundrechte im Arbeitsrecht, 1989, S. 78 ff., m.w.N. in Fn. 20). Durch die Abführungspflicht im Anstellungsvertrag wird weder die Berufsausübung im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG noch das Eigentum des Beklagten gemäß Art. 14 Abs. 1 GG berührt.
Art. 14 GG soll das Erworbene und seine freie Verfügbarkeit (vgl. BVerfGE 14, 288, 293; 24, 367, 400). Art. 12 GG dagegen den Erwerb, die Betätigung selbst schützen (vgl. BVerfGE 30, 292, 312; zum ganzen auch Schmidt-Bleibtreu/Klein, GG, 7. Aufl., Art. 14 Rz 1, m.w.N.). Bloße Gewinnchancen fallen nicht unter Art. 14 GG (vgl. BVerfGE 28, 119, 143, m.w.N.). Durch die vertraglich festgelegte Abführungspflicht erlangt der Chefarzt aufgrund seiner Nebentätigkeit von vornherein nur ein beschränktes Entgelt, andererseits kann er seine Nebentätigkeit ohne Beschränkungen seiner Berufsausübung verrichten. Es bestehen daher schon Zweifel, ob vorliegend der Schutzbereich der genannten Grundrechte überhaupt verletzt wird (verneinend etwa BVerfGE 28, 119, 142 f. für den vergleichbaren Fall der Abführungspflicht an den Trond einer Spielbank; vgl. ebenfalls verneinend BVerfGE 68, 237, 256 zum Fall der verringerten Gebühren eines Wahlverteidigers), jedenfalls aber wäre dies verhältnismäßig, da die im Vertrag enthaltene Abführungspflicht, die lediglich als Erhöhung der sonstigen „Regelabgabe” für Personal. Räume und Arbeitsmaterial anzusehen ist (vgl. BVerfGE 52, 303, 342), durch vernünftige, auf das Gemeinwohl bedachte Erwägungen gerechtfertigt ist und weder unzumutbare noch übermäßig belastende Abführungsauflagen bringt (vgl. BVerfGE 52, 303, 345 zur gesetzlichen Regelung des § 20 KRG).
Unterschriften
Dr. Thomas, Dr. Gehring, Dr. Reinecke, Dr. Koffka, Hecker
Fundstellen