Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung. Lehrerin mit achtjähriger Lehrtätigkeit

 

Leitsatz (redaktionell)

Allein aus dem Vorliegen der haushaltsmäßigen Voraussetzungen ergibt sich kein Anspruch einer Lehrerin für untere Klassen auf Höhergruppierung in die VergGr. IV a BAT-O (Fortsetzung der Rechtsprechung des Senats aus den Urteilen vom 13. Juni 1996 – 6 AZR 858/94 – AP Nr. 45 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt, vom 24. Oktober 1996 – 6 AZR 415/95 – und vom 21. November 1996 – 6 AZR 451/95 – AP Nr. 50 und 53 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer)

 

Normenkette

BAT §§ 22, 23 Lehrer; BAT-O § 11 S. 2

 

Verfahrensgang

LAG Mecklenburg-Vorpommern (Urteil vom 29.03.1995; Aktenzeichen 2 Sa 290/94)

ArbG Stralsund (Urteil vom 23.02.1994; Aktenzeichen 20 Ca 31/93)

 

Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 29. März 1995 – 2 Sa 290/94 – wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

Die Klägerin legte am 28. Juni 1954 die staatliche Abschlußprüfung (Lehrerprüfung) ab und erwarb damit die Lehrbefähigung für die Unterstufe der allgemeinbildenden Schulen. Sie war bei dem beklagten Land und dessen Rechtsvorgänger bis zum 30. September 1992 als Lehrerin für untere Klassen im Unterricht der Klassen eins bis vier beschäftigt.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit der Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) Anwendung. Die Klägerin hat bis zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses Vergütung nach VergGr. IV b BAT-O erhalten. Das beklagte Land hat in den Jahren 1992, 1993 und 1994 jeweils über 5.000 Lehrerstellen mit der Wertigkeit A 11, die der VergGr. IV a BAT-O entspricht, ausgebracht, in den Jahren 1991, 1992 und 1993 die Bewirtschaftung der Planstellen aber auf die VergGr. IV b BAT-O eingeschränkt. Seit dem 1. Januar 1994 erhielten sämtliche Lehrer im Angestelltenverhältnis, die die Voraussetzungen der Besoldungsgruppe A 11 erfüllten, Vergütung nach VergGr. IV a BAT-O.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, ihr habe bereits seit dem 1. Juli 1992 Vergütung nach VergGr. IV a BAT-O zugestanden. Aufgrund der tariflichen Bestimmungen habe sich die Eingruppierung nach der Zweiten Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands (2. BesÜV) vom 21. Juni 1991 gerichtet. Die danach erforderlichen Voraussetzungen für eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 11, die VergGr. IV a BAT-O entspreche, habe sie bereits am 1. Juli 1992 erfüllt gehabt. Sie verfüge über eine abgeschlossene pädagogische Fachschulausbildung als Lehrerin für untere Klassen und habe Unterricht in den Klassen eins bis vier an einer allgemeinbildenden Schule erteilt. Außerdem habe sie nach Abschluß der Fachschulausbildung eine mehr als achtjährige Tätigkeit zurückgelegt. Damit sei sie entsprechend einzugruppieren gewesen. An weitergehende Voraussetzungen sei die Eingruppierung nicht gebunden gewesen. Insbesondere habe Fußnote 2 zur Besoldungsgruppe A 11 der Anlage 1 der 2. BesÜV dem Arbeitgeber keinen Ermessensspielraum eröffnet.

Die Klägerin hat beantragt,

das beklagte Land zu verurteilen, für den Zeitraum vom 1. Juli 1991 bis 30. September 1992 den sich aus der Bruttolohndifferenz von 5.776,25 DM ergebenden Nettolohn abzurechnen und diesen an sie auszuzahlen.

Das beklagte Land Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, die Klägerin sei zutreffend in VergGr. IV b BAT-O eingruppiert gewesen. Eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 11 im Aufstiegsamt sei nicht in Betracht gekommen. Allein eine achtjährige Lehrtätigkeit begründe noch keinen Anspruch auf eine Einstufung in diese Besoldungsgruppe. Vielmehr müßten auch die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für eine entsprechende Beförderung vorliegen. Auch beamtete Lehrer hätten bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen keinen Anspruch auf Besoldung nach A 11 vor dem 1. Januar 1994 gehabt. Die Beschränkung der Bewirtschaftung der Planstellen auf Besoldungsgruppe A 10, die der VergGr. IV b BAT-O entspricht, bis zum 1. Januar 1994 habe billigem Ermessen entsprochen. Es sei berücksichtigt worden, daß die Lehrkräfte mit Inkrafttreten des Schulreformgesetzes am 26. April 1991 Landesbedienstete geworden seien und somit erst zum Beginn des Schuljahres 1991/92, also am 1. August 1991, hätten verbeamtet werden können. Die Probezeit für Beamte sei bei dieser Handhabung aber erst mit Ablauf des 31. Juli 1994 beendet gewesen, wobei nach Maßgabe des Landesbeamtengesetzes eine Beförderung innerhalb der Probezeit nicht zulässig gewesen sei.

Das Arbeitsgericht hat dem Klageantrag durch Versäumnisurteil stattgegeben und dieses nach Einspruch des beklagten Landes aufrechterhalten. Auf die Berufung des beklagten Landes hat das Landesarbeitsgericht das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Mit der Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung und hilfsweise unter Zurückweisung der Berufung den Beklagten zu verurteilen, das Eingruppierungsbegehren der Klägerin in die VergGr. IV a für die Zeit vom 1. Juli 1991 bis zum 30. September 1992 neu zu bescheiden. Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht die Klage als unbegründet abgewiesen.

Der Klägerin steht ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IV a BAT-O für den Zeitraum vom 1. Juli 1991 bis zum 30. September 1992 nicht zu.

1. Auf das Arbeitsverhältnis finden aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit der BAT-O und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung Anwendung. Damit gelten für die Eingruppierung der Klägerin folgende Bestimmungen:

a) § 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991

3. Die Anlage 1 a ist, soweit sie keine besonderen Tätigkeitsmerkmale enthält, nicht auf Angestellte anzuwenden, die

als Lehrkräfte, auch wenn sie nicht unter die SR 2 1 I fallen,

beschäftigt sind. Diese Angestellten sind – gegebenenfalls nach näherer Maßgabe von Richtlinien – in der Vergütungsgruppe eingruppiert, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angestellte eingestuft wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde. …

b) Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 1 I BAT-O)

Nr. 1

Zu §§ 1 und 2 – Geltungsbereich –

Diese Sonderregelungen gelten für Angestellte als Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen und berufsbildenden Schulen (Berufs-, Berufsfach- und Fachschulen).

Protokollnotiz:

Lehrkräfte im Sinne dieser Sonderregelungen sind Personen, bei denen die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes der Tätigkeit das Gepräge gibt.

Nr. 3 a

Zu §§ 22 bis 25 – Eingruppierung –

Die Lehrkräfte werden nach § 11 Satz 2 in die Vergütungsgruppen eingruppiert, die sich bei Anwendung der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung ergeben.

Soweit in der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung Ämter für entsprechende Lehrkräfte nicht ausgebracht sind, ist die Vergütung unter Berücksichtigung der Ausbildung der Lehrkraft auf der Grundlage der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung arbeitsvertraglich zu regeln.

c) Zweite Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands (2. BesÜV) vom 21. Juni 1991 (BGBl. I S. 1345)

§ 7

Besoldungsordnungen

1) Für Beamte an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen sowie an Sonderschulen gilt ergänzend Anlage 1 dieser Verordnung. …

Anlage 1

Besoldungsgruppe A 11

Lehrer 1) 2)

– als Lehrer für untere Klassen im Unterricht der Klassen 1 bis 4 an einer allgemeinbildenden Schule –

Lehrer 1) 3) 4) 5)

– als Lehrer für untere Klassen im Unterricht der Klassen 1 bis 4 an einer allgemeinbildenden Schule –

1) Mit abgeschlossener pädagogischer Fachschulausbildung.

2) In diese Besoldungsgruppe können nur Lehrer eingestuft werden, die nach Abschluß der Fachschulausbildung eine achtjährige Lehrertätigkeit oder eine dreijährige Dienstzeit seit Anstellung als Lehrer in der Besoldungsgruppe A 10 verbracht haben.

3) Als Eingangsamt.

4) In dieses Amt können nur Lehrer eingestuft werden, die das ergänzende Studium nach § 10 der Verordnung des Ministerrates der DDR vom 18. September 1990 (GBl. I Nr. 63 S. 1584) oder einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung erfolgreich abgeschlossen haben.

5) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12.

2. Die Klägerin war Lehrkraft im Sinne der tariflichen Bestimmungen, da sie an einer allgemeinbildenden Schule des beklagten Landes Kenntnisse und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebs vermittelte. Deshalb war für ihre Eingruppierung nach § 2 Nr. 3 Satz 1 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 die Anlage 1 a zum BAT-O nicht anzuwenden.

Die Eingruppierung erfolgte gemäß § 2 Nr. 3 Satz 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 vielmehr in die Vergütungsgruppe, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angestellte eingruppiert wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde. Dabei verweisen die Tarifvertragsparteien in Nr. 3 a Unterabs. 1 SR 2 1 I BAT-O auf die Vorschriften der 2. BesÜV. Diese tarifliche Verweisung auf die beamtenrechtlichen Vorschriften ist nach der Rechtsprechung des Vierten Senats und des erkennenden Senats zulässig (BAG Urteil vom 24. November 1993 – 4 AZR 16/93 – AP Nr. 1 zu § 2 BAT-O, zu II 2 b der Gründe; BAG Urteile vom 13. Juni 1996 – 6 AZR 858/94 – AP Nr. 45 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu II 2 a der Gründe und Urteil vom 21. November 1996 – 6 AZR 451/95 – AP Nr. 53 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer, zu II 2 der Gründe).

3. Nach den aufgrund der tariflichen Verweisung anzuwendenden Vorschriften der 2. BesÜV stand der Klägerin ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IV a BAT-O, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe A 11 entspricht, nicht zu.

a) Die Klägerin erfüllte nicht die Voraussetzungen für eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 11 im Eingangsamt (Fußnoten 3 u. 4), da sie das ergänzende Studium nach § 10 der Verordnung des Ministerrats der DDR vom 18. September 1990 oder einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung nicht abgeschlossen hatte.

b) Die Klägerin erfüllte auch nicht die Voraussetzungen der Fußnote 2 für eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 11 im Aufstiegsamt.

Zwar hatte die Klägerin in der fraglichen Zeit die in der Fußnote 2 zur Besoldungsgruppe A 11 genannten Voraussetzungen der achtjährigen Lehrtätigkeit und der abgeschlossenen Fachschulausbildung erfüllt. Der tarifliche Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IV a BAT-O, dem eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 11 entspricht, nach Fußnote 2 ist aber nicht allein von einer achtjährigen Lehrtätigkeit nach Abschluß der Fachschulausbildung abhängig.

aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (BAG Urteil vom 13. Juni 1996 – 6 AZR 858/94 – a.a.O., zu II 2 c aa der Gründe; BAG Urteil vom 21. November 1996 – 6 AZR 451/95 – a.a.O., zu II 3 b aa der Gründe; vgl. auch BAGE 76, 264, 270 f. = AP Nr. 1 zu § 11 BAT-O, zu III 2 b der Gründe) müssen die angestellten Lehrkräfte nach der tariflichen Regelung in § 2 Nr. 3 Satz 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 nicht nur die in den Besoldungsgruppen genannten fachlichen und pädagogischen Anforderungen erfüllen. Außerdem ist erforderlich, wie insbesondere in den letzten beiden Halbsätzen von Satz 2 zum Ausdruck kommt, daß sie in die Besoldungsgruppe auch tatsächlich eingestuft worden wären, wenn sie im Beamtenverhältnis gestanden hätten.

bb) Im Beamtenrecht ist ein Aufstieg von Besoldungsgruppe A 10 nach Besoldungsgruppe A 11 nicht nur von fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen und einer achtjährigen Lehrtätigkeit abhängig. Vielmehr muß der Bewerber aufgrund seiner bisherigen Leistung für das Beförderungsamt geeignet erscheinen und eine Planstelle tatsächlich im Haushalt zur Verfügung stehen. Selbst dann jedoch besteht kein Anspruch des Beamten auf Übertragung des Beförderungsamtes, sondern lediglich auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung des Dienstherrn in dieser Hinsicht. Einen der Tarifautomatik des BAT-O entsprechenden Aufstieg in ein höher besoldetes Amt kennt das Beamtenrecht nicht.

Die tarifliche Regelung in § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 dient der vergütungsrechtlichen Gleichbehandlung der beim beklagten Land beschäftigten Lehrkräfte, unabhängig davon, ob sie im Beamten- oder im Angestelltenverhältnis stehen. Eine automatische Höhergruppierung nach achtjähriger Lehrtätigkeit würde zu einer in der Tarifnorm nicht vorgesehenen und deshalb nicht gerechtfertigten Besserstellung der Angestellten gegenüber den beamteten Lehrkräften führen.

Etwas anderes folgt auch nicht daraus, daß Nr. 3 a Unterabs. 1 SR 2 1 I BAT-O anders als § 2 Nr. 3 Satz 2 des Änderungstarifvertrags Nr. 1 nicht nur allgemein auf die Besoldung abstellt, die gegeben wäre, wenn der Angestellte im Beamtenverhältnis stünde, sondern ausdrücklich auf die Vorschriften der 2. BesÜV verweist. In Besoldungsgruppe A 11 der Anlage 1 zur 2. BesÜV ist die Einstufung gemäß Fußnote 2 nach einer achtjährigen Lehrtätigkeit als „Kann-Bestimmung” ausgestaltet. Daraus folgt, daß diese Einstufung in das pflichtgemäße Ermessen des Dienstherrn gestellt ist, wenn die beamtenrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Damit erfordert die tarifliche Verweisung in Nr. 3 a Unterabs. 1 SR 2 1 I BAT-O die gleichen Voraussetzungen für eine Eingruppierung nach den Vorschriften der 2. BesÜV wie § 2 Nr. 3 Satz 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 (BAG Urteil vom 21. November 1996, – 6 AZR 451/95 – a.a.O., zu II 3 c der Gründe).

cc) In Anwendung dieser Grundsätze bestand im streitgegenständlichen Zeitraum kein Anspruch der Klägerin auf Vergütung nach VergGr. IV a BAT-O. Zwar hatte das beklagte Land zumindest ab 1992 Planstellen mit der Wertigkeit A 11 ausgebracht, so daß eine Höhergruppierung der Klägerin ab diesem Zeitpunkt nicht an dem Fehlen einer Planstelle hätte scheitern müssen. Selbst wenn unterstellt wird, daß die Klägerin auch die persönliche Eignung besaß, hätte hieraus aber, wie dargelegt, kein Anspruch auf Höhergruppierung hergeleitet werden können. Wie ausgeführt, hätte die Klägerin als Beamtin keinen Anspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes gehabt, sondern nur auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung des Dienstherrn.

Nach den mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat das beklagte Land in den Jahren 1991 bis 1993 die Bewirtschaftung der Planstellen auf die der VergGr. IV b BAT-O entsprechende Besoldungsgruppe A 10 eingeschränkt und erst seit dem 1. Januar 1994 Lehrer im Angestelltenverhältnis, die die Voraussetzungen der Besoldungsgruppe A 11 in der Fassung der 2. BesÜV erfüllten, in VergGr. IV a BAT-O eingruppiert. Die Entscheidung des beklagten Landes, erst nach Ablauf einer am 31. Dezember 1993 endenden Frist Aufstiegsämter der Besoldungsgruppe A 11 zu besetzen, war nicht zu beanstanden und daher rechtmäßig. Der Senat hat in seinem Urteil vom 21. November 1996 (– 6 AZR 451/95 – a.a.O., zu II 3 b bb der Gründe) ausgeführt, daß kein Anspruch auf eine Höhergruppierung von VergGr. IV b BAT-O nach VergGr. IV a BAT-O besteht, wenn die Übertragung von Aufstiegsämtern erst nach Ablauf von drei Jahren nach Einrichtung der Planstellen erfolgt, und dabei unbeanstandet gelassen, daß der Dienstherr den nach Fußnote 2 zur Besoldungsgruppe A 11 möglichen Aufstieg vor Ablauf einer dreijährigen Frist nach erstmaliger Möglichkeit der Verbeamtung allgemein nicht durchführte. Bei der Entscheidung, ob vorhandene Aufstiegsämter überhaupt besetzt werden, besteht ein weiterer Entscheidungsspielraum des Arbeitgebers als bei der Handhabung des Auswahlermessens bei beabsichtigter Besetzung. Allein die Tatsache der Bewilligung einer größeren Anzahl von Beförderungsplanstellen begründet keinen Anspruch auf Ausschöpfung dieses Stellenpotentials (Battes, Bundesbeamtengesetz, 1980, § 23 Anm. 3 b; vgl. auch OVG Münster, Urteil vom 27. Juli 1977 – I A 1071/75 – DÖD 1977, 279). Im vorliegenden Fall hat das beklagte Land seine Entscheidung, zur Verfügung stehende Planstellen erst ab 1. Januar 1994 als Aufstiegsämter auszubringen, damit begründet, daß auch die beamtenrechtlich vorgesehene Probezeit, innerhalb derer eine Beförderung nicht zulässig gewesen wäre, nicht vor 1994 abgelaufen war. Auch wenn diese Praxis besoldungsrechtlich nicht zwingend gewesen sein mag, so war sie dem beklagten Land jedenfalls nicht verwehrt. Schon die vom Landesarbeitsgericht festgestellten praktischen Schwierigkeiten einer Stellenbesetzung bereits ab dem 1. Juli 1991 (z.B. Beurteilung einer großen Zahl von Bewerbern) rechtfertigen die vom beklagten Land getroffene Entscheidung, Aufstiegsämter erst ab dem 1. Januar 1994 zu besetzen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1089235

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