Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung eines Ingenieurpädagogen
Leitsatz (amtlich)
Eine Ausbildung zum Ingenieurpädagogen an einer Fachschule in der ehemaligen DDR ist keine abgeschlossene Hochschulausbildung i.S.d. VergGr. IVa der TdL-Richtlinien für Lehrer an beruflichen Schulen, auch wenn sie nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV einem Fachhochschulabschluß gleichgestellt ist.
Normenkette
BAT § 22 Lehrer, § 23 Lehrer; BAT-O § 11; Zweite Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach der Herstellung der Einheit Deutschlands (2. BesÜV) vom 21. Juni 1991 Anlage 1 Besoldungsgruppen A 10; Zweite Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach der Herstellung der Einheit Deutschlands (2. BesÜV) vom 21. Juni 1991 Anlage 1 Besoldungsgruppen A 11; Zweite Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach der Herstellung der Einheit Deutschlands (2. BesÜV) vom 21. Juni 1991 Anlage 1 Besoldungsgruppen A 12; Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum BAT-O § 2 Nr. 2; Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum BAT-O § 2 Nr. 3; Sonderregelung für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 l I BAT-O) Nr. 3a; Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der nicht von der Anlage 1a zum BAT-O er-faßten Angestellten in den Fassungen vom 24. Juni 1991 bis 30. Juni 1995 Abschn. E I Buchst. b (berufliche Schulen) VergGr. IVa; Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte Ost (Lehrer-Richtlinien-O der TdL) i.d.F. v. 22.06.1995 Abschn. B V (Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen) VergGr. Vb; Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte Ost (Lehrer-Richtlinien-O der TdL) i.d.F. v. 22.06.1995 Abschn. B V (Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen) VergGr. IVb
Verfahrensgang
Tenor
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.
Der Kläger, der Facharbeiter für Stahlbau war, legte am 10. Dezember 1963 die Prüfung als Lehrmeister der sozialistischen Wirtschaft in der Fachrichtung Stahlbau am Institut zur Aus- und Weiterbildung von Lehrmeistern in Karl-Marx-Stadt ab. Am 4. Juni 1969 erwarb er den Abschluß als Ingenieur an der Ingenieurschule für Automatisierungstechnik Leipzig und damit die Berechtigung, die Berufsbezeichnung “Ingenieurpädagoge (berufspraktischer Unterricht) Fachrichtung Maschinenbau” zu führen.
Der Kläger ist seit dem 1. September 1973 als Lehrer tätig. Seit dem 1. Juli 1991 wird er als Fachlehrer für Metall im berufstheoretischen Unterricht im Oberstufenzentrum Senftenberg eingesetzt.
Auf das Arbeitsverhältnis findet aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit und arbeitsvertraglicher Vereinbarung der BAT-O Anwendung. Nach § 4 des Arbeitsvertrages vom 6. Mai 1991 gilt für die Eingruppierung § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 vom 8. Mai 1991 zum BAT-O in Verbindung mit Abschnitt E der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der nicht von der Anlage 1a zum BAT-O erfaßten Angestellten vom 24. Juni 1991 in der jeweiligen Fassung. Danach wurde der Kläger in VergGr. IVb BAT-O eingruppiert.
Mit Bescheid des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen vom 27. April 1992 wurde dem Kläger aufgrund seiner Ausbildung an der Ingenieurschule für Automatisierungstechnik “die Berechtigung zuerkannt, den Grad Diplom-Ingenieur (Fachhochschule) abgekürzt: Dipl.-Ing. (FH) zu führen”. Zugleich wurde ihm bescheinigt, “daß sein Abschluß im Sinne von Artikel 37 Abs. 1 Satz 2 des Einigungsvertrages einem Fachhochschulabschluß gleichsteht”.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe seit dem 1. Juli 1991 ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IVa BAT-O zu. Aufgrund der tariflichen Bestimmungen richte sich die Eingruppierung nach der Zweiten Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach der Herstellung der Einheit Deutschlands (2. BesÜV) vom 21. Juni 1991. Danach erfülle er zwar nicht die Voraussetzungen für eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 12, die der VergGr. III BAT-O entspreche, weil er nicht den Abschluß als Diplom-Ingenieurpädagoge erworben habe. Seine berufliche Qualifikation sei jedoch nach dem Bescheid vom 27. April 1992 einem Fachhochschulabschluß gleichzustellen und übersteige damit die Anforderungen der Besoldungsgruppe A 10, die der Vergütungsgruppe IVb BAT-O entspreche. Deshalb sei er nach der Besoldungsgruppe A 11, die der VergGr. IVa BAT-O entspreche, einzustufen.
Ein Anspruch ergebe sich auch bei Anwendung der arbeitsvertraglich vereinbarten TdL-Richtlinien. Er erteile berufstheoretischen Unterricht an einer beruflichen Schule. Sein Abschluß als Ingenieurpädagoge sei der in VergGr. IVa geforderten abgeschlossenen Hochschulausbildung gleichzustellen. Auch dies ergebe sich aus dem Gleichstellungsbescheid vom 27. April 1992 sowie daraus, daß Fachhochschulen nach § 1 HRG zu den Hochschulen gehörten.
Der Kläger hat beantragt,
das beklagte Land zu verurteilen, ihn nach der VergGr. IVa BAT-O ab dem 1. Juli 1991 zu vergüten.
Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das beklagte Land hat die Auffassung vertreten, der Kläger sei nach Abschnitt E Ib der TdL-Richtlinien zutreffend in VergGr. IVb BAT-O eingruppiert. Er erfülle nicht die Anforderungen der VergGr. IVa BAT-O, da er nicht über eine abgeschlossene Hochschulausbildung verfüge. Sein Abschluß als Ingenieurpädagoge sei mit dem eines Diplom-Ingenieurs, der an einer Unversität oder Hochschule ausgebildet worden sei, nicht vergleichbar. Dies ergebe sich auch nicht aus dem Gleichstellungsbescheid, da der Kläger danach nur berechtigt sei, den Grad eines Dipl.-Ing. (FH) zu führen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben mit Recht erkannt, daß dem Kläger ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IVa BAT-O nicht zusteht.
Unterschriften
Dr. Peifer, Dr. Freitag, Dr. Armbrüster, Dr. Pühler, D. Knauß
Fundstellen
Haufe-Index 893916 |
BB 1998, 224 |
FA 1998, 29 |
RdA 1998, 60 |
RiA 1998, 281 |