Entscheidungsstichwort (Thema)
Zusatzurlaub für Bereitschaftsdienste in den Nachtstunden
Orientierungssatz
Unter „Zeiträumen” iSd. § 27 Abs. 3.1 Satz 2 TVöD-B sind die in § 27 Abs. 1 TVöD-B definierten Monatszeiträume zu verstehen. Bereitschaftsdienste in den Nachtstunden, die in Monatszeiträumen geleistet wurden, für die dem Beschäftigten Zusatzurlaub wegen ständiger Wechselschicht- oder Schichtarbeit nach § 27 Abs. 1 TVöD-B zusteht, bleiben bei der Berechnung des Anspruchs auf Zusatzurlaub nach § 27 Abs. 3.4 Satz 1 TVöD-B unberücksichtigt.
Normenkette
ArbZG § 6 Abs. 5; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; TVöD-B § 8.1 Abs. 5, § 27 Abs. 1, 3.1, Abs. 3.4, Abs. 4
Verfahrensgang
LAG Nürnberg (Urteil vom 09.07.2013; Aktenzeichen 7 Sa 58/13) |
ArbG Würzburg (Urteil vom 04.12.2012; Aktenzeichen 10 Ca 1158/12) |
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 9. Juli 2013 – 7 Sa 58/13 – wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Gewährung von Zusatzurlaub für nächtliche Bereitschaftsdienste im Jahr 2011.
Der Kläger ist seit dem 30. Juli 2002 als Heilerziehungspfleger bei der Beklagten in Vollzeit beschäftigt und verdiente zuletzt durchschnittlich 3.500,00 Euro im Monat. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst einschließlich des besonderen Teils für den Dienstleistungsbereich Pflege- und Betreuungseinrichtungen im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände Anwendung (im Folgenden: TVöD-B), zuletzt in der Fassung der Änderungsvereinbarung Nr. 4 vom 1. Februar 2011.
Bei der Beklagten wird an allen sieben Wochentagen planmäßig Schichtarbeit geleistet. Die Spätschicht endet jeweils um 22:00 Uhr. Der Kläger ist ständig in Schichtarbeit eingesetzt und erhält dafür – neben der Schichtzulage nach § 8 Abs. 6 Satz 1 TVöD-B in Höhe von 40,00 Euro monatlich – drei Tage Zusatzurlaub im Kalenderjahr nach § 27 Abs. 1 Buchst. b TVöD-B. Diese Vorschrift lautet:
„§ 27 |
Zusatzurlaub |
(1) |
Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit nach § 7 Abs. 1 oder ständig Schichtarbeit nach § 7 Abs. 2 leisten und denen die Zulage nach § 8 Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 zusteht, erhalten |
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- bei Wechselschichtarbeit für je zwei zusammenhängende Monate und
- bei Schichtarbeit für je vier zusammenhängende Monate
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einen Arbeitstag Zusatzurlaub. |
…” |
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Neben der Schichtarbeit leistete der Kläger im Kalenderjahr 2011 insgesamt 509 Stunden Bereitschaftsdienst in der Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr, für die er gemäß § 8.1 Abs. 5 TVöD-B zusätzlich zu dem Bereitschaftsdienstentgelt einen 15%igen Zeitzuschlag je Stunde nach § 8.1 Abs. 4 TVöD-B erhielt. Mitte November 2011 machte der Kläger eine Gutschrift von zwei Zusatzurlaubstagen auf seinem Urlaubskonto geltend und berief sich dazu auf die – mit Wirkung zum 1. Januar 2011 in § 27 TVöD-B eingefügte – Regelung in Abs. 3.4, die wie folgt lautet:
„Die Beschäftigten erhalten für die Zeit der Bereitschaftsdienste in den Nachtstunden (§ 7 Abs. 5) einen Zusatzurlaub in Höhe von zwei Arbeitstagen pro Kalenderjahr, sofern mindestens 288 Stunden der Bereitschaftsdienste kalenderjährlich in die Zeit zwischen 21.00 bis 6.00 Uhr fallen. Absatz 3.1 Satz 2 und Absatz 3.3 gelten entsprechend.”
§ 27 Abs. 3.1 TVöD-B hat folgenden Wortlaut:
„Beschäftigte erhalten bei einer Leistung im Kalenderjahr von mindestens
150 Nachtarbeitsstunden 1 Arbeitstag
300 Nachtarbeitsstunden 2 Arbeitstage
450 Nachtarbeitsstunden 3 Arbeitstage
600 Nachtarbeitsstunden 4 Arbeitstage
Zusatzurlaub im Kalenderjahr. Nachtarbeitsstunden, die in Zeiträumen geleistet werden, für die Zusatzurlaub für Wechselschicht- oder Schichtarbeit zusteht, bleiben unberücksichtigt.”
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, ihm stehe der Zusatzurlaub für die nächtlichen Bereitschaftsdienste neben dem Zusatzurlaub für die Schichtarbeit zu. Unter „Zeiträumen” iSd. § 27 Abs. 3.1 Satz 2 TVöD-B seien die schichtplanmäßig geleisteten Arbeitsstunden zu verstehen, die bei der Berechnung des Zusatzurlaubsanspruchs wegen Wechselschicht- oder Schichtarbeit berücksichtigt worden seien. Für außerhalb dieser Stunden geleistete nächtliche Bereitschaftsdienste könne daher ein weiterer Zusatzurlaubsanspruch nach § 27 Abs. 3.4 TVöD-B entstehen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, seinem Urlaubskonto zwei Tage im Jahr 2011 erworbenen Zusatzurlaub gutzuschreiben.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und gemeint, der Anspruch auf Zusatzurlaub für Bereitschaftsdienste in den Nachtstunden sei aufgrund der in § 27 Abs. 3.4 Satz 2 TVöD-B enthaltenen Bezugnahme auf Abs. 3.1 Satz 2 nachrangig gegenüber dem Anspruch auf Zusatzurlaub für Schichtarbeit. Der Begriff „Zeiträume” in § 27 Abs. 3.1 Satz 2 TVöD-B beziehe sich auf die in Abs. 1 beschriebenen Monatszeiträume. Ein Anspruch auf Zusatzurlaub nach § 27 Abs. 1 Buchst. b TVöD-B für vier zusammenhängende Monate Schichtarbeit schließe daher weiteren Zusatzurlaub für im selben Zeitraum geleistete nächtliche Bereitschaftsdienststunden aus.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen.
I. Die Klage ist zulässig, sie ist insbesondere hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Kläger verlangt in Form der Leistungsklage die Gutschrift zweier weiterer Urlaubstage auf seinem Urlaubskonto (vgl. BAG 17. Mai 2011 – 9 AZR 197/10 – Rn. 9, BAGE 138, 58).
II. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch nach § 27 Abs. 3.4 Satz 1 TVöD-B auf Gutschrift von zwei Tagen Zusatzurlaub für das Jahr 2011. Zwar hat der Kläger im Jahr 2011 insgesamt 509 Stunden Bereitschaftsdienst in der Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr geleistet. Die Bereitschaftsdienststunden bleiben jedoch nach § 27 Abs. 3.4 Satz 2 TVöD-B unberücksichtigt, weil der Kläger sie in den drei Viermonatszeiträumen des Jahres 2011 geleistet hat, für die ihm Zusatzurlaub für Schichtarbeit nach § 27 Abs. 1 TVöD-B zustand.
1. Aufgrund der Anordnung in § 27 Abs. 3.4 Satz 2 TVöD-B, wonach „Absatz 3.1 Satz 2 … entsprechend” gilt, bleiben Bereitschaftsdienste in den Nachtstunden, die in Zeiträumen geleistet werden, für die Zusatzurlaub für Wechselschicht- oder Schichtarbeit zusteht, unberücksichtigt. Die Auslegung des § 27 Abs. 3.1 Satz 2 TVöD-B ergibt, dass mit „Zeiträumen” die in § 27 Abs. 1 TVöD-B genannten Monatszeiträume gemeint sind, für die dem Beschäftigten Zusatzurlaub für Wechselschicht- oder Schichtarbeit zusteht.
a) Bereits der Wortlaut des § 27 Abs. 3.1 Satz 2 TVöD-B spricht für diese Auslegung. Unter „Zeiträumen” werden im allgemeinen Sprachgebrauch mehr oder weniger ausgedehnte Zeitspannen verstanden, deren Beginn und Ende zeitlich festgelegt ist. Zeitspannen für die Berechnung des Zusatzurlaubs für Wechselschicht- und Schichtarbeit haben die Tarifvertragsparteien in § 27 Abs. 1 Buchst. a und Buchst. b TVöD-B definiert und in diesem Zusammenhang auf „je zwei” und „je vier zusammenhängende Kalendermonate” abgestellt. Indem die Tarifvertragsparteien in § 27 Abs. 3.1 Satz 2 TVöD-B angeordnet haben, dass die in „Zeiträumen” geleisteten Stunden unberücksichtigt bleiben, „für die Zusatzurlaub für Wechselschicht- und Schichtarbeit zusteht”, haben sie inhaltlich auf die Regelung in Abs. 1 Bezug genommen und damit zum Ausdruck gebracht, dass auf die dort definierten, nach Kalendermonaten bemessenen Zeitspannen abzustellen ist.
b) Diese Auslegung wird durch die Tarifsystematik unterstützt.
aa) § 27 TVöD-B enthält ein geschlossenes Regelungskonzept zum Zusatzurlaub bei Schicht- und Nachtarbeit. Die einzelnen Regelungen bauen aufeinander auf und bestimmen das Verhältnis der Zusatzurlaubsansprüche zueinander (vgl. BAG 12. Dezember 2012 – 10 AZR 192/11 – Rn. 20 [zu § 27 TVöD-K idF vom 1. August 2006]). Aus § 27 Abs. 3.1 Satz 2 TVöD-B ergibt sich ein Nachrangverhältnis des Zusatzurlaubsanspruchs für Nachtarbeitsstunden gegenüber dem Anspruch auf Zusatzurlaub für ständige Wechselschicht- oder Schichtarbeit nach Abs. 1, für dessen Berechnung die dort genannten Zweibzw. Viermonatszeiträume maßgeblich sind. Aufgrund der Anordnung der entsprechenden Geltung des Abs. 3.1 Satz 2 besteht dieses Nachrangverhältnis auch in Bezug auf den Zusatzurlaub für nächtliche Bereitschaftsdienststunden nach § 27 Abs. 3.4 TVöD-B. Es kann nur dann zum Tragen kommen, wenn für die Berechnung der Zusatzurlaubsansprüche für Nachtarbeits- und nächtliche Bereitschaftsdienststunden nach § 27 Abs. 3.1, Abs. 3.4 TVöD-B auf dieselben Zeiträume abgestellt wird, die für den Zusatzurlaub für Wechselschicht- oder Schichtarbeit nach Abs. 1 relevant sind.
bb) Die Auffassung des Klägers, wonach unter „Zeiträumen” iSd. § 27 Abs. 3.1 Satz 2 TVöD-B die schichtplanmäßig geleisteten und bei der Berechnung des Zusatzurlaubsanspruchs wegen Wechselschicht- oder Schichtarbeit berücksichtigten Arbeitsstunden zu verstehen seien, ist mit dem tariflichen Rangverhältnis der Zusatzurlaubsansprüche für Schicht- und Nachtarbeit nicht vereinbar. Arbeitsstunden, die innerhalb des Schichtplans erbracht werden, und außerhalb des Schichtplans erbrachte Bereitschaftsdienststunden schließen sich wechselseitig aus. Der Bereitschaftsdienst unterbricht die tägliche Arbeit. Sieht ein Schichtplan neben einer regelmäßigen täglichen Arbeitszeit an bestimmten Tagen Bereitschaftsdienst vor, legt er die regelmäßige Arbeitszeit des Beschäftigten mit einem im Voraus feststehenden Unterbrechungszeitraum fest, der außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit liegt (vgl. BAG 20. Januar 2010 – 10 AZR 990/08 – Rn. 18). Die Nichtberücksichtigung der schichtplanmäßig geleisteten Arbeitsstunden bei der Berechnung des Zusatzurlaubs für nächtliche Bereitschaftsdienststunden würde daher in keiner denkbaren Konstellation dazu führen, dass nächtliche Bereitschaftsdienststunden gemäß § 27 Abs. 3.4 Satz 2 iVm. Abs. 3.1 Satz 2 TVöD-B „unberücksichtigt bleiben”. Dann aber stünde der Anspruch auf Zusatzurlaub für nächtliche Bereitschaftsdienste gleichrangig neben dem Anspruch auf Zusatzurlaub für ständige Wechselschicht- und Schichtarbeit, was dem tariflichen Regelungskonzept widerspräche.
cc) Der Hinweis des Klägers, es verbleibe nur unter Zugrundelegung seines Verständnisses bei Arbeitnehmern, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit und darüber hinaus nächtliche Bereitschaftsdienste leisten, Raum für die Kappung der Zusatzurlaubsansprüche nach § 27 Abs. 4 TVöD-B, steht dieser Auslegung nicht entgegen. Die Regelung in § 27 Abs. 4 TVöD-B, die bereits vor der Einfügung des Abs. 3.4 in die Norm bestand, hat nach wie vor Bedeutung. Dass die Kappungsgrenze nicht in allen nach Einführung der Zusatzurlaubsansprüche für nächtliche Bereitschaftsdienste zum 1. Januar 2011 denkbaren Konstellationen greift, hat deshalb keinen Einfluss auf die Auslegung des § 27 Abs. 3.1 Satz 2 TVöD-B.
c) Dieses Normverständnis entspricht auch dem Sinn und Zweck des § 27 Abs. 3.4 TVöD-B. Die Tarifvertragsparteien haben diese Bestimmung gemeinsam mit § 8.1 Abs. 5 mit Wirkung zum 1. Januar 2011 in den TVöD-B eingefügt, der für nächtliche Bereitschaftsdienste einen Zeitzuschlag von 15 % pro Stunde vorsieht. Damit haben sie eine tarifvertragliche Ausgleichsregelung iSd. § 6 Abs. 5 ArbZG für nächtliche Bereitschaftsdienste geschaffen, die sich erkennbar an die bereits seit 1. August 2006 bestehende Ausgleichsregelung für Nachtarbeitsstunden in § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b, § 27 Abs. 3.1 TVöD-B anlehnt. Ebenso wie bei der Nachtarbeit haben die Tarifvertragsparteien bewusst vorrangig einen Zeitzuschlag als Ausgleich für die mit der Leistung von nächtlichen Bereitschaftsdiensten verbundene besondere Belastung vorgesehen. Mit einem – darüber hinausgehenden – Anspruch auf Zusatzurlaub sollten nur diejenigen Nachtarbeits- und nächtlichen Bereitschaftsdienststunden vergütet werden, die außerhalb der Zeiträume geleistet werden, für die bereits Zusatzurlaub für Wechselschicht- oder Schichtarbeit zusteht.
d) Entgegen der Auffassung der Revision führt diese Auslegung des § 27 Abs. 3.4 TVöD-B nicht zu einer gleichheitswidrigen Schlechterstellung der Arbeitnehmer, denen wegen ständiger Wechselschicht- oder Schichtarbeit aufgrund der Regelungen in § 27 Abs. 3.1 Satz 2 und Abs. 3.4 Satz 2 TVöD-B nie mehr als sechs bzw. drei Zusatzurlaubstage im Kalenderjahr zustehen, im Verhältnis zu den Arbeitnehmern, die nicht ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit leisten und denen sowohl Zusatzurlaub nach Abs. 1 als auch nach Abs. 3.1 und Abs. 3.4 zustehen kann. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz ist erst dann anzunehmen, wenn die Tarifvertragsparteien es versäumt haben, tatsächliche Gemeinsamkeiten oder Unterschiede der zu ordnenden Lebensverhältnisse zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise hätten beachtet werden müssen (BAG 11. Dezember 2013 – 10 AZR 736/12 – Rn. 14). Die Tarifvertragsparteien, denen insoweit eine Einschätzungsprärogative zukommt (BAG 11. Dezember 2013 – 10 AZR 736/12 – aaO), haben offensichtlich bei denjenigen Beschäftigten, denen bereits nach § 27 Abs. 1 TVöD-B für ständige Wechselschicht- oder Schichtarbeit sechs bzw. drei Zusatzurlaubstage im Jahr zustehen, einen über den Zeitzuschlag nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b, § 8.1 Abs. 5 TVöD-B hinausgehenden Ausgleich für geleistete Nachtarbeits- und nächtliche Bereitschaftsstunden für entbehrlich gehalten. Dagegen ist nichts einzuwenden. Denn die Tarifvertragsparteien durften berücksichtigen, dass Arbeitnehmer, die nach einem Schichtplan tätig sind, sich auf diesen einstellen können (vgl. BAG 11. Dezember 2013 – 10 AZR 736/12 – Rn. 22) und dass bei ständigem Einsatz in Schichtarbeit die darüber hinausgehende Heranziehung zu Nachtarbeit und Bereitschaftsdienst ohnehin nur begrenzt zulässig ist. Die Annahme, dass derjenige Arbeitnehmer, der keiner solchen Regelmäßigkeit unterliegt, durch die Heranziehung zur Nachtarbeit oder zum nächtlichen Bereitschaftsdienst höher belastet wird und ihm deshalb – bei Vorliegen der tariflichen Voraussetzungen – bis zu sechs Zusatzurlaubstage zustehen sollen, überschreitet den Spielraum der Tarifvertragsparteien nicht, zumal eine unregelmäßige und ungeplante Heranziehung in sehr viel höherem Maße in das Familienleben und Freizeitverhalten des Betroffenen eingreift (vgl. BAG 11. Dezember 2013 – 10 AZR 736/12 – Rn. 23).
2. Die Regelungen zum Ausgleich für nächtliche Bereitschaftsdienste in § 8.1 Abs. 5, § 27 Abs. 3.4 TVöD-B genügen den Anforderungen an eine tarifvertragliche Ausgleichsregelung iSd. § 6 Abs. 5 ArbZG. Die Tarifvertragsparteien sind grundsätzlich frei darin, wie sie den Ausgleich regeln. Um den gesetzlichen Anspruch nach § 6 Abs. 5 ArbZG zu ersetzen, muss die tarifvertragliche Regelung eine Kompensation für die mit dem nächtlichen Bereitschaftsdienst verbundenen Belastungen vorsehen (so zur Nachtarbeit: BAG 12. Dezember 2012 – 10 AZR 192/11 – Rn. 14). Diese Anforderungen erfüllt der 15%ige Zuschlag nach § 8.1 Abs. 5 TVöD-B.
III. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen.
Unterschriften
Linck, W. Reinfelder, Brune, Thiel, R. Bicknase
Fundstellen
Haufe-Index 7341679 |
NZA 2015, 497 |
ZTR 2014, 716 |
AP 2015 |
NZA-RR 2015, 5 |
RiA 2015, 253 |
AUR 2014, 486 |
AP-Newsletter 2014, 255 |
FSt 2015, 920 |