Der Kläger hat nach der M-LO keinen höheren als den von der Beklagten zu 1. errechneten Anspruch.
1. Der Kläger ist nach dem 31. Dezember 1987 bei der Beklagten zu 2. ausgeschieden. Für ihn galt deshalb nach deren § 1 die M-LO mit Übergangsregelungen.
Aus ihr ergibt sich eine vom Kläger bis zur festen Altersgrenze erreichbare Vollrente von 904,15 DM, die wegen dessen vorzeitigen Ausscheidens um den rechnerisch richtigen Unverfallbarkeitsfaktor von 0,72621 auf 657,00 DM gekürzt worden ist: Nach Ziffer 2 der Übergangsregelungen steht dem Kläger zunächst der “garantierte Besitzstand” zu, der zum 31. Dezember 1987 festgeschriebene Anwartschaftswert aus der DUK-LO. Dieser Betrag beläuft sich unstreitig auf 503,00 DM. Hinzu kommt die in Ziffer 3 der Übergangsregelungen vorgesehene “Halb-Dynamik”, die nach § 2 Abs. 5 BetrAVG auf der Grundlage der Gehaltsentwicklung bis zum vorzeitigen Ausscheiden des Klägers am 30. Juni 2000 zu berechnen ist und die sich – ebenfalls unstreitig – auf 145,77 DM beläuft. Für die Zeit ab dem 1. Januar 1988 hat der Kläger sodann Steigerungsbeträge nach der M-LO erworben, die sich bei einem Verbleib des Klägers im Betrieb bis zum Erreichen der festen Altersgrenze auf insgesamt 255,37 DM belaufen hätten.
2. Umstritten zwischen den Parteien ist in erster Linie, ob im Hinblick auf das vorzeitige Ausscheiden des Klägers nur die Steigerungsbeträge nach der M-LO, oder die aus allen drei Bausteinen zusammengesetzte erreichbare Vollrente insgesamt nach § 15 M-LO zu kürzen ist, der § 2 Abs. 1 BetrAVG entspricht. Letzteres haben die Vorinstanzen im Ergebnis zu Recht angenommen.
a) Allerdings hat der Senat in mehreren Entscheidungen darauf erkannt, dass dann, wenn ein Arbeitgeber im Zuge einer ablösenden Neuregelung des bei ihm bestehenden Versorgungswerks einen bestimmten bis zur Ablösung erdienten Versorgungsbesitzstand als Mindestrente garantiert hat, er diese nach einem späteren Ausscheiden des begünstigten Arbeitnehmers vor Eintritt des Versorgungsfalles nicht mehr nach § 2 Abs. 1 BetrAVG zeitanteilig kürzen darf (BAG 22. September 1987 – 3 AZR 662/85 – BAGE 56, 138; 21. März 2000 – 3 AZR 93/99 – AP BetrAVG § 6 Nr. 25 = EzA BetrAVG § 6 Nr. 21; 18. März 2003 – 3 AZR 221/02 – BB 2003, 2625).
In allen Fällen ging es um garantierte Besitzstandsrenten, die nach späterem, aber vor Erreichen der festen Altersgrenze liegendem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis auf diesen Zeitpunkt zeitanteilig gekürzt werden sollten. Die garantierte Besitzstandsrente sollte also trotz eines nach dem Garantiezeitpunkt liegenden Ausscheidens wegen dieses Ausscheidens geringer ausfallen, als sie bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Ablösungsstichtag ausgefallen wäre. Dies ist von Rechts wegen ausgeschlossen. Es steht im Widerspruch zur Wertung des § 2 Abs. 1 BetrAVG, weil wegen vorzeitigen Ausscheidens oder eines dem gleichstehenden “vorzeitigen” Ablösungssachverhalts nur eine einzige zeitanteilige Kürzung vorgenommen werden darf. Durch die Ermittlung einer Besitzstandsrente auf den Zeitpunkt des Ablösungsstichtages hatten die Arbeitgeber in den damals zur Entscheidung stehenden Fällen, wie dies die Wertungen der § 1b (= § 1 aF) und § 2 BetrAVG gebieten, die Gegenleistung für die bis dahin zurückgelegte Beschäftigungszeit für alle Arbeitnehmer in gleicher Weise abschließend festgeschrieben. Sie hatten zugleich festgelegt, dass weitere Betriebstreue nicht rentensteigernd wirken soll. Wann auch immer ein Arbeitnehmer nach dem Ablösungsstichtag ausscheidet, die garantierte Mindestrente hatte er bereits zuvor erdient. Eine Betriebsrentenberechnung, nach der er weniger als das damals Erdiente erhält, ist rechtsfehlerhaft.
b) Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung, von der abzuweichen kein Anlass besteht, ergibt sich zwar, dass die Beklagte zu 1. nicht alle an sich erforderlichen Rechenschritte zurückgelegt hat, um den Rentenanspruch des Klägers zu berechnen. Im Ergebnis hat der Kläger aber nicht mehr als das erdient, was zu seinen Gunsten berechnet worden ist.
Bei Erreichen der festen Altersgrenze hätte der Kläger die aus den eben beschriebenen und bezifferten Teilen bestehende Vollrente in der Gesamthöhe von 904,15 DM erdient gehabt. Nach der allgemeinen Regel des § 2 Abs. 1 BetrAVG wie auch nach § 15 M-LO ist diese Vollrente wegen des vorzeitigen Ausscheidens des Klägers vor dem Versorgungsfall um den unstreitigen Unverfallbarkeitsfaktor von 0,72621 zu kürzen. Eine hiervon abweichende Berechnung sehen weder die Übergangsregelungen der M-LO vor noch ist sie im Ergebnis von Rechts wegen geboten.
aa) Die Übergangsregelungen haben nach ihrer Präambel nur die Aufgabe, auf der Grundlage der an die Stelle der bisher geltenden Leistungsordnung getretenen neuen M-LO die nach der bisherigen DUK-LO erdienten Anwartschaften “zu sichern”, einen gleitenden Übergang zu ermöglichen und eventuelle Härten zu vermeiden. Daraus folgt, dass im Übrigen, also grundsätzlich auch was die Bestimmung über die zeitanteilige Kürzung bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis betrifft, die allgemeinen Regelungen der M-LO gelten, hier also deren § 2 Abs. 1 BetrAVG entsprechender § 15.
bb) In den Übergangsregelungen und der M-LO findet sich keine Festlegung, dass die bei vorzeitigem Ausscheiden angeordnete zeitanteilige Kürzung nur bei den Steigerungsbeträgen seit dem 1. Januar 1988 nach der M-LO vorgenommen werden soll und nicht bei der insgesamt erreichbaren Vollrente, die sich bei Arbeitnehmern wie dem Kläger aus den drei in der Leistungsordnung und den Übergangsregelungen hierzu genannten Bausteinen ergibt.
cc) Auch aus dem Erläuterungsschreiben der M… Unterstützungskasse aus Oktober 1988, in dem dem Kläger der garantierte Besitzstand mitgeteilt worden ist, ergibt sich nichts für den vom Kläger eingenommenen gegensätzlichen Rechtsstandpunkt. In diesem Schreiben wird nur mitgeteilt, wie die “bei Erreichen des 65. Lebensjahres” zustehende Betriebsrente zu berechnen ist. Diese Mitteilung kann nur so verstanden werden, dass damit die Berechnung der Vollrente erläutert wird, die bei einer Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der festen Altersgrenze, der Vollendung des 65. Lebensjahres im Betrieb, erreicht wird. Eine Aussage dazu, wie die Betriebsrente berechnet werden wird, wenn ein betroffener Arbeitnehmer vorzeitig ausscheidet, enthält das Schreiben nicht.
dd) Auch aus einer wertenden Betrachtung der Übergangsregelungen zur Besitzstandswahrung folgt nicht, dass die aus den genannten Elementen zusammengesetzte, bis zur Altersgrenze erreichbare Vollrente insgesamt nicht mehr zeitanteilig gekürzt werden darf. Die “nach der bisherigen Leistungsordnung errechnete zeitanteilige Anwartschaft” wird zwar zum Stichtag 31. Dezember 1987 “garantiert” (Ziffer 2 der Übergangsregelungen). Das heißt aber nicht, dass damit § 2 Abs. 1 BetrAVG bzw. der gleichlautende § 15 M-LO hinsichtlich dieses Teiles der Vollrente von vornherein unanwendbar wäre. Die Garantieerklärung bedeutet nur, dass die Begünstigten darauf vertrauen dürfen, in keinem Falle weniger zu erhalten, als ihr Arbeitgeber ihnen garantiert hat. Daraus folgt, dass eine ratierliche Kürzung nach Besitzstandswahrung nur dann gänzlich ausscheidet, wenn nach dem Stichtag Zuwächse nicht mehr erdient werden können. Andernfalls hängt die Anwendbarkeit dieser Berechnungsregel davon ab, ob und inwieweit nach zeitanteiliger Kürzung der insgesamt erreichbaren Vollrente eine den garantierten Besitzstand zumindest erreichende Teilrente verbleibt.
ee) Dieses Regelungsverständnis entspricht der wiedergegebenen Rechtsprechung des Senats zur Behandlung von garantierten Mindestrenten bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis und der neueren Rechtsprechung zum erforderlichen Schutz von Besitzständen bei ablösenden Neuregelungen betrieblicher Versorgungswerke.
Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des Senats liegen Eingriffe in erdiente Besitzstände nur vor, wenn der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis weniger erhält, als er bis zum Ablösungsstichtag erdient hatte; entsprechendes gilt für einen Eingriff in die erdiente Dynamik (11. Dezember 2001 – 3 AZR 128/01 – BAGE 100, 105; 10. September 2002 – 3 AZR 635/01 – AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 37 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 34; 18. Februar 2003 – 3 AZR 81/02 – AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 38 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 35; zustimmend Kemper in Kemper/Kisters-Kölkes/Berenz/Bode/Pühler BetrAVG § 1 Rn. 251 ff.).
Diese auf die Höhe der letztlich erdienten Anwartschaft abstellende, “ergebnisbezogene” Betrachtungsweise zur Feststellung eines Eingriffs in erdiente Besitzstände ist auch maßgeblich für die Festlegung, wie sich – vorbehaltlich einer anderweitigen günstigeren Regelung – eine Besitzstandsgarantie auswirken muss. Wenn Anhaltspunkte für einen darüber hinaus gehenden Regelungswillen nicht bestehen, bedeutet die Garantie eines bestimmten Besitzstandes, dass der von einer solchen Zusage begünstigte Arbeitnehmer bei einem Ausscheiden vor Erreichen der Altersgrenze, aber nach dem Ablösungsstichtag zumindest das erhalten muss, was ihm zuvor garantiert worden war. Dass der Besitzstand stets als Basisbetrag erhalten bleiben muss, auch wenn nach der ablösenden Neuregelung auf deren Grundlage weitere Rentenbausteine erdient werden können, ergibt sich aus einer Besitzstandsgarantie ohne entsprechende Regelung nicht.
c) Die Betriebsrente eines Arbeitnehmers in der Situation des Klägers ist damit auf der Grundlage der M-LO und der Übergangsregelungen grundsätzlich in zwei Schritten zu berechnen: Zunächst ist der Anwartschaftswert nach § 15 M-LO so zu berechnen, wie dies seitens der Beklagten zu 1. geschehen ist. Die Summe der “Bausteine”, welche bei einem Verbleib im Betrieb bis zur festen Altersgrenze die Vollrente ergeben hätten, ist zeitanteilig zu kürzen. Dies führt im Falle des Klägers zu dem von den Beklagten ermittelten Betrag von 657,00 DM. In einem zweiten Schritt muss dann geprüft werden, ob der so ermittelte Anwartschaftswert hinter der garantierten Mindestrente zurückbleibt. Ist dies der Fall, muss nach dem Sinn und Zweck die garantierte Mindestrente gezahlt werden. Diese von Seiten der Beklagten zu 1. offenbar nicht vorgenommene Proberechnung führt allerdings nicht zu einem den Kläger begünstigenden Ergebnis. Der von der Beklagten ermittelte Anwartschaftswert von 657,00 DM liegt über dem unstreitigen Besitzstandswert unter Einbeziehung der “Halb-Dynamik” in Höhe von insgesamt 648,77 DM. Der Kläger wird also im Versorgungsfall mehr erhalten, als ihm zum 31. Dezember 1987 garantiert worden ist. Eine weitergehende Wirkung der Besitzstandsgarantie ist von Rechts wegen nicht geboten.
Dabei lässt der Senat unentschieden, ob die “Halb-Dynamik” in die Kontrollbeberechnung einbezogen werden muss. Es spricht einiges dafür, dass die M-LO auch die “Halb-Dynamik” garantiert, diese also in die Kontrollberechnung einzubeziehen ist. Das bedarf aber keiner Entscheidung, weil die Klage auch bei einer solchen Einbeziehung keinen Erfolg hat.