Entscheidungsstichwort (Thema)
Tariflicher Urlaubsanspruch im Postdienst
Orientierungssatz
Parallelsache zu BAG Urteil vom 15.12.1987 8 AZR 325/86 = nicht amtlich veröffentlicht.
Verfahrensgang
Hessisches LAG (Entscheidung vom 10.03.1987; Aktenzeichen 7 Sa 1680/86) |
ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 27.08.1986; Aktenzeichen 14 Ca 419/85) |
Tatbestand
Der Kläger war seit 1964 bei der Beklagten als Arbeiter beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis war der Tarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen Bundespost vom 6. Januar 1955 (TV Arb) anzuwenden. Darin ist geregelt:
"§ 23
Erholungsurlaub
(1) Der Arbeiter erhält in jedem Urlaubsjahr
einen Erholungsurlaub. Urlaubsjahr ist der
Zeitraum vom 1. April bis 31. März.
.....
(6) Der volle Urlaubsanspruch wird erstmals
nach einem ununterbrochenen Bestehen des Arbeitsverhältnisses
von sechs Monaten erworben
(Wartezeit). .....
.....
(10) Der Urlaub ist in dem Urlaubsjahr zu
gewähren und zu nehmen, für das der Urlaubsanspruch
entsteht. Urlaub, der im Urlaubsjahr
nicht oder nicht voll gewährt oder genommen
wurde, ist spätestens bis zum 30. Juni
des nächsten Urlaubsjahres anzutreten.
Ist dies aus betrieblichen Gründen oder wegen
Arbeitsunfähigkeit nicht möglich, verlängert
sich die Frist bis zum 30. September.
Wird der Urlaub während der Arbeitsunfähigkeit
bis zum 30. September nicht angetreten,
so ist er nach Absatz 13 bar abzugelten.
.....
(13) Kann der Erholungsurlaub (einschließlich
Zusatzurlaub für Schwerbehinderte) wegen
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden,
so ist er bar abzugelten. .....
.....
(17) .....
Der Urlaub kann auch während einer Erkrankung
genommen werden. In diesem Falle wird
für die Dauer des Urlaubs anstelle der Krankenbezüge
der Urlaubslohn (Abs. 20) gezahlt.
....."
Seit dem 17. Mai 1984 ist der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Das Arbeitsverhältnis endete am 30. Juni 1985. Der Kläger begehrt Abgeltung restlichen Urlaubs für die Urlaubsjahre 1984/85 und 1985/86 in unstreitiger Höhe. Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.658,20
DM nebst 4 % Zinsen seit Klageerhebung zu
zahlen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte den Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat zwar einen Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs für die Urlaubsjahre 1984/85 und 1985/86 erworben. Dieser ist aber erloschen.
I. Nach § 23 Abs. 13 Satz 1 TV Arb ist der Erholungsurlaub bar abzugelten, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht gewährt werden kann. Als der Kläger am 30. Juni 1985 aus dem Arbeitsverhältnis ausschied, erwarb er nach dieser mit § 7 Abs. 4 BUrlG übereinstimmenden Regelung einen Anspruch auf Abgeltung seines Erholungsurlaubs für die Urlaubsjahre 1984/85 und 1985/86.
1. Der Urlaubsanspruch war entstanden. Der Kläger hatte die Wartezeit nach § 23 Abs. 6 Satz 1 TV Arb, § 4 BUrlG erfüllt. Die Entstehung des Anspruchs wurde nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Kläger seit dem 17. Mai 1984 keine Arbeitsleistungen erbracht hatte.
Der Senat hat sich bereits im Urteil vom 14. Mai 1986 - 8 AZR 604/84 - (AP Nr. 26 zu § 7 BUrlG Abgeltung, zu I 2 der Gründe, zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen) der Rechtsprechung des Sechsten Senats angeschlossen, nach der der gesetzliche Urlaubsanspruch nur den Bestand des Arbeitsverhältnisses und die Erfüllung der sechsmonatigen Wartezeit nach § 4 BUrlG, nicht aber die Erbringung von Arbeitsleistungen im Urlaubsjahr voraussetzt. Für den über den gesetzlichen Urlaub hinausgehenden tariflichen Urlaub gilt das gleiche, da die Tarifvertragsparteien insoweit nichts Abweichendes geregelt haben.
2. Auf die in ihren Verwaltungsvorschriften enthaltene abweichende Regelung kann die Beklagte sich nicht berufen.
a) Die Beklagte hat geltend gemacht, die Tarifvertragsparteien seien sich bei Abschluß der Tarifverträge Nr. 281 und 282 a/b im Jahre 1970 darüber einig gewesen, daß in den Fällen, in denen im Urlaubsjahr nicht oder nur in geringem Umfang gearbeitet worden ist, kein Abgeltungsanspruch bestehe, da sich dieser als rechtsmißbräuchlich erweise. Dies ergebe sich aus Ziffer 7 der Zusatzbestimmungen zu diesen Tarifverträgen. Sie laute:
"Zu § 43 Abs. 10 Unterabs. 1 TV Ang,
§ 23 Abs. 9 Unterabs. 1 TV Arb
Urlaub, der bis zum 30. September wegen Arbeitsunfähigkeit
nicht genommen werden konnte,
ist nur insoweit bar abzugelten, wie das
Urlaubsbegehren nicht rechtsmißbräuchlich
ist. Hat der Arbeitnehmer im abgelaufenen Urlaubsjahr
nicht oder nur in sehr geringem Umfange
gearbeitet, so kommt auch eine Barabgeltung
nicht in Betracht."
Bei der Zusatzbestimmung zu dem damaligen Absatz 9 und heutigen Absatz 10 des § 23 TV Arb sei somit die damals ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zugrunde gelegt worden, nach der die Inanspruchnahme des Urlaubs rechtsmißbräuchlich gewesen sei, wenn dem Urlaubsbegehren keine oder keine nennenswerte Arbeitsleistung gegenübergestanden habe. Dieser übereinstimmende Wille der Tarifvertragsparteien sei bei der Auslegung des § 23 Abs. 10 TV Arb trotz der inzwischen geänderten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Urlaubsrecht zu berücksichtigen.
b) Dem ist nicht zu folgen.
Die Zusatzbestimmung ist im "Amtsblatt des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen" Ausgabe A vom 5. August 1970 (Nr. 105) als Bestandteil der Verfügungen Nr. 577 und 578 für das Personal- und Kassenwesen im Anschluß an die genannten Tarifverträge über die Neuregelung des Erholungsurlaubs für die Arbeiter und Angestellten der Deutschen Bundespost abgedruckt. Mangels Unterzeichnung durch die Tarifvertragsparteien handelt es sich nicht um eine tarifvertragliche Norm. Die Bestimmung kann aber auch nicht als gemeinsame Erklärung der Tarifvertragsparteien angesehen werden, die zur Auslegung des Tarifvertrags im Sinne der Beklagten herangezogen werden könnte. Dem steht entgegen, daß die Zusatzbestimmung nur in einem Amtsblatt der Beklagten als eine dem Tarifvertrag beigefügte Kommentierung bekanntgemacht ist und nicht erkennen läßt, ob sie nur die Meinung der Beklagten oder auch die des anderen Tarifpartners wiedergibt. Hinzu kommt, daß die Bestimmung nur als Weisung zu verstehen ist, die an die mit dem Personal- und Kassenwesen befaßten Arbeitnehmer der Beklagten und somit nicht an alle Tarifunterworfenen gerichtet ist.
c) Aber selbst wenn die Tarifvertragsparteien unter der Geltung der alten Rechtsprechung übereinstimmend der Meinung gewesen sein sollten, § 23 Abs. 10 TV Arb sei in dieser Weise anzuwenden, so ergibt sich weder aus dem Tarifvertrag selbst noch aus der Zusatzbestimmung, daß sie diese Auslegung auch im Falle der Änderung der Rechtsprechung beibehalten wollten. § 23 Abs. 6 Satz 1 TV Arb ist dem § 4 BUrlG nachgebildet, der den Urlaubsanspruch nur an die Erfüllung der Wartezeit knüpft. Verwenden die Tarifvertragsparteien aber in einer Tarifnorm einen Begriff, dem in einem Gesetz eine bestimmte Bedeutung zukommt, so ist davon auszugehen, daß auch sie diesen Begriff in seiner allgemeinen rechtlichen Bedeutung haben wiedergeben und angewendet wissen wollen (vgl. BAG Urteil vom 3. Mai 1984 - 6 AZR 555/81 - AP Nr. 17 zu § 7 BUrlG Abgeltung, zu 1 der Gründe, mit weiteren Nachweisen). Ändert sich aber diese allgemeine rechtliche Bedeutung dadurch, daß die Rechtsprechung zu einem anderen Auslegungsergebnis gelangt, so ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte im Tarifvertrag davon auszugehen, daß die Tarifvertragsparteien den Begriff in der Bedeutung verstanden wissen wollen, die der jeweils neuesten richterlichen Erkenntnis entspricht.
3. Mit dem Ausscheiden des Klägers entstand der Urlaubsabgeltungsanspruch, weil der Urlaub vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Kläger nicht mehr gewährt werden konnte (§ 23 Abs. 13 TV Arb). Unschädlich ist, daß die Arbeitsunfähigkeit des Klägers im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fortdauerte (BAGE 46, 224 = AP Nr. 18 zu § 7 BUrlG Abgeltung und seitdem ständige Rechtsprechung, zuletzt Urteil des Senats vom 10. Februar 1987 - 8 AZR 529/84 -, zur Veröffentlichung bestimmt, sowie Urteil vom 23. Juli 1987 - 8 AZR 42/85 -).
II. Der Urlaubsabgeltungsanspruch ist jedoch für das Urlaubsjahr 1984/85 am 30. September 1985 und für das Urlaubsjahr 1985/86 am 30. September 1986 erloschen.
1. Der Urlaub ist in dem Urlaubsjahr zu gewähren und zu nehmen, für das der Urlaubsanspruch entsteht (§ 23 Abs. 10 Unterabs. 1 Satz 1 TV Arb). Urlaub, der im Urlaubsjahr nicht oder nicht voll gewährt oder genommen wurde, ist spätestens bis zum 30. Juni des nächsten Urlaubsjahres anzutreten (§ 23 Abs. 10 Unterabs. 1 Satz 2 TV Arb). Ist dies aus betrieblichen Gründen oder wegen Arbeitsunfähigkeit nicht möglich, verlängert sich die Frist bis zum 30. September (§ 23 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 3 TV Arb).
2. Der Urlaubsanspruch des Klägers für das Urlaubsjahr 1984/85 wäre also bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis am Ende des bis zum 30. September 1985 und für das Urlaubsjahr 1985/86 am Ende des bis zum 30. September 1986 verlängerten Übertragungszeitraums erloschen. Die in § 23 Abs. 10 Unterabs. 1 Satz 3 TV Arb enthaltene Befristung unterscheidet sich nicht von der in § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG, bei deren Eintritt der gesetzliche Urlaub erlischt (vgl. BAGE 39, 53 = AP Nr. 4 zu § 7 BUrlG Übertragung).
Das Erlöschen des Urlaubsanspruchs wäre nicht durch § 23 Abs. 10 Unterabs. 1 Satz 4 TV Arb gehindert worden. Diese Bestimmung trifft für das fortbestehende Arbeitsverhältnis eine Urlaubsabgeltungsregelung, die eingreift, wenn der Urlaub wegen Krankheit des Arbeitnehmers nicht genommen werden konnte. Sie ist rechtlich unbedenklich, weil die Abgeltung von bereits verfallenem Urlaub nicht gegen das für das fortbestehende Arbeitsverhältnis geltende Abgeltungsverbot verstößt (BAG Urteil vom 26. Mai 1983 - 6 AZR 273/82 - AP Nr. 12 zu § 7 BUrlG Abgeltung). Die Regelung bewirkt jedoch nicht, daß der Urlaub erhalten bleibt, der bis zum 30. September des nächsten Urlaubsjahrs nicht genommen wurde.
Die Bestimmung nimmt zunächst Bezug auf die in § 23 Abs. 17 Unterabs. 2 TV Arb geregelte Möglichkeit des Arbeitnehmers, den Urlaub auch während einer Erkrankung zu nehmen, wobei in diesem Fall für die Dauer des Urlaubs anstelle der Krankenbezüge der Urlaubslohn gezahlt wird. Bleibt der Arbeitnehmer also bis über das Ende des Übertragungszeitraums (30. Juni) hinaus arbeitsunfähig krank, so kann er bis zum Ende des verlängerten Übertragungszeitraums (30. September) den Urlaub nehmen oder, wenn er krank ist, sich anstelle der Krankenbezüge den Urlaubslohn auszahlen lassen. Ist der Arbeitnehmer über das Ende des verlängerten Übertragungszeitraums hinaus krank und hat er den Urlaub nicht genommen, so ist weiter vorgesehen, daß der Urlaub abgegolten wird. Der Urlaubsanspruch, der Anspruch auf Freistellung von der Arbeit, erlischt aber auch in diesem Fall am 30. September. Denn nach diesem Zeitpunkt besteht nur noch der Anspruch auf Abgeltung, nicht aber auf Gewährung von Urlaub durch Freistellung von der Arbeitspflicht, auch dann nicht, wenn der Arbeitnehmer nach dem 30. September wieder arbeitsfähig und somit urlaubsfähig wird.
3. Da der Urlaubsabgeltungsanspruch als Surrogat des Urlaubsanspruchs der gleichen Befristung unterliegt wie der Urlaubsanspruch selbst (vgl. Urteil des Senats vom 14. Mai 1986 - 8 AZR 604/84 -, aaO), erlosch auch der Anspruch des Klägers auf Abgeltung des Urlaubs am 30. September 1985 bzw. 30. September 1986. Für den in § 23 Abs. 13 TV Arb geregelten Anspruch auf Urlaubsabgeltung wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gilt insoweit nichts anderes als für den Anspruch nach § 7 Abs. 4 BUrlG.
III. Der Kläger kann die Urlaubsabgeltung auch nicht als Schadenersatz verlangen.
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. z.B. BAGE 50, 112 = AP Nr. 8 zu § 7 BUrlG Übertragung) kann der Arbeitnehmer, wenn er den Arbeitgeber hinsichtlich des Urlaubsabgeltungsanspruchs in Verzug gesetzt hat, die Zahlung eines der Urlaubsabgeltung entsprechenden Geldbetrags als Schadenersatz fordern, wenn der Urlaubsabgeltungsanspruch zwischenzeitlich wegen Fristablaufs erloschen ist (§ 284 Abs. 1, § 286 Abs. 1, § 287 Satz 2, § 249 Satz 1 BGB).
2. Der Schadenersatzanspruch würde somit voraussetzen, daß der Kläger den Urlaubsabgeltungsanspruch rechtzeitig vor dem 30. September 1985 geltend gemacht hatte und der Urlaubsanspruch bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bis zu diesem Zeitpunkt erfüllbar gewesen wäre.
Der Urlaubsanspruch war nicht erfüllbar, weil der Kläger vor dem 30. September 1986 seine Arbeitsfähigkeit nicht wiedererlangt hatte. Die Möglichkeit, nach § 23 Abs. 17 Unterabs. 2 TV Arb trotz der Krankheit in diesem Zeitraum Urlaub zu nehmen, führt nicht zur Erfüllbarkeit des Urlaubsanspruchs. Der Kläger erhielt durch diese Regelung nur den Anspruch auf Urlaubslohn anstelle der Krankenbezüge. Freizeitgewährung war nicht möglich. Nur auf diese aber kommt es nach § 23 Abs. 13 TV Arb, der dem § 7 Abs. 4 BUrlG entspricht, an.
IV. Der Kläger kann seinen Anspruch auch nicht auf eine Verletzung des Gleichheitssatzes stützen, die nur durch Zubilligung des Klageanspruchs behoben werden könnte (vgl. dazu BAGE 50, 137 = AP Nr. 136 zu Art. 3 GG).
Zwar dürfen die Tarifpartner wesentlich gleiche Sachverhalte nicht willkürlich verschieden behandeln (vgl. Wiedemann/Stumpf, TVG, 5. Aufl., Einl. Rz 62). Das ist jedoch dadurch, daß nach dem Tarifvertrag im fortbestehenden Arbeitsverhältnis Urlaub, der wegen Arbeitsunfähigkeit nicht genommen werden konnte, abzugelten ist, während bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine dem § 7 Abs. 4 BUrlG entsprechende Regelung gilt, nicht geschehen. Zuzugeben ist dem Kläger, daß § 23 Abs. 13 TV Arb hinsichtlich des Abgeltungstatbestands enger ist als § 51 Abs. 1 BAT. Nach dieser Regelung ist der Urlaubsabgeltungsanspruch nicht davon abhängig, daß ein Arbeitnehmer bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis und danach arbeitsfähig ist (vgl. BAGE 45, 203 = AP Nr. 16 zu § 7 BUrlG Abgeltung; Urteil des Senats vom 18. Dezember 1986 - 8 AZR 357/84 -). Zu einer dem § 51 Abs. 1 BAT entsprechenden Regelung waren die Tarifvertragsparteien jedoch nicht verpflichtet.
Bei dem "Urlaubslohn" nach § 23 Abs. 17 Unterabs. 2 TV Arb und der "Barabgeltung" nach § 23 Abs. 10 Satz 4 TV Arb handelt es sich um Zahlungen, die unter der Voraussetzung der Unmöglichkeit der Freizeitgewährung im fortbestehenden Arbeitsverhältnis geleistet werden. Es geht dabei nicht um Urlaub, denn es fehlt an der Möglichkeit, den Arbeitnehmer von der Arbeitspflicht freizustellen (vgl. zum Inhalt des Urlaubsanspruchs: BAGE 45, 184, 188 = AP Nr. 14 zu § 3 BUrlG Rechtsmißbrauch, zu II 3 der Gründe). Diese Sachverhalte unterscheiden sich also von der Gewährung von Urlaub. Der Gleichheitssatz ist nicht dadurch verletzt, daß die Tarifvertragsparteien auf der einen Seite für das fortbestehende Arbeitsverhältnis einen Anspruch auf Ersatz für sonst verfallenen Urlaub geregelt, sich für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses aber auf den Urlaubsabgeltungsanspruch im gesetzlichen Umfang beschränkt haben. Es ist nicht gleichheitswidrig, dem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis beendet ist, jene Zahlung zu verweigern. Die Tarifvertragsparteien sind nicht verpflichtet, eine Leistung, die dem Arbeitnehmer im fortbestehenden Arbeitsverhältnis unter bestimmten Voraussetzungen gewährt wird, auch aus Anlaß der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zuzugestehen.
Michels-Holl Dr. Leinemann Dr. Peifer
Dr. Walz R. Schmidt
Fundstellen