Dem folgt der Senat nicht. Ob die Klage der Klägerin begründet ist, kann auf Grund der bisherigen Tatsachenfeststellungen noch nicht abschließend beurteilt werden. Dementsprechend ist der Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 ZPO aF).
I. Die Revision rügt zu Recht eine fehlerhafte Anwendung des § 102 Abs. 1 BetrVG.
1. Nach § 102 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist der Betriebsrat vor jeder Kündigung zu hören. Nach Satz 3 der Norm ist eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung unwirksam. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (beispielsweise 4. August 1975 – 2 AZR 266/74 – BAGE 27, 209; 15. November 1995 – 2 AZR 974/94 – AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 73 = EzA BetrVG 1972 § 102 Nr. 89) und der einhelligen Auffassung in der Literatur (beispielsweise Fitting/Kaiser/Heither/Engels/Schmidt BetrVG 21. Aufl. § 102 Rn. 56; KR-Etzel 6. Aufl. § 102 BetrVG Rn. 106 ff.), daß eine Kündigung nicht nur unwirksam ist, wenn der Arbeitgeber gekündigt hat, ohne den Betriebsrat überhaupt zu beteiligen, sondern auch dann, wenn er ihn nicht richtig beteiligt hat, vor allem seiner Unterrichtungspflicht nach § 102 Abs. 1 BetrVG nicht ausführlich genug nachgekommen ist. Die Beteiligung des Betriebsrats dient in erster Linie dem Zweck, ihm die Gelegenheit zu geben, seine Überlegungen zur Kündigungsabsicht des Arbeitgebers vorzubringen.
a) Nach der gleichfalls ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (siehe schon Senat 4. August 1975 – 2 AZR 266/74 – aaO; zuletzt etwa Senat 13. Juni 1996 – 2 AZR 402/95 – AP LPVG Sachsen-Anhalt § 67 Nr. 1), vollzieht sich die vor jeder vom Arbeitgeber beabsichtigten Kündigung erforderliche Anhörung des Betriebsrats nach § 102 Abs. 1 und Abs. 2 BetrVG in zwei aufeinanderfolgenden Verfahrensabschnitten. Diese sind nach ihrem Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich voneinander abzugrenzen. So hat zunächst der Arbeitgeber unter Beachtung der in § 102 Abs. 1 BetrVG umschriebenen Erfordernisse das Anhörungsverfahren einzuleiten. Im Anschluß daran ist es Aufgabe des Betriebsrats, sich mit der beabsichtigten Kündigung zu befassen und darüber zu entscheiden, ob und wie er Stellung nehmen will. Die Trennung dieser beiden Verantwortungsbereiche ist wesentlich für die Entscheidung der Frage, wann eine Kündigung iSd. § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG “ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochen” und deswegen unwirksam ist. Da im Regelungsbereich des § 102 Abs. 1 BetrVG sowohl dem Arbeitgeber als auch dem Betriebsrat Fehler unterlaufen können, ermöglicht diese Abgrenzung eine sachgerechte Lösung, wem im einzelnen ein Fehler zuzurechnen ist. Nur wenn dem Arbeitgeber bei der ihm obliegenden Einleitung des Anhörungsverfahrens ein Fehler unterläuft, liegt darin eine Verletzung des § 102 Abs. 1 BetrVG mit der Folge der Unwirksamkeit der Kündigung. Mängel, die im Verantwortungsbereich des Betriebsrats entstehen, führen hingegen grundsätzlich nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung wegen fehlerhafter Anhörung, auch wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt der Kündigung weiß oder erkennen kann, daß der Betriebsrat die Angelegenheit nicht fehlerfrei behandelt hat. Solche Fehler gehen schon deshalb nicht zu Lasten des Arbeitgebers, weil der Arbeitgeber keine wirksamen rechtlichen Einflußmöglichkeiten auf die Beschlußfassung des Betriebsrats hat (BAG 4. August 1975 – 2 AZR 266/74 – aaO; 15. November 1995 – 2 AZR 974/94 – aaO; 13. Juni 1996 – 2 AZR 402/95 – aaO).
b) Etwas anderes kann ausnahmsweise dann gelten, wenn in Wahrheit keine Stellungnahme des Gremiums “Betriebsrat”, sondern erkennbar nur eine persönliche Äußerung des Betriebsratsvorsitzenden vorliegt oder der Arbeitgeber den Fehler des Betriebsrats durch unsachgemäßes Verhalten selbst veranlaßt hat (BAG 18. August 1982 – 7 AZR 437/80 – BAGE 40, 42, 48; 24. März 1977 – 2 AZR 289/76 – AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 12 = EzA BetrVG 1972 § 102 Nr. 28; 13. Juni 1996 – 2 AZR 402/95 – aaO).
2. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist in Anwendung dieser Grundsätze vorliegend noch kein der Beklagten zurechenbarer Fehler im Anhörungsverfahren feststellbar. Dies kann allein aus dem Umstand, daß der Betriebsrat in lediglich zwölf Minuten seine abschließende Stellungnahme abgegeben haben könnte, noch nicht geschlossen werden.
a) Aus dem vom Landesarbeitsgericht festgestellten Sachverhalt ergibt sich zunächst nicht, daß die Beklagte ihrer Unterrichtungspflicht inhaltlich nicht ausreichend nachgekommen ist. Dies rügt die Revision auch nicht.
b) Das Landesarbeitsgericht hat weiter nicht positiv festgestellt, an welchen Verfahrensfehlern die Anhörung des Betriebsrats überhaupt leiden soll. Insbesondere hat es nicht festgestellt, ob das Gremium Betriebsrat oder der bei der Beklagten gebildete Betriebsratsausschuß durch einen – ordnungsgemäßen – Beschluß der beabsichtigten Kündigung der Klägerin zugestimmt hat. Selbst wenn jedoch – wie vom Landesarbeitsgericht offensichtlich unterstellt – kein ordnungsgemäßer Beschluß eines dieser beiden Gremien vorliegt, sondern der Betriebsratsvorsitzende “eigenmächtig” gehandelt haben sollte, führt dies noch nicht allein zur Unwirksamkeit der Kündigung.
Ein möglicher Fehler bei der Beschlußfassung der genannten Gremien (beispielsweise fehlender Beschluß, fehlerhafte Beschlußfassung wegen Beschlußunfähigkeit oder einer Beschlußfassung im Umlaufverfahren) wäre allein der Sphäre des Betriebsrats zuzuordnen. Deshalb kann letztlich dahinstehen, ob die Beschlußfassung überhaupt fehlerhaft war. Ein etwaiger Fehler wäre der Beklagten nicht zuzurechnen und würde deshalb nicht zu einer Unwirksamkeit der Kündigung führen.
c) Es sind weiter keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß die Beklagte einen möglichen Fehler des Betriebsrats bei seiner Beschlußfassung durch ihr unsachgemäßes Verhalten veranlaßt hat. Ausweislich des Anhörungsschreibens hat die Beklagte den Betriebsrat insbesondere nicht zu einer übereilten Stellungnahme gedrängt oder einen besonderen – zeitlichen – Druck auf ihn ausgeübt. Der Betriebsrat bzw. der Betriebsratsausschuß hätte jederzeit die Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 BetrVG ausschöpfen können.
d) Auch die vom Landesarbeitsgericht angeführten Zeitabläufe rechtfertigen allein nicht die Annahme, die Beklagte habe zwingend erkennen müssen, der Betriebsratsvorsitzende habe nur eine persönliche Stellungnahme abgegeben bzw. abgeben können. Selbst auf der Basis des vom Landesarbeitsgericht unterstellten zeitlichen Rahmens (9.40 Uhr Eingang, 9.52 Uhr Antwort des Betriebsrats) war für die Beklagte ein in der Sphäre des Betriebsrats entstandener Fehler bei der Anhörung nicht evident. Anders als bei einer spontanen Zustimmung des anwesenden Betriebsratsvorsitzenden zu einem Kündigungsantrag des Arbeitgebers konnte die Beklagte vorliegend nicht hinreichend erkennen, ob und ggf. wie sich der Betriebsratsvorsitzende mit den Mitgliedern seines Gremiums (zB im Umlaufverfahren) verständigt hatte. Außerdem war der Zeitraum zumindest theoretisch ausreichend, um einen entsprechenden Beschluß des Gremiums fassen zu können bzw. zumindest die Ansichten der Mitglieder des Gremiums zu ermitteln. Dies gilt umso mehr, wenn sich der Betriebsrat bereits im Vorfeld einer Maßnahme mit der Problematik – prophylaktisch – befaßt und ggf. den Betriebsratsvorsitzenden entsprechend ermächtigt hat. Vorliegend ist dies schon deshalb nicht auszuschließen, weil die Beklagte mit dem Betriebsrat Gespräche über die Übergabe der Filialen geführt hatte und der Betriebsrat auf Grund der Übertragung sämtlicher Einkaufsmärkte auf die drei Wettbewerber mit Widersprüchen der Arbeitnehmer rechnen mußte und für diese Fälle bereits im Vorfeld seine Reaktion auf die nachfolgenden Kündigungen abgeklärt haben kann.
II. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 563 ZPO aF).
Entgegen der Auffassung der Klägerin lag in der Rücksendung des unterschriebenen Anhörungsbogens eine abschließende Stellungnahme des Betriebsrats zur beabsichtigten Kündigung.
1. Spricht der Arbeitgeber eine Kündigung vor Ablauf der Wochenfrist des § 102 Abs. 2 Satz 1 BetrVG aus, so ist dies unschädlich, sofern der Betriebsrat dem Arbeitgeber mitgeteilt hat, er stimme der beabsichtigten Kündigung zu. Mit dieser Mitteilung ist grundsätzlich das Anhörungsverfahren abgeschlossen und der Arbeitgeber kann die Kündigung aussprechen, ohne die Wochenfrist abwarten zu müssen. Es wäre ein überflüssiger Formalismus, vom Arbeitgeber in diesen Fällen zu verlangen, den Ablauf der Anhörungsfrist abzuwarten (vgl. BAG 18. August 1982 – 7 AZR 437/80 – aaO; 15. November 1995 – 2 AZR 974/94 – aaO; 13. Juni 1996 – 2 AZR 402/95 – aaO).
2. Erklärt der Betriebsrat seine Zustimmung nicht ausdrücklich, so ist durch Auslegung zu ermitteln, ob eine bestimmte Äußerung oder ein bestimmtes Verhalten diesen Erklärungsinhalt hat. Nach der Rechtsprechung des Senats kommt dabei den Umständen des Einzelfalles, insbesondere der Übung des Betriebsrats, eine maßgebliche Bedeutung zu (12. März 1987 – 2 AZR 176/86 – AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 47 = EzA BetrVG 1972 § 102 Nr. 71). Bringt der Betriebsrat mit einer entsprechenden Erklärung oder einer entsprechenden Verhaltensweise üblicherweise zum Ausdruck, er wünsche keine weitere Erörterung der Angelegenheit mehr, so kann der Arbeitgeber auch im konkreten Fall von einer abschließenden Stellungnahme ausgehen (BAG 12. März 1987 – 2 AZR 176/86 – aaO).
3. Das Landesarbeitsgericht hat in der kommentarlosen Rücksendung des vom Betriebsratsvorsitzenden unterschriebenen Anhörungsbogens eine abschließende eindeutige Stellungnahme des Betriebsrats gesehen, er wolle keine weiteren Erklärungen in der Angelegenheit mehr abgeben.
a) Diese Auslegung ist als Teil der Tatsachenfeststellung des angefochtenen Urteils für das Revisionsgericht gemäß § 561 ZPO aF bindend (BAG 1. April 1976 – 2 AZR 179/75 – BAGE 28, 81, 82; 1. Dezember 1977 – 2 AZR 426/76 – AP BetrVG 1972 § 103 Nr. 11 = EzA BetrVG 1972 § 103 Nr. 21; 12. März 1987 – 2 AZR 176/86 – aaO). Hierzu gehören nicht nur die Feststellungen des inneren Willens der Parteien und der für die Auslegung bedeutsamen Begleitumstände, sondern auch die Ermittlung des Erklärungswerts einer Äußerung (BAG 17. Februar 1966 – 2 AZR 162/65 – AP BGB § 133 Nr. 30; 12. März 1987 – 2 AZR 176/86 – aaO). Somit kann die Auslegung vom Senat nur daraufhin überprüft werden, ob das Berufungsgericht wesentlichen Tatsachenstoff verfahrensfehlerhaft unberücksichtigt gelassen oder gegen die Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB, gegen die Gesetze der Logik oder gegen allgemeine Erfahrungssätze verstoßen hat.
b) Die Revision hat insoweit keine Verfahrensrügen vorgebracht. Sie hat insbesondere weder gerügt, das Landesarbeitsgericht habe entsprechenden Tatsachenstoff zur Feststellung einer entsprechenden Übung des Betriebsrats nicht berücksichtigt, noch die Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB bei der möglichen Erklärung des Betriebsratsvorsitzenden verletzt.
III. Der Senat kann aber in der Sache noch nicht endgültig entscheiden. Auf der Basis des bisher festgestellten Sachverhalts ist die Sache noch nicht zur Entscheidung reif (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO aF).
1. Nach den bisherigen Feststellungen steht nicht sicher fest, daß die Kündigungserklärung der Beklagten erst nach Eingang der Stellungnahme des Betriebsrats abgegeben worden ist. Nach dem Vortrag der Beklagten hat sie der Klägerin das Kündigungsschreiben erst gegen 11.30 Uhr, dh. ca. zwei Stunden nach Erhalt der Zustimmung des Betriebsrats, ausgehändigt. Die Klägerin hat demgegenüber – nachdem sie in der Klageschrift und im Schriftsatz vom 21. September 2000 noch einen Zugang der Kündigung am 29. April 2000 angegeben hatte – behauptet, sie habe die Kündigung schon um 9.30 Uhr, also noch vor Eingang der Zustimmung des Betriebsrats bei der Beklagten, erhalten. Sollte die Behauptung der Klägerin zutreffen, wäre die Kündigung wegen fehlender Anhörung des Betriebsrats nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam.
Die Frage konnte vor dem Senat nicht außer Streit gestellt werden. Wann die Kündigungserklärung von der Beklagten abgegeben und der Klägerin zugegangen ist, wird deshalb das Landesarbeitsgericht noch zu klären haben.
2. Schließlich wird das Landesarbeitsgericht ggf. näher klären müssen, ob – wofür im übrigen vieles spricht – dringende betriebliche Erfordernisse iSd. § 1 Abs. 2 KSchG die Kündigung vom 28. April 2000 sozial rechtfertigen.