Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung eines EDV-Organisationsgruppenleiters
Leitsatz (redaktionell)
1. In der Übergangsregelung des § 3 des Tarifvertrages zur Änderung der Anlage 1a zum BAT für Angestellte in der Datenverarbeitung vom 4.11.1983 stellen die Tarifvertragsparteien nicht auf die bisherige faktische Vergütung des Angestellten ab, sondern auf seinen tariflichen Status. Es kommt also bei der Anwendung der Übergangsregelung darauf an, ob dem Angestellten zuvor ein tariflicher Anspruch auf Vergütung nach einer höheren Vergütungsgruppe zustand, als ihn die neuen tariflichen Bestimmungen vorsehen. Einzelvertragliche Ansprüche des Angestellten werden ohnehin von der tariflichen Übergangsregelung nicht betroffen.
2. Wird an einen Angestellten rechtsgrundlos, dh ohne tariflichen und vertraglichen Anspruch, eine höhere Vergütung gezahlt, so kann die entsprechende Zahlung ohne Mitwirkung des Personalrats eingestellt werden.
3. Durch Teilurteil kann nur entschieden werden, wenn von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen einer bzw ein Teil eines Anspruches entscheidungsreif ist. Dagegen ist ein Teilurteil bezüglich einer von mehreren Rechtsgrundlagen für denselben prozessualen Anspruch unzulässig. Solchenfalls haben die Rechtsmittelgerichte die Rechtslage unter allen möglichen rechtlichen Gesichtspunkten zu überprüfen und auch über die Kosten zu entscheiden.
Normenkette
BAT Anlage 1a; ZPO §§ 301, 308; BPersVG § 75; BAT § 22 Fassung: 1975-03-17
Verfahrensgang
LAG Köln (Entscheidung vom 25.09.1987; Aktenzeichen 9 (7) Sa 640/87) |
ArbG Bonn (Entscheidung vom 21.05.1987; Aktenzeichen 1 Ca 2443/86) |
Tatbestand
Der Kläger, der Mitglied der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft (DAG) ist, ist bei der Beklagten in der B-Verwaltung seit dem 1. April 1966 als Angestellter in der Datenverarbeitung beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und die diesen ergänzenden und ändernden Tarifverträge Anwendung.
Der Kläger wurde seit dem 1. August 1976 als Organisator nach VergGr. III BAT vergütet und erfüllte nach Auffassung der Parteien das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. III Fallgr. 1, Teil II, Abschn. II, Unterabschn. II der Anlage 1 a zum BAT i.d.F. des Tarifvertrages zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1 a vom 15. November 1971 (Angestellte in der Datenverarbeitung). Am 20. Oktober 1982 schrieb die Beklagte die nach VergGr. II a in der Fassung dieses Tarifvertrages bewertete Stelle eines Organisationsgruppenleiters aus, um die sich der Kläger bewarb. Mit Schreiben vom 8. September 1983 wurde dem Kläger diese Tätigkeit mit Wirkung vom 1. September 1983 probeweise zur Einarbeitung unter Anleitung und mit Schreiben vom 12. Dezember 1983 mit Wirkung zum 1. Dezember 1983 auf Dauer übertragen. Beide Maßnahmen erfolgten mit Zustimmung des Personalrates. In dem Schreiben vom 12. Dezember 1983 wurde dem Kläger ferner mitgeteilt, daß er seit dem 1. Dezember 1983 in VergGr. II a eingruppiert sei, eine Überprüfung der tariflichen Bewertung der Tätigkeit nach Inkrafttreten des zur Zeit verhandelten Tarifvertrages für Angestellte in der Datenverarbeitung aber ausdrücklich vorbehalten bleibe.
Rückwirkend zum 1. Oktober 1983 trat der Tarifvertrag zur Änderung der Anlage 1 a zum BAT (Angestellte in der Datenverarbeitung) vom 4. November 1983 in Kraft. Dieser sah für die vom Kläger auszuübende Tätigkeit höchstens eine Vergütung nach VergGr. III vor. Nachdem die Beklagte dies festgestellt hatte, teilte sie dem Kläger mit Schreiben vom 10. September 1985 mit, daß ihm Vergütung nach VergGr. II a seit dem 1. Dezember 1983 irrtümlich und ohne Rechtsgrund gezahlt worden sei. Sie stellte die Zahlung zum 1. Oktober 1985 ein und verrechnete die seit dem 1. März 1985 zuviel gezahlten Beträge mit der dem Kläger weiterhin gewährten Vergütung nach VergGr. III. Der Personalrat wurde dabei nicht beteiligt.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, daß ihm Vergütung nach VergGr. II a zustehe. Dies ergebe sich in erster Linie daraus, daß er bereits vor Inkrafttreten des Datenverarbeitungs-TV am 1. Oktober 1983 einen tariflichen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. II a gehabt habe. Seine Tätigkeit habe nämlich bereits vor diesem Zeitpunkt das Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe II a Datenverarbeitungs-TV i.d.F. vom 15. November 1971 erfüllt, da ihm seit Januar 1983 die Tätigkeit als Organisationsgruppenleiter übertragen und acht Mitarbeiter durch ausdrückliche Anordnung unterstellt worden seien. Auf jeden Fall habe ihm seit dem 1. September 1983 ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. II a zugestanden, da er die Tätigkeit entgegen der auch tariflich unzulässigen probeweisen Übertragung zur Einarbeitung unter Anleitung in vollem Umfange wahrgenommen habe. Der bereits vor Inkrafttreten des Datenverarbeitungs-TV am 1. Oktober 1983 erworbene Vergütungsanspruch nach VergGr. II a bleibe ihm aufgrund der Besitzstandswahrung in § 3 Abs. 1 Datenverarbeitungs-TV erhalten. Im übrigen sei seine Rückgruppierung ohne Zustimmung des Personalrates rechtsunwirksam. Mit dieser Begründung hat der Kläger den Differenzbetrag zwischen den Vergütungsgruppen II a und III für die Zeit vom 1. März 1985 bis zum 31. Dezember 1986 in Höhe von 11.992,25 DM geltend gemacht.
Hilfsweise hat der Kläger zusätzlich den Differenzbetrag für die Zeit vom 15. September 1986 bis zum 31. Dezember 1986 in Höhe von 2.284,57 DM mit der Begründung eingeklagt, daß seine Tätigkeit spätestens seit dem 15. September 1986 das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. II a in der Fassung des Datenverarbeitungs-TV vom 4. November 1983 erfülle, weil seit diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für den Bewährungsaufstieg von VergGr. III nach VergGr. II a unter Berücksichtigung seiner früheren Beschäftigungszeiten vorlägen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
1. an ihn 11.992,25 DM brutto nebst
4 v.H. Zinsen seit dem 5. Dezember
1986 zu zahlen,
2. hilfsweise an ihn 2.284,57 DM
brutto nebst 4 v.H. Zinsen seit
dem 5. Dezember 1986 zu zahlen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, daß dem Kläger ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. II a im streitbefangenen Zeitraum nicht zugestanden habe. Der Kläger habe vor dem 1. Oktober 1983 keinen entsprechenden Vergütungsanspruch erworben. Die Tätigkeit des Organisationsgruppenleiters sei ihm nicht bereits ab Januar 1983 oder ab 1. September 1983, sondern erst ab 1. Dezember 1983 auf Dauer übertragen worden. Es sei auch sachlich gerechtfertigt gewesen, zunächst zu überprüfen, ob der Kläger für die Tätigkeit persönlich und fachlich geeignet sei. Da die dem Kläger seit dem 1. Dezember 1983 übertragene Tätigkeit kein Tätigkeitsmerkmal der VergGr. II a Datenverarbeitungs-TV i.d.F. vom 4. November 1983 erfülle, habe er die entsprechende Vergütung rechtsgrundlos erhalten, so daß ihre Zahlung ohne Beteiligung des Personalrats habe eingestellt werden können.
Da der Kläger die Tätigkeit als Leiter einer DV-Gruppe seit dem 1. Dezember 1983 ausübe, komme ein Bewährungsaufstieg von VergGr. III nach VergGr. II a erst nach sechs Jahren und somit erst ab 1. Dezember 1989 in Betracht.
Das Arbeitsgericht hat die Klage im Hauptantrag durch Teilurteil abgewiesen. Die Kostenentscheidung hat es dem Endurteil vorbehalten. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. In der Berufungsinstanz hat der Kläger seinen Zinsanspruch auf Zinsen aus den Nettobeträgen beschränkt.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Zahlungsanspruch für die Zeit vom 1. März 1985 bis zum 31. Dezember 1986 in vollem Umfang weiter. Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben zu Recht erkannt, daß dem Kläger weder ein tariflicher noch ein arbeitsvertraglicher Anspruch auf Vergütung nach VergGr. II a BAT für die Zeit vom 1. März 1985 bis zum 31. Dezember 1986 in Höhe von 11.992,25 DM brutto zusteht. Ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. II a BAT in Höhe von 2.284,57 DM brutto für die Zeit vom 15. September 1986 bis zum 31. Dezember 1986 ist auch nicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Bewährungsaufstiegs von VergGr. III BAT nach VergGr. II a BAT begründet.
Die Vorinstanzen haben den vom Kläger mit seinem "Hauptantrag" für die Zeit vom 1. März 1985 bis zum 31. Dezember 1986 geltend gemachten Anspruch auf die Differenz zwischen der Vergütung nach VergGr. III BAT und der Vergütung nach VergGr. II a BAT in Höhe von 11.992,25 DM brutto nur daraufhin überprüft, ob als tarifliche Anspruchsgrundlage § 3 Abs. 1 des Tarifvertrages zur Änderung der Anlage 1 a zum BAT (Angestellte in der Datenverarbeitung) vom 4. November 1983 (Datenverarbeitungs-TV) in Betracht kommt oder ein arbeitsvertraglicher Anspruch begründet ist. Sie haben dabei nicht berücksichtigt, daß ein Teil dieses Anspruches, den der "Hilfsantrag" des Klägers mit 2.284,57 DM brutto für die Zeit vom 15. September 1986 bis zum 31. Dezember 1986 ausweist, vom Kläger mit dem von ihm beanspruchten Bewährungsaufstieg von VergGr. III BAT nach VergGr. II a BAT begründet wird. Diese Verfahrensweise entspricht nicht den zivilprozessualen Vorschriften.
Nach § 301 Abs. 1 ZPO kann das Gericht durch Teilurteil nur entscheiden, wenn von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder nur ein Teil eines Anspruches zur Endentscheidung reif ist. Hingegen darf hinsichtlich mehrerer rechtlicher Gesichtspunkte, die einen einheitlichen prozessualen Anspruch begründen können, nicht durch Teilurteil entschieden werden (Thomas/Putzo, ZPO, 15. Aufl., § 301 Erl. 1 b; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 46. Aufl., Erl. 2 I B b; BGH NJW 1961, 72). Das Gericht hat vielmehr über den geltend gemachten Anspruch nach allen rechtlichen Gesichtspunkten zu befinden (BAGE 9, 192, 195 = AP Nr. 1 zu § 537 ZPO; BAG Urteil vom 13. Februar 1975 - 3 AZR 211/74 - AP Nr. 2 zu § 308 ZPO; BGH NJW 1971, 564).
Dies haben die Vorinstanzen versäumt, soweit der Kläger seinen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. II a BAT für die Zeit vom 15. September 1986 bis zum 31. Dezember 1986 auf den Bewährungsaufstieg stützt. Insoweit handelt es sich trotz des vom Kläger gesondert gestellten Hilfsantrags nicht um einen selbständigen prozessualen Anspruch, sondern allein um eine weitere rechtliche Begründung seines Anspruchs auf Vergütung nach VergGr. II a BAT. Der sogenannte Hilfsantrag des Klägers ist hinsichtlich der Vergütung nach VergGr. II a BAT für die Zeit vom 15. September 1986 bis zum 31. Dezember 1986 mit seinem Hauptantrag identisch. Deshalb kann aus Rechtsgründen nur einmal und unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen darüber entschieden werden. Das vom Arbeitsgericht erlassene Teilurteil, mit dem das gesamte Klagebegehren auf Vergütung nach VergGr. II a BAT in Höhe von 11.992,25 DM brutto abgewiesen wurde, ist somit kein Teilurteil im Sinne von § 301 Abs. 1 ZPO, sondern ein Urteil, das den Rechtsstreit für die erste Instanz in vollem Umfange beendet. Allerdings enthält das Urteil - ebenso wie das berufungsgerichtliche Urteil - keine Rechtsausführungen zu dem vom Kläger geltend gemachten rechtlichen Gesichtspunkt des Bewährungsaufstiegs. Dies ist jedoch unschädlich, da die rechtliche Prüfung aller in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen auch vom Revisionsgericht vorzunehmen ist. Grundsätzlich können weder die Parteien noch die Vorinstanzen durch entsprechende Verfahrensweise bestimmen, daß ein einheitlicher prozessualer Anspruch vom Revisionsgericht nur nach einzelnen rechtlichen Gesichtspunkten zu überprüfen ist.
Entgegen der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vertieften Auffassung des Klägers handelt es sich, soweit der Kläger seine Klage auf den Bewährungsaufstieg stützt, auch nicht um einen anderen Lebenssachverhalt, der einer gesonderten gerichtlichen Überprüfung zugänglich wäre. Streitgegenstand ist der Anspruch des Klägers auf Vergütung nach VergGr. II a BAT für die Zeit vom 1. März 1985 bis zum 31. Dezember 1986 in der von ihm bezifferten Höhe. Dieser Anspruch ist nach allen in Betracht kommenden tariflichen Anspruchsgrundlagen und daraufhin zu überprüfen, ob er aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung gerechtfertigt ist. Grundlage eines tariflichen Anspruchs ist die vom Kläger während des Anspruchszeitraums auszuübende Tätigkeit (§ 22 BAT). Diese auszuübende Tätigkeit ist nach allen in Betracht kommenden tariflichen Bestimmungen zu bewerten, wobei sich die Frage der Bewährung, die zudem als solche zwischen den Parteien nicht umstritten ist, nur als ein Anspruchselement darstellt. Demgemäß muß der vom Kläger geltend gemachte Anspruch für die Zeit vom 15. September 1986 bis zum 31. Dezember 1986 vom Revisionsgericht auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Bewährungsaufstiegs überprüft werden.
Das Landesarbeitsgericht nimmt an, daß dem Kläger ein tariflicher Anspruch auf Vergütung nach VergGr. II a BAT aufgrund der tariflichen Bestimmungen des § 3 Abs. 1 Datenverarbeitungs-TV nicht zusteht. Dem ist zuzustimmen.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und die diesen ändernden und ergänzenden Tarifverträge unmittelbar und zwingend Anwendung (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG). Demgemäß hängt ein tariflicher Anspruch des Klägers davon ab, ob die seine Tätigkeit als Organisationsgruppenleiter bzw. Leiter einer DV-Gruppe bildenden Arbeitsvorgänge ein Tätigkeitsmerkmal der von ihm in Anspruch genommenen VergGr. II a BAT erfüllen (§ 22 Abs. 1, Abs. 2 Unterabs. 1 und Unterabs. 2 Satz 1 BAT). Dabei ist von dem von der Senatsrechtsprechung entwickelten Begriff des Arbeitsvorganges auszugehen, wonach darunter eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen ist (BAGE 51, 59; 51, 282; 51, 356 = AP Nrn. 115, 116 und 120 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
Das Landesarbeitsgericht hat sich mit den die Gesamtarbeitszeit des Klägers ausfüllenden Arbeitsvorgängen nicht befaßt. Dies ist jedoch unschädlich, da der Senat die Arbeitsvorgänge selbst bestimmen kann (BAG Urteil vom 16. Mai 1979 - 4 AZR 680/77 - AP Nr. 23 zu §§ 22, 23 BAT 1975 m.w.N.) und hierzu auch die entsprechenden Tatsachenfeststellungen vorliegen. Danach ist die gesamte Tätigkeit des Klägers als ein Arbeitsvorgang anzusehen. Arbeitsergebnis der Tätigkeit des Klägers ist die verantwortliche Leitung einer Organisations- bzw. einer Datenverarbeitungs-Gruppe. Dieses Arbeitsergebnis ist nicht weiter aufspaltbar, da alle Einzelaufgaben diesem Arbeitsergebnis dienen. Die Tätigkeit ist auch tatsächlich abgrenzbar und rechtlich selbständig zu bewerten. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, wonach die Leitungstätigkeit eines Angestellten regelmäßig als ein Arbeitsvorgang anzusehen ist (BAGE 48, 17 = AP Nr. 99 zu §§ 22, 23 BAT 1975 m.w.N.).
Der Kläger übt die Tätigkeit eines Leiters einer DV-Gruppe unstreitig seit dem 1. Dezember 1983 aus. Für Leiter von DV- Gruppen fordert das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. II a, Teil II, Abschnitt B, Unterabschnitt I (Angestellte als Leiter von DV-Gruppen) der Anlage 1 a zum BAT in der Fassung des Tarifvertrages zur Änderung der Anlage 1 a zum BAT (Angestellte in der Datenverarbeitung) vom 4. November 1983 (Datenverarbeitungs-TV) eine sechsjährige Bewährung als Leiter einer DV-Gruppe. Der Kläger stützt demzufolge sein Klagebegehren für die Zeit ab 1. März 1985 auf § 3 Abs. 1 Datenverarbeitungs-TV. Diese tarifliche Bestimmung hat folgenden Wortlaut:
"§ 3
Übergangsvorschriften
(1) Die Vergütung (§ 26 BAT) der unter diesen
Tarifvertrag fallenden Angestellten, die am
30. September 1983 in einem Arbeitsverhältnis
gestanden haben, das am 1. Oktober 1983 zu
demselben Arbeitgeber fortbestanden hat, und
die am 30. September 1983 Vergütung aus einer
höheren Vergütungsgruppe erhalten haben als
der Vergütungsgruppe, in der sie nach diesem
Tarifvertrag eingruppiert sind, wird durch das
Inkrafttreten dieses Tarifvertrages nicht berührt.
Satz 1 gilt entsprechend für Angestellte, die am
30. September 1983 Vergütung (§ 26 BAT) nach der
Vereinbarung erhalten haben und die von diesem
Tarifvertrag nicht erfaßt werden."
Das Landesarbeitsgericht nimmt an, daß der Kläger aus dieser tariflichen Übergangsregelung keinen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. II a BAT herleiten könne, weil er faktisch am 30. September 1983 nicht Vergütung nach VergGr. II a BAT erhalten habe. Dem ist im Ergebnis, aber nicht in der Begründung zuzustimmen.
Die tarifliche Bestimmung des § 3 Abs. 1 Datenverarbeitungs-TV enthält eine Übergangsregelung, wie sie üblicherweise von den Tarifvertragsparteien in den Tarifverträgen zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1 a zum BAT getroffen wird. Der Sinn und Zweck einer solchen Übergangsregelung besteht darin, daß der tarifliche Status eines Angestellten durch das Inkrafttreten tariflicher Bestimmungen, die der auszuübenden Tätigkeit eine andere Wertigkeit als bisher beimessen, nicht beeinflußt werden soll. Dies haben die Tarifvertragsparteien in früheren Übergangsregelungen in der Weise zum Ausdruck gebracht, daß sie die Besitzstandswahrung für eine günstigere "Eingruppierung" der Angestellten vorsahen (BAGE 36, 392, 395 = AP Nr. 54 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Hierzu hat der Senat jedoch darauf hingewiesen, daß diese Formulierung zu Mißverständnissen Anlaß geben könne, weil es nicht auf die faktische Eingruppierung durch den Arbeitgeber, die ihren Grund auch in einer übertariflichen arbeitsvertraglichen Vereinbarung haben könne, sondern allein darauf ankomme, welche tarifliche Mindestvergütung dem Angestellten am Stichtag zugestanden habe (BAG Urteil vom 28. September 1983 - 4 AZR 62/81 - nicht veröffentlicht). Dem haben die Tarifvertragsparteien in der Übergangsregelung des § 3 Abs. 1 Datenverarbeitungs-TV Rechnung getragen, indem sie darauf abstellen, ob der Angestellte am Stichtag Vergütung aus einer höheren Vergütungsgruppe erhalten habe. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts knüpfen die Tarifvertragsparteien damit nicht an die faktische Zahlung einer solchen Vergütung, sondern daran an, ob dem Angestellten ein Anspruch aus einer höheren Vergütungsgruppe zustand, als sie nunmehr nach den neuen tariflichen Bestimmungen vorgesehen ist. Dabei gehen die Tarifvertragsparteien mit der Bezugnahme auf diejenigen Angestellten, die "Vergütung aus einer höheren Vergütungsgruppe erhalten haben", vom Regelfall und der allgemeinen Übung im öffentlichen Dienst aus, wonach Angestellte, die einen entsprechenden tariflichen Vergütungsanspruch haben, auch die entsprechende Vergütung erhalten. Hingegen erstreckt sich die tarifliche Übergangsregelung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Datenverarbeitungs-TV nicht auf einzelvertragliche Ansprüche auf Vergütung aus einer höheren Vergütungsgruppe, da solche Ansprüche einer tariflichen Regelung ohnehin entzogen sind und demgemäß unabhängig von einer ungünstigeren tariflichen Bewertung der Tätigkeit fortbestehen (§ 4 Abs. 3 TVG).
Aus § 3 Abs. 1 Satz 1 Datenverarbeitungs-TV kann der Kläger mithin einen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. II a BAT nur herleiten, wenn ihm am 30. September 1983 ein entsprechender tariflicher Mindestvergütungsanspruch zustand. Zutreffend verweist das Landesarbeitsgericht darauf, daß ein solcher Anspruch nicht nach den Bestimmungen des Tarifvertrages zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1 a vom 15. November 1971 (Angestellte in der Datenverarbeitung) begründet sein konnte. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist durch den Tarifvertrag zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1 a vom 15. November 1971 (Angestellte in der Datenverarbeitung) kein wirksames Tarifrecht gesetzt worden, da dieser Tarifvertrag im Nachwirkungszeitraum des zum 31. Dezember 1969 gekündigten BAT abgeschlossen worden war und durch den 37. Änderungstarifvertrag vom 17. März 1975 auch nicht wieder in Kraft gesetzt, sondern vielmehr die speziellen Tätigkeitsmerkmale für Angestellte in der Datenverarbeitung ausdrücklich außer Kraft gesetzt wurden (BAG Urteile vom 27. Mai 1981 - 4 AZR 1081/78 -, vom 29. Juli 1981 - 4 AZR 30/79 -, vom 28. September 1983 - 4 AZR 63/81 - und - 4 AZR 131/81 -, vom 12. September 1984 - 4 AZR 382/82 -, vom 11. Februar 1987 - 4 AZR 186/86 -, alle nicht veröffentlicht). Allerdings bestand für die Angestellten in der Datenverarbeitung bis zum Inkrafttreten des Tarifvertrages zur Änderung der Anlage 1 a zum BAT (Angestellte in der Datenverarbeitung) vom 4. November 1983 am 1. Oktober 1983 kein tarifloser Zustand. Ihre Tätigkeit war vielmehr nach den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 a zum BAT zu beurteilen (BAG Urteil vom 11. Februar 1987 - 4 AZR 186/86 - nicht veröffentlicht - m.w.N.). Der Kläger hat jedoch keine Tatsachen vorgetragen, aus denen der Schluß gezogen werden kann, daß seine Tätigkeit bis zum 30. September 1983 ein Tätigkeitsmerkmal der VergGr. II a, Teil I der Anlage 1 a zum BAT erfüllte. Daraus folgt, daß er einen entsprechenden Vergütungsanspruch nach dem 30. September 1983 nicht auf § 3 Abs. 1 Satz 1 Datenverarbeitungs-TV stützen kann. Auch aus § 3 Abs. 1 Satz 2 Datenverarbeitungs-TV kann der Kläger seinen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. II a BAT nicht herleiten, da seine Tätigkeit als Leiter einer DV-Gruppe - anders als diejenige der Angestellten in der Datenbearbeitung und Datenträgerarchivierung - von den Tätigkeitsmerkmalen des Datenverarbeitungs-TV vom 4. November 1983 erfaßt wird.
Dem Kläger steht ein tariflicher Anspruch auf Vergütung nach VergGr. II a BAT auch nicht für die Zeit vom 15. September 1986 bis zum 31. Dezember 1986 aufgrund des Bewährungsaufstiegs von VergGr. III nach VergGr. II a BAT zu. Insoweit ist sein Sachvortrag hinsichtlich der Erfüllung der Anforderungen der VergGr. II a, Teil II, Abschnitt B, Unterabschnitt I (Angestellte als Leiter von DV-Gruppen) der Anlage 1 a zum BAT nicht schlüssig. Diese tarifliche Bestimmung hat folgenden Wortlaut:
"Vergütungsgruppe II a
Angestellte, die durch ausdrückliche Anordnung
als Leiter einer DV-Gruppe bestellt sind und sich
durch die Zahl der durch ausdrückliche
Anordnung ständig unterstellten Angestellten
in der DV-Organisation oder in der Anwendungsprogrammierung
sowie durch den Umfang und die
Schwierigkeit der Koordinierung mit anderen
Stellen
aus der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1
dieses Unterabschnitts herausheben,
nach sechsjähriger Bewährung als Leiter einer
DV-Gruppe.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1, 2 und 3)"
Die Parteien streiten nur darüber, ob das Erfordernis der sechsjährigen Bewährungszeit als Leiter einer DV-Gruppe im Anspruchszeitraum vom 15. September 1986 bis zum 31. Dezember 1986 bereits erfüllt war. Insoweit ist der Sachvortrag des Klägers jedoch nicht schlüssig. Für die Berechnung der Bewährungszeit bestimmt § 3 Abs. 2 Datenverarbeitungs-TV:
"(2) Für die unter diesen Tarifvertrag fallenden
Angestellten, die am 30. September 1983 in einem
Arbeitsverhältnis gestanden haben, das am 1. Oktober
1983 zu demselben Arbeitgeber fortbestanden hat, gilt
für die Dauer des fortbestehenden Arbeitsverhältnisses
folgendes:
Soweit die Eingruppierung von einer Bewährungszeit
abhängt, werden vor dem 1. Oktober 1983 zurückgelegte
Zeiten zur Hälfte so berücksichtigt, wie
sie zu berücksichtigen wären, wenn dieser Tarifvertrag
bereits gegolten hätte."
Der Kläger behauptet, daß er seit Januar 1983 die Tätigkeit eines Leiters einer DV-Gruppe ausübe. Wenn dies zugunsten des Klägers als richtig unterstellt wird, folgt aus § 3 Abs. 2 Datenverarbeitungs-TV, daß die Hälfte der Zeit vom 1. Januar 1983 bis zum 30. September 1983 auf die sechsjährige Bewährungszeit anrechenbar ist. Damit war die Bewährungszeit im Anspruchszeitraum vom 15. September 1986 bis zum 31. Dezember 1986 noch nicht abgelaufen.
Auch bei Heranziehung der Protokollnotiz Nr. 3 zum Teil II, Abschnitt B, Unterabschnitt I der Anlage 1 a zum BAT ergeben sich nach dem Sachvortrag des Klägers keine weiteren vor dem 30. September 1983 ausgeübten, auf die Bewährungszeit anrechenbaren Tätigkeiten. Die Protokollnotiz Nr. 3 bestimmt:
"Auf die Bewährungszeit sind Zeiten der Bewährung
in einer Tätigkeit mindestens der jeweils nächstniedrigeren
Vergütungsgruppe der Unterabschnitte
II, III und IV anzurechnen, es sei denn, daß
diese Vergütungsgruppe nach Bewährung erreicht
worden ist. Zeiten der Bewährung in einer gleichartigen
DV-Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 und
in einer gleichartigen Tätigkeit als Leiter einer
DV-Gruppe außerhalb des Geltungsbereichs dieses
Tarifvertrages können bis zur Hälfte berücksichtigt
werden.
Von der in Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppen
II a und III geforderten Bewährungszeit muß jedoch
mindestens die Hälfte als Leiter einer DV-Gruppe
im Geltungsbereich dieses Tarifvertrages zurückgelegt
sein."
Der Kläger hat nicht vorgetragen, daß er vor dem 1. Januar 1983 Tätigkeiten mindestens der jeweils nächstniedrigeren Vergütungsgruppe der Unterabschnitte II, III oder IV im Sinne der Protokollnotiz Nr. 3 Satz 1 ausgeübt habe. Im Verhältnis zu der vom Kläger beanspruchten Vergütung nach VergGr. II a BAT ist die nächstniedrigere Vergütungsgruppe im Sinne der Protokollnotiz Nr. 3 die VergGr. III BAT (vgl. BAG Urteil vom 4. November 1987 - 4 AZR 278/87 - nicht veröffentlicht). Insoweit kommt eine auf die Bewährungszeit anrechenbare Tätigkeit des Klägers in den Unterabschnitten II (Angestellte in der DV-Organisation) und Unterabschnitt III (Angestellte in der Anwendungsprogrammierung) schon aus Rechtsgründen nicht in Betracht, da die Tätigkeitsmerkmale der VergGr. III in den Unterabschnitten II und III wiederum nur nach Bewährung erreicht werden können, so daß derartige Tätigkeiten nach der Protokollnotiz Nr. 3 nicht zu berücksichtigen sind. Demgemäß käme für die Anrechnung auf die Bewährungszeit nur eine Tätigkeit im Sinne der Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1 des Unterabschnittes IV (Angestellte in der DV-Systemtechnik) in Frage. Insoweit hat der Kläger aber nicht vorgetragen, daß er, bevor er nach seiner Behauptung als Leiter einer DV-Gruppe tätig wurde, eine solche Tätigkeit in der DV-Systemtechnik ausgeübt habe. Daraus folgt, daß nach dem Sachvortrag des Klägers außer der von ihm behaupteten Tätigkeit als Leiter einer DV-Gruppe ab 1. Januar 1983 keine weiteren Tätigkeiten auf die Bewährungszeit anzurechnen sind. Die nach VergGr. II a BAT erforderliche sechsjährige Bewährungszeit war somit im Anspruchszeitraum vom 15. September 1986 bis zum 31. Dezember 1986 noch nicht erfüllt.
Zutreffend nimmt das Landesarbeitsgericht an, daß dem Kläger auch kein arbeitsvertraglicher Anspruch auf Vergütung nach VergGr. II a BAT für die Zeit vom 1. März 1985 bis zum 31. Dezember 1986 zusteht.
Eine arbeitsvertragliche Vereinbarung über eine Vergütung des Klägers nach VergGr. II a BAT besteht zwischen den Parteien nicht. Soweit der Kläger seinen Anspruch daraus herleitet, daß eine "konkludente Vertragsabsprache" über die Anwendung des Datenverarbeitungs-TV vom 15. November 1971 bestanden und seine Tätigkeit insoweit die Anforderungen der VergGr. II a BAT erfüllt habe, ist sein Vortrag nicht schlüssig. Da durch den Datenverarbeitungs-TV vom 15. November 1971 kein wirksames Tarifrecht gesetzt wurde, hätte es zur einzelvertraglichen Geltung dieser Bestimmungen einer individuellen Vertragsvereinbarung zwischen den Parteien im Bewußtsein ihrer tarifrechtlichen Unwirksamkeit bedurft (BAG Urteil vom 6. April 1977 - 4 AZR 723/75 - AP Nr. 96 zu §§ 22, 23 BAT). Eine solche Vereinbarung hat der Kläger nicht behauptet. Eine allgemeine arbeitsvertragliche Bezugnahme auf den BAT und der ihn ändernden und ergänzenden Tarifverträge führt hingegen nicht zur Anwendung des Datenverarbeitungs-TV vom 15. November 1971 als Vertragsrecht, da sie nur das widerspiegeln soll, was auch tariflich gilt (BAG Urteil vom 16. August 1978 - 4 AZR 33/77 - AP Nr. 101 zu §§ 22, 23 BAT).
Der Kläger hat außerdem nicht vorgetragen, daß arbeitsvertraglich die Richtlinien vom 14. April 1975 über die Anwendung des Datenverarbeitungs-TV vom 15. November 1971 vereinbart worden seien. Nur in diesem Falle hätte aus ihnen ein arbeitsvertraglicher Anspruch hergeleitet werden können (BAG Urteil vom 28. September 1983 - 4 AZR 63/81 - nicht veröffentlicht). Der Kläger hat auch nicht die Voraussetzungen einer betrieblichen Übung hinsichtlich der Anwendung des rechtsunwirksamen Datenverarbeitungs-TV durch die Beklagte vorgetragen.
Ein arbeitsvertraglicher Anspruch des Klägers auf Vergütung nach VergGr. II a BAT ist auch nicht dadurch begründet worden, daß die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 12. Dezember 1983 mitgeteilt hat, daß er ab 1. Dezember 1983 in diese Vergütungsgruppe eingruppiert sei und sie ihm seit diesem Zeitpunkt die entsprechende Vergütung zahlte. Zutreffend legt das Landesarbeitsgericht diese Erklärung in Verbindung mit dem gleichzeitig erklärten Vorbehalt einer späteren Überprüfung der tariflichen Wertigkeit der Tätigkeit nach den Tätigkeitsmerkmalen des neuen Datenverarbeitungs-TV dahingehend aus, daß die Beklagte dem Kläger keine übertarifliche Vergütung zusagen, sondern nur das gewähren wollte, was ihm tarifrechtlich zustand.
Stand dem Kläger damit weder ein tariflicher noch ein arbeitsvertraglicher Anspruch auf Vergütung nach VergGr. II a BAT zu, so bezog er diese Vergütung rechtsgrundlos. Ihre Zahlung konnte ohne Änderungskündigung oder Aufhebungsvertrag von der Beklagten eingestellt werden. Einer Mitbestimmung des Personalrates nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG bedurfte es nicht. Es handelt sich nicht um eine mitbestimmungspflichtige Rückgruppierung. Eine solche ist nur dann gegeben, wenn einem Angestellten eine Tätigkeit zugewiesen wird, für die die Tätigkeitsmerkmale einer niedrigeren Lohn- oder Vergütungsgruppe als für seine bisher verrichteten Aufgaben gelten. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, wenn ein öffentlicher Arbeitgeber ohne Änderung der Tätigkeit des Arbeitnehmers lediglich die Weiterzahlung einer ohne Rechtsgrund und in Verkennung der tariflichen Merkmale geleisteten Vergütung einstellt. Hierbei handelt es sich nämlich nur um die Korrektur einer ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 BGB), durch die die tarifliche und vertragliche Position des Arbeitnehmers nicht berührt wird (ständige Rechtsprechung: BAGE 38, 291, 298 = AP Nr. 5 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bundesbahn; Urteil vom 29. Januar 1986 - 4 AZR 279/84 - AP Nr. 17 zu § 75 BPersVG; Urteil vom 7. Mai 1986 - 4 AZR 556/83 - AP Nr. 12 zu § 4 BAT). An dieser Rechtsprechung ist entgegen den Bedenken des Klägers festzuhalten.
Der Kläger hat die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§§ 91, 97 Abs. 1 ZPO). Dies war zur Klarstellung auszusprechen, da das Arbeitsgericht, ausgehend von dem unzulässigerweise erlassenen Teilurteil, die Kostenentscheidung einem "Endurteil" vorbehalten hat. Ein solches kommt jedoch nicht mehr in Betracht, da der Senat auf die Rechtsmittel des Klägers hin die Sache in vollem Umfange sachlich entscheiden mußte. Die Rechtsmittel des Klägers umfassen auch die Kostenentscheidungen. Sind diese fehlerhaft, so sind sie von Amts wegen (§ 308 Abs. 2 ZPO) vom Revisionsgericht zu erlassen (BAG Urteil vom 22. September 1960 - 2 AZR 507/59 - AP Nr. 27 zu § 616 BGB; BAGE 26, 320, 332 = AP Nr. 1 zu § 705 BGB).
Dr. Feller Dr. Etzel Dr. Freitag
H. Pallas Brocksiepe
Fundstellen
Haufe-Index 439616 |
BAGE 58, 269-283 (LT1-3) |
BAGE, 269 |
DB 1988, 2212 (L3) |
EBE/BAG 1988, 5-8 (LT1-3) |
CR 1989, 110-114 (LT1-3) |
RdA 1988, 319 |
ZTR 1988, 422-424 (LT1-3) |
AP Nr 2 zu §§ 22, Datenverarbeitung (LT1-3) |
AR-Blattei, Öffentlicher Dienst IIIA Entsch 324 (LT1-2) |
AR-Blattei, Arbeitsgerichtsbarkeit VII Entsch 191 (LT3) |
AR-Blattei, ES 160.7 Nr 191 (LT3) |
EzBAT §§ 22, 23 BAT B8, VergGr IIa Nr 1 (LT1-3) |
PersV 1989, 86-90 (LT1-3) |
VR 1990, 33 (K) |