Entscheidungsstichwort (Thema)
Stichtagsbezogener Wegfall einer kinderbezogenen persönlichen Zulage. Fortführung der Rechtsprechung des Senats aus den Urteilen vom 1. Oktober 1998 – 6 AZR 119/97 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Bundesbahn Nr. 16 = EzA TVG § 4 Deutsche Bahn Nr. 1 und 24. Februar 2000 – 6 AZR 550/98 – BAGE 94, 32
Leitsatz (redaktionell)
Es besteht kein Anspruch auf die kinderbezogene persönlichen Zulage (PZÜ-K) nach § 7 Abs. 1 des Tarifvertrages über die Sicherung der Einkommen und Arbeitsbedingungen für die zur Deutschen Bahn AG übergeleiteten Arbeitnehmer, wenn die Voraussetzungen hierfür erst nach dem 31. Dezember 1993 eintreten.
Normenkette
Tarifvertrag über die Sicherung der Einkommen und Arbeitsbedingungen für die zur Deutschen Bahn AG übergeleiteten Arbeitnehmer (ÜTV) § 7; Lohntarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen Bundesbahn (LTV) § 13; Tarifvertrag für die Angestellten der Deutschen Bundesbahn (AnTV) § 16; GG Art. 3 Abs. 1
Verfahrensgang
Tenor
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger eine kinderbezogene persönliche Zulage zusteht.
Der Kläger war bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Deutschen Bundesbahn, beschäftigt. Sein Arbeitsverhältnis wurde am 1. Januar 1994 auf die Beklagte übergeleitet. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Tarifverträge der Deutschen Bundesbahn bzw. deren Rechtsnachfolger Anwendung.
Der Kläger war verheiratet; er ist Vater dreier Kinder. Seine Ehefrau war im öffentlichen Dienst beschäftigt. Ihr Arbeitsverhältnis endete wegen Erwerbsunfähigkeit. Mit Wirkung ab Juli 1998 schied sie aus dem öffentlichen Dienst aus und verstarb im November 1999.
Bis zum 31. Dezember 1993 bezog der Kläger gemäß § 13 des Lohntarifvertrags für die Arbeiter der Deutschen Bundesbahn (LTV) einen kinderbezogenen Sozialzuschlag. Zum 1. Januar 1994, dem Zeitpunkt der Neuordnung des Eisenbahnwesens, trat der Tarifvertrag über die Sicherung der Einkommen und Arbeitsbedingungen für die zur Deutsche Bahn AG übergeleiteten Arbeitnehmer (ÜTV) in Kraft. Das Arbeitsverhältnis der Parteien unterfällt diesem Tarifvertrag. Darin ist zur Einkommenssicherung der am 31. Dezember 1993 beschäftigten Arbeitnehmer auszugsweise folgendes geregelt:
Ҥ 7
Kinderbezogene persönliche Zulage
(1) Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung einer kinderbezogenen persönlichen Zulage (PZÜ-K) entsprechend den persönlichen Verhältnissen am 31. Dezember 1993.
(2) Die PZÜ-K ist der Beitrag des Sozialzuschlags (§ 13 LTV, § 13 LTV-DR, § 13 Teil B Vz ATV 5) bzw. der des kinderbezogenen Teils des Ortszuschlags (§ 16 AnTV, § 18 AnTV-DR, § 16 Teil C Vz ATV 5) – jeweils einschließlich des ggf. zustehenden besonderen Erhöhungsbetrages – § 3 Abs. 3 gilt entsprechend.
…
(3) Ändern sich die persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers und würde dadurch bei Fortgeltung der v.g. Tarifverträge der Anspruch auf den Sozialzuschlag bzw. auf den kinderbezogenen Teil des Ortszuschlags – jeweils einschließlich des ggf. zustehenden besonderen Erhöhungsbetrages – ganz oder teilweise entfallen, verringert sich die PZÜ-K um den entsprechenden Betrag.
…”
Die Ausführungsbestimmungen zu § 7 (1) ÜTV lauten:
“1. Steht der Ehegatte des Arbeitnehmers im öffentlichen Dienst oder ist er aufgrund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt und stünden ihm der Ortszuschlag nach Stufe 3 BBesG oder einer der folgenden Stufen oder Sozialzuschlag nach den Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes zu, so besteht kein Anspruch nach Abs. 1.
Satz 1 gilt auch, wenn einer anderen Person für dasselbe Kind kinderbezogene Leistungen nach besoldungsrechtlichen oder tariflichen Vorschriften des öffentlichen Dienstes zustehen.
Die Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn dem Ehegatten des Arbeitnehmers oder einer anderen Person auch außerhalb des öffentlichen Dienstes aufgrund tarifvertraglicher oder sonstiger Regelungen entsprechende kinderbezogene Leistungen zustehen.
2. Erfüllt der Ehegatte (oder eine andere Person) die Voraussetzungen der Ausführungsbestimmung 1 und ist dieser bei dem anderen Arbeitgeber Teilzeitbeschäftigter und hat er bei diesem Anspruch auf den Sozialzuschlag/kinderbezogenen Teil des Ortszuschlags anteilig zu seiner regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, so erhält der Arbeitnehmer den Unterschiedsbetrag zwischen dem von dem anderen Arbeitgeber zu gewährenden Sozialzuschlag/kinderbezogener Teil des Ortszuschlags und dem Sozialzuschlag/kinderbezogenen Teil des Ortszuschlags eines Vollzeitarbeitnehmers/Teilzeitarbeitnehmers – entsprechend den persönlichen Verhältnissen – nach den in § 2 genannten Tarifverträgen.
Vermindert der Ehegatte (oder die andere Person) ab bzw. nach dem 01. Januar 1994 die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit bei dem anderen Arbeitgeber, führt dies nicht zu einer Erhöhung des in Satz 1 genannten Unterschiedsbetrages.
Der Arbeitnehmer hat die entsprechenden Nachweise zu erbringen.
3. Der neu eingestellte Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Zahlung einer PZÜ-K.”
Weiter gibt es Anwenderhinweise zu § 7 Abs. 1 ÜTV wie folgt:
“Anwenderhinweis Nr. 1 zu § 7 Abs. 1 ÜTV Kinderbezogene persönliche Zulage (PZÜ-K)
Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer hat auch dann Anspruch auf Zahlung einer PZÜ-K nach § 7 Abs. 1 ÜTV, wenn im Monat Dezember 1993 nur wegen der Ableistung des Grundwehr/Zivildienstes des Kindes kein Sozialzuschlag bzw. kinderbezogener Anteil des Ortszuschlags gezahlt wurde, aber die sonstigen Voraussetzungen des § 7 ÜTV erfüllt werden. Anwenderhinweis Nr. 2
Anspruch auf PZÜ-K in Sonderfällen
Erfüllt der Ehegatte der Arbeitnehmerin/die Ehegattin des Arbeitnehmers oder die “andere Person” die Voraussetzungen der Ausführungsbestimmung 1 zu § 7 Abs. 1 ÜTV und erhielt der Ehegatte/die Ehegattin oder die “andere Person” am 31. Dezember 1993 schon und am 01. Januar 1994 noch keine Bezüge oder Entgelte von ihrem/seinem Dienstherren oder dem anderen Arbeitgeber nur wegen
- des Erziehungsurlaubs nach der ErzUrlV bzw. dem BErzGG,
eines Sonderurlaubs/einer Arbeitsbefreiung zur Betreuung von Kindern unter achtzehn Jahren bzw. Pflege eines nach ärztlichen Gutachten pflegebedürftigen Angehörigen, so erhält die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer bis zum Ablauf des v.g. Erziehungsurlaubs/Sonderurlaubs bzw. der v.g. Arbeitsbefreiung und Aufnahme des Dienstes/der Arbeit eine PZÜ-K nach den sonstigen Bestimmungen des ÜTV.
Ein Anspruch auf Zahlung der PZÜ-K besteht nicht, wenn der Erziehungsurlaub/Sonderurlaub bzw. die Arbeitsbefreiung erstmals nach dem 31. Dezember 1993 begonnen hat bzw. beginnt.
Anwenderhinweis Nr. 3
Wiederaufnahme der PZÜ-K-Zahlung
Erfüllt der Ehegatte der Arbeitnehmerin/die Ehegattin des Arbeitnehmers oder die “andere Person” die Voraussetzungen der Ausführungsbestimmung 1 zu § 7 Abs. 1 ÜTV nur befristet, weil er/sie einen befristeten Arbeitsvertrag (Teilzeit oder Vollzeit) mit dem anderen Arbeitgeber im Rahmen
- einer Maßnahme zur Arbeitsbeschaffung nach den Bestimmungen des AFG
- oder
- einer vorübergehenden Beschäftigung aus anderen Gründen bis zur Dauer von höchstens 6 Monaten
geschlossen hat, wird die Zahlung der PZÜ-K im Anschluss an die Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses nach den sonstigen Bestimmungen des ÜTV wieder aufgenommen. Dies gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass das v.g. Arbeitsverhältnis nicht aus Gründen, die in der Person des Ehegatten/der Ehegattin bzw. der “anderen Person” liegen, beendet wurde.
Anwenderhinweis Nr. 4
Minderung der PZÜ-K
Ist der Ehegatte der Arbeitnehmerin/die Ehegattin des Arbeitnehmers oder die “andere Person” bei dem anderen Arbeitgeber teilzeitbeschäftigt und erhöht sich bei dem anderen Arbeitgeber der Sozialzuschlag/kinderbezogene Teil des Ortszuschlags, so wird der Unterschiedsbetrag nach der Ausführungsbestimmung 2 zu § 7 Abs. 1 ÜTV entsprechend vermindert.
Anwenderhinweis Nr. 5
Wiederaufnahme der PZÜ-K-Zahlung bei Grundwehr-/Zivildienst
Nach Ableistung des Grundwehr-/Zivildienstes des Kindes hat die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer auch dann Anspruch auf Zahlung einer PZÜ-K nach § 7 Abs. 1 ÜTV, wenn sie/er unmittelbar
- vor der Ableistung des Grundwehr-/Zivildienstes des Kindes eine PZÜ-K erhalten hat,
- nach der Ableistung des Grundwehr-/Zivildienstes des Kindes den Sozialzuschlag bzw. den kinderbezogenen Anteil des Ortszuschlags nach den in § 2 ÜTV genannten Tarifverträgen erhalten würde
und die sonstigen Voraussetzungen des § 7 ÜTV erfüllt sind.”
Der Kläger erhielt keinen kindergeldbezogenen Zuschlag nach § 7 ÜTV. Vielmehr bezog seine Ehefrau ab dem 1. Januar 1994 bis zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses einen kindergeldbezogenen Ortszuschlag. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die PZÜ-K stehe ihm ab Juli 1998 zu. Soweit er nach dem Ausscheiden seiner Ehefrau aus dem öffentlichen Dienst keine PZÜ-K erhalte, werde er ohne sachlichen Grund schlechter behandelt als ein vergleichbarer verheirateter Kollege, dessen Ehefrau nicht über den 31. Dezember 1993 hinaus im öffentlichen Dienst beschäftigt sei.
Der Kläger hat beantragt
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm die kinderbezogene persönliche Zulage gemäß § 7 des Tarifvertrags über die Sicherung der Einkommen und Arbeitsbedingungen für die zur DB Cargo AG übergeleiteten Arbeitnehmer ab Juli 1998 zu zahlen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Ein gegen die Beklagte am 13. Juni 2000 erlassenes Versäumnisurteil hat das Arbeitsgericht aufgehoben und die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und das Versäumnisurteil aufrechterhalten. Mit der Revision verfolgt die Beklagte die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt unter Aufhebung des Urteils des Landesarbeitsgerichts zur Zurückweisung der Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts. Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht die geltend gemachte PZÜ-K nicht zu.
1. Nach § 7 Abs. 1 ÜTV hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung einer PZÜ-K entsprechend den persönlichen Verhältnissen am 31. Dezember 1993. Die PZÜ-K ist gemäß § 7 Abs. 2 ÜTV der Betrag des Sozialzuschlags (§ 13 LTV, § 13 LTV-DR, § 13 Teil B Vz ATV 5) bzw. der Betrag des kinderbezogenen Teils des Ortszuschlags (§ 16 AnTV, § 16 AnTV-DR, § 16 Teil C Vz ATV 5). Ein Arbeitnehmer erhält daher als PZÜ-K den Betrag des bis zum 31. Dezember 1993 gewährten Sozialzuschlags entsprechend seinen persönlichen Verhältnissen zu diesem Zeitpunkt.
2. Zwar hatte der Kläger am 31. Dezember 1993 nach § 13 LTV Anspruch auf den Sozialzuschlag. Gleichwohl hat er keinen Anspruch auf Zahlung einer PZÜ-K erworben. Dem steht Nr. 1 der Ausführungsbestimmungen zu § 7 Abs. 1 ÜTV entgegen. Danach besteht kein Anspruch auf Zahlung einer PZÜ-K, wenn dem Ehegatten des Arbeitnehmers nach besoldungsrechtlichen oder tariflichen Vorschriften des öffentlichen Dienstes für dasselbe Kind kinderbezogene Leistungen zustünden. Dies war bei der Ehefrau des Klägers der Fall. Sie war bis Juli 1998 im öffentlichen Dienst beschäftigt und erhielt ab dem 1. Januar 1994 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Juli 1998 einen kinderbezogenen Ortszuschlag.
3. Der Kläger hat nicht deshalb einen Anspruch auf die PZÜ-K erworben, weil seine Ehefrau ab Juli 1998 aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden ist und seitdem die Konkurrenzregelung Nr. 1 der Ausführungsbestimmungen zu § 7 Abs. 1 ÜTV nicht mehr eingreift. Änderungen der für die PZÜ-K maßgeblichen Umstände, die nach dem 31. Dezember 1993 eintreten, führen nicht zur Entstehung des Anspruchs auf PZÜ-K (BAG 1. Oktober 1998 – 6 AZR 119/97 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Bundesbahn Nr. 16 = EzA TVG § 4 Deutsche Bahn Nr. 1; 24. Februar 2000 – 6 AZR 550/98 – BAGE 94, 32). Dies ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus dem Wortlaut des § 7 ÜTV und der Ausführungsbestimmungen, wohl aber aus dem bei der Tarifauslegung ebenfalls zu berücksichtigenden, aus dem Gesamtzusammenhang der tariflichen Normen zu ermittelnden Sinn und Zweck der tariflichen Regelung (vgl. BAG 20. März 1996 – 4 AZR 906/94 – AP BAT § 23a Nr. 36, zu II 2 2.1 der Gründe; 30. Januar 1997 – 6 AZR 784/95 – AP TVG § 4 Rationalisierungsschutz Nr. 22 = EzA TVG § 4 Personalabbau Nr. 8, zu II 2 der Gründe; 12. November 1997 – 10 AZR 206/97 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Deutsche Bahn Nr. 1, zu II 2 der Gründe).
Die PZÜ-K dient nach der Überschrift des Abschnitts 2 des ÜTV der Entgeltsicherung. Durch sie soll den auf die Beklagte übergeleiteten Arbeitnehmern der Betrag des bis zum Zeitpunkt der Überleitung gezahlten kinderbezogenen Teils des Ortszuschlags/Sozialzuschlags erhalten bleiben. Den Kreis der Begünstigten haben die Tarifvertragsparteien durch die Konkurrenzregelung in Nr. 1 der Ausführungsbestimmungen zu § 7 Abs. 1 ÜTV von vorneherein eingeschränkt und solche Arbeitnehmer vom Bezug der PZÜ-K ausgeschlossen, die zwar am 31. Dezember 1993 einen Anspruch auf den kinderbezogenen Teil des Ortszuschlags oder den Sozialzuschlag hatten, deren Ehegatten solche Leistungen auf Grund ihrer Beschäftigung im öffentlichen Dienst jedoch ebenfalls zustehen. Neu eingestellte Arbeitnehmer haben nach Nr. 3 der Ausführungsbestimmungen zu § 7 Abs. 1 ÜTV keinen Anspruch auf die PZÜ-K. Aus diesen Regelungen wird das Bestreben der Tarifvertragsparteien deutlich, die für den öffentlichen Dienst typischen kinderbezogenen Vergütungsbestandteile dauerhaft abzubauen. Dem würde es widersprechen, wenn ein Anspruch auf PZÜ-K auf Grund von Veränderungen in den für die PZÜ-K maßgeblichen persönlichen Verhältnissen des Arbeitnehmers nach dem 31. Dezember 1993 entstehen könnte (BAG 1. Oktober 1998 – 6 AZR 119/97 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Bundesbahn Nr. 16 = EzA TVG § 4 Deutsche Bahn Nr. 1; 24. Februar 2000 – 6 AZR 550/98 – BAGE 94, 32).
Ein gegenteiliges Auslegungsergebnis stünde auch im Widerspruch zu § 7 Abs. 3 ÜTV und Nr. 2 Satz 2 der Ausführungsbestimmungen zu § 7 Abs. 1 ÜTV. Die Vorschrift des § 7 Abs. 3 ÜTV sieht bei einer Änderung der persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers, die zur Verringerung oder zum Wegfall des Anspruchs auf den Sozialzuschlag bzw. den kinderbezogenen Teil des Ortszuschlags führen würde, eine entsprechende Verringerung der PZÜ-K vor, nicht aber im umgekehrten Fall eine Erhöhung. Nach Nr. 2 Satz 2 der Ausführungsbestimmung zu § 7 Abs. 1 ÜTV führt eine nach dem 1. Januar 1994 eintretende Verminderung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit des teilzeitbeschäftigten Ehegatten des Arbeitnehmers, der entsprechend seiner regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit anteilig kinderbezogene Vergütungsbestandteile erhält, nicht zu einer Erhöhung des dem Arbeitnehmer nach Nr. 2 Satz 1 der Ausführungsbestimmungen zu § 7 Abs. 1 ÜTV zustehenden Unterschiedsbetrags. Damit wäre wertungsmäßig nicht zu vereinbaren, wenn im Fall des Ausscheidens des Ehegatten aus dem öffentlichen Dienst, das einer Reduzierung seiner regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit “auf Null” gleichkommt, der Anspruch des Arbeitnehmers auf PZÜ-K entstehen würde. Aus diesen Vorschriften ergibt sich vielmehr, dass das Ausscheiden des Ehegatten aus dem öffentlichen Dienst nach dem 31. Dezember 1993 einen Anspruch des Arbeitnehmers auf PZÜ-K nicht entstehen lässt.
4. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist die Tarifregelung mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Unabhängig davon, ob die Tarifvertragsparteien unmittelbar an dem Gleichheitssatz gebunden sind oder eine solche Wirkung auf der Schutzpflichtfunktion der Grundrechte beruht, ist es ihnen bei der Gewährung tariflicher Leistungen verwehrt, wesentlich gleiche Sachverhalte ungleich oder wesentlich ungleiche Sachverhalte gleich zu behandeln. Eine danach verbotene Ungleichbehandlung liegt vor, wenn für die Ungleichbehandlung ein vernünftiger, aus der Natur der Sache folgender oder sonstig einleuchtender Grund fehlt (BAG 23. Juni 1994 – 6 AZR 911/93 – BAGE 77, 137 mwN). Bei der Umstellung eines Vergütungssystems hindert der Gleichheitssatz die Tarifvertragsparteien allerdings nicht, stichtagsbezogene Regelungen für den Wegfall oder den Fortbestand bisheriger Vergütungsbestandteile einzuführen. Eine Umstellung von Vergütungssystemen wäre ansonsten nicht möglich. Die damit verbundene Härte zur Abgrenzung des begünstigten oder belasteten Personenkreises sind hinzunehmen, wenn sich die Wahl des Stichtags an den zu regelnden Sachverhalt orientiert und die Interessenlage der Betroffenen angemessen erfasst (BAG 11. Dezember 2003 – 6 AZR 64/03 – MDR 2004, 755, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; ErfK/Dieterich Art. 3 GG Rn. 47 f.).
a) Daran gemessen ist es nicht gleichheitswidrig, Arbeitnehmern, die im Zeitpunkt der Überleitung ihrer Arbeitsverhältnisse wegen der Nr. 1 der Ausführungsbestimmung zu § 7 (1) ÜTV keine PZÜ-K beanspruchen können, mit neu eingestellten Arbeitnehmern gleichzustellen. Die tarifliche Regelung geht auf die Neuordnung des Eisenbahnwesens zum 31. Dezember 1993 und die für die Nachfolgeunternehmen der früheren öffentlich-rechtlich organisierten Deutschen Bundesbahn vereinbarten Vergütungstarifverträge zurück. Diese sehen für neu eingestellte Arbeitnehmer keine kinderbezogene Vergütungsbestandteile mehr vor. Solche Arbeitnehmer können nach der Ausführungsbestimmung Nr. 3 zu § 7 Abs. 1 ÜTV keine PZÜ-K erhalten. Für die übergeleiteten Arbeitnehmer haben die Tarifvertragsparteien nicht die Fortgeltung des früheren – am Tarifrecht des öffentlichen Dienstes ausgerichteten – Vergütungssystems vereinbart, sondern ein an den Verhältnissen der Privatwirtschaft orientiertes System. Ein solches ist regelmäßig in weit geringerem Umfang durch Vergütungsansprüche gekennzeichnet, die keinen unmittelbaren Leistungsbezug haben, sondern mit Rücksicht auf die privaten Verhältnisse des Arbeitnehmers gewährt werden. Aus Anlass des Systemwechsels haben sie deshalb eine persönliche Zulage geschaffen, die lediglich der Höhe nach dem kinderbezogenen Teil des Ortszuschlags bzw. Sozialzuschlags entspricht, jedoch einen solchen Zweck nicht mehr verfolgt. Der Zweck der PZÜ-K ist nicht die Vergütungssicherung, sondern die Milderung der Folgen eines Vergütungssystemwechsels. Für eine solche Abmilderung haben die Tarifvertragsparteien einen Bedarf verneint, soweit der Ehegatte eines übergeleiteten Arbeitnehmers wegen seiner Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst eine Leistung bezieht, die wie der frühere kinderbezogene Sozialzuschlag nach § 13 LTV dazu bestimmt ist, kinderbezogene Aufwendungen abzudecken. Das ist von der auf Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien gedeckt. Die darauf zurückgehende Gleichstellung übergeleiteter Arbeitnehmer mit neu eingestellten Arbeitnehmern ist sachlich vertretbar. Sie beeinträchtigt die durch die Umstellung des Vergütungssystems unmittelbar betroffenen Arbeitnehmer nicht unangemessen.
b) Die Tarifvorschrift ist mit dem Gleichheitssatz auch insoweit vereinbar, als sie Arbeitnehmer, bei denen die Konkurrenzregelung der Nr. 1 zu § 7 Abs. 1 ÜTV wegen Todes des Ehegatten keinen Anwendungsbereich mehr hat, dauerhaft vom Bezug der PZÜ-K ausnimmt und sie damit gegenüber Arbeitnehmern, deren Ehepartner zum 31. Dezember 1993 nicht vom Geltungsbereich der Konkurrenzregel erfasst waren, ungleichbehandelt. Auch diese Gruppenbildung ist nicht zu beanstanden. Sie entspricht dem Leistungszweck, der nicht darauf gerichtet ist, ein bestimmtes Familieneinkommen zu garantieren, sondern umstellungsbedingte Entgeltminderungen nur vorübergehend zu kompensieren. Die Regelung ist zudem am Stichtag des Systemwechsels orientiert, um eine rasche Umsetzung der neuen Vergütungsordnung zu ermöglichen. Dazu setzt sie bei Änderungen in den persönlichen Verhältnissen der betroffenen Arbeitnehmer an. Systemkonform werden nur diejenigen Arbeitnehmer ausgenommen, deren persönliche Verhältnisse gleichbleibend sind. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist die Entscheidung der Tarifvertragsparteien, auch aus Gründen der Praktikabilität nicht nach dem Anlass dieser Änderungen und deren subjektiver Zurechenbarkeit zu differenzieren, von ihrer Einschätzungsprärogative gedeckt.
Unterschriften
Schmidt, Dr. Armbrüster, Brühler, B. Schipp, Klapproth
Fundstellen