Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung einer Berufsschullehrerin

 

Leitsatz (redaktionell)

Eingruppierung einer Berufsschullehrerin mit einem Abschluß als Ökonom für Finanzwirtschaft und einem durch postgraduales Studium erworbenen Fachabschluß in Berufspädagogik in VergGr. IV a BAT-O; Zurückverweisung zur Beurteilung des Vergütungsanspruches nach den ab 1. Juli 1995 geltenden Eingruppierungsbestimmungen.

 

Normenkette

BAT §§ 22, 23 Lehrer; BAT-O § 11 S. 2; Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum BAT-O § 2 Nr. 3; Sonderregelung für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 1 I BAT-O) Nr. 3 a

 

Verfahrensgang

LAG Sachsen-Anhalt (Urteil vom 09.11.1995; Aktenzeichen 6 Sa 55/95 E)

ArbG Dessau (Urteil vom 30.11.1994; Aktenzeichen 2 Ca 367/94 E)

 

Tenor

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 9. November 1995 – 6 Sa 55/95 E – in der Kostenentscheidung und insoweit aufgehoben, als es die Zeit ab 1. Juli 1995 betrifft. Insoweit wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

2. Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

Die Klägerin legt am 31. Dezember 1970 die staatliche Abschlußprüfung als Ökonom für Finanzwirtschaft an der Fachschule für Finanzwirtschaft in Gotha ab. Seit dem 16. Juli 1979 ist sie als Lehrerin an der berufsbildenden Schule I für Wirtschaft und Verwaltung in W. tätig. In der Zeit vom 1. September 1981 bis 31. August 1983 absolvierte die Klägerin ein postgraduales Studium an der Technischen Hochschule Karl-Marx-Stadt, das sie mit einem Fachabschluß in Berufspädagogik beendete.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit und arbeitsvertraglicher Vereinbarung der BAT-O sowie die Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 1 I BAT-O) Anwendung. Nach § 3 des Arbeitsvertrages vom 4. Februar 1992 richtet sich die Eingruppierung und die Vergütung nach dem Eingruppierungserlaß des MBWK in der jeweils geltenden Fassung. Danach wurde die Klägerin in VergGr. IV a BAT-O eingruppiert.

Mit Schreiben vom 22. Dezember 1992 teilte das beklagte Land der Klägerin mit, daß die Eingruppierung irrtümlich erfolgt sei und ihr nach Maßgabe der TdL-Richtlinien und den ergänzenden Eingruppierungserlassen nur Vergütung nach VergGr. IV b BAT-O zustehe.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihr stehe über den 1. Januar 1993 hinaus Vergütung nach VergGr. IV a BAT-O zu. Aufgrund der tariflichen Bestimmungen richte sich die Eingruppierung nach der Zweiten Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach der Herstellung der Einheit Deutschlands (2. BesÜV) vom 21. Juni 1991. Deren Anwendung führe jedoch zu keiner ihrer Qualifikation und der ausgeübten Tätigkeit entsprechenden Eingruppierung. Die von ihr als Lehrkraft an einem Fachgymnasium auch in der Abiturstufe ausgeübte Tätigkeit sei höherwertig als die von der Besoldungsgruppe A 10 erfaßte Tätigkeit. Die Tätigkeit an einer beruflichen Schule werde in der Besoldungsgruppe A 11 nicht geregelt. Die Merkmale der Besoldungsgruppe A 12 erforderten eine Hochschulausbildung, über die sie nicht verfüge. Ihre Eingruppierung sei deshalb in entsprechender Anwendung der Vorbemerkung Nr. 1 Unterabs. 3 zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1 a zum BAT-O in die nächstniedrigere Vergütungsgruppe und damit in die VergGr. IV a BAT-O vorzunehmen. Dies ergebe sich auch bei einer analogen Anwendung der Anlage 1 zum Bundesbesoldungsgesetz.

Zumindest sei das beklagte Land verpflichtet, ihr arbeitsvertraglich eine entsprechende Vergütung anzubieten. Für die Eingruppierung seien die TdL-Richtlinien nicht maßgebend, da diese nicht arbeitsvertraglich vereinbart seien.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, daß sie ab 1. Januar 1993 in die VergGr. IV a BAT-O einzugruppieren ist.

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das beklagte Land hat die Auffassung vertreten, der Klägerin stehe eine höhere Vergütung als nach VergGr. IV b BAT-O nicht zu. Für eine Tätigkeit an einer beruflichen Schule sei eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 11, die der VergGr. IV a BAT-O entspreche, nicht vorgesehen. Auch die Anwendung der TdL-Richtlinien, die arbeitsvertraglich mit der Bezugnahme auf den Eingruppierungserlaß des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur (MBWK) vereinbart seien, führten zu keiner Eingruppierung in die VergGr. IV a BAT-O, da sie eine abgeschlossene Hochschulausbildung erforderten, über die die Klägerin nicht verfüge.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter und beantragt hilfsweise, das beklagte Land zu verurteilen, ihrer Eingruppierung in die VergGr. IV a BAT-O zum 1. Januar 1993 zuzustimmen. Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist zum Teil begründet. Soweit die Klägerin die Feststellung der Verpflichtung des beklagten Landes begehrt, ihr für die Zeit vom 1. Januar 1993 bis zum 30. Juni 1995 Vergütung nach VergGr. IV a BAT-O zu zahlen, ist die Revision unbegründet. Der Klägerin steht ein entsprechender Vergütungsanspruch nicht zu. Für die Zeit ab 1. Juli 1995 ist die Revision begründet. Das Landesarbeitsgericht hat keine Feststellungen zu den ab 1. Juli 1995 geltenden Merkmalen der für die Eingruppierung seit diesem Zeitpunkt maßgebenden Bestimmungen getroffen. Der Rechtsstreit ist deshalb insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen.

I. Der Klägerin steht für die Zeit vom 1. Januar 1993 bis 30. Juni 1995 weder nach den aufgrund der tariflichen Bestimmungen anzuwendenden Vorschriften der 2. BesÜV noch nach den arbeitsvertraglich vereinbarten TdL-Richtlinien ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IV a BAT-O zu. Das beklagte Land war auch nicht verpflichtet, ihr eine entsprechende Vergütung anzubieten.

1. Auf das Arbeitsverhältnis finden aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit und arbeitsvertraglicher Vereinbarung der BAT-O und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung Anwendung. Damit gelten für die Eingruppierung der Klägerin folgende Bestimmungen:

a) § 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991

2. Aufgrund des Art. 37 des Einigungsvertrages und der Vorschriften hierzu als gleichwertig festgestellte Abschlüsse, Prüfungen und Befähigungsnachweise stehen ab dem Zeitpunkt ihres Erwerbs den in Eingruppierungsvorschriften geforderten entsprechenden Anforderungen gleich.

Übergangsvorschriften zu Nr. 1:

3. Die Anlage 1 a ist, soweit sie keine besonderen Tätigkeitsmerkmale enthält, nicht auf Angestellte anzuwenden, die

als Lehrkräfte, auch wenn sie nicht unter die SR 2 1 I fallen,

beschäftigt sind. Diese Angestellten sind – gegebenenfalls nach näherer Maßgabe von Richtlinien – in der Vergütungsgruppe eingruppiert, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angestellte eingestuft wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde. …

b) Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 1 I BAT-O)

Nr. 1

Zu §§ 1 und 2 – Geltungsbereich –

Diese Sonderregelungen gelten für Angestellte als Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen und berufsbildenden Schulen (Berufs-, Berufsfach- und Fachschulen).

Protokollnotiz:

Lehrkräfte im Sinne dieser Sonderregelungen sind Personen, bei denen die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes der Tätigkeit das Gepräge gibt.

Nr. 3 a

Zu §§ 22 bis 25 – Eingruppierung –

Die Lehrkräfte werden nach § 11 Satz 2 in die Vergütungsgruppen eingruppiert, die sich bei Anwendung der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung ergeben.

Soweit in der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung Ämter für entsprechende Lehrkräfte nicht ausgebracht sind, ist die Vergütung unter Berücksichtigung der Ausbildung der Lehrkraft auf der Grundlage der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung arbeitsvertraglich zu regeln.

c) Zweite Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands (2. BesÜV) vom 21. Juni 1991 (BGBl. I S. 1345)

§ 7

Besoldungsordnungen

1. Für Beamte an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen sowie an Sonderschulen gilt ergänzend Anlage 1 dieser Verordnung. …

Besoldungsgruppe A 10

Lehrer 1) 2) 3)

Lehrer 2)

  • als Ingenieurpädagoge oder Meister im berufstheoretischen Unterricht an einer beruflichen Schule –

1) Mit abgeschlossener pädagogischer Fachschulausbildung.

2) Als Eingangsamt.

3) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11.

Besoldungsgruppe A 11

Lehrer 1) 2)

  • als Lehrer für untere Klassen im Unterricht der Klassen 1 bis 4 an einer allgemeinbildenden Schule –
  • als Lehrer im Unterricht an einer Sonderschule –

Lehrer 1) 3) 4) 5)

  • als Lehrer für untere Klassen im Unterricht der Klassen 1 bis 4 an einer allgemeinbildenden Schule –

Lehrer 3) 6)

  • als Lehrer im Unterricht an einer Sonderschule –

1) Mit abgeschlossener pädagogischer Fachschulausbildung.

2) In diese Besoldungsgruppe können nur Lehrer eingestuft werden, die nach Abschluß der Fachschulausbildung eine achtjährige Lehrtätigkeit oder eine dreijährige Dienstzeit seit Anstellung als Lehrer in der Besoldungsgruppe A 10 verbracht haben.

3) Als Eingangsamt.

4) In dieses Amt können nur Lehrer eingestuft werden, die das ergänzende Studium nach § 10 der Verordnung des Ministerrates der DDR vom 18. September 1990 (GBl. I Nr. 63 S. 1584) oder einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung erfolgreich abgeschlossen haben.

5) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12.

6) Mit abgeschlossener pädagogischer Fachschulausbildung und einem für das Lehramt geeigneten wissenschaftlichen Hochschulstudium von mindestens zwei Studienjahren.

Besoldungsgruppe A 12

Lehrer 1) 2)

  • als Diplomlehrer im Unterricht der Klassen 5 bis 10 an einer allgemeinbildenden Schule –
  • als Diplomlehrer im Unterricht nach der Klasse 10 an einer allgemeinbildenden Schule oder im allgemeinbildenden Unterricht an einer beruflichen Schule –
  • als Diplomingenieurpädagoge im berufstheoretischen Unterricht an einer beruflichen Schule –

Lehrer 3)

  • als Lehrer für untere Klassen im Unterricht der Klassen 1 bis 4 an einer allgemeinbildenden Schule –

Sonderschullehrer 2) 4)

  • als Sonderschulpädagoge im Unterricht an einer Sonderschule –

1) Mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung.

2) Als Eingangsamt.

3) Mit einem abgeschlossenen ergänzenden Studium nach § 10 der Verordnung des Ministerrates der DDR vom 18.09.1990 (GBl. I Nr. 63 S. 1584) oder einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung.

4) Mit einem für das Lehramt geeigneten wissenschaftlichen Hochschulstudium von mindestens vier Studienjahren.

2. Die Klägerin ist Lehrkraft im Sinne der tariflichen Bestimmungen, da sie an einer berufsbildenden Schule des beklagten Landes Kenntnisse und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes vermittelt. Deshalb ist für ihre Eingruppierung nach § 2 Nr. 3 Satz 1 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 die Anlage 1 a zum BAT-O nicht anzuwenden.

a) Die Eingruppierung erfolgt gemäß § 2 Nr. 3 Satz 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 vielmehr in die Vergütungsgruppe, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angestellte eingruppiert wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde. Dabei verweisen die Tarifvertragsparteien in Nr. 3 a Unterabs. 1 SR 2 1 I BAT-O auf die Vorschriften der 2. BesÜV. Diese tarifliche Verweisung auf die beamtenrechtlichen Vorschriften ist zulässig (BAG Urteil vom 24. November 1993 – 4 AZR 16/93 – AP Nr. 1 zu § 2 BAT-O; Urteile vom 13. Juni 1996 – 6 AZR 972/94 – AP Nr. 9 zu § 11 BAT-O und – 6 AZR 858/94 – AP Nr. 45 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).

b) Nach den aufgrund der tariflichen Verweisung anzuwendenden Vorschriften der 2. BesÜV steht der Klägerin ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IV a BAT-O, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe A 11 entspricht, nicht zu.

Die Besoldungsgruppe A 11 enthält keine Merkmale für die Tätigkeit an einer beruflichen Schule.

Für die Eingruppierung der Klägerin können auch nicht die Merkmale der Besoldungsgruppe A 10 oder der Besoldungsgruppe A 12 herangezogen werden. Die Klägerin hat einerseits keine Ausbildung als Ingenieurpädagoge oder Meister, wie sie in Besoldungsgruppe A 10 gefordert wird. Andererseits erfüllt sie nicht die Merkmale der Besoldungsgruppe A 12, da sie weder Diplomlehrerin noch Diplomingenieurpädagogin ist.

c) Entgegen der Auffassung der Klägerin besteht auch kein Anspruch auf Vergütung nach der nächstniedrigen Vergütungsgruppe in entsprechender Anwendung der Vorbemerkung Nr. 1 Unterabs. 3 zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1 a zum BAT-O.

Die Tarifvertragsparteien haben in § 2 Nr. 3 Satz 1 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 und der Vorbemerkung Nr. 5 zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1 a zum BAT-O ausdrücklich bestimmt, daß die Anlage 1 a für Angestellte, die als Lehrkräfte beschäftigt sind, nicht anzuwenden ist. Die Eingruppierung soll vielmehr nach § 2 Nr. 3 Satz 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 und Nr. 3 a Unterabs. 2 SR 2 1 I BAT-O nach den beamtenrechtlichen Vorschriften und ggf. nach Maßgabe arbeitsvertraglich zu vereinbarender Richtlinien erfolgen. Diese eindeutige tarifliche Regelung schließt es aus, in den Fällen, in denen sich eine Eingruppierung bei Anwendung der beamtenrechtlichen Vorschriften nicht ergibt, ergänzend einzelne Bestimmungen der Anlage 1 a, wie Nr. 1 Unterabs. 3 der Vorbemerkung zu allen Vergütungsgruppen, für die Eingruppierung entsprechend anzuwenden (BAG Urteil vom 13. Juni 1996 – 6 AZR 972/94 – AP Nr. 9 zu § 11 BAT-O).

d) Für die Eingruppierung der Klägerin können entgegen ihrer Auffassung auch nicht die Vorschriften der Anlage 1 zum Bundesbesoldungsgesetz herangezogen werden.

Die Tarifvertragsparteien haben in § 2 Nr. 3 Satz 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 und Nr. 3 a Unterabs. 2 SR 2 1 I BAT-O ausdrücklich eine Regelung für die Fälle getroffen, in denen eine Eingruppierung sich bei Anwendung der beamtenrechtlichen Vorschriften der 2. BesÜV nicht ergibt. In diesen Fällen ist die Eingruppierung „nach näherer Maßgabe von Richtlinien” (§ 2 Nr. 3 Satz 2 ÄndTV Nr. 1) bzw. „arbeitsvertraglich unter Berücksichtigung der Ausbildung der Lehrkraft auf der Grundlage der 2. BesÜV” (Nr. 3 a Unterabs. 2 SR 2 1 I BAT-O) vorzunehmen.

Damit regeln beide tarifliche Bestimmungen im Ergebnis nichts unterschiedliches. Für die Eingruppierung ist in erster Linie die 2. BesÜV maßgebend. Ist danach eine Eingruppierung nicht möglich, weil ein Amt i.S.d. 2. BesÜV für entsprechende Lehrkräfte nicht ausgebracht ist, bedarf es einer arbeitsvertraglichen Regelung, die unter Heranziehung der entsprechenden Richtlinien zu treffen ist (BAG Urteil vom 26. April 1995 – 4 AZR 97/95 – BAGE 80, 61 = AP Nr. 7 zu § 11 BAT-O). Ist die ergänzende Geltung der Richtlinien bereits arbeitsvertraglich vereinbart, so ergibt sich daraus ein entsprechender arbeitsvertraglicher Vergütungsanspruch. Liegt eine solche arbeitsvertragliche Vereinbarung nicht vor, ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine den Richtlinien entsprechende Vergütungsvereinbarung anzubieten (BAG Urteil vom 13. Juni 1996 – 6 AZR 972/94 – AP Nr. 9 zu § 11 BAT-O).

3. Der Klägerin steht auch bei Anwendung der TdL-Richtlinien, sei es aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung oder aufgrund der Verpflichtung des beklagten Landes, eine den Richtlinien entsprechende Vergütungsvereinbarung anzubieten, kein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IV a BAT-O zu.

a) Das Landesarbeitsgericht hat die Vereinbarung in § 3 des Arbeitsvertrages dahingehend ausgelegt, daß sich die Eingruppierung der Klägerin nach den TdL-Richtlinien richten solle, sofern die Anwendung der Vorschriften der 2. BesÜV keine für sie günstigere Eingruppierung ergebe. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Zwar ergibt sich aus dem Wortlaut des § 3 des Arbeitsvertrages nur eine Bezugnahme auf den „Eingruppierungserlaß des MBWK” in seiner jeweiligen Fassung und ist ein solcher Erlaß in den Rechtsstreit nicht eingeführt worden. Mit Recht nimmt das Landesarbeitsgericht aber an, daß diese Bezugnahme die Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Eingruppierung der von der Anlage 1 a zum BAT-O nicht erfaßten Angestellten, die unter den Geltungsbereich des BAT-O fallen, in ihrer jeweiligen Fassung mitumfaßt.

Aber selbst wenn, wie die Klägerin meint, sich aus der Bezugnahme in § 3 des Arbeitsvertrages keine unmittelbare arbeitsvertragliche Vereinbarung der TdL-Richtlinien ergeben sollte, wäre das beklagte Land nach Nr. 3 a Unterabs. 2 SR 2 1 I BAT-O nur verpflichtet, arbeitsvertraglich eine den Richtlinien entsprechende Vergütung anzubieten. Der von der Klägerin insoweit gestellte Hilfsantrag hat damit keine eigenständige Bedeutung.

b) Bei Anwendung der TdL-Richtlinien ergibt sich kein Anspruch der Klägerin auf Vergütung nach VergGr. IV a BAT-O in der Zeit vom 1. Januar 1993 bis 30. Juni 1995.

Die TdL-Richtlinien erforderten in den im Klagezeitraum geltenden Fassungen für eine Eingruppierung in die VergGr. IV a BAT-O eine abgeschlossene Hochschulausbildung. Über eine solche verfügt die Klägerin nicht.

Bei der Ausbildung der Klägerin als Ökonom an der Fachschule für Finanzwirtschaft handelt es sich um eine Fachschulausbildung. Dies ergibt sich bereits aus dem Zeugnis vom 31. Dezember 1970 und daraus, daß diese Ausbildungseinrichtung im Verzeichnis der Fachschulen der DDR (Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Hoch- und Fachschulwesen vom 22. Oktober 1984, S. 35) unter Nr. 233 aufgeführt ist. Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht auch erkannt, daß der von der Klägerin erworbene postgraduale Fachabschluß für Berufspädagogik nicht einer abgeschlossenen Hochschulausbildung entspricht. Das Zeugnis der Technischen Hochschule Karl-Marx-Stadt vom 31. August 1983 bescheinigt der Klägerin insoweit lediglich die Erlangung eines Fachabschlusses ohne Verleihung eines akademischen Grades oder des Rechts, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen. Gemäß § 59 Abs. 2 des Gesetzes über das einheitliche sozialistische Bildungssystem vom 25. Februar 1965 (GBl. I Nr. 6 S. 84 ff.) schloß aber ein Hochschulstudium mit einer staatlichen Prüfung ab, über die eine Urkunde auszustellen war, die ihrerseits zur Führung eines entsprechenden akademischen Grades bzw. Führung der Berufsbezeichnung berechtigte.

Insoweit kommt auch der vom Thüringer Ministerium für Wissenschaft und Kunst ausgestellten Bescheinigung vom 4. Januar 1994 keine weiterreichende Bedeutung zu. Darin wird nur bescheinigt, daß der Abschluß der Klägerin als Ökonom für Finanzwirtschaft niveaugleich einem Abschluß ist, der an einer Vorläufereinrichtung von Fachhochschulen in dem Teil der Bundesrepublik Deutschland erworben wurde, in dem das Grundgesetz bereits vor dem 3. Oktober 1990 galt. Eine Gleichstellung mit einem Hochschulabschluß ist damit nicht erfolgt (vgl. BAG Urteil vom 17. Juli 1997 – 6 AZR 634/95 – zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).

4. Soweit durch das angefochtene Urteil die Klage auch für die Zeit ab 1. Juli 1995 abgewiesen wurde, ist es aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen. Eine abschließende Entscheidung ist dem Senat mangels Feststellung der für die Beurteilung der Eingruppierung ab 1. Juli 1995 maßgebenden Tatsachen nicht möglich.

a) Die aufgrund der tariflichen Verweisung auf die beamtenrechtlichen Vorschriften in § 2 Nr. 3 Satz 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O und Nr. 3 a Unterabs. 1 SR 2 1 I BAT-O für die Eingruppierung maßgebende 2. BesÜV galt nach Art. 3 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften der Lehrerbesoldung vom 23. August 1994 (BGBl. I S. 2186) nur bis zu einer landesrechtlichen Einstufung der Lehrer mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der ehemaligen DDR, längstens jedoch bis zum 1. Juli 1995. Eine landesrechtliche Regelung ist im beklagten Land zum 1. Juli 1995 durch das Gesetz zur besoldungsrechtlichen Gleichstellung der Lehrerinnen und Lehrer im Dienst des Landes Sachsen-Anhalt (Lehrerinnen- und Lehrergleichstellungsgesetz – LSA) vom 27. Juli 1995 erfolgt.

Nach der tariflichen Verweisung in § 2 Nr. 3 Satz 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O ist deshalb zu prüfen, ob die Klägerin seit diesem Zeitpunkt die Merkmale der Besoldungsgruppe A 11, die der VergGr. IV a BAT-O entspricht, erfüllt.

Sollte sich bei Anwendung dieser beamtenrechtlichen Vorschriften auch für die Zeit ab 1. Juli 1995 kein der Ausbildung und der Tätigkeit der Klägerin entsprechendes Amt ergeben, ist die Eingruppierung entsprechend der tariflichen Verweisung nach näherer Maßgabe der Eingruppierungsrichtlinien des Landes Sachsen-Anhalt über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Lehrereingruppierungs-Richtlinien – LSA) vom 17. Oktober 1995 vorzunehmen.

b) Eine Entscheidung ist dem Senat insoweit nicht möglich.

Zu den Merkmalen der ab 1. Juli 1995 maßgebenden Eingruppierungbestimmungen liegt ein Sachvortrag der Parteien nicht vor. Das Landesarbeitsgericht hat demgemäß auch keine entsprechenden Feststellungen getroffen. Dieser bedarf es jedoch, um über den Vergütungsanspruch der Klägerin ab 1. Juli 1995 abschließend entscheiden zu können.

II. Über die in der Revisionsinstanz entstandenen Kosten hat das Landesarbeitsgericht mitzuentscheiden.

 

Unterschriften

Dr. Peifer, Dr. Freitag, Dr. Armbrüster, H. Schmidt, Reimann

 

Fundstellen

Haufe-Index 1087103

ZTR 1998, 221

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