Entscheidungsstichwort (Thema)
Kürzung der Rentendynamik bei Unterstützungskassen
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Ausschluß des Rechtsanspruchs bei Unterstützungskassen ist nur als Vorbehalt des Widerrufs aus sachlichen Gründen anzuerkennen. Der Widerruf muß in genereller Form ausgeübt werden und der Billigkeit entsprechen. Daraus folgt das Gebot einer Interessenabwägung: Die Widerrufsgründe müssen um so schwerer wiegen, je stärker die betroffenen Besitzstände sind und je tiefer in diese eingegriffen werden soll (ständige Rechtsprechung des Senats).
2. Am stärksten geschützt ist der Teilbetrag einer Versorgungsanwartschaft, der sich zur Zeit der Neuregelung nach den Berechnungsgrundsätzen des § 2 BetrAVG ergibt. Diese Teilanwartschaft ist nach Erreichen der Fristen des § 1 BetrAVG unverfallbar und insolvenzgeschützt. Sie kann nur noch in seltenen Ausnahmefällen gekürzt werden.
3. Die Zuwachsraten sind unterschiedlich stark geschützt je nachdem, ob der Arbeitnehmer bereits seine Gegenleistung für diese erbracht hat:
a. Soll die Anwartschaft der Gehaltsentwicklung folgen, so erdient der Arbeitnehmer mit seiner Betriebstreue nicht nur den zeitanteilig errechneten Festbetrag, sondern auch die darauf entfallende Dynamik. Diese zeitanteilig erdiente Dynamik kann nur aus "triftigen Gründen" eingeschränkt werden.
b. Hingegen sind Eingriffe in die dienstzeitabhängigen Steigerungsraten, die der Arbeitnehmer zur Zeit der Neuregelung noch nicht erdient hat, aus weniger gewichtigen sachlichen Gründen zulässig.
4. Steht die verschlechternde Versorgungsregelung der Unterstützungskasse erkennbar im Zusammenhang mit dem Angebot einer neuen zusätzlichen Versorgung, so kann die ausdrückliche Annahme dieses Angebots als stillschweigende Zustimmung zu den gleichzeitigen Verschlechterungen der Unterstützungskasse zu verstehen sein.
Orientierungssatz
Siehe auch das nach der Zurückverweisung ergangene Urteil des BAG vom 11.9.1990 3 AZR 380/89.
Normenkette
BGB §§ 133, 157, 242, 415; BetrAVG §§ 1-2, 7, 6
Verfahrensgang
LAG Hamburg (Entscheidung vom 22.11.1982; Aktenzeichen 4 Sa 22/82) |
ArbG Hamburg (Entscheidung vom 03.12.1981; Aktenzeichen 8 Ca 124/80) |
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden Betriebsrente.
Der Kläger, im Jahre 1916 geboren, stand seit September 1938 in den Diensten der Beklagten und deren Rechtsvorgängerin. Am 28. Februar 1979 trat er im Alter von 63 Jahren in den vorgezogenen Ruhestand. Die Beklagte gewährt ihren Mitarbeitern Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Sie ist alleinige Gesellschafterin der C-P-Versorgungs- und Unterstützungskasse GmbH, die ursprünglich die betriebliche Altersversorgung für die Belegschaft der Beklagten durchführte. Mit Vertrag vom 28. November 1979 wurden die Verbindlichkeiten der Unterstützungskasse gegenüber den nach dem 1. Januar 1979 in den Ruhestand getretenen Rentnern von der Beklagten übernommen.
Die betriebliche Altersversorgung war im Jahre 1938 in dem Unternehmen der Beklagten eingeführt worden. Diese fand in Richtlinien aus dem Jahre 1939 ihren Niederschlag. In späteren Richtlinien vom 1. Mai 1943 wurde erstmals die Zahl der Dienstjahre multipliziert mit 1 % des Einkommens des dem Versorgungsfall vorausgegangenen Kalenderjahres als Grundlage für die Berechnung der Betriebsrente festgelegt. Dabei blieb es auch in den späteren "Richtlinien für die soziale Betreuung der Betriebsangehörigen der P-B & K GmbH, H " vom 1. Juli 1958 (künftig: VersO 1958). In Nr. 1 dieser Richtlinien heißt es, die Leistungen der Kasse seien freiwillig und begründeten auch im Falle ständiger Wiederholung keinen Rechtsanspruch.
Nr. 4 der Richtlinien lautet:
"Altersrenten
Diese können gewährt werden an diejenigen Be-
triebsangehörigen, die nach Erreichen des
65. Lebensjahres aus dem Arbeitsverhältnis
ausscheiden. Als Berechnungsgrundlage sind
die Bruttobezüge des dem Rentenanfall voraus-
gegangenen Kalenderjahres anzusetzen. Für jedes
Jahr der Betriebszugehörigkeit wird eine Alters-
rente in Höhe von 1 % der Berechnungsgrundlage
gewährt.
Um ein gesundes Verhältnis zwischen dem Arbeits-
einkommen eines aktiven und dem aus Renten be-
stehenden Einkommen eines ausgeschiedenen Betriebs-
angehörigen herzustellen, wird festgelegt, daß das
Gesamteinkommen aus der aufgrund der Sozialversiche-
rungsgesetze gezahlten Altersrente und aus der frei-
willig durch die P.B. & K. V. - und U.-Kasse gezahl-
ten Rente nicht mehr als 80 % der Berechnungsgrund-
lage betragen soll."
Die Versorgungsordnung 1958 wurde am 1. Januar 1968 durch die "Richtlinien für die Gewährung von Versorgungsleistungen an die Betriebsangehörigen der Firma C-P GmbH H " (künftig: VersO 1968) ersetzt. Nach diesen blieb es zwar bei der Abwicklung über die rechtlich selbständige Unterstützungskasse. Geändert wurde aber unter anderem die Berechnungsgrundlage der Alters- und Invalidenrente. Darüber bestimmt § 4:
"1. Grundlage für die Bemessung der laufenden
Leistungen ist die Zahl der anrechnungs-
fähigen Dienstjahre (§ 6) und die Höhe der
jeweils rentenfähigen Bezüge (§ 7).
2. Die monatliche Alters- und Invalidenrente
für den Zeitraum vor dem 1. Januar 1968
beträgt 1 % der rentenfähigen Bezüge des
Monats Dezember 1967 multipliziert mit
der Zahl der anrechnungsfähigen Dienst-
jahre vor dem 1. Januar 1968.
3. Die monatliche Alters- und Invalidenrente
beträgt für den Zeitraum nach dem 31. De-
zember 1967 1 % der rentenfähigen Bezüge
des Monats Januar des jeweiligen Jahres für
jedes anrechnungsfähige Dienstjahr nach dem
31. Dezember 1967."
Ferner trat am 1. Januar 1968 eine Pensionsordnung in Kraft, die eine für die Arbeitnehmer beitragspflichtige Zusatzversorgung im Wege der Direktversicherung bei der Karlsruher Lebensversicherung vorsah. Versichert wurden die über die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung hinausgehenden Bezüge. Der Kläger trat dieser Zusatzversicherung am 2. April 1968 bei.
Die Versorgungsordnung 1968 und die Pensionsordnung 1968 wurden am 1. Januar 1979 erneut abgelöst durch den Grundversorgungsplan A und den Zusatzversorgungsplan A. Die bisherige Unterstützungskassenversorgung wurde übergeleitet in eine Direktzusage der Beklagten. Der Grundversorgungsplan A enthielt zugunsten der vor dem 1. Januar 1979 in die Dienste der Beklagten eingetretenen Arbeitnehmer eine Besitzstandsklausel. Diese Regelung wurde in einer Betriebsvereinbarung vom 28. November 1979 bestätigt.
Im März 1968 berechnete die Unterstützungskasse die Altersversorgung des Klägers nach dem Stand vom 31. Dezember 1967 auf der Grundlage der rentenfähigen Bezüge des Jahres 1967 (§ 4 Nr. 2 VersO 1968). Es ergab sich ein Anwartschaftswert von 6.205,58 DM. Als der Kläger Ende Februar 1979 in den vorgezogenen Ruhestand trat, errechnete die Beklagte für die Zeit vom 1. Januar 1968 bis zum 28. Februar 1979 einen zusätzlichen Anwartschaftswert von 3.308,-- DM. Die Summe von 9.513,58 DM ergibt die von der Beklagten seit dem 1. März 1979 gezahlte monatliche Rente von 792,80 DM.
Der Kläger ist der Auffassung, für die Dienstjahre bis zum 31. Dezember 1967 stehe ihm eine höhere Anwartschaft zu. Die Beklagte habe insoweit die Versorgungsordnung 1958 anwenden und der Rentenberechnung das Einkommen des dem Versorgungsfall vorausgegangenen Kalenderjahres zugrunde legen müssen, also in seinem Falle das Einkommen des Jahres 1978. Dann ergebe sich zur Zeit seines Ausscheidens ein Anwartschaftswert von 19.768,99 DM jährlich oder 1.647,42 DM monatlich. Die Differenz von 854,62 DM macht der Kläger für die Zeit ab 1. März 1979 geltend, und zwar als Rückstände für die Zeit vom 1. März 1979 bis zum 28. Februar 1980 sowie als laufende Rentenleistung für die Zeit ab 1. März 1980.
Der Kläger hat vorgetragen: Die Änderung der Versorgungsordnung 1958 im Jahre 1968 sei unwirksam, soweit für die bis zum 31. Dezember 1967 erbrachte Betriebstreue nicht mehr das Einkommen des letzten Jahres vor dem Eintritt des Versorgungsfalles Berechnungsgrundlage sein solle. Seine bis dahin erdiente Anwartschaft sei unverfallbar gewesen. Die Umstellung der Berechnungsgrundlage auf jährliche Festbeträge habe allenfalls durch eine Betriebsvereinbarung herbeigeführt werden können; der Betriebsrat habe der Änderung jedoch nicht zugestimmt. Zudem greife die Versorgungsordnung 1968 in seinen erdienten Besitzstand ein. Das sei nur aus dringenden Gründen zulässig; solche Gründe hätten aber nicht vorgelegen. Schließlich sei die Neuregelung unbillig. Sie habe insgesamt wesentliche Nachteile gebracht und in seine vertragsrechtliche Position in unzumutbarer Weise eingegriffen.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn
10.255,44 DM zu zahlen,
2. festzustellen, daß die Beklagte ver-
pflichtet sei, ihm ab 1. März 1980
eine Betriebsrente von monatlich
1.647,42 DM zu zahlen vorbehaltlich
eventueller Änderungen nach dem BetrAVG.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen: Sie habe die Versorgungsordnung 1958 wirksam durch die Versorgungsordnung 1968 ersetzt. Es sei ihr Ziel gewesen, ein modernes, versicherungsförmiges System einzuführen und anstelle einer reinen Altersversorgung eine weitreichende soziale Sicherung der gesamten Belegschaft zu schaffen. Zwar habe man gewisse Kürzungen vornehmen müssen, um den Finanzierungsrahmen nicht zu sprengen, damit jedoch eine Ausdehnung der Versorgung auf bisher nicht geschützte Fälle erreicht. Alle Änderungen seien mit ausdrücklicher Zustimmung des Betriebsrats erfolgt. Zudem seien die bis zur Änderung erdienten Anwartschaften unangetastet geblieben, lediglich die Steigerungsraten seien geändert worden. Schließlich habe der Kläger der Neuregelung zugestimmt. Er sei der Zusatzversicherung bei der Karlsruher Lebensversicherung beigetreten in Kenntnis dessen, daß beide Versorgungssysteme eine Einheit gebildet hätten. Der Kläger habe zudem die Vergünstigungen der neuen Versorgung für sich in Anspruch genommen, insbesondere die Deckung des Risikos bei vorzeitiger Invalidität; die Nachteile wolle er hingegen nicht tragen. Er könne sich aber nicht aus den verschiedenen Ordnungen die für ihn jeweils günstigeren Regelungen herausgreifen, sondern müsse sich entscheiden, auf welchen Versorgungsplan er seine Forderungen stützen wolle. Wenn er Ansprüche nach den Versorgungsordnungen 1958 oder 1968 erhebe, dann müsse er die selbständige Unterstützungskasse verklagen. Sie selbst als Trägerunternehmen sei passiv legitimiert nur für Ansprüche nach der Versorgungsordnung aus dem Jahre 1979.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision des Klägers.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht.
A. Die Beklagte ist passiv legitimiert. Es kommt nicht darauf an, auf welche der verschiedenen Versorgungsordnungen der Kläger seine Ansprüche stützt. Da die Beklagte durch den Vertrag vom 28. November 1979 die Verbindlichkeiten der Unterstützungskasse übernommen hat, soweit die Rentner nach dem 1. Januar 1979 in den Ruhestand getreten sind, kann sie in diesem Umfang auch für die Verpflichtungen der Unterstützungskasse in Anspruch genommen werden. Ob mit dem Vertrag eine befreiende Schuldübernahme oder ein Schuldbeitritt erreicht werden sollte, bedarf keiner Entscheidung. Eine befreiende Schuldübernahme hätte der Kläger durch die Inanspruchnahme der Beklagten genehmigt (§ 415 Abs. 1 BGB). War ein Schuldbeitritt gewollt, so haftet die Beklagte als Gesamtschuldnerin. Es besteht mithin kein Anlaß, erneut zu der Frage Stellung zu nehmen, ob der Gläubiger bei einer Unterstützungskassenversorgung grundsätzlich zunächst die rechtlich selbständige Kasse in Anspruch nehmen muß (vgl. hierzu BAG 21, 46, 49 = AP Nr. 127 zu § 242 BGB Ruhegehalt, zu A 1 der Gründe; BAG 37, 217, 221 f. = AP Nr. 1 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen, zu I der Gründe).
B. Der Senat kann nicht abschließend entscheiden, ob die Versorgungsanwartschaft des Klägers, soweit sie aus der Dienstzeit vor dem 1. Januar 1968 herrührt, nach der Versorgungsordnung 1958 oder nach der Versorgungsordnung 1968 zu berechnen ist.
I. Der Kläger will der Berechnung seiner bis zum 31. Dezember 1967 erdienten Anwartschaft das Einkommen des Kalenderjahres vor dem Versorgungsfall zugrunde legen. Die Beklagte hingegen will die Wertsteigerung der Anwartschaft auf den Stichtag der Ablösung der alten Versorgungsordnung festschreiben; für die folgende Zeit will sie die Anwartschaft aus der Addition von 1 % der jeweiligen Bezüge berechnen und damit von dem letzten Stand der Einkünfte der aktiven Arbeitnehmer lösen. Wie der vorliegende Rechtsstreit zeigt, können mit einem solchen Abbau der Dynamisierung erhebliche Rentenkürzungen verbunden sein.
II. Eingriffe in Versorgungsansprüche und Anwartschaften der Arbeitnehmer sind nicht beliebig zulässig. Erworbene Rechte können nur aus einem besonderen Grund und mit den rechtlich vorgesehenen Mitteln wieder entzogen werden. Die Grundsätze der Billigkeit und des Vertrauensschutzes sind zu beachten.
1. Durch die Versorgungsordnung 1958 hat die Beklagte vertragliche Rechte der Arbeitnehmer begründet. Die Regelung enthält eine generelle und nach abstrakten Merkmalen beschriebene Versorgungszusage an die Arbeitnehmer. Die rechtliche Grundlage hierfür bildete das jeweilige Arbeitsverhältnis. Auch derjenige Arbeitgeber, der seine Arbeitnehmer über eine rechtlich selbständige Unterstützungseinrichtung versorgen will, erteilt eine Versorgungszusage. Dabei legt er entweder selbst die Modalitäten fest oder er verweist auf die Regelung der Versorgungseinrichtung, die Leistungen entsprechend ihrer Satzung oder ihren Richtlinien gewähren soll (st. Rechtsprechung des Senats, zuletzt Urteil vom 5. Juni 1984 - 3 AZR 33/84 - EzA § 242 BGB Ruhegeld Nr. 105, zu IV 1 a der Gründe). Einer ausdrücklichen Annahmeerklärung der begünstigten Arbeitnehmer bedarf es bei einem derartigen Leistungsversprechen nicht (§ 151 Satz 1 BGB).
2. Wird der gesamten Belegschaft oder bestimmten Arbeitnehmergruppen eine Altersversorgung zugesagt, so besteht regelmäßig die Besonderheit, daß nicht mit den einzelnen Arbeitnehmern individuelle Verträge abgeschlossen werden, sondern eine betriebliche Einheitsregelung eingeführt wird. Soll ein solches Regelungsgefüge geändert und durch ein anderes ersetzt werden, so muß die Ablösung auf generelle Weise herbeigeführt werden.
a) Mit allen betroffenen Arbeitnehmern abzuschließende Änderungsverträge, gegebenenfalls durch Änderungskündigung erzwungen, scheiden in der Regel als geeignete Mittel aus. Wenn Änderungen nur mit Zustimmung jedes Betroffenen oder unter Beachtung seiner persönlichen sozialen Schutzwürdigkeit zulässig wären, käme eine sinnvolle Neuordnung nicht zustande (BAG 22, 252, 261 ff. = AP Nr. 142 zu § 242 BGB Ruhegehalt, zu B III 2 der Gründe). Betriebliche Einheitsregelungen dürfen aber nicht versteinern; sie sind der Änderung der Verhältnisse im Wandel der Zeit unterworfen und müssen daher veränderten Verhältnissen angepaßt werden können (BAG 36, 327, 335 = AP Nr. 1 zu § 1 BetrAVG Ablösung, zu II 1 der Gründe m.w.N.).
b) Im Bereich des Vertragsrechts können die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage als Mittel der Anpassung in Frage kommen, insbesondere wenn durch die Änderung der Rahmenbedingungen dem Versorgungsschuldner nicht mehr zuzumuten ist, seine Zusage einzuhalten. Der Senat hat daher vor allem bei einer schweren wirtschaftlichen Notlage des Arbeitgebers, die einen Sicherungsfall im Sinne des § 7 BetrAVG darstellt und die Eintrittspflicht des Trägers der Insolvenzsicherung auslöst, ein Widerrufsrecht des Arbeitgebers anerkannt (BAG 32, 56, 63 f. = AP Nr. 9 zu § 242 BGB Ruhegehalt-Unterstützungskassen, zu I 3 a der Gründe m.w.N.).
Dieser Lösungsgrund scheidet im Streitfall aus. Die Beklagte hat sich auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht berufen, insbesondere keine wirtschaftliche Notlage behauptet, sondern Gründe der betrieblichen Sozialpolitik geltend gemacht: Ihr Ziel sei es gewesen, unter Beibehaltung des Finanzierungsrahmens den Schutz der Arbeitnehmer und deren Hinterbliebenen vor den Wechselfällen des Lebens zu erweitern, vor allem ihre Arbeitnehmer bei Invalidität auch dann zu schützen, wenn kein Betriebsunfall ursächlich war. Da sie den Dotierungsrahmen nicht im Umfange dieser Verbesserungen habe ausweiten wollen, habe sie die Rentenzuwächse kürzen müssen. Unvorhergesehene Entwicklungen spielten also keine Rolle.
c) Schließlich kann sich die Beklagte nicht auf die Regelungskompetenz der Betriebspartner und die Rechtsprechung des Sechsten Senats des Bundesarbeitsgerichts berufen (vgl. BAG 39, 295 = AP Nr. 4 zu § 77 BetrVG 1972). Die Versorgungsordnung 1968 wurde von der Beklagten bzw. deren Unterstützungskasse einseitig eingeführt; eine ablösende Betriebsvereinbarung wurde nicht geschlossen.
Andererseits ist aber auch die Ansicht des Klägers unrichtig, daß schon das Fehlen einer Betriebsvereinbarung zur Unwirksamkeit der Neuregelung führt, soweit diese ihn benachteiligt. Entgegen der Auffassung des Klägers war die Versorgungsordnung 1968 nicht mitbestimmungspflichtig. Zur Zeit der Ablösung galt das Betriebsverfassungsgesetz vom 11. Oktober 1952. Nach dessen § 56 Abs. 1 Buchst. e hatte der Betriebsrat zwar mitzubestimmen bei der Verwaltung von Wohlfahrtseinrichtungen, zu denen auch Unterstützungskassen gerechnet wurden; Aufstellung und Änderung des Leistungsplans wurden jedoch als mitbestimmungsfrei angesehen. Das Mitbestimmungsrecht wurde nur auf die formellen Arbeitsbedingungen bezogen (BAG Beschluß vom 22. November 1963 - 1 ABR 6/63 - AP Nr. 3 zu § 56 BetrVG Entlohnung; Galperin/Siebert, BetrVG, 3. Aufl. 1958, § 56 Vorb. 18 ff.; Fitting/Kraegeloh/Auffarth, BetrVG, 1970, § 56 Rz 29).
3. Der vorliegende Rechtsstreit weist die Besonderheit auf, daß die Versorgung nach der abgelösten Versorgungsordnung 1958 von der rechtlich selbständigen Unterstützungskasse der Beklagten gewährt werden sollte. Kennzeichnend für diese Form der betrieblichen Altersversorgung ist, daß die Leistungen unter Ausschluß eines Rechtsanspruchs der begünstigten Arbeitnehmer zugesagt werden. Der Senat hat jedoch in ständiger Rechtsprechung erkannt, daß diesem Vorbehalt nur die Bedeutung eines an sachliche Gründe gebundenen Widerrufsrechts zukommt (zuletzt Urteil vom 5. Juni 1984 - 3 AZR 33/84 - aaO, zu IV 1 der Gründe m.w.N.). Hieraus folgt zugleich, daß die Leistungsrichtlinien einer Unterstützungskasse unter dem Vorbehalt der Änderung aus sachlichen Gründen stehen, also durch geänderte Leistungsrichtlinien ersetzt werden können (BAG 37, 217, 222 = AP Nr. 1 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen, zu II 1 der Gründe m.w.N.). Für den hier umstrittenen Eingriff in die erworbene Rechtsposition des Klägers fehlten jedoch nach dem bisherigen Vortrag der Beklagten ausreichende sachliche Gründe.
a) Welches Gewicht ein sachlicher Grund haben muß, um Eingriffe in die rechtlich geschützte Position der Arbeitnehmer und Rentner zu rechtfertigen, richtet sich auf der Seite des Arbeitgebers danach, ob sich die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen, die zur Zeit der Zusage bestanden und deren Fortbestand erwartet werden durfte, wesentlich verändert haben, insbesondere ob das Unternehmen durch die Versorgungslast ausgezehrt wird (vgl. auch hierzu Urteil des Senats vom 5. Juni 1984, aaO, zu V der Gründe). Andererseits ist die Stärke der rechtlichen Position der Arbeitnehmer und Rentner zu berücksichtigen. Je stärker deren Besitzstand ist, um so weniger kann in ihre Rechte eingegriffen werden und um so schonender muß der Eingriff sein. Die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes sind zu beachten (vgl. BVerfG Beschluß vom 19. Oktober 1983 - 2 BvR 298/81 - BVerfGE 65, 196 = AP Nr. 2 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen, zu C III 1 der Gründe).
b) Im Streitfall macht die Beklagte keine wirtschaftlichen Zwänge als Ablehnungsgrund geltend. Sie will die alte Versorgungsordnung aus dem Jahre 1958 an geänderte Verteilungsgrundsätze anpassen, ohne den Versorgungsaufwand für die Belegschaft insgesamt zu schmälern. Den Leistungskürzungen sollen Verbesserungen gegenüberstehen, die allerdings nicht bei allen Arbeitnehmern ausreichen, die Nachteile auszugleichen. Solche Umstrukturierungen sind nicht willkürlich oder unsachlich. Sie lassen sinnvolle Erwägungen erkennen. Die Anpassung an geänderte sozialpolitische Ziele wird von dem Widerrufsvorbehalt in der Versorgungszusage grundsätzlich gedeckt.
c) Hinsichtlich der Belange der Arbeitnehmer hat der Senat danach unterschieden, ob bereits erdiente Besitzstände oder zugesagte Steigerungen geschmälert werden sollten (zuletzt BAG 36, 327, 337 ff. = AP Nr. 1 zu § 1 BetrAVG Ablösung, zu III der Gründe und BAG 37, 217, 224 ff. = AP Nr. 1 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen, zu III der Gründe). Hieran ist festzuhalten. Jedoch ist eine genauere Abstufung geboten:
(1) Den Sockel aller denkbaren Besitzstände bildet der Teilbetrag, der dem anwartschaftsberechtigten Arbeitnehmer selbst dann nicht mehr entzogen werden könnte, wenn das Arbeitsverhältnis zur Zeit der Neuregelung beendet würde oder wenn der Arbeitgeber Konkurs anmelden müßte. Dieser unverfallbare und insolvenzgeschützte Teilbetrag ist gemäß § 2 BetrAVG zeitanteilig zu berechnen und verändert sich nach dem Berechnungsstichtag (Vertragsende, Insolvenz, Widerruf) nicht mehr, weil spätere Veränderungen der Versorgungsregelung oder der Bemessungsgrundlagen für diesen erdienten Teilbetrag außer Betracht bleiben (§ 2 Abs. 5 BetrAVG).
(2) Hinsichtlich der Zuwachsraten ist zu unterscheiden: Handelt es sich um Steigerungen, die sich aus der Dauer der Betriebszugehörigkeit ergeben (dienstzeitabhängige Steigerungsraten), so hat der Arbeitnehmer bei der Ablösung der Versorgungsordnung die für die Zuwächse in der Zukunft erforderliche Betriebstreue noch nicht erbracht. Dieser Teilwert ist noch nicht erdient. Anders ist eine gehaltsabhängige Dynamik zu beurteilen. Bei ihr soll der Wertzuwachs der Anwartschaft ohne Bindung an die Dienstzeit der Entwicklung eines Berechnungsfaktors folgen, der seinerseits variabel ist. Der Zweck dieser dienstzeitunabhängigen Steigerung (Dynamik) besteht nicht darin, die fortdauernde Betriebstreue zu vergüten und zum Maßstab der Rentenberechnung zu machen; vielmehr geht es darum, den Versorgungsbedarf flexibel zu erfassen. Der Anwartschaftswert soll sich dem durch die Höhe des Arbeitsentgelts geprägten Lebensstandard des begünstigten Arbeitnehmers bis zum Eintritt des Versorgungsfalles (Halbdynamik) oder sogar im Ruhestand (Volldynamik) anpassen.
Soweit für eine solche lohn- oder gehaltsabhängige Dynamik Betriebstreue geleistet wurde, ist sie im Gegensatz zu den dienstzeitabhängigen Steigerungsraten im Zeitpunkt der Ablösung schon erdient. Das ist für die Dynamik des Teils der Anwartschaft anzunehmen, der sich zur Zeit der Ablösung errechnet. Anteilig hat der Arbeitnehmer hierfür die Gegenleistung bereits erbracht (ebenso Höfer/Abt, BetrAVG, Band I, 2. Aufl., Arb.Gr. Rz 206 f.). Insoweit ist unerheblich, ob die Versorgungsanwartschaft im Zeitpunkt der Ablösung bereits unverfallbar war oder, wie im Streitfall, noch nicht (BAG 24, 177, 195 = AP Nr. 156 zu § 242 BGB Ruhegehalt, zu A IV 3 der Gründe).
Der Unterscheidung von dienstzeitabhängigen und dienstzeitunabhängigen Steigerungsfaktoren kann die Beklagte nicht entgegenhalten, auch bei einer gehaltsbezogenen Dynamik werde die Wertsteigerung real erst in der Zukunft erdient; der begünstigte Arbeitnehmer müsse nämlich tatsächlich das Arbeitsverhältnis fortsetzen, um an Gehaltssteigerungen teilnehmen zu können. Dieser Einwand verkennt, daß die Gehaltssteigerungen, die ein aktiver Arbeitnehmer erreicht, regelmäßig nicht als Vergütung vorangegangener Betriebstreue verstanden werden können, sondern der Anpassung an den allgemeinen Lebensstandard dienen. Dies auch für die Betriebsrenten zu gewährleisten, ist der Zweck dynamischer Versorgungszusagen. Die bezeichnete Lohn- und Gehaltsgruppe dient dabei nur als Indikator.
Ebensowenig überzeugt der Hinweis der Beklagten auf die Vorschrift des § 2 Abs. 5 BetrAVG, daß Änderungen der Berechnungsgrundlagen nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers unberücksichtigt bleiben. Diese Regelung betrifft nur die Unverfallbarkeit und den Insolvenzschutz; auf die Problematik einer verschlechternden Neuregelung läßt sie sich nicht übertragen. Wird das Arbeitsverhältnis beendet, so soll der Arbeitgeber über die unverfallbare Anwartschaft Auskunft geben. Er soll keine hypothetischen Berechnungen anstellen müssen, die hinsichtlich der künftigen Lohnentwicklung völlig unsicher wären. Das gleiche gilt für die Regelung beim Insolvenzschutz in § 7 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG, wo auf § 2 BetrAVG verwiesen wird. Auch im Insolvenzfall muß eine schnelle und abschließende Klärung möglich sein, inwieweit künftig der Pensionssicherungsverein einzutreten hat. Dagegen läßt sich bei einem fortbestehenden Arbeitsverhältnis die Lohnentwicklung unschwer feststellen. Es ist kein Grund ersichtlich, sie auch hier außer Betracht zu lassen.
(3) Die dreifache Abstufung von Besitzständen, nämlich dem erdienten Anwartschaftswert zur Zeit der Kürzung, der erdienten Dynamik und schließlich dem noch nicht erdienten, von weiterer Betriebstreue abhängigen Wertzuwachs, verlangt ebenso abgestufte Anforderungen an das Gewicht der zur Kürzung berechtigenden sachlichen Gründe.
Eingriffe in den erdienten Teilbetrag einer Versorgungsanwartschaft sind nur in seltenen Ausnahmefällen statthaft (BAG 36, 327, 337 = AP Nr. 1 zu § 1 BetrAVG Ablösung, zu III 1 a der Gründe). Da die betriebliche Altersversorgung sowohl Versorgungs- als auch Entgeltcharakter hat, ist das Ruhegeld zugleich Gegenleistung für die Betriebstreue, die der Arbeitnehmer bis zum Versorgungsfall erbringen muß (statt aller: BAG 24, 177, 183 = AP Nr. 156 zu § 242 BGB Ruhegehalt, zu A III 2 a der Gründe). Eine Kürzung des erdienten Teilbetrages einer Anwartschaft würde nachträglich die zugesagte Gegenleistung schmälern, für die der Arbeitnehmer die Vorleistung bereits erbracht hat. Das käme einer entschädigungslosen Enteignung gleich (BAG 32, 293, 295 = AP Nr. 185 zu § 242 BGB Ruhegehalt, zu 2 der Gründe). Ein solcher Eingriff ist in der Regel unverhältnismäßig; zudem würde das Vertrauen des Arbeitnehmers schwer enttäuscht, stellt es sich nachträglich heraus, daß seine Betriebstreue unentgolten bliebe. Das ist auch der Grund, warum das Betriebsrentengesetz für den erdienten Teilbetrag Insolvenzschutz gewährt. Insoweit besteht kein Unterschied zwischen vorbehaltslosen Direktzusagen einerseits und widerruflichen Unterstützungskassenleistungen andererseits.
Die Dynamik einer Anwartschaft, die sich aus variablen Berechnungsgrundlagen ergibt, ist nach dem Betriebsrentengesetz weniger schutzwürdig. Das folgt daraus, daß insoweit weder Unverfallbarkeit noch Insolvenzschutz vorgesehen wären, wenn ein Arbeitnehmer zur Zeit der Kürzungsmaßnahme ausschiede (§ 2 Abs. 5, § 7 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG). Dennoch ist zu berücksichtigen, daß der Arbeitnehmer auch für diesen noch anwachsenden Teil seiner Versorgungsanwartschaft bereits vorgeleistet hat. Im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Oktober 1983 (- 2 BvR 298/81 -, BVerfGE 65, 196 = AP Nr. 2 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen) bietet es sich an, wenigstens "triftige Gründe" zu fordern. Dies liegt auch sachlich nahe: Bereits im Anschluß an den genannten Beschluß des Bundesverfassungsgerichts hat der Senat den Maßstab des triftigen Grundes bei der Konkretisierung des § 16 BetrAVG angewandt. Unter der Geltung des Betriebsrentengesetzes könne eine Anpassung der Renten an die Kaufkraftentwicklung verweigert werden, wenn langfristig die Substanz des Unternehmens gefährdet erscheine (hierzu näher die Urteile des Senats vom 23. April 1985 - 3 AZR 156/83 - und - 3 AZR 548/82 - beide zur Veröffentlichung vorgesehen -; allgemein zum triftigen Grund: Urteil vom 5. Juni 1984, aaO, zu V 3 a der Gründe). Bei Eingriffen in die Dynamik einer Versorgungszusage geht es ebenfalls um die Frage, inwieweit eine Anwartschaft kaufkraftstabil sein und bleiben kann. Deshalb ist ein Eingriff in die erdiente Dynamik nur aus Gründen gerechtfertigt, die ausreichen würden, einen Teuerungsausgleich bei den Betriebsrenten zu verweigern.
Geringere Anforderungen sind an den sachlichen Grund zu stellen, wenn in rein dienstzeitabhängige Steigerungsbeträge eingegriffen werden soll. Da solche Rentenzuwächse noch nicht erdient sind und Steigerungen von künftiger Betriebstreue abhängen, müssen für einen ausdrücklich vorbehaltenen Eingriff schon Gründe ausreichen, die nicht willkürlich sind und nachvollziehbar erkennen lassen, welche Umstände und Erwägungen zur Änderung der Versorgungszusage Anlaß geben. Doch müssen auch solche Kürzungen einer Billigkeitsprüfung standhalten. Das Vertrauen der Arbeitnehmer darf nicht über Gebühr beeinträchtigt werden, die sachlichen Gründe sind gegenüber den Interessen der Arbeitnehmer abzuwägen (zur ähnlichen Problematik der ablösenden Betriebsvereinbarung vgl. Urteil des Senats vom 8. Dezember 1981, aaO, BAG 36, 327 ff. = AP Nr. 1 zu § 1 BetrAVG Ablösung, zu III 1 b der Gründe).
III.1.Das angefochtene Urteil kann hiernach keinen Bestand haben. Das Berufungsgericht hat nicht geprüft, ob die Beklagte berechtigt war, in die erdiente Dynamik der dem Kläger nach der Versorgungsordnung 1958 zustehenden Versorgungsanwartschaft einzugreifen. Das Berufungsgericht hat nur unterschieden zwischen dem am 31. Dezember 1967 erdienten Festbetrag der Versorgungsanwartschaft, den die Beklagte nicht angetastet hat, und der bloßen Aussicht auf künftige Rentenzuwächse. Es hat (entsprechend der bisherigen Rechtsprechung) nicht berücksichtigt, daß die Neuregelung in die dienstzeitunabhängige Steigerungszusage eingreift, weshalb die Unterscheidung von Besitzstand und bloßer Aussicht das Problem nicht ausreichend differenziert erfaßt.
2. Der Auffassung der Beklagten, die Ablösung der Versorgungsordnung 1958 sei nach der Rechtsprechung zur Zeit der Ablösung, also des Jahres 1968, zu beurteilen, kann sich der Senat in dieser Allgemeinheit nicht anschließen. Allerdings trifft es zu, daß im Jahre 1968 nach den damals geltenden Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes vom 11. Oktober 1952 ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nicht bestand, so daß die Ablösung nicht an einer fehlenden Zustimmung des Betriebsrats scheitern konnte (siehe oben zu B II 2 c der Gründe). Richtig ist ferner, daß hinsichtlich der materiellen Voraussetzungen eines Widerrufsrechts im Jahre 1968 klare Richtlinien für die betriebliche Praxis fehlten. Die gerichtliche Prüfung konzentrierte sich vornehmlich auf die Frage, ob eine Regelung der Billigkeit entsprach (vgl. BAG Urteil vom 21. Juli 1964 - 3 AZR 226/63 - AP Nr. 96 zu § 242 BGB Ruhegehalt). Das ist bei der Abwägung zu berücksichtigen, kann aber nicht dazu führen, daß inzwischen gewonnene Erkenntnisse völlig unberücksichtigt bleiben dürften.
3. Das Landesarbeitsgericht wird zunächst prüfen müssen, ob die wirtschaftliche Lage der Beklagten einen triftigen Grund für den Eingriff in die erdiente Dynamik bot. Sollte sich ergeben, daß aus einer nicht vorwerfbaren und lange zurückliegenden Fehleinschätzung der Rechtslage dem Unternehmen nunmehr eine erhebliche Kostenbelastung erwächst, die nicht kalkulierbar war und für die Rückstellungen fehlen, so müßte dem im Rahmen der jetzt nachzuholenden Billigkeitsprüfung Rechnung getragen werden. Je nach dem Umfang der Belastung und der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens könnte unter Umständen auch eine nur teilweise Berücksichtigung der Gehaltsentwicklung den Grundsätzen der Billigkeit und des Vertrauensschutzes genügen (vgl. zu ähnlichen Überlegungen bei der ersten Rentenanpassung nach § 16 BetrAVG: BAG 29, 294, 317 f. = AP Nr. 5 zu § 16 BetrAVG, zu C I und II der Gründe). Nähere Hinweise hierzu sind im Streitfall nicht möglich, da die Beklagte sich bisher nicht auf wirtschaftliche Gründe berufen hat und auch die Vorinstanzen keinen Anlaß gesehen haben, die Ablösung der alten Versorgungsordnung unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in erdiente Besitzstände zu erörtern. Den Parteien muß insoweit rechtliches Gehör gewährt werden.
C. Auch wenn die Beklagte nicht berechtigt war, die zugesagte Dynamisierung zu widerrufen, läßt sich das Klagebegehren ohne weitere Feststellungen noch nicht abschließend beurteilen.
I. Die Beklagte hat vorgetragen, der Kläger habe sich mit der Änderung der Versorgungsordnung zum 1. Januar 1968 einverstanden erklärt. Er sei der zugleich eingeführten Zusatzversorgung durch die Gruppenlebensversicherung beigetreten, die - wie er gewußt habe - mit dem neuen Versorgungssystem eine Einheit gebildet habe; er habe auch gegen die Teilwertberechnung im März 1968 zunächst keine Einwendungen erhoben. Erst nach dem Eintritt in den Ruhestand sei er mit Forderungen hervorgetreten. Er nehme aus den verschiedenen Versorgungsordnungen die für ihn jeweils günstigsten Regelungen in Anspruch. Das sei rechtsmißbräuchlich.
Das Berufungsgericht ist hierauf nicht näher eingegangen. Das Vorbringen der Beklagten kann aber erheblich sein. Sollte es zutreffen, könnte der Kläger die höhere Rente nach der Versorgungsordnung 1958 selbst dann nicht verlangen, wenn die Ablösung im Jahre 1968 unwirksam wäre.
1. Falls die gekürzte Unterstützungskassenrente nach der Versorgungsordnung 1968 und die Zusatzversorgung durch eine Versicherung der die Beitragsbemessungsgrenze übersteigenden Einkünfte der Arbeitnehmer in einem sachlichen Zusammenhang standen, die Versicherung mithin erkennbar nur den Arbeitnehmern zugute kommen sollte, die sich mit den geringeren Steigerungssätzen der Versorgungsordnung 1968 begnügten, so läge in dem Beitritt des Klägers zu der Zusatzversicherung die schlüssige Erklärung, er sei mit der Neuregelung einverstanden. Es ist denkbar, daß die Teilnahme an der Zusatzversicherung insgesamt günstiger erschien als die Dynamisierung der alten Rentenanwartschaft. Insoweit wird es auf die näheren Umstände ankommen, zu denen das Berufungsgericht bisher keine Feststellungen getroffen hat.
Das Verhalten des Klägers könnte auch als widersprüchlich zu kennzeichnen sein, wollte er - bei einem Zusammenhang beider Versorgungssysteme - die Vorteile des einen beanspruchen, ohne die Nachteile des anderen in Kauf zu nehmen. Auch insoweit kann der Senat aufgrund der bisherigen Feststellungen nicht erkennen, wie sich die alte und die neue Versorgungsregelung bei einem Gesamtvergleich für den Kläger auswirken.
2. Widersprüchlich könnte das Klagebegehren auch deshalb sein, weil der Kläger an den Verbesserungen der Versorgungsordnung 1968 teilhatte. Zutreffend hat das Berufungsgericht hervorgehoben, daß die Änderungen den Schutz der Arbeitnehmer und deren Angehörigen zum Teil deutlich günstiger gestalteten. Die Erwerbsunfähigkeitsrente wurde auf die Fälle erstreckt, in denen kein Berufsunfall bzw. keine Berufskrankheit vorlagen. Witwen- und Waisenversorgung erhielten erstmals auch die Angehörigen der im aktiven Dienst verstorbenen Arbeitnehmer schon vom Todesfall an. Daß bei dem Kläger diese Risiken nicht aktuell geworden sind, ändert nichts daran, daß es sich um Zusagen zu seinen Gunsten handelte, ihm mithin auch dieser Risikoschutz zuteil geworden ist. Ob dessen wirtschaftlicher Wert einen angemessenen Ausgleich für die geringere Rentensteigerung darstellte, kann der Senat ebenfalls anhand der bisherigen Feststellungen nicht abschließend beurteilen.
3. Das Berufungsgericht hat dem Kläger weiter vorgehalten, er habe sich die Versorgungsordnung 1968 insofern zunutze gemacht, als er nach dieser von der Vollendung des 63. Lebensjahres an Rente beanspruchen konnte, während die Versorgungsordnung 1958 erst vom 65. Lebensjahr an Rentenleistungen vorsah. Jedoch ist dem Berufungsgericht hier nicht zu folgen. Zur Zeit des Versorgungsfalles galt § 6 BetrAVG. Arbeitnehmer, die das gesetzliche Altersruhegeld verlangen können, haben danach einen Anspruch auf vorzeitige Inanspruchnahme des betrieblichen Altersruhegeldes. Der Kläger war also auf die Versorgungsordnung 1968 gar nicht angewiesen, als er vorzeitig in den Ruhestand treten wollte.
II. Unklar ist schließlich, wie hoch die Betriebsrente des Klägers wäre, wenn ihr die Versorgungsordnung 1958 zugrunde zu legen sein sollte.
Die Versorgungsordnungen 1958 und 1968 enthalten eine Obergrenze. Gemäß Nr. 4 Abs. 2 VersO 1958 darf das Gesamteinkommen aus Sozialversicherung und Betriebsrente 80 % der Berechnungsgrundlage, also der Einkünfte des dem Versorgungsfall vorausgegangenen Kalenderjahres, nicht übersteigen. Entsprechendes gilt gemäß § 10 Abs. 2 VersO 1968. Ob im Streitfall diese Grenze eingreift, falls der Kläger einen Anspruch auf eine höhere Betriebsrente hat, ist bisher nicht geprüft.
Im übrigen ist es nicht zu beanstanden, wenn der Kläger zur Berechnung der erdienten Teilanwartschaft für die Zeit bis Ende des Jahres 1967 Grundsätze anwendet, die später in § 2 BetrAVG Gesetz geworden sind (BAG 36, 327, 338 = AP Nr. 1 zu § 1 BetrAVG Ablösung, zu III 1 der Gründe). Diese Berechnung führt aber nur dann zum richtigen Ergebnis, wenn der Kläger sich auch eine zeitanteilige Kürzung des Rententeils gefallen läßt, der vom 1. Januar 1968 an bis zum Eintritt in den Ruhestand nach der Versorgungsordnung 1968 zu berechnen ist. Er kann nicht einerseits beanspruchen, die Dynamik der abgelösten Versorgungsordnung von 1958 über den Ablösungszeitpunkt hinaus wirken zu lassen, andererseits aber zeitlich deckungsgleich die volle Rente aus der neuen Versorgungsordnung verlangen. Für die Zeit vom 1. Januar 1968 bis zum Ruhestand des Klägers würden sich sonst die Steigerungen der Rente nach beiden Versorgungsordnungen überlagern. Das wäre eine Doppelbegünstigung, auf die der Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch hat.
Dr. Dieterich Griebeling Dr. Peifer
Kynast Dr. Schlemmer
Fundstellen
Haufe-Index 438754 |
BAGE 49, 57-73 (LT1-4) |
BAGE, 57 |
DB 1986, 228-230 (LT1-4) |
BetrR 1986, 94-100 (LT1-4) |
NZA 1986, 57-60 (LT1-4) |
SAE 1986, 89-93 (LT1-4) |
ZIP 1986, 177 |
ZIP 1986, 177-183 (LT1-4) |
AP § 1 BetrAVG Unterstützungskassen (LT1-4), Nr 4 |
AR-Blattei, Betriebliche Altersversorgung Entsch 159 (LT1-4) |
AR-Blattei, ES 460 Nr 159 |
EzA § 1 BetrAVG Unterstützungskasse, Nr 2 (LT1-4) |