Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulässigkeit der Revision. Versäumung der Revisionsbegründungsfrist. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Leitsatz (redaktionell)
Ein Rechtsanwalt hat bei Aktenvorlage neben der Rechtsmittelfrist auch stets die ordnungsgemäße Notierung der zu diesem Zeitpunkt bereits feststehenden Rechtsmittelbegründungsfrist zu prüfen.
Normenkette
ArbGG § 74 Abs. 1 Sätze 1-2; BGB § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2; ZPO §§ 222, 233, 234 Abs. 1-2, § 236 Abs. 1-2
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 6. Mai 2009 – 7 Sa 493/08 – wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Rz. 1
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer nachträglich durch Betriebsvereinbarung eingeführten Nettogesamtversorgungsobergrenze.
Rz. 2
Der 1951 geborene Kläger trat am 22. Januar 1973 in die Dienste der G… AG. Diese wurde als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 31. Mai 2011 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Hauptversammlung vom 31. Mai 2011 mit der S…-AG, der Beklagten, verschmolzen. Die Verschmelzung wurde am 1. Juli 2011 in das Handelsregister eingetragen. Bereits am 22. Dezember 1959 hatte der Aufsichtsrat der G… AG die “Richtlinien für die Zusatz-Altersversorgung der G…, gültig ab 1.1.1957” (im Folgenden: RL 57) erlassen, die ua. folgende Regelungen enthielten:
“Gemäß dem Beschluß des Aufsichtsrates und nach Anhörung des Betriebsrates soll die
Zusatz-Altersversorgung
der bei der G… beschäftigten Arbeitnehmer in den Arbeitsverträgen folgende Regelung erfahren:
…
§ 7
Als Rentenzuschuß wird ein Betrag gezahlt, der bei Anrechnung sämtlicher in § 8 genannten Bezüge nach 10-jähriger Dienstzeit sowie in den Fällen des § 4 Abs. 2 60 % des letzten Monatsbruttoverdienstes (§ 10) beträgt. Er erhöht sich für jedes weitere Dienstjahr um 1 % bis zum Höchstsatz von 80 % nach 30 Dienstjahren.
…”
Rz. 3
Am 23. November 2006 schloss die G… AG mit dem bei ihr gebildeten Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung (im Folgenden: BV 2006), die auszugsweise folgenden Inhalt hat:
“3. Übergangsregelung
3.1 Bei Mitarbeitern, für die Versorgungsanwartschaften nach der betrieblichen Versorgungsregelung vom 22. Dezember 1959 – RL 57 – bestehen, gilt die betriebliche Versorgungsregelung vom 22. Dezember 1959 – RL 57 – mit der Einschränkung, dass die sich aus gesetzlichen Renten und der Betriebsrente sich ergebende Summe nicht höher sein darf, als das fiktive monatliche Nettoentgelt, das der Mitarbeiter im letzten vollen Monat vor Eintritt des Versorgungsfalles bezogen hat. Liegt die Summe höher, wird die betriebliche Versorgung entsprechend gekürzt.
…”
Rz. 4
Der Kläger hat mit seiner Klage die Feststellung begehrt, dass ihm bei Eintritt des Versorgungsfalles Leistungen nach den RL 57 ohne die in Nr. 3.1 der BV 2006 genannten Einschränkungen zustehen.
Rz. 5
Der Kläger hat zuletzt sinngemäß beantragt
festzustellen, dass ihm ab Eintritt des Versorgungsfalles diejenige Versorgungsleistung zusteht, die sich aus der Anwendung der RL 57 ohne die Einschränkung nach Nr. 3.1 der BV 2006 ergibt.
Rz. 6
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Rz. 7
Sie hat die Auffassung vertreten, die Ansprüche des Klägers richteten sich nach Nr. 3.1 der BV 2006. Infolge einer planwidrigen Überversorgung sei eine Störung der Geschäftsgrundlage eingetreten, auf die sie mit Nr. 3.1 der BV 2006 angemessen reagiert habe.
Rz. 8
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts ist dem Kläger am 13. Juli 2009 zugestellt worden. Der Kläger hat gegen dieses Urteil mit Schriftsatz vom 11. August 2009, der beim Bundesarbeitsgericht am 13. August 2009 eingegangen ist, Revision eingelegt. Mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2009, der am selben Tag beim Bundesarbeitsgericht eingegangen ist, hat er die Revision begründet und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist beantragt. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hat er vorgetragen, sein Prozessbevollmächtigter habe seine Bürovorsteherin B… angewiesen, die Frist zur Einlegung der Revision auf den 13. August 2009 und die Frist zur Revisionsbegründung auf den 13. September 2009 im Fristenkalender zu notieren. Die Überwachung der Fristen sei in der Kanzlei seines Prozessbevollmächtigten so organisiert, dass die Bürovorsteherin die Fristen in einem besonderen Fristenkalender notiere. Zusätzlich werde eine Vorfrist von einer Woche vor Fristablauf eingetragen, jeweils mit einem auffälligen Hinweis (gelber Klebezettel mit roter Schrift). Außerdem werde die Eintragung im Fristenkalender in den Handakten vermerkt. Bei Ablauf der Vorfrist werde die Sache dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt mit einem Vermerk gesondert vorgelegt. Im vorliegenden Fall habe die Bürovorsteherin die Frist zur Einlegung der Revision nach den Angaben des Prozessbevollmächtigten auf den 13. August 2009, die Frist zur Begründung der Revision jedoch versehentlich auf den 13. Oktober 2009 notiert. Grund für das Versehen der Bürovorsteherin seien die bei einer Vielzahl der zu bearbeitenden amts- und landgerichtlichen Verfahren aufeinander aufbauenden Fristen zur Anzeige der Verteidigungsbereitschaft einerseits und der sich anschließenden Frist zur Klageerwiderung andererseits gewesen. Das Versehen der Bürovorsteherin habe dazu geführt, dass dem Prozessbevollmächtigten die Akte nicht vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist vorgelegt worden sei. Zur Glaubhaftmachung hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Richtigkeit seiner Angaben anwaltlich versichert und eine eidesstattliche Versicherung der Bürovorsteherin B… vorgelegt.
Entscheidungsgründe
Rz. 9
Die Revision ist unzulässig. Sie wurde nicht innerhalb der Frist des § 74 Abs. 1 Satz 1 ArbGG von zwei Monaten nach Zustellung des angefochtenen Urteils begründet. Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unbegründet.
Rz. 10
I. Die Revision ist nicht rechtzeitig begründet worden. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts ist dem Kläger am 13. Juli 2009 zugestellt worden. Gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 ArbGG iVm. § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB lief die Frist zur Begründung der Revision am 13. September 2009 ab. Die Revisionsbegründung des Klägers ist jedoch erst am 13. Oktober 2009 beim Bundesarbeitsgericht eingegangen.
Rz. 11
II. Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat keinen Erfolg.
Rz. 12
1. Der Wiedereinsetzungsantrag des Klägers ist zulässig. Er ist rechtzeitig innerhalb der Monatsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 ZPO nach Behebung des Hindernisses formgerecht (§ 236 Abs. 1 ZPO) sowie unter Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen (§ 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO) beim Bundesarbeitsgericht eingegangen. Der Kläger hat auch innerhalb der Antragsfrist des § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO die versäumte Prozesshandlung, dh. die Begründung der Revision nachgeholt und die den Antrag begründenden Tatsachen glaubhaft gemacht (§ 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Rz. 13
2. Der Wiedereinsetzungsantrag ist unbegründet. Nach § 233 ZPO ist einer Partei auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist zur Begründung der Revision einzuhalten. Die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist beruht jedoch auf einem dem Kläger nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Verschulden seines Prozessbevollmächtigten. Damit scheidet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 233 ZPO aus.
Rz. 14
a) Nach ständiger Rechtsprechung sowohl des Bundesarbeitsgerichts als auch des Bundesgerichtshofs hat ein Rechtsanwalt bei jeder Vorlage der Handakten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung eigenverantwortlich zu prüfen, wann die Frist für die Prozesshandlung abläuft. Werden einem Rechtsanwalt die Handakten zur Anfertigung einer Rechtsmittelschrift vorgelegt, hat er neben der Prüfung der Rechtsmittelfrist auch die ordnungsgemäße Notierung der zu diesem Zeitpunkt bereits feststehenden Rechtsmittelbegründungsfrist zu prüfen (vgl. BAG 31. Januar 2008 – 8 AZR 27/07 – Rn. 21, BAGE 125, 333; 18. Januar 2006 – 9 AZR 454/04 – Rn. 15 ff.; 10. Januar 2003 – 1 AZR 70/02 – zu II 3c der Gründe, AP ZPO 1977 § 233 Nr. 80 = EzA ZPO 2002 § 233 Nr. 1; BGH 3. Mai 2011 – VI ZB 4/11 – Rn. 6; 19. April 2005 – X ZB 31/03 –; 21. April 2004 – XII ZB 243/03 – zu II 1 der Gründe, FamRZ 2004, 1183).
Rz. 15
b) Da die Revisionsbegründungsfrist von zwei Monaten nach § 74 Abs. 1 Satz 2 ArbGG mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils beginnt, stand ihr Ablauf zum Zeitpunkt der Vorlage der Handakten an den Prozessbevollmächtigten des Klägers zur Fertigung der Revisionsschrift bereits fest. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hätte daher bereits im Zusammenhang mit der Anfertigung des Revisionsschriftsatzes vom 11. August 2009 überprüfen müssen, ob die Revisionsbegründungsfrist richtig eingetragen war. Weshalb er dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht dargelegt.
Rz. 16
III. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Unterschriften
Zwanziger, Schlewing, Spinner, Brunke, H. Frehse
Fundstellen
Haufe-Index 2939521 |
JurBüro 2012, 335 |
JurBüro 2012, 616 |
AP 2013 |