Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsübergang (Bildungsstätte der beruflichen Fortbildung)
Leitsatz (amtlich)
Wird in einem Kündigungsrechtsstreit zwischen Arbeitnehmer und bisherigem Betriebsinhaber rechtskräftig die Unwirksamkeit der von diesem ausgesprochenen Kündigung wegen Betriebsübergangs (§ 613 a Abs. 4 BGB) festgestellt, findet § 325 ZPO im Verhältnis zu der vom Arbeitnehmer als Übernehmer in Anspruch genommenen Person weder unmittelbare noch entsprechende Anwendung, wenn der behauptete Betriebsübergang vor Eintritt der Rechtshängigkeit der Kündigungsschutzklage vollzogen wurde.
Normenkette
BGB § 613a; ZPO § 325
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 25. April 1997 – 11 Sa 136/97 – aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin macht geltend, ihr Arbeitsverhältnis sei wegen Betriebsübergangs auf die Beklagte übergegangen, und fordert tatsächliche Beschäftigung sowie Vergütungszahlung.
Die im Jahre 1950 geborene Klägerin war seit 1979 bei der Privatschule „K GmbH”, die sich mit der Durchführung von Maßnahmen der beruflichen Fortbildung befaßte, als Assistentin und Sekretärin beschäftigt. Die Klägerin war Gesellschafterin ihrer Arbeitgeberin. Ende November 1994 ging das Arbeitsverhältnis der Klägerin im Rahmen einer Betriebsübernahme auf die PBF GmbH (fortan: PBF) über. Über das Vermögen dieser Gesellschaft wurde durch Beschluß des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 8. März 1996 die Sequestration angeordnet. Die Konkurseröffnung erfolgte am 16. April 1996.
Die Beklagte ist ein PC-Systemhaus. Sie vertreibt Personalcomputer und bietet insbesondere Netzwerk-Verkabelungstechniken sowie Programmierungs- und damit verbundene sonstige Dienstleistungen an. In N verfügt sie über eine Schulungsabteilung, die bis Ende 1995 ausschließlich Schulungskurse für Arbeitnehmer ihrer Kunden durchführte. Seither bot die Schulungsabteilung dem Arbeitsamt M an, Umschulungs- und Fortbildungsmaßnahmen für Arbeitslose abzuhalten.
Ab Januar 1996 trat die Beklagte mit der späteren PBF in Vertragsverhandlungen. Sie zeigte Interesse an der Übernahme der späteren Gemeinschuldnerin. Nach Anordnung der Sequestration über das Vermögen der PBF kam es zu Übernahmeverhandlungen zwischen dem Sequester, vertreten durch Rechtsanwalt H, und der Beklagten. Dabei wurden der Beklagten von Mitarbeitern der PBF Unterlagen über Schüler und Unterrichtsklassen, über deren Umfang und Inhalt die Parteien streiten, zur Verfügung gestellt. Rechtsanwalt H forderte für die Übernahme der PBF rund 70.000,00 DM. Die Verhandlungen scheiterten am 20. März 1996.
Mit Schreiben vom 21. März 1996 bestätigte das Arbeitsamt der Beklagten erstmalig für eine Bildungsmaßnahme (Maßnahmebeginn: 25. März 1996, Maßnahmeende: 21. November 1997), daß die Beklagte nach Dauer, Gestaltung des Lehrplans, Unterrichtsmethode, Ausbildung sowie Berufserfahrung des Leiters und der Lehrkräfte eine erfolgreiche berufliche Bildung gemäß § 34 AFG erwarten lasse, angemessene Vertragsbedingungen für die Teilnehmer der Berufsbildungsmaßnahme habe und damit ordnungsgemäß auf einen Beruf vorbereite. Am 2. April 1996 teilte das Arbeitsamt der Beklagten für weitere vier Umschulungsmaßnahmen mit, daß die Erfordernisse des § 34 AFG i. V. m. §§ 9 -- 13 der Anordnung des Verwaltungsrates der Bundesanstalt für Arbeit über die individuelle Förderung der beruflichen Fortbildung und Umschulung gewahrt würden. Als Beginn der Bildungsmaßnahmen, bei denen es sich jeweils um „freie Maßnahmen” im Sinne von § 9 Abs. 1 der Anordnung des Verwaltungsrates handelte, die zuvor von der PBF durchgeführt worden waren, ist durchgehend der 1. April 1996 angegeben.
Die PBF stellte ihren Lehrbetrieb am 29. März 1996 endgültig ein. Die Beklagte führte die vier Umschulungsmaßnahmen ab dem 1. April 1996 in anderen, etwa 1000 m entfernt gelegenen, neu möbilierten Räumlichkeiten fort. Insbesondere hatte die Beklagte einen PC-Schulungsraum neu eingerichtet. Die Stunden-, Lehr- und Stoffverteilungspläne wiesen zu denen, die von der PBF benutzt wurden, nur geringe Unterschiede auf, wobei die Rahmenplanung der Unterrichtspläne von der Industrie- und Handelskammer (so die Beklagte) bzw. vom zuständigen Bundesministerium (so die Klägerin) vorgegeben war. Die Beklagte setzte ab dem 1. April 1996 acht der früher bei der PBF tätig gewesenen Dozenten als freie Mitarbeiter im Unterricht ein. Anfang März 1996 hatte die PBF zwölf Dozenten im Rahmen der laufenden fünf Schulungskurse beschäftigt. Mit den Schülern schloß die Beklagte neue Ausbildungsverträge.
Die PBF kündigte das Arbeitsverhältnis der Klägerin am 29. März 1996 ordentlich zum 30. Juni 1996. Der dem Konkursverwalter am 6. Mai 1996 zugestellten Kündigungsschutzklage der Klägerin wurde rechtskräftig stattgegeben (Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 5. November 1996 – 6 Sa 1173/96 –).
Mit der am 22. August 1996 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage hat die Klägerin gegenüber der Beklagten tatsächliche Weiterbeschäftigung sowie Zahlung rückständiger Vergütungen sowie die Rückzahlung eines der PBF gewährten Darlehens über 35.000,00 DM begehrt.
Die Klägerin hat behauptet, mit der PBF eine Bruttomonatsvergütung in Höhe von 5.040,00 DM vereinbart zu haben. Die Beklagte habe praktisch die gesamten Betriebsmittel der Gemeinschuldnerin, die vornehmlich in den Rechtsbeziehungen zur Bundesanstalt für Arbeit und zu den Schülern sowie in der Bereithaltung einer eingespielten Gruppe von qualifizierten Dozenten bestanden hätten, spätestens ab dem 1. April 1996 übernommen. Insbesondere habe die Beklagte das gesamte „know-how” der Gemeinschuldnerin übernommen, nämlich sämtliche Unterrichts- und Zeitpläne, Lehrpläne, Stoffverteilungspläne, Stundenpläne, Praktikumsfirmen, Debitorenkonten der Schüler, aus denen sich der Firmenwert ergebe, Teilnehmerlisten aller Klassen mit den erforderlichen Daten, die Lebensläufe der Dozenten, des Schulleiters, die Kostenkalkulation und ein Muster eines Honorarvertrages für Dozenten. Von den am 29. März 1996 bei der PBF beschäftigt gewesenen Dozenten habe die Beklagte lediglich einen Dozenten nicht übernommen. Die Beklagte habe ferner Listen der Bücher, die den Schülern zur Verfügung gestellt wurden, Muster für Ausbildungsverträge und die Aufstellungen über Bestehensquoten aus den vorangegangenen gleichartigen Kursen ausgehändigt erhalten. Am 21. März 1996 habe sich der frühere Mitarbeiter der PBF K, der nun für die Beklagte tätig sei, im Beisein eines Mitarbeiters des Arbeitsamtes in einer Klasse als künftiger Schulleiter der Beklagten vorgestellt.
Die PBF habe die mit den Schülern geschlossenen Verträge niemals gekündigt. Die PBF habe der Beklagten die Chance eingeräumt, sämtliche vertraglichen Beziehungen zur Fortführung der Kurse ohne Unterbrechung zu nutzen, indem sie ihre Zustimmung zum Eintritt der Beklagten in die Rechtsverhältnisse mit den Schülern zumindest konkludent erteilt habe.
Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt,
- die Beklagte zu verurteilen, sie als Sekretärin/Assistentin zu beschäftigen;
- die Beklagte zu verurteilen, an sie 35.000,00 DM netto nebst 4 % Zinsen seit dem 14. September 1994 sowie weitere 37.800,00 DM brutto nebst 4 % Zinsen seit Zustellung der Klage zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat behauptet, von der PBF lediglich die für sie unwichtigen Debitorenkonten der Schüler erhalten zu haben. Die Lehrgänge habe sie aufgrund eigener Ressourcen und mit eigenem Personal fortgeführt. Zum Beispiel habe sie Blockunterricht eingeführt und die Schulung am PC intensiviert. Sie habe nach Genehmigung des Arbeitsamtes Kurse aufgenommen, ohne daß zwischen ihr und der PBF eine tatsächliche oder gar rechtsgeschäftliche Verbindung bestanden habe.
Das Arbeitsgericht hat der Klage hinsichtlich des Weiterbeschäftigungsantrags und der erhobenen Gehaltsansprüche stattgegeben und sie im übrigen als unbegründet abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Zurückweisung der Berufung der Beklagten.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin ist begründet.
A. Das Landesarbeitsgericht hat im wesentlichen ausgeführt, der Klägerin stehe weder der erhobene Weiterbeschäftigungsanspruch noch der Vergütungsanspruch gegen die Beklagte zu, weil diese nicht in das Arbeitsverhältnis der Klägerin eingetreten sei. Insbesondere sei ein Betriebsübergang von der PBF auf die Beklagte nicht durch das rechtskräftige Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 5. November 1996 im Vorprozeß der Klägerin gegen die PBF bzw. deren Konkursverwalter entschieden worden. Sollte ein Betriebsübergang stattgefunden haben, wäre dieser vor Eröffnung des Konkursverfahrens und vor Rechtshängigkeit der Kündigungsschutzklage eingetreten, so daß § 325 ZPO keine Anwendung finde.
Die Voraussetzungen des § 613 a BGB lägen nicht vor. Es könne offenbleiben, ob im Zuge der Fortführung der begonnenen Bildungsmaßnahmen durch die Beklagte überhaupt materielle oder immaterielle Betriebsmittel auf die Beklagte übergegangen seien, denn es fehle an einem Rechtsgeschäft im Sinne von § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB.
B. Die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts halten hinsichtlich des Fehlens eines Rechtsgeschäfts im Sinne von § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Wegen Fehlens tatsächlicher Feststellungen zur willentlichen Übernahme von materiellen und immateriellen Betriebsmitteln sowie der Kundenbeziehungen und der freiberuflich oder im Arbeitsverhältnis tätigen Hauptbelegschaft der PBF durch die Beklagte ist es dem Senat jedoch nicht möglich, abschließend über die Sache zu entscheiden.
I. Ein Betriebsübergang setzt die Wahrung der Identität der betreffenden wirtschaftlichen Einheit voraus. Der Begriff Einheit bezieht sich auf eine organisierte Gesamtheit von Personen und Sachen zur auf Dauer angelegten Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung. Bei der Prüfung, ob eine Einheit übergegangen ist, müssen sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen berücksichtigt werden. Dazu gehören als Teilaspekte der Gesamtwürdigung namentlich die Art des betreffenden Unternehmens oder Betriebs, der etwaige Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude und bewegliche Güter, der Wert der immateriellen Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft, der etwaige Übergang der Kundschaft sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeit. Eine Einheit darf allerdings nicht als bloße Tätigkeit verstanden werden. Die Identität der Einheit ergibt sich auch aus anderen Merkmalen wie ihrem Personal, ihren Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden und gegebenenfalls den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln (ständige Rechtsprechung des Senats im Anschluß an das Urteil des EuGH vom 11. März 1997 – Rs C-13/95 – EuGHE I 1997, 1259 = AP Nr. 14 zu EWG – Richtlinie Nr. 77/187 [Ayse Süzen]; vgl. nur Senatsurteil vom 22. Januar 1998 – 8 AZR 775/96 – AP Nr. 174 zu § 613 a BGB).
Der Betriebsübergang tritt mit dem Wechsel in der Person des Inhabers des Betriebs ein. Der bisherige Inhaber muß seine wirtschaftliche Betätigung in dem Betrieb oder Betriebsteil einstellen. Einer besonderen Übertragung einer irgendwie gearteten Leitungsmacht bedarf es daneben nicht.
In Branchen, in denen es im wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankommt, kann eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die durch eine gemeinsame Tätigkeit dauerhaft verbunden ist, eine wirtschaftliche Einheit darstellen. Die Wahrung ihrer Identität ist anzunehmen, wenn der neue Betriebsinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt, das sein Vorgänger gezielt bei dieser Tätigkeit eingesetzt hatte. Hingegen stellt die bloße Fortführung der Tätigkeit durch einen Auftragnehmer (Funktionsnachfolge) keinen Betriebsübergang dar. Es hängt von der Struktur eines Betriebs oder Betriebsteils ab, welcher nach Zahl und Sachkunde zu bestimmende Teil der Belegschaft übernommen werden muß, um von der Übernahme einer bestehenden Arbeitsorganisation ausgehen zu können. Haben die Arbeitnehmer einen geringen Qualifikationsgrad, muß eine hohe Anzahl von ihnen beschäftigt werden, um auf einen Fortbestand der vom Konkurrenten geschaffenen Arbeitsorganisation schließen zu können. Ist ein Betrieb stärker durch das Spezialwissen und die Qualifikation der Arbeitnehmer geprägt, kann neben anderen Kriterien ausreichen, daß wegen ihrer Sachkunde wesentliche Teile der Belegschaft übernommen werden (BAG Urteil vom 11. Dezember 1997 – 8 AZR 729/96 – AP Nr. 172 zu § 613 a BGB, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu B I 2 b der Gründe).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts genügt für die Anwendung des § 613 a BGB ein Bündel von Rechtsgeschäften, wenn diese in ihrer Gesamtheit auf die Übernahme eines funktionsfähigen Betriebs gerichtet sind (vgl. nur BAG Urteil vom 11. Dezember 1997 – 8 AZR 729/96 – aaO, zu B I 2 d der Gründe). Von einem rechtsgeschäftlichen Betriebsübergang ist auch auszugehen, wenn ein Neuauftragnehmer eine im wesentlichen unveränderte Arbeitsaufgabe auf vertraglicher Grundlage übernimmt und die Arbeitnehmer zu diesem Zwecke einvernehmlich weiterbeschäftigt. Die Möglichkeit der Betriebsfortführung wird dann durch ein Bündel von Rechtsgeschäften erworben. Nicht verlangt werden kann, daß dem Erwerber die Befugnis zur Fortführung des Betriebs übertragen wurde (vgl. BAG Urteil vom 11. Dezember 1997 – 8 AZR 729/96 – aaO).
II. Mit diesen Rechtsgrundsätzen steht die angefochtene Entscheidung des Landesarbeitsgerichts nicht im Einklang. Auch nach der Darlegung der Beklagten hat diese mit zuvor von der PBF teils im Arbeitsverhältnis, teils im freien Mitarbeiterverhältnis beschäftigten Dozenten neue Dienstverträge geschlossen. Darüber hinaus hat sie mit zumindest 43 der früheren Kunden der PBF, nämlich deren Schülern, neue Schulungsverträge geschlossen, die auf den Tag genau die bisherige Vertragslaufzeit bei der PBF auf die Gesamtunterrichtszeit anrechneten. Sollten diese „mittelbaren” Vertragsübernahmen in Verbindung mit den weiteren möglichen Gründen einer gewahrten Identität des Betriebs der PBF die Annahme eines Betriebsübergangs rechtfertigen, wäre das gesetzliche Merkmal des rechtsgeschäftlichen Übergangs erfüllt.
III. Ob es zur Wahrung der Identität des Schulbetriebs der PBF gekommen ist, bedarf der weiteren tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, denn das Berufungsurteil hat mit Recht angenommen, daß das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 5. November 1996 – 6 Sa 1173/96 – keine Rechtswirkung im vorliegenden Rechtsstreit entfaltet. Die dortige Kündigungsschutzklage wurde erst rechtshängig, als nach Auffassung der Klägerin der behauptete Betriebsübergang auf die Beklagte dieses Rechtsstreits bereits vollzogen war. § 325 ZPO kann deshalb keine entsprechende Anwendung finden.
IV. 1. Nach der bestrittenen Behauptung der Klägerin hat die Beklagte die organisierte Hauptbelegschaft der PBF übernommen. Zu dieser Hauptbelegschaft rechnen nicht nur die eingesetzten Arbeitnehmer der PBF, sondern auch die von ihr als freie Mitarbeiter bezeichneten Dozenten, die im Rahmen des von der PFB organisierten Schulbetriebs die Unterrichtsverpflichtung der PBF gegenüber den Umschülern erfüllten. Nach der Behauptung der Klägerin übernahm die Beklagte alle Dozenten der PBF mit lediglich einer Ausnahme. Dies würde angesichts des herausgehobenen Qualifikationsgrades der Dozenten die Übernahme einer organisierten Hauptbelegschaft darstellen. Andererseits ist dem Sachvortrag der Klägerin zu entnehmen, daß sie lediglich die Dozenten berücksichtigt hat, die noch am 29. März 1996 in den Diensten der PBF standen, es aber vor Beginn der Sequestration oder unmittelbar danach noch weitere Dozenten gab, die aus den Diensten der PBF ausschieden und nicht in ein Dienstverhältnis zur Beklagten eingetreten sind. So enthielt das Wählerverzeichnis der Betriebsratswahlen vom 4. Mai 1995 die Namen von 15 Wahlberechtigten. Darüber hinaus kann der streitig gebliebene Vortrag der Beklagten erheblich sein, die Beklagte habe im Rahmen der vier oder fünf Kurse, die ohne die Insolvenz von der PBF fortgesetzt bzw. angeboten worden wären, weitere Dozenten eingesetzt, die zuvor in keinem Rechtsverhältnis zur PBF standen.
2. Bezüglich des für die Wahrung der Identität des Betriebs wesentlichen Eintritts in Kundenbeziehungen wird das Landesarbeitsgericht weiter zu überprüfen haben, ob die Beklagte zu Beginn ihrer Schulungstätigkeit in M nahezu ausschließlich Umschüler unterrichtete, die zuvor von der PBF unterrichtet worden waren. Dabei würde einer etwaigen Unterbrechung der Unterrichtsphasen von wenigen Tagen keine rechtserhebliche Bedeutung zukommen.
3. Sollte die Beklagte entsprechend ihrem Sachvortrag die Organisation des Unterrichtsbetriebs in erheblichem Umfange verändert haben, würde dies bei der Beurteilung der Wahrung der Identität ins Gewicht fallen. Dem entsprechenden Sachvortrag der Beklagten wird das Landesarbeitsgericht nachzugehen haben.
4. Das Landesarbeitsgericht wird des weiteren den Wert und die Bedeutung der von der Beklagten neu angeschafften materiellen Betriebsmittel (Räume, Mobiliar, EDV, Lehrmittel pp.) zu würdigen haben. In diesem Zusammenhang wird es u. a. darauf ankommen, ob die auf Kosten der Bundesanstalt für Arbeit beschafften Bücher im Eigentum der Schüler standen oder noch zu den Betriebsmitteln der PBF gerechnet werden konnten.
5. Ferner wird das Landesarbeitsgericht aufzuklären haben, wann die Klägerin erstmalig gegenüber der Beklagten das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses geltend gemacht hat und ob die Behauptung der Klägerin zutrifft, die Beklagte sei in Praktikumsverträge, die die PBF abgeschlossen hatte, eingetreten und habe später mit denselben Betriebsinhabern weitere Praktikumsverträge geschlossen.
Unterschriften
Ascheid, Dr. Wittek, Müller-Glöge, Noack, Brückmann
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 18.02.1999 durch Klapp, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Fundstellen
BAGE, 41 |
BB 1999, 1221 |
DB 1999, 1068 |
NJW 2000, 92 |
NWB 1999, 2269 |
ARST 1999, 258 |
FA 1999, 203 |
NZA 1999, 648 |
ZIP 1999, 1142 |
AP, 0 |
AuA 1999, 375 |
ZInsO 1999, 483 |