Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsrente. wirtschaftliche Auszehrung anderer Ansprüche
Leitsatz (amtlich)
1. Die Berücksichtigung anderweitiger Bezüge bei der Berechnung der betrieblichen Altersversorgung darf nicht zur unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Entwertung dieser Bezüge führen.
2. Keine unverhältnismäßige wirtschaftliche Entwertung liegt vor, wenn eine Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf eine Hinterbliebenenrente angerechnet wird, die auf dem Ableben derjenigen Person beruht, deren Versterben den Anspruch auf Witwenrente ausgelöst hat. Demgegenüber darf die Berücksichtigung einer eigenen Altersrente der hinterbliebenen Person lediglich zu einer wirtschaftlichen Entwertung der Altersrente um bis zu 80 % führen.
3. Betriebsvereinbarungen sind insoweit unwirksam, als sie die Grenze der zulässigen wirtschaftlichen Entwertung überschreiten.
Orientierungssatz
1. Leistungen der betrieblichen Altersversorgung haben Versorgungscharakter. Andererseits stellen diese Leistungen, auch solche der Hinterbliebenenversorgung, Entgelt des berechtigten Arbeitnehmers dar, das er als Gegenleistung für die im Arbeitsverhältnis erbrachte Betriebstreue erhält.
2. Arbeitsrechtliche Grundsätze der Gleichbehandlung – hier § 75 BetrVG – gebieten es, diese Zwecke angemessen zu einem Ausgleich zu bringen, wenn anderweitige Bezüge bei der Berechnung einer Versorgungsleistung berücksichtigt werden. Das steht einer unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Entwertung des anderweitigen Bezuges entgegen.
3. Einkunftsarten, die mit den Versorgungsansprüchen gleichgerichtet sind, auf die die Anrechnung in der Versorgungsordnung angeordnet ist, dürfen in vollem Umfange angerechnet werden. Der anderweitig gedeckte und der durch die Versorgungsordnung zu deckende Versorgungsbedarf entsprechen sich dann in ihrem Anlass. Der Arbeitnehmer hat kein Recht darauf, letztlich doppelte Leistungen – sei es auch für seine Hinterbliebenen – zu erhalten.
4. Treffen Leistungen, die auf Rechten mehrerer Personen beruhen, in einer Person dadurch zusammen, dass ein Versorgungsberechtigter neben Leistungen der betrieblichen Altersversorgung noch weitere Bezüge erhielt, ist es gleichheitswidrig, wenn die neben der Betriebsrente bezogene Leistung um mehr als 80 % ausgezehrt wird.
5. Eine Betriebsvereinbarung ist insoweit unwirksam, als die Grenze des Auszehrungsverbots überschritten wird. Sie verstößt gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 BetrVG. Der Versorgungsberechtigte hat Anspruch auf den Betrag, hinsichtlich dessen eine Auszehrung nicht hätte erfolgen dürfen.
Normenkette
GG Art. 3; BetrVG § 75; BetrAVG § 5 Abs. 2; BeamtVG § 53 Abs. 5 S. 1, § 54 Abs. 3-4
Verfahrensgang
Tenor
1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 7. August 2007 – 6 Sa 315/07 – teilweise aufgehoben.
2. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 25. Januar 2007 – 3 Ca 5521/06 – teilweise abgeändert.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.030,55 Euro rückständige Witwenrente für den Zeitraum Dezember 2005 bis April 2009 zzgl. Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf
a) jeweils 47,92 Euro seit dem 1. Januar, 1. Februar, 1. März, 1. April, 1. Mai, 1. Juni und 1. Juli 2006,
b) auf jeweils 48,52 Euro seit dem 1. August, 1. September, 1. Oktober, 1. November, 1. Dezember 2006, 1. Januar und seit dem 1. Februar 2007 sowie
c) auf jeweils 49,61 Euro seit dem 1. März, 1. April und 1. Mai 2007,
d) auf jeweils 49,61 Euro seit dem 1. Juni und 1. Juli 2007,
e) auf jeweils 50,11 Euro seit dem 1. August, 1. September, 1. Oktober, 1. November und 1. Dezember 2007, seit dem 1. Januar, 1. Februar, 1. März, 1. April, 1. Mai, 1. Juni und 1. Juli 2008,
f) auf jeweils 50,61 Euro seit dem 1. August, 1. September, 1. Oktober, 1. November und 1. Dezember 2008, seit dem 1. Januar, 1. Februar, 1. März, 1. April und 1. Mai 2009.
4. Die weitergehende Berufung und die weitergehende Revision – diese auch hinsichtlich der in Revisionsinstanz vorgenommenen weitergehenden Klageerweiterung – der Klägerin werden zurückgewiesen.
5. Die Klägerin hat 4/5 und die Beklagte 1/5 der Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens zu tragen. Von den Kosten des Verfahrens erster Instanz hat die Klägerin 6/7 und die Beklagte 1/7 zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Rz. 1
Die Klägerin ist die Tochter und Alleinerbin der während des Revisionsverfahrens verstorbenen früheren Klägerin W… M…. Die frühere Klägerin (künftig: Klägerin) war die Witwe von Herrn M… Herr M… ist für die Beklagte tätig gewesen. Die Parteien streiten darüber, inwieweit die Beklagte bei der Berechnung der Hinterbliebenenversorgung nach Herrn M… eine von der Klägerin bezogene eigene Altersrente neben einer Versorgungsrente durch die Beklagte und einer gesetzlichen Witwenrente berücksichtigen darf.
Rz. 2
Herr M… wurde 1925 geboren. Er war vom 25. Juli 1945 bis zum 31. Juli 1985 bei der Beklagten tätig. Ab dem 1. August 1985 erhielt er ein betriebliches Ruhegeld. Rechtsgrundlage war eine Gesamtbetriebsvereinbarung über die “Richtlinien für die Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung der Rheinisch-Westfälisches Elektrizitätswerk Aktiengesellschaft, Essen” (im Folgenden: RL 66). Diese lauten auszugsweise:
“Grundlagen der Ruhegeldordnung
§ 1
1. Die Belegschafter der Rheinisch-Westfälisches Elektrizitätswerk Aktiengesellschaft, Essen, erhalten nach Maßgabe der in diesen Richtlinien enthaltenen Bestimmungen lebenslängliches Ruhegeld und Hinterbliebenenversorgung.
…
Höhe des Ruhegeldes
§ 4
1. Das Ruhegeld beträgt nach 10jähriger Dienstzeit 35 % des letzten nach § 5 ruhegeldfähigen Monatsverdienstes (ab 20. Lebensjahr gemäß § 2 Ziff. 1 a).
2. Für jedes weitere vollendete Jahr, das der Belegschafter mehr als 10 Jahre ununterbrochen im Dienst des Unternehmens gestanden hat, steigt das Ruhegeld bis zum vollendeten 25. Dienstjahr um 2 % und von da ab um 1 % des letzten nach § 5 ruhegeldfähigen Monatsverdienstes.
3. Der Höchstbetrag des RWE-Ruhegeldes darf 75 % des letzten nach § 5 ruhegeldfähigen Monatsverdienstes nicht übersteigen.
…
5. Auf das Ruhegeld werden die Renten nach Maßgabe des § 6 angerechnet. Das Belegschaftsmitglied ist daher verpflichtet, solange sein Einkommen die in den Rentenversicherungsgesetzen festgelegte Jahresarbeitsverdienstgrenze nicht überschreitet, die Rentenversicherung – auch bei einer etwaigen Befreiungsmöglichkeit – aufrechtzuerhalten. Desgleichen ist ein Belegschaftsmitglied verpflichtet, sofern die Voraussetzungen der Weiterversicherung vorliegen, die Wartezeit für das gesetzliche Altersruhegeld in einer vom Vorstand festgelegten Höhe zu erfüllen; dabei wird das Unternehmen die Hälfte der Beitragsleistungen übernehmen. Wird diesen Verpflichtungen zuwidergehandelt, so wird das Ruhegeld bzw. Hinterbliebenengeld unter Berücksichtigung einer staatlichen Rente derart gerechnet, als wenn die Rentenversicherung gemäß Satz 2 aufrechterhalten bzw. die Wartezeit gemäß Satz 3 erfüllt worden wäre.
Berechnung des ruhegeldfähigen Diensteinkommens
§ 5
Maßgebend für die Berechnung des Ruhegeldes und der Hinterbliebenenversorgung ist der normale Verdienst für die Regelarbeitszeit des letzten Monats vor Versetzung in den Ruhestand, wobei bei etwaigen früheren höheren Bezügen im Einzelfall Härten vermieden werden sollen:
…
Anrechnung von Renten und Einkommen aus Tätigkeit
§ 6
1. Es ist davon auszugehen, daß das Belegschaftsmitglied durch seine Versetzung in den Ruhestand durch das Unternehmen nicht bessergestellt wird, als es sich vorher bei dem Unternehmen bezüglich seines Einkommens im Sinne des § 5 gestanden hat.
2. Das Ruhegeld wird um die Hälfte derjenigen Beträge vermindert, die dem Belegschaftsmitglied aufgrund jeweils bestehender Gesetze über Versicherungen, Pensionen und dergleichen zustehen; von der Anrechnung sind jedoch solche Beträge ausgeschlossen, die auf Zeiten entfallen, für die das Belegschaftsmitglied freiwillige Versicherungsbeiträge in anderen Fällen als nach § 4 Ziff. 5 entrichtet hat.
3. Bezieht ein in den Ruhestand versetztes Belegschaftsmitglied außer seinem Ruhegeld weitere Einnahmen aus einer Tätigkeit in einem anderen Arbeitsverhältnis, so sollen diese Einkommen, zu dessen wahrheitsgemäßer Angabe das Belegschaftsmitglied verpflichtet ist, und das Ruhegeld zusammen nicht höher sein als die Bezüge im Sinne des § 5, unter Berücksichtigung der Höchstgrenzen nach Ziff. 5.
…
5. Das Gesamtmonatseinkommen eines Ruhegeldempfängers (Ruhegeld, staatliche Renten, soweit nicht von der Anrechnung ausgenommen, und Einkommen aus einer Tätigkeit in einem anderen Arbeitsverhältnis) darf die nachstehend aufgeführten, nach der Dienstdauer ab vollendetem 20. Lebensjahr berechneten Höchstgrenzen nicht überschreiten, andernfalls erfolgt entsprechende Kürzung.
Höchstgrenzen sind
bis zum 20. Dienstjahr |
75 % |
|
ab vollendetem 20. Dienstjahr |
77 % |
der |
ab vollendetem 21. Dienstjahr |
77,4 % |
Begrenzungsgrundlage |
für jedes weitere vollendete Dienstjahr erhöht sich die Höchstgrenze um 0,4 % |
|
|
die Höchstgrenze endet ab Vollendung des 35. Dienstjahres bei |
83 %. |
|
Als Begrenzungsgrundlage gilt ein Zwölftel von dreizehn ruhegeldfähigen monatlichen Diensteinkommen im Sinne von § 5 der Richtlinien.
…
6. Jede Änderung des Einkommens, sei es aus staatlichen Renten, Unterstützungen oder Einnahmen aus einer Tätigkeit oder einem anderen Arbeitsverhältnis, ist dem Unternehmen sofort unter Vorlage der Unterlagen zu melden.
…
Höhe des Hinterbliebenengeldes
§ 10
1. Die Witwe und die ehelichen, für ehelich erklärten oder an Kindes Statt angenommenen versorgungsberechtigten Kinder eines nach 10jähriger Dienstzeit während der Dauer des Dienstverhältnisses oder im Ruhestand gestorbenen Belegschaftsmitgliedes erhalten dessen letztes nach § 5 ruhegeldfähiges Diensteinkommen bzw. das von ihm bezogene Ruhegeld in vollem Betrage noch während der nächsten auf den Sterbemonat folgenden drei Monate. …
2. Nach Ablauf dieser Zeit erhält die Witwe ein Witwengeld in Höhe von 60 % desjenigen Ruhegeldes, das der Verstorbene nach § 4 erhalten hat oder erhalten haben würde, wenn er an seinem Todestage in den Ruhestand versetzt worden wäre.
…
4. Witwen- und Waisengeld dürfen weder einzeln noch zusammen den Betrag des Ruhegeldes übersteigen, das der Verstorbene erhalten hat oder erhalten haben würde, wenn er an seinem Todestage in den Ruhestand versetzt worden wäre. Bei Anwendung dieser Beschränkung werden die Hinterbliebenengelder entsprechend gekürzt. …
5. Auf das Witwen- und Waisengeld werden die Leistungen der Sozialversicherungsträger sowie etwaige Einnahmen aus Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis gemäß den Vorschriften des § 6 entsprechend angerechnet.
6. Das Gesamtmonatseinkommen der Hinterbliebenen (Witwen-, Waisengeld, staatliche Renten und Einnahmen aus Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis) darf
bei einer Witwe allein |
60 % |
…
des Gesamteinkommens im Sinne der in § 6 Ziff. 5 genannten Höchstgrenzen nicht überschreiten.
…
Fälligkeit des Ruhe- und Hinterbliebenengeldes
§ 19
1. Ruhegeld- und Hinterbliebenengeld werden nachträglich am Ende eines jeden Monats gezahlt.
…”
Rz. 3
Mit Schreiben vom 19. Mai 1980 überließ die Beklagte dem verstorbenen Ehemann der Klägerin eine ”Übersicht über die sozialen Leistungen des RWE”. Darin heißt es ua.:
“12. Betriebliche Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung
Das RWE zahlt bei Erreichen der Altersgrenze, bei Eintritt der Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit oder im Todesfalle Ruhe- und Hinterbliebenengeld.
Dafür gelten insbesondere die folgenden Regelungen, die sich im einzelnen aus den jeweiligen Richtlinien ergeben:
Das RWE-Ruhegeld beträgt
nach 10jähriger Dienstzeit |
35 % |
für die weiteren 15 Dienstjahre je |
2 % und |
für die weiteren Dienstjahre je |
1 % |
(bis höchstens 75 %) |
|
des letzten ruhegeldfähigen Monatsverdienstes.
Darüber hinaus gewährt das RWE Witwen- und Waisengeld. Das RWE-Witwengeld beträgt 60 % des Ruhegeldes.
Auf die Leistungen des RWE werden u.a. die Renten der Sozialversicherungsträger nach den Bestimmungen der Richtlinien angerechnet.
Das gesamte monatliche Ruhestandseinkommen darf bestimmte Höchstgrenzen, die nach Dienstjahren gestaffelt sind, nicht überschreiten.
…”
Rz. 4
Am 22. August 2005 verstarb der Ehemann der Klägerin. Die Klägerin erhielt deshalb beginnend mit dem 1. Dezember 2005 ein monatliches Witwengeld. Dieses betrug zunächst 607,69 Euro. Es wurde zum 1. Juli 2006 um 1,25 % auf 615,29 Euro und zum 1. Februar 2007 um 3,54 % unter Anrechnung des Erhöhungsbetrages von 1,25 % auf 629,21 Euro erhöht. Der ursprüngliche Zahlbetrag beruhte auf folgender Berechnung der Beklagten:
Letztes ruhegeldfähiges Diensteinkommen des Ehemanns der Klägerin nach § 5 RL 66 |
3.565,64 Euro |
davon 75 % gem. § 10 Ziff. 2 iVm. § 4 Ziffer 3 RL 66 |
2.674,23 Euro |
60 % davon gemäß § 10 Ziffer 2 RL 66 |
1.604,54 Euro |
abzüglich hälftigen Bruttobetrages der “großen Witwenrente” der Klägerin = ½ von 1.076,39 Euro gem. § 10 Ziffer 5 iVm. § 6 Ziffer 2 RL 66 |
538,20 Euro |
Zwischensumme |
1.066,34 Euro |
Gesamtversorgungsobergrenze gem. § 6 Ziffer 5 RL 66 83 % von 13/12 des monatlichen Diensteinkommens nach § 5 RL 66 = 83 % von 3.862,78 Euro |
3.206,11 Euro |
Davon 60 % gem. § 10 Ziffer 6 RL 66 |
1.923,67 Euro |
Darauf anrechenbar: |
|
RWE-Hinterbliebenengeld |
1.066,34 Euro |
Witwenrente brutto |
1.076,39 Euro |
Eigenes Altersruhegeld ohne durch Eigenbeiträge erworbenen Anteil |
239,59 Euro |
Überschreitung der Gesamtversorgungshöchstgrenze |
458,65 Euro |
Zahlbetrag (RWE-Hinterbliebenengeld von 1.066,34 Euro abzüglich Überschreitung von 458,65 Euro) |
607,69 Euro |
Rz. 5
Die Klägerin hat geltend gemacht, bei dieser Berechnung habe die Beklagte fehlerhafterweise ihre, der Klägerin, eigene Altersrente angerechnet. Ein Recht auf eine derartige Anrechnung ergebe sich nicht, jedenfalls nicht mit hinreichender Bestimmtheit, aus den RL 66. Zudem habe die Beklagte durch die Überlassung der ”Übersicht über die sozialen Leistungen des RWE” einen Vertrauenstatbestand dahingehend gesetzt, dass eine Anrechnung nicht erfolgen werde. Im Übrigen stehe ihre Altersrente Arbeitsentgelt gleich. Mit der Anrechnung von Arbeitsentgelt auf betriebliche Hinterbliebenenversorgung hätten aber weder der ursprüngliche Ruhegeldempfänger noch seine Witwe rechnen müssen.
Rz. 6
Die Klägerin hat aufgrund dessen einen Nachzahlungsanspruch für Dezember 2005 bis Juni 2006 iHv. monatlich 239,59 Euro und aufgrund der späteren Erhöhungen für den Zeitraum vom 1. Juli 2006 bis Januar 2007 eine monatliche Nachzahlung iHv. 242,58 Euro und seit Februar 2007 iHv. 248,07 Euro errechnet, was bis April 2007 einen Rückstand von 4.119,40 Euro ergibt.
Rz. 7
Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie wie folgt zu zahlen:
1. 4.119,40 Euro rückständige Witwenrente für den Zeitraum Dezember 2005 bis April 2007 zzgl. Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
a) auf jeweils 239,59 Euro seit dem 31. Dezember 2005, 31. Januar, 28. Februar, 31. März, 30. April, 31. Mai und 30. Juni 2006,
b) auf jeweils 242,58 Euro seit dem 31. Juli, 31. August, 30. September, 31. Oktober, 30. November, 31. Dezember 2006 und seit dem 31. Januar 2007 und
c) auf jeweils 248,07 Euro seit dem 28. Februar, 31. März und 30. April 2007,
2. eine monatliche Witwenrente iHv. 877,28 Euro beginnend mit dem Monat Mai 2007, zahlbar jeweils zum Monatsende, die Rückstände sofort.
Rz. 8
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die Hinterbliebenenrente der Klägerin für richtig berechnet.
Rz. 9
Das Arbeitsgericht hat die Klage – auch hinsichtlich einiger weitergehender Ansprüche – abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer Revision hat die Klägerin zunächst ihren ursprünglichen Klageantrag weiterverfolgt. Die nunmehrige Klägerin hat unter Berücksichtigung des Ablebens der früheren Klägerin sowie einer in der Revisionsinstanz unstreitig gewordenen Erhöhung des Witwengeldes um jeweils 1 % zum 1. Juli 2007 und 1. Juli 2008 folgenden Sachantrag gestellt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin rückständige Witwenrente iHv. 10.152,70 Euro für den Zeitraum Dezember 2005 bis April 2009 zu zahlen zzgl. Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
a) auf jeweils 239,59 Euro seit dem 31. Dezember 2005, 31. Januar, 28. Februar, 31. März, 30. April, 31. Mai und 30. Juni 2006,
b) auf jeweils 242,58 Euro seit dem 31. Juli, 31. August, 30. September, 31. Oktober, 30. November und 31. Dezember 2006 und seit dem 31. Januar 2007,
c) auf jeweils 248,07 Euro seit dem 28. Februar, 31. März und 30. April 2007,
d) auf jeweils 248,07 Euro seit dem 31. Mai und 30. Juni 2007,
e) auf jeweils 250,55 Euro seit dem 31. Juli, 31. August, 30. September, 31. Oktober, 30. November und 31. Dezember 2007, seit dem 31. Januar, 28. Februar, 31. März, 30. April, 31. Mai und 30. Juni 2008,
f) auf jeweils 253,05 Euro seit dem 31. Juli, 31. August, 30. September, 31. Oktober, 30. November und 31. Dezember 2008, seit dem 31. Januar, 29. Februar, 31. März und 30. April 2009.
Rz. 10
Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Rz. 11
Die Revision ist zulässig, sie hat jedoch in der Sache lediglich zum Teil Erfolg.
Rz. 12
I. Gegen die Zulässigkeit der Revision bestehen keine Bedenken. Das gilt auch insoweit, als die nunmehrige Klägerin den Antrag im Hinblick auf das Ableben der früheren Klägerin sowie zwischenzeitliche Rentenerhöhungen neu formuliert hat. Dass darin eine Antragsänderung liegt, ist hier unschädlich. Allerdings ist nach § 559 Abs. 1 ZPO in der Revisionsinstanz eine Antragsänderung grundsätzlich ausgeschlossen. Ausnahmen sind jedoch insbesondere aus prozessökonomischen Gründen möglich (BAG 2. Oktober 2007 – 1 ABR 79/06 – Rn. 21, EzA ZPO 2002 § 559 Nr. 1). Solche Gründe liegen hier vor: Mit dem neu gefassten Klageantrag kann der zwischen den Parteien bestehende Konflikt durch das vorliegende Verfahren endgültig erledigt werden. Die der Antragsänderung zugrunde liegenden Tatsachen sind unstreitig und können deshalb auch in der Revisionsinstanz berücksichtigt werden (BAG 16. Mai 1990 – 4 AZR 145/90 – zu I der Gründe, BAGE 65, 147). Neue Rechtsfragen stellen sich durch die Neufassung des Antrags nicht.
Rz. 13
II. Die Revision hat nur insoweit Erfolg, als durch die Anrechnung auf die betriebliche Hinterbliebenenrente die eigene Altersrente der Klägerin zu mehr als 80 % wirtschaftlich entwertet wird.
Rz. 14
Außer auf die Auslegung der RL 66 und das von der Beklagten ihrer Ansicht nach gesetzte Vertrauen hat sich die Klägerin darauf gestützt, weder der Ruhegeldempfänger noch die Witwe hätten mit der vollen Anrechnung entgeltgleicher Leistungen auf das Ruhegeld der Witwe rechnen müssen. Sie hat sich damit gegen die weitgehende Aushöhlung der Hinterbliebenenrente gewendet. Daher ist neben den Voraussetzungen der Anrechenbarkeit nach den RL 66 unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt auch deren Rechtswirksamkeit zu prüfen. Diese Prüfung ergibt, dass die von der Beklagten vorgenommene Anrechnung den RL 66 entspricht und die Beklagte auch keine Vertrauenstatbestände gesetzt hat, die die Anrechnung ausschließen. § 5 Abs. 2 BetrAVG verbietet die Anrechnung ebenfalls nicht. Jedoch steht § 75 Abs. 1 BetrVG iVm. dem allgemeinen Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 1 GG der Anrechnung der eigenen Altersrente der Klägerin auf ihre betriebliche Witwenversorgung insoweit entgegen, als der Klägerin kein anrechnungsfreier Rest von wenigstens 20 % verbleibt.
Rz. 15
1. Der von der Beklagten gewählte Rechenweg entspricht den RL 66. Das ergibt die Auslegung.
Rz. 16
Schafft eine Versorgungsordnung Tatbestände, aufgrund derer im Rahmen einer Limitierungsklausel anderweitige Einkünfte berücksichtigt werden, muss sie diese für den Arbeitnehmer erkennbar und eindeutig beschreiben (vgl. zB BAG 5. Dezember 1995 – 3 AZR 942/94 – zu B II 1 und 2 der Gründe, BAGE 81, 345). Dabei reicht es jedoch aus, wenn eine Auslegung vorzunehmen ist (vgl. Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto BetrAVG 5. Aufl. § 5 Rn. 57). Das schließt auch allgemeine, aber umfassende Formulierungen nicht aus. Nur so kann der Arbeitgeber rechtlichen und tatsächlichen Entwicklungen angemessen Rechnung tragen. Auch differenzierte Formulierungen können zu Auslegungsproblemen führen.
Rz. 17
§ 10 Ziff. 5 RL 66 regelt hinreichend bestimmt, dass die der Klägerin aus der gesetzlichen Altersversorgung zustehende “große Witwenrente” hälftig auf ihre Hinterbliebenrente angerechnet wird. Nach dieser Bestimmung werden auf das Witwen- und Waisengeld ua. “die Leistungen der Sozialversicherungsträger … gemäß den Vorschriften des § 6 entsprechend angerechnet”. Aus dieser Regelung ergibt sich, dass auf den zugrunde zu legenden Ausgangsbetrag, hier 60 % des letzten Ruhegehalts des verstorbenen Ehemanns der Klägerin nach § 10 Ziff. 2 RL 66, die in der Anrechnungsbestimmung genannten Leistungen entsprechend den Vorschriften des § 6 angerechnet werden. Aus der Formulierung “entsprechend” wird ausreichend deutlich, dass die Regeln des § 6 RL 66 sinngemäß heranzuziehen sind, also insoweit, als es für die Hinterbliebenenversorgung angebracht ist.
Rz. 18
Geht es um Leistungen der Sozialversicherungsträger, ist es deshalb zulässig, wenn – wie dies die Beklagte getan hat – eine Witwenrente hälftig in entsprechender Anwendung von § 6 Ziff. 2 RL 66 angerechnet wird. Soweit in dieser Vorschrift von Belegschaftsmitglied die Rede ist, ist stattdessen “Witwe” zu setzen. Auch dies ergibt sich daraus, dass nur eine entsprechende Anwendung der Bestimmung vorgesehen ist.
Rz. 19
Es entspricht auch dem Zweck der Hinterbliebenenversorgung, solche Leistungen anzurechnen, die der Hinterbliebene gerade wegen des Nachversorgungsfalles vom Sozialversicherungsträger erhält. Denn damit wird dasselbe Risiko abgedeckt, das auch von der Hinterbliebenenversorgung abgesichert wird. So, wie § 6 Ziff. 2 in seinem eigenen Anwendungsbereich die Anrechnung von Leistungen vorsieht, die das “Langlebigkeitsrisiko” abdecken, bezieht sich § 10 Ziff. 5 auf Sozialversicherungsleistungen, die den Versorgungsbedarf nach dem Tode des Versorgungsschuldners abdecken, von dem die Hinterbliebenenversorgung abgeleitet wird.
Rz. 20
Weiterhin zu Recht hat die Beklagte nach § 10 Ziff. 6 RL 66 bei der Berechnung der Begrenzung des Witwengeldes aufgrund der Gesamtversorgungsobergrenze sowohl die Witwenrente als auch die eigene Rente der Klägerin herangezogen. In dieser Bestimmung sind staatliche Renten ausdrücklich genannt. Dazu gehören neben Witwenrenten auch eigene Altersrenten. Zweck der Bestimmung ist es zudem, das Gesamteinkommen eines Hinterbliebenen zu begrenzen. Zur Erfüllung dieses Zweckes kommt es nicht darauf an, aus welchen Quellen und auf welcher Grundlage das Gesamteinkommen erworben wurde.
Rz. 21
2. Auch Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes stehen entgegen der klägerischen Ansicht dieser Anrechnung nicht entgegen. Im Schreiben vom 19. Mai 1980 war ausdrücklich darauf hingewiesen, dass “u.a.” die Renten der Sozialversicherungsträger nach den Bestimmungen der Richtlinien angerechnet werden und das gesamte monatliche Ruhestandseinkommen bestimmte Höchstgrenzen nicht überschreiten darf. Angesichts dessen hat die Beklagte kein Vertrauen dahingehend gesetzt, sie wolle mehr leisten, als sich aus ihren Richtlinien ergibt.
Rz. 22
3. Die Anrechnung verstößt auch nicht gegen § 5 Abs. 2 BetrAVG.
Rz. 23
Nach dieser Vorschrift dürfen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung durch Anrechnung oder Berücksichtigung anderer Versorgungsbezüge, soweit diese auf eigenen Beiträgen des Versorgungsempfängers beruhen, nicht gekürzt werden. Das gilt nach § 5 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG nicht für Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, soweit sie auf Pflichtbeiträgen beruhen, sowie für sonstige Versorgungsbezüge, die mindestens zur Hälfte auf Beiträgen oder Zuschüssen des Arbeitgebers beruhen.
Rz. 24
Entscheidend für das Anrechnungsverbot des § 5 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG ist allein, dass der Arbeitnehmer ausschließlich eigene Beiträge aufwenden musste (vgl. BAG 23. September 2003 – 3 AZR 465/02 – zu II 1 der Gründe, BAGE 107, 369). Aus Satz 2 der Vorschrift ergeben sich keine weiteren Anrechnungsverbote. Die Bestimmung schränkt nur das Anrechnungsverbot des Satzes 1 ein. Soweit Satz 1 einer Anrechnung nicht entgegensteht, kommt es auf Satz 2 nicht mehr an (vgl. BAG 20. November 1990 – 3 AZR 31/90 – zu II 1c der Gründe, BAGE 66, 282). Die Regelung lässt daher nicht nur eine Anrechnung solcher Leistungen zu, die der zur Versorgung verpflichtete Arbeitgeber finanziert hat (vgl. BAG 17. Mai 1988 – 3 AZR 400/86 – zu 3b der Gründe, AP BetrAVG § 5 Nr. 27 = EzA BetrAVG § 5 Nr. 19; 5. Dezember 1995 – 3 AZR 942/94 – zu B III 2 der Gründe, BAGE 81, 345). Sie steht nur umgekehrt der Anrechnung von Versorgungsleistungen entgegen, die sich der Arbeitnehmer ohne Beteiligung eines Arbeitgebers ausschließlich auf eigene Kosten verschafft hat (vgl. BAG 20. November 1990 – 3 AZR 31/90 – aaO). Um eine derartige Leistung handelt es sich hier nicht.
Rz. 25
Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn man hinsichtlich der Eigenleistung nicht auf die Klägerin, sondern auch auf ihren verstorbenen Ehemann abstellt (vgl. dazu Höfer BetrAVG Stand März 2010 § 5 Rn. 3928 sowie ihm folgend Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto § 5 Rn. 129). Weder die große Witwenrente noch die eigene Altersrente der Klägerin beruhen allein auf Leistungen ihres verstorbenen Ehemanns.
Rz. 26
4. Demgegenüber steht § 75 BetrVG iVm. dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zwar nicht der Anrechnung der großen Witwenrente, wohl aber einer über 80 % hinausgehenden wirtschaftlichen Entwertung der eigenen Altersrente der Klägerin entgegen.
Rz. 27
a) Als Gesamtbetriebsvereinbarung sind die RL 66 an § 75 Abs. 1 BetrVG zu messen. Danach haben die Betriebsparteien darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden. Zu diesen Grundsätzen gehört der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz, dem wiederum der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zugrunde liegt. Dieser ist Ausdruck des Gerechtigkeitsgedankens im Grundgesetz und fundamentales Rechtsprinzip. Er zielt darauf ab, eine Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Sachverhalten sicherzustellen und eine gleichheitswidrige Regelbildung auszuschließen. Er kommt insbesondere zur Anwendung, wenn die Betriebsparteien bei einer Regelung unterschiedliche Gruppen bilden.
Rz. 28
Eine unterschiedliche Gruppenbildung liegt vor, wenn für verschiedene Arbeitnehmergruppen unterschiedliche Rechtsfolgen vorgesehen werden. Dann verlangt der Gleichheitssatz, dass die Unterscheidung gerechtfertigt ist. Dabei verstößt eine sachverhaltsbezogene Ungleichbehandlung erst dann gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, wenn sie willkürlich ist, weil sich ein vernünftiger Grund für die Differenzierung nicht finden lässt. Dagegen ist bei einer personenbedingten Ungleichbehandlung der Gleichheitssatz bereits dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten.
Rz. 29
Maßgeblich für das Vorliegen eines hinreichenden Sachgrundes ist vor allem der mit der Regelung verfolgte Zweck. Unter Berücksichtigung dessen müssen die Merkmale, an welche die Gruppenbildung anknüpft, die Differenzierung bei den Rechtsfolgen rechtfertigen. Die Betriebsparteien haben – ebenso wie die anderen Normgeber – einen Beurteilungsspielraum und eine Einschätzungsprärogative hinsichtlich der tatsächlichen Voraussetzungen und Folgen der von ihnen gesetzten Regelungen (vgl. zum Ganzen BAG 16. Februar 2010 – 3 AZR 216/09 – Rn. 29 – 31, NZA 2010, 701).
Rz. 30
b) Im Bereich der betrieblichen Altersversorgung ist zu berücksichtigen, dass Versorgungszusagen – anknüpfend an in der Versorgungsordnung geregelte Risiken – einen – auch typischerweise – unterschiedlichen Versorgungsbedarf des Versorgungsempfängers berücksichtigen dürfen. Die daraus folgenden Differenzierungen stehen in Übereinstimmung mit den üblichen Zwecken betrieblicher Versorgungswerke (BAG 16. Februar 2010 – 3 AZR 216/09 – Rn. 37, NZA 2010, 701). Andererseits – und insoweit vorrangig – sind Leistungen der betrieblichen Altersversorgung Entgelt des berechtigten Arbeitnehmers, das er als Gegenleistung für die im Arbeitsverhältnis erbrachte Betriebstreue erhält. Der Arbeitnehmer erwirbt für sich selbst und, falls zugesagt, zugunsten seiner Hinterbliebenen Versorgungsansprüche, die im Versorgungsfall zu erfüllen sind. Dies ist in der Rechtsprechung sowohl des Senats (vgl. zB 5. September 1989 – 3 AZR 575/88 – zu II 1b der Gründe, BAGE 62, 345) als auch des Bundesgerichtshofs (20. September 2006 – IV ZR 304/04 – Rn. 17, BGHZ 169, 122) anerkannt. Auch bei typisierender Regelung der Betriebsparteien sind diese Zwecke zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen. Dabei haben die Betriebsparteien einen Gestaltungsspielraum.
Rz. 31
c) Für die Berücksichtigung anderweitiger Bezüge bei der Berechnung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung bedeutet dies, dass deren unverhältnismäßige wirtschaftliche Entwertung auszuschließen ist. Die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers, auf dessen Betriebstreue die Versorgungsleistung beruht, darf nicht völlig unberücksichtigt bleiben, wenn es darum geht, dass sich die ihm für die Betriebszugehörigkeit versprochene Gegenleistung nachteilig auf den wirtschaftlichen Wert aus anderen Rechtsgründen bezogener Leistungen auswirkt. Soweit eine derartige Auswirkung bezogen auf den Zweck der betrieblichen Altersversorgung einerseits und den Rechtsgrund der anderweitigen Leistung andererseits zu einer unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Entwertung des anderweitigen Bezuges führt, liegt darin eine nicht zu rechtfertigende Benachteiligung gegenüber anderen Arbeitnehmern, deren Versorgungsbezüge bei gleicher Betriebstreue keine wirtschaftlichen Nachteile zeitigen.
Rz. 32
Ein gesetzlicher Rechtfertigungsgrund für die volle Berücksichtigung anderweitiger Bezüge bei der Berechnung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ergibt sich auch nicht daraus, dass § 5 BetrAVG ausdrückliche Anrechnungsverbote enthält. Ein die Anrechnung rechtfertigender Umkehrschluss ist aus dieser Regelung nicht zu ziehen. Die Bestimmung steht der Anwendung von sonstigen gesetzlichen Vorschriften und allgemeinen Rechtsgrundsätzen nicht entgegen, die eine Berücksichtigung sonstiger Bezüge bei der Berechnung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ausschließt (vgl. BT-Drucks. 7/2843 S. 8 sowie BAG 20. November 1990 – 3 AZR 31/90 – zu II 2a der Gründe, BAGE 66, 282).
Rz. 33
Soweit sie jedoch nicht zu einer unverhältnismäßigen Entwertung führt, ist die Berücksichtigung anderweitigen Einkommens nicht gleichheitswidrig. Sie entspricht vielmehr dem Versorgungszweck betrieblicher Versorgungswerke.
Rz. 34
d) Nach diesen Grundsätzen ist zwischen der Berücksichtigung der großen Witwenrente bei der Berechnung der Höhe der Hinterbliebenenversorgung der Klägerin einerseits und der Berücksichtigung ihrer eigenen gesetzlichen Altersrente andererseits zu unterscheiden. Während gegen die Berücksichtigung der großen Witwenrente keine Bedenken bestehen, darf ihre gesetzliche Altersrente nicht zu mehr als 80 % ausgezehrt werden.
Rz. 35
aa) Der Versorgungszweck der betrieblichen Altersversorgung, auch der Hinterbliebenenversorgung, dominiert die Anrechnungsmöglichkeiten insoweit, als es um Anrechnungsmöglichkeiten von Einkunftsarten geht, die mit den Versorgungsansprüchen gleichgerichtet sind, auf die die Anrechnung in der Versorgungsordnung angeordnet ist. Der anderweitig gedeckte und der durch die Versorgungsordnung zu deckende Versorgungsbedarf entsprechen sich dann. Der Arbeitnehmer hat kein Recht darauf, letztlich doppelte Leistungen, sei es auch für seine Hinterbliebenen, zu erhalten. Danach entspricht die von der Klägerin nach ihrem verstorbenen Ehemann bezogene große Witwenrente der in den RL 66 geregelten Hinterbliebenenversorgung, die die Klägerin ebenfalls nach ihrem verstorbenen Ehemann bezog.
Rz. 36
Eine Grenze besteht nur insoweit, als über eine volle Anrechnung hinaus der Bezug solcher Leistungen nicht zu weitergehenden Kürzungen führen darf. Das ist hier nicht der Fall. Die große Witwenrente der Klägerin betrug 1.076,39 Euro brutto. Davon wurden 538,20 Euro durch die Anrechnung nach § 10 Ziff. 5 iVm. § 6 Ziff. 2 RL 66 berücksichtigt und 219,06 Euro dadurch, dass neben dem “RWE-Hinterbliebenengeld” auch die große Witwenrente bei der Errechnung der Überschreitung der Kappungsgrenze nach § 10 Ziff. 6 RL 66 einbezogen wurde. Insgesamt ergab dies eine Kürzung der Hinterbliebenenversorgung der Klägerin durch Berücksichtigung der großen Witwenrente von 757,26 Euro.
Rz. 37
bb) Demgegenüber hat das Auszehrungsverbot Bedeutung, soweit es um die wirtschaftliche Auszehrung der eigenen Altersrente der Klägerin durch ihre Berücksichtigung bei der Berechnung der Hinterbliebenenrente geht. Insofern treffen in der Person des Versorgungsgläubigers sowohl abgeleitete Leistungen aus einem Nachversorgungsfall als auch Einkommen, das auf eigenen Rechten beruht, zusammen. Hier besteht ein Auszehrungsverbot für 80 % überschreitende Beträge. Das führt zwar nicht dazu, dass die Anrechnungsregel insgesamt unwirksam ist, der Klägerin stand jedoch bei der Berechnung der erstmals zu zahlenden Hinterbliebenenrente ein Anspruch auf den nicht auszehrbaren Betrag zu, der aufgrund der Rentenerhöhungen bei der Beklagten zu erhöhen ist.
Rz. 38
(1) Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannt, dass das Zusammentreffen von mehreren Leistungen, die auf in eigener Person erworbenen Rechten beruhen, und das Zusammentreffen solcher Leistungen, die auf Rechten mehrerer Personen beruhen, nach Art. 3 Abs. 1 GG nicht gleich behandelt werden dürfen. Diesen Unterschied hat das Bundesverfassungsgericht bereits in seiner Grundsatzentscheidung vom 11. Oktober 1977 (– 2 BvR 407/76 – zu B II 2b der Gründe, BVerfGE 46, 97) herausgearbeitet. Es hat dabei den Rechtssatz entwickelt, dass bei derartigen Fallgestaltungen eine völlige Auszehrung der Versorgungsrechte ausgeschlossen ist (ebenso die Rechtsprechung des BGH vgl. 20. September 2006 – IV ZR 304/04 – Rn. 18, BGHZ 169, 122).
Rz. 39
In derartigen Fällen ist eine Versorgungsregelung unverhältnismäßig, wenn sie den anderweitigen Bezug um mehr als 80 % wirtschaftlich entwertet. Vielmehr müssen den Versorgungsgläubigern noch 20 % des anderweitigen Bezuges verbleiben, die sich nicht auf die Berechnung der Leistung der betrieblichen Altersversorgung auswirken.
Rz. 40
Dieser Satz ergibt sich aus den vom Gesetzgeber im Beamtenversorgungsrecht getroffenen Regelungen. Dort wurde als Reaktion auf die genannte Grundsatzentscheidung des BVerfG durch die Einführung von § 53 Abs. 5 Satz 1 sowie § 54 Abs. 3 und 4 BeamtVG – soweit nicht Besonderheiten des öffentlichen Dienstes durch Einsatz von “Verwendungseinkommen” in Frage stehen – bei Zusammentreffen mehrerer Einkunftsarten eine wirtschaftliche Entwertung von mehr als 80 % ausgeschlossen, indem ein Mindestsatz von 20 % der Einkünfte verbleibt (vgl. zur Gesetzgebungsgeschichte: Art. V § 1 Nr. 6 des Gesetzes vom 20. März 1979, BGBl. I S. 357, dazu BT-Drucks. 8/2075 S. 20 und BVerwG 17. März 1983 – 2 C 28/81 – NVwZ 1983, 548 sowie Art. 1 Nr. 19 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2218, dazu BTDrucks. 11/5136 S. 24). Eine Übertragung dieser gesetzlichen Wertung aus dem Beamtenversorgungsrecht auch in das Recht der betrieblichen Altersversorgung ist geboten. Bei den genannten Vorschriften handelt es sich um eine unmittelbare Reaktion des Gesetzgebers auf die aus dem allgemeinen Gleichheitssatz folgenden Überlegungen des Bundesverfassungsgerichts, die auch im Betriebsrentenrecht über arbeitsrechtliche Grundsätze der Gleichbehandlung zu berücksichtigen sind.
Rz. 41
(2) Rechtsfolge dessen ist nicht, dass die gesamte Anrechnungsregelung in den RL 66 unwirksam ist. Eine Unwirksamkeit tritt vielmehr nur insoweit ein, als die zulässige Auszehrung überschritten wird. Die Regelungen der Gesamtbetriebsvereinbarung im Übrigen bleiben ohne Weiteres sinnvoll und können in sich geschlossen noch weiter angewendet werden (vgl. BAG 22. März 2005 – 1 ABR 64/03 – zu B II 2c ee (4) (b) der Gründe, BAGE 114, 162).
Rz. 42
Aufgrund der Teilunwirksamkeit stehen der Klägerin die Beträge zu, hinsichtlich derer eigene Altersrente unzulässig ausgezehrt wurde. Ein Verstoß gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichheitssatz in § 75 BetrVG führt – jedenfalls – im Bereich der betrieblichen Altersversorgung zu einem Anspruch auf Angleichung nach oben, wie es in § 1b Abs. 1 Satz 4 BetrAVG vorausgesetzt wird (BAG 16. Februar 2010 – 3 AZR 216/09 – Rn. 55, NZA 2010, 701).
Rz. 43
(3) Die Berechnungsweise der Beklagten hat bewirkt, dass die eigene Altersrente der Klägerin vollständig aufgezehrt wurde. Der vom RWE-Hinterbliebenengeld abgezogene Überschreitungsbetrag der Gesamtversorgungsobergrenze nach § 10 Ziff. 6 iVm. § 6 Ziff. 5 RL 66 hat sich nach der Berechnungsweise der Versorgungsordnung um den vollen Betrag der gesetzlichen Altersrente erhöht, die Hinterbliebenenrente der Klägerin ist also entsprechend gesunken. Tatsächlich hätte der Klägerin ein weiterer Betrag von 20 % ihrer gesetzlichen Altersrente, also 47,92 Euro, bei der erstmaligen Errechnung ihrer Hinterbliebenenrente verbleiben müssen. Dieser Betrag hätte sich entsprechend den Rentensteigerungen erhöht.
Rz. 44
Dementsprechend hat die Beklagte an die nunmehrige Klägerin den ausgeurteilten Betrag zu zahlen. Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 1 und 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 BGB.
Unterschriften
Zwanziger, Schlewing, H. Kappus, H. Frehse
VRiBAG Dr. Reinecke ist in den Ruhestand getreten und deshalb verhindert, die Unterschrift zu leisten.
Zwanziger
Fundstellen
Haufe-Index 2376403 |
BAGE 2011, 254 |
BB 2010, 2236 |
DB 2010, 2114 |
EBE/BAG 2010 |
FamRZ 2010, 2075 |
FA 2010, 215 |
FA 2011, 24 |
JR 2011, 138 |
NZA 2011, 581 |
AP 2011 |
EzA-SD 2010, 8 |
EzA 2011 |
AUR 2010, 275 |
AUR 2010, 443 |
ArbR 2010, 527 |
Personalmagazin 2011, 27 |