Entscheidungsstichwort (Thema)
Entgeltminderung bei verkürzter Arbeitszeit. tarifliche Einmalzahlung. Wahlrecht zwischen Arbeitszeitverlängerung ohne Lohnausgleich und entsprechender Entgeltminderung
Orientierungssatz
1. Wählt der Arbeitnehmer gem. der Regelung in einem Firmentarifvertrag anstelle einer generellen Arbeitszeitverlängerung ohne Lohnausgleich die Beibehaltung seiner Arbeitszeit mit anteiliger Kürzung des monatlichen Grundentgelts, ist er Teilzeitbeschäftigter.
2. Von der Kürzung wird auch eine pauschale Einmalzahlung erfasst, die an die Stelle einer prozentualen Erhöhung des Grundentgelts tritt.
Normenkette
Lohntarifvertrag für die Metallindustrie Hamburg ua. vom 28. April 2006 § 2
Verfahrensgang
LAG Hamburg (Urteil vom 10.04.2008; Aktenzeichen 7 Sa 82/07) |
ArbG Hamburg (Urteil vom 12.09.2007; Aktenzeichen 12 Ca 123/07) |
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 10. April 2008 – 7 Sa 82/07 – wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Rz. 1
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte eine tarifliche Einmalzahlung von 310,00 Euro brutto um 7,14 % kürzen durfte.
Rz. 2
Der Kläger ist bei der Beklagten und deren Rechtsvorgängerin seit 1984 als gewerblicher Arbeitnehmer im Betrieb Hamburg beschäftigt. Er ist Mitglied der IG Metall.
Rz. 3
Die Beklagte ist nicht Mitglied einer Tarifvertragspartei. Sie hat am 1. August 2001 einen Tarifvertrag mit der IG Metall geschlossen, wonach die Tarifverträge der gewerblichen Arbeitnehmer, Angestellten und Auszubildenden der Metall- und Elektroindustrie des Tarifgebietes Hamburg und Umgebung, abgeschlossen zwischen der IG Metall Bezirksleitung Hamburg oder Vorstand einerseits und Nordmetall, Verband der Metall- und Elektroindustrie e.V. Hamburg oder Gesamtverband metallindustrieller Arbeitgeberverbände e.V. (Gesamtmetall) andererseits Bestandteil dieses Tarifvertrags sind und in ihrer jeweiligen Fassung für die Beschäftigten des Betriebs Hamburg der Beklagten gelten (künftig: FirmenTV).
Rz. 4
Die wöchentliche Arbeitszeit ohne Pausen betrug in der Metallindustrie in Hamburg/Schleswig-Holstein nach § 3 des Manteltarifvertrags in der Fassung vom 20. April 2000 (MTV) 35 Stunden. Am 2. Dezember 2005 vereinbarte die Beklagte mit der IG Metall in einem Ergänzungstarifvertrag (ErgänzungsTV) ua. Folgendes:
III. Arbeitszeitregelungen
1. Dauer der Arbeitszeit:
1.1 Die regelmäßige tarifliche wöchentliche Arbeitszeit von 35 Stunden wird für Vollzeitbeschäftigte um 2,5 Stunden zusätzliche Arbeitszeit ohne Entgeltausgleich erhöht.
Für Teilzeitbeschäftigte gilt die Bestimmung entsprechend dem Verhältnis ihrer Arbeitszeit zur regelmäßigen tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit der Vollzeitbeschäftigten.
Berechnungsbasis für Stundenverdienst, Vergütung bei Kurzarbeit oder TV Beschäftigungssicherung, Entgeltfortzahlung usw. bleibt der Divisor 152,25 Stunden pro Monat (Basis 35 Std. Woche).
Der Zeitfaktor bei der Berechnung der Entgeltfortzahlung und Urlaub beträgt 35 Stunden.
Ein Mitarbeiter kann gegenüber dem Vorgesetzten schriftlich (entsprechend dem Verfahren für Urlaubsgewährung, einschließlich Quittierung) anstelle der Arbeitszeitverlängerung eine entsprechende Entgeltminderung in Höhe von 7,14 % des monatlichen Grundentgeltes wählen. Monatliches Grundentgelt sind alle monatlichen Entgeltkomponenten mit Ausnahme der in Anlage 1 Ziff. III – VII genannten Zulagen und des in Anlage 1 Ziff. VIII genannten Zuschusses. Tarifliche Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge werden bei einer Entscheidung für Entgeltminderung auf der Basis des nicht geminderten Entgeltes abgerechnet.
Die Wahlentscheidung kann nach 12 Monaten individuell mit Wirkung ab dem übernächsten Monat geändert werden. …
Anlage 1
…
III. Erschwerniszulage in 3-Schicht
…
IV. Erschwerniszulage in 2-Schicht
…
V. Wochenendschicht-Zulage
…
VI. Werkangestellten-Zulage
…
VII. Reinraum-Zulage
…
VIII. Verpflegungszuschuss 3-Schicht/Wochenend-schicht
…”
Rz. 5
Der Kläger wählte mit Schreiben vom 16. Januar 2006 ab Februar 2006 anstelle der Arbeitszeitverlängerung eine entsprechende Entgeltminderung in Höhe von 7,14 % seines monatlichen Grundentgelts.
Rz. 6
Am 1. März 2006 trat der Lohntarifvertrag für die Metallindustrie Hamburg und Umgebung, Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein vom 28. April 2006 (LohnTV) in Kraft. Dessen § 2 lautet:
“Erhöhung der Tariflöhne
1.1 Der Monatsgrundlohn der Ecklohngruppe (100 %) wird mit Wirkung ab 1. Juni 2006 von € 1.860 um 3,0 % auf € 1.916 erhöht.
Die Monatsgrundlöhne der anderen Lohngruppen errechnen sich aus dem unveränderten Lohnschlüssel. Die Beträge der Monatsgrundlöhne im einzelnen ergeben sich aus § 3.
1.2 Für die Monate März, April und Mai 2006 gelten die Lohntafeln, gültig ab 1. März 2005, weiter.
2. Für die Monate März, April und Mai 2006 erhalten die gewerblichen Arbeitnehmer mit der Abrechnung für Monat Mai einen Einmalbetrag in Höhe von 310 €. Es gelten dafür folgende Bestimmungen:
2.1 Die Betriebsparteien können die Auszahlung des Einmalbetrages durch freiwillige Betriebsvereinbarung zeitlich innerhalb der Laufzeit des Tarifvertrages verschieben. Zudem können die Betriebsparteien den Einmalbetrag entsprechend der wirtschaftlichen Lage des Betriebes (z.B. bei unterdurchschnittlicher, schlechter Ertragslage oder überdurchschnittlicher, guter Ertragslage) zeitlich innerhalb der Laufzeit des Tarifvertrages bis auf Null reduzieren oder bis auf das Doppelte durch freiwillige Betriebsvereinbarung erhöhen.
Vereinbaren die Betriebsparteien keine Abweichung, ist der Einmalbetrag in der tariflich vorgeschriebenen Höhe nach Ziff. 2 auszuzahlen.
Eine Erhöhung des Einmalbetrags kann der Arbeitgeber ausschließen, wenn es im Betrieb eine übertarifliche Regelung über eine Jahresabschlussvergütung, Gratifikationen, Jahresprämien, Ergebnisbeteiligungen, Weihnachtsgeld oder ähnliche Leistungen gibt.
2.2 Den Einmalbetrag erhalten gewerbliche Arbeitnehmer in voller Höhe, wenn sie im März, April und Mai 2006 Vollzeitbeschäftigte sind und einen vollen Anspruch auf Lohn, auf Weiterzahlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts oder auf Kurzarbeitergeld haben. Diese Regelung gilt entsprechend für gewerbliche Arbeitnehmer, deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach dem Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung auf eine Dauer zwischen 30 und unter 35 Stunden (Hamburg und Umgebung, Schleswig-Holstein) bzw. zwischen 33 und unter 38 Stunden (Mecklenburg-Vorpommern) festgelegt ist.
2.3 Teilzeitbeschäftigte erhalten den Einmalbetrag nach Maßgabe ihrer für den Zeitraum einzelvertraglich vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit im Verhältnis zur regelmäßigen tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden (Hamburg und Umgebung, Schleswig-Holstein) bzw. von 38 Stunden (Mecklenburg-Vorpommern).
Der Einmalbetrag für Altersteilzeitbeschäftigte nimmt an der Aufstockung teil.
2.4 Soweit für teilzeit- und vollzeitbeschäftigte gewerbliche Arbeitnehmer kein voller Anspruch auf Zahlung des Lohns, auf Weiterzahlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts oder auf Kurzarbeitergeld für die Monate März, April und Mai 2006 besteht, ist der Einmalbetrag zeitanteilig zu kürzen.
2.5 Gewerbliche Arbeitnehmer, die nach dem 01. März 2006 während des März, April oder Mai 2006 eintreten bzw. ausscheiden, erhalten den Betrag anteilig entsprechend der Dauer ihres Arbeitsverhältnisses in den Monaten März, April und Mai 2006. Mutterschutzzeiten führen nicht zu einer Kürzung des Einmalbetrages.
2.6 Damit sind alle Ansprüche abgegolten, die sich aus der Erhöhung der Löhne für die Monate März, April und Mai 2006 ergeben.
2.7 Sofern die Monate März, April oder Mai 2006 ab Juni 2006 Referenzzeitraum für Durchschnittsberechnungen aller Art sind, ist statt des Einmalbetrages eine prozentuale Erhöhung von 3,0 % zugrunde zu legen.”
Rz. 7
Die Beklagte zahlte an den Kläger als Einmalzahlung insgesamt 289,19 Euro brutto.
Rz. 8
Der Kläger hat geltend gemacht, die Reduzierung der Einmalzahlung sei nicht gerechtfertigt, da er auch mit 35 Stunden wöchentlicher Arbeitszeit noch als Vollzeitmitarbeiter zu werten sei. Nach dem ErgänzungsTV gebe es bei der Beklagten Vollzeitbeschäftigte mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 37,5 Stunden und Vollzeitbeschäftigte mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden. Der Anspruch ergebe sich aus § 2 Ziff. 2.2 und 2.3 LohnTV.
Rz. 9
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 20,81 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Rz. 10
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Firmentarifvertrag modifiziere den Lohntarifvertrag. Es gelte keine 35-Stunden-Woche, sondern eine 37,5-Stunden-Woche. Deshalb liege eine Teilzeitbeschäftigung bereits dann vor, wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 37,5 Stunden unterschritten werde. Die Entgeltminderung um 7,14 % betreffe das gesamte Tarifentgelt und damit auch die Tariferhöhungen. Die Einmalzahlung sei eine pauschale Tariferhöhung.
Rz. 11
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Rz. 12
Die Revision ist nicht begründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen.
Rz. 13
I. Der Anspruch folgt nicht aus § 2 Ziff. 2 LohnTV in Verb. mit Ziff. II. 1 des FirmenTV.
Rz. 14
1. Es kann davon ausgegangen werden, dass der FirmenTV für die Parteien auch im Anspruchszeitraum unmittelbar und zwingend galt, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG. Damit kam § 2 LohnTV kraft der ausdrücklichen Bezugnahme im FirmenTV zur Anwendung. Der Kläger fällt unter den Geltungsbereich des LohnTV. Er ist gewerblicher Arbeitnehmer. Nach § 2 Ziff. 2 Satz 1 LohnTV erhalten die gewerblichen Arbeitnehmer für die Monate März, April und Mai 2006 einen Einmalbetrag iHv. 310,00 Euro. Der Kläger hat nur 289,19 Euro erhalten.
Rz. 15
2. Der Anspruch unterliegt der Entgeltminderung iHv. 7,14 % gem. der Ziff. III. 1. 1 ErgänzungsTV, die für die Parteien gem. § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG unmittelbar und zwingend galt.
Rz. 16
a) Der Kläger hat anstelle der Arbeitszeitverlängerung um 2,5 Stunden wöchentlich eine entsprechende Entgeltminderung iHv. 7,14 % des monatlichen Grundentgeltes gewählt. Monatliches Grundentgelt sind gem. Ziff. III. 1.1 Abs. 5 Satz 2 und Satz 3 ErgänzungsTV alle monatlichen Entgeltkomponenten mit bestimmten, im Einzelnen aufgeführten Ausnahmen. Dass der Einmalbetrag nicht unter diese durchweg an bestimmte Erschwernisse anknüpfenden Ausnahmen fällt, ist eindeutig und steht zwischen den Parteien außer Streit.
Rz. 17
b) Der Einmalbetrag für die Monate März, April und Mai 2006 stellt eine monatliche Entgeltkomponente dar. Das ergibt sich bereits aus der Bezugnahme auf bestimmte Monate in § 2 Ziff. 2 LohnTV. Es handelt sich um eine zusätzliche monatliche Vergütung, die für die genannten drei Monate an die Stelle einer prozentualen Erhöhung der Löhne tritt (ebenso schon Senat 27. August 2008 – 5 AZR 820/07 – Rn. 14 ff., AP BGB § 307 Nr. 36 = EzA TVG § 4 Tariflohnerhöhung Nr. 49 für die entsprechenden Regelungen in der Metallindustrie Nordrhein-Westfalen). Die Regelungen in § 2 Ziff. 2.2 bis 2.5 LohnTV bestätigen diese Auslegung. Es gelten die Grundsätze, die allgemein für den Monatsgrundlohn Anwendung finden, insbesondere die zeitanteilige Kürzung entsprechend einer verkürzten Arbeitszeit, entsprechend einem begrenzten Lohnanspruch oder entsprechend einer kürzeren Dauer des Arbeitsverhältnisses. § 2 Ziff. 2.6 LohnTV sagt ausdrücklich, dass es um die Lohnerhöhung für die Monate März, April und Mai 2006 geht. § 2 Ziff. 2.7 LohnTV kehrt für spätere Durchschnittsberechnungen zu einer prozentualen Erhöhung von drei Prozent zurück; die Pauschalierung der Lohnerhöhung soll nur für drei Monate gelten und sich nicht darüber hinaus auswirken.
Rz. 18
c) Das Landesarbeitsgericht hat weiter zutreffend auf Sinn und Zweck der tariflichen Einmalzahlung hingewiesen. Die pauschale tarifliche Vergütungserhöhung ist nicht anders einzuordnen als die lineare Tariferhöhung, die ihrerseits nur auf den prozentual verminderten Grundlohn geschuldet wird. Eine solche Einmalzahlung stellt nach der tariflichen Systematik keinen neuen Vergütungsbestandteil, sondern eine pauschale Erhöhung der laufenden Vergütungsbestandteile dar. Sie muss wie diese behandelt werden (Senat 9. November 2005 – 5 AZR 128/05 – BAGE 116, 185, 191). Dem steht nicht entgegen, dass Zeitpunkt und Höhe der Zahlung gem. § 2 Ziff. 2.1 LohnTV den Betriebsparteien überantwortet werden und diese sogar über das Ob der Zahlung entscheiden können (Senat 27. August 2008 – 5 AZR 820/07 – Rn. 17, AP BGB § 307 Nr. 36 = EzA TVG § 4 Tariflohnerhöhung Nr. 49).
Rz. 19
3. § 2 Ziff. 2.2 Satz 1 LohnTV besagt nichts anderes, wenn er den Einmalbetrag Vollzeitbeschäftigten mit vollem Anspruch auf Lohn in voller Höhe zuspricht.
Rz. 20
a) Der Kläger ist nicht Vollzeitbeschäftigter, er hat keinen vollen Anspruch auf Lohn. Wenn § 2 Ziff. 2.3 LohnTV für Teilzeitbeschäftigte an die Verminderung der regelmäßigen tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden in Hamburg und Schleswig-Holstein anknüpft, bezieht sich das auf die Arbeitszeitregelung in § 3 MTV. Eine andere Bezugnahme im LohnTV kommt nicht in Betracht. Jedoch gilt § 3 MTV nicht im Arbeitsverhältnis der Parteien. Vielmehr beträgt die regelmäßige tarifliche wöchentliche Arbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte bei der Beklagten 37,5 Stunden, Ziff. III. 1.1 Abs. 1 ErgänzungsTV. Sie ist für Vollzeitbeschäftigte gegenüber § 3 MTV um 2,5 Stunden erhöht, nach Abs. 2 der Vorschrift anteilig auch für Teilzeitbeschäftigte. Deshalb sind Beschäftigte mit 35 Wochenstunden Teilzeitbeschäftigte. Dem entspricht die Entgeltminderung iHv. 7,14 %, die lediglich für bestimmte Zulagen und Zuschüsse nicht gelten soll, sich im Übrigen aber auch bei den Lohnersatzleistungen auswirkt, Ziff. III. 1.1 Abs. 3 und 4 ErgänzungsTV.
Rz. 21
b) Nach der ausdrücklichen Regelung in § 2 Ziff. 2.2 Satz 2 LohnTV steht die Verkürzung der Arbeitszeit nach dem Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung dem Anspruch auf den vollen Einmalbetrag nicht entgegen. Dieser Tarifvertrag findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien freilich keine Anwendung. Die Veränderung der Arbeitszeit des Klägers beruht auf einem Firmentarifvertrag. Firmentarifverträge werden in § 2 LohnTV nicht genannt. Einer analogen Anwendung von § 2 Ziff. 2.2 Satz 2 LohnTV steht entgegen, dass es im Streitfall nicht um eine Verkürzung, sondern um eine Verlängerung der Arbeitszeit geht. Jedenfalls hätten die Parteien des ErgänzungsTV eine entsprechende Ausnahme regeln können. Da die Firmentarifverträge der Beklagten keine derartige Bestimmung enthalten, bleibt es bei § 2 Ziff. 2.2 Satz 1 LohnTV.
Rz. 22
c) Die Minderung nach Ziff. III. 1.1 Abs. 5 ErgänzungsTV entspricht der zeitanteiligen Kürzung des Einmalbetrags für Teilzeitbeschäftigte ohne vollen Lohnanspruch, § 2 Ziff. 2.4 LohnTV. Der Kläger ist teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer mit vermindertem Lohnanspruch.
Rz. 23
II. Andere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich und werden vom Kläger auch nicht geltend gemacht.
Rz. 24
III. Der Kläger hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.
Unterschriften
Müller-Glöge, Mikosch, Laux, Rolf Steinmann, E. Haas
Fundstellen
Haufe-Index 2207164 |
AP 2010 |
EzA-SD 2009, 20 |