Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung: Dolmetscher beim Bundesnachrichtendienst
Leitsatz (amtlich)
1. Das Bundeskanzleramt ist „Ressort” im Sinne der Protokollnotizen Nr. 2 und 3 zu den Eingruppierungsmerkmalen des Teils III Abschn. A Unterabschn. I (Konferenzdolmetscher) der Anlage 1 a zum BAT/BL (Fortführung der Rechtsprechung des Senats 19. Dezember 1979 - 4 AZR 92/78 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 28).
2. Die tariflichen Tätigkeitsmerkmale für Konferenzdolmetscher erfordern nicht, daß der Angestellte im „Ressort” (hier: Bundeskanzleramt) beschäftigt ist. Es genügt, daß er bei einer nachgeordneten Behörde (hier: Bundesnachrichtendienst) des „Ressorts” beschäftigt ist (Senat 19. Dezember 1979 - 4 AZR 92/78 - aaO).
3. Ein Dolmetscher, der ausschließlich Texte mit nachrichtendienstlichem Bezug für die Oberbehörde Bundesnachrichtendienst dolmetscht, wird nicht „vielseitig verwendet” im Sinne der VergGr. I b Fallgr. 1 BAT in Verb. mit der Protokollnotiz Nr. 3.
Normenkette
BAT 1975 §§ 22-23; Protokollnotiz Nrn. 2-3; BGB § 242
Verfahrensgang
Tenor
1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 25. November 1997 - 6 Sa 1053/96 - aufgehoben, soweit es der Berufung des Klägers stattgegeben hat:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 10 Juli 1996 - 1b (13b) Ca 1070/94 - wird zurückgewiesen.
2. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 25. November 1997 - 6 Sa 1053/96 - wird zurückgewiesen.
3. Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die zutreffende Vergütung des Klägers.
Der am 6. März 1941 geborene Kläger war von 1959 bis 1974 bei der Luftwaffe Soldat auf Zeit, davon vier Jahre in einem NATO-Hauptquartier und ca. fünf Jahre im Militärattaché-Stab der Deutschen Botschaft in London. Den Besuch der Sprachschule schloß er im Jahre 1974 erfolgreich als staatlich geprüfter Dolmetscher/Übersetzer für Englisch ab. Bis 1977 war er freiberuflich als Dolmetscher und Übersetzer tätig. Von 1977 bis Dezember 1978 arbeitete er in der Bundeswehrverwaltung als Übersetzer. Seit Januar 1979 ist er im Bundesnachrichtendienst (BND), der organisatorisch dem Bundeskanzleramt (Abteilung 6) zugeordnet ist, simultan und konsekutiv als Übersetzer tätig. Dem Arbeitsverhältnis der Parteien liegt der schriftliche Arbeitsvertrag vom 2. Januar 1979 zugrunde. Nach dessen § 2 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961 und den diesen ergänzenden, ändernden und an seine Stelle tretenden Tarifverträgen.
In der seinen Dienstposten betreffenden Tätigkeitsdarstellung vom 11. Februar 1993 sind die vom Kläger „ausgeübten Tätigkeiten” wie folgt beschrieben:
- |
Dolmetschen aus dem Englischen ins Deutsche und umgekehrt bei vielseitiger Verwendbarkeit |
55 % (1992: 60 %) |
- |
Übersetzen schwieriger Texte aus dem Englischen ins Deutsche und umgekehrt, wobei gründliche Kenntnisse auf mindestens einem wissenschaftlichen oder wissenschaftlich-technischen Fachgebiet zur Geltung zu bringen sind |
40 % |
- |
Vergleichende terminologische Auswertung englischsprachigen Schrifttums sowie lexikographische Bearbeitung des fremdsprachigen Wortguts |
5 %. |
Der Kläger erhält für seine Tätigkeit Vergütung nach der VergGr. II a BAT. Er fordert von der Beklagten für die Zeit vom 24. Januar 1992 bis 16. April 1993 Vergütung nach der VergGr. I b BAT und für die nachfolgende Zeit Vergütung nach VergGr. I a BAT. Die Beklagte hält die dem Kläger gewährte Vergütung für tarifgerecht.
Der Kläger hat vorgetragen, das Bundeskanzleramt sei Ressort im Tarifsinne. Da die Aufgaben und Tätigkeiten des BND unter nachrichtendienstlichen Gesichtspunkten gewissermaßen fokusartig dem Aufgabenbereich der Bundesregierung bzw. demjenigen des Bundeskanzleramts entsprächen, dolmetsche er auf sämtlichen Gebieten der Bundesregierung und des Bundeskanzleramts. Spätestens seit dem 24. Januar 1992 dolmetsche er – in Übereinstimmung mit der standardisierten Aufgabenbeschreibung für Konferenzdolmetscher vom 19. Januar 1994 – auf den Bereichen
- Politik
- Militär
- Wirtschaft
- Technik und Wissenschaft
- Internationaler Rauschgifthandel/Geldwäsche
- fremde Dienste
- Nachrichtenbeschaffungsanlagen
- nachrichtendienstliche Technik sowie
- technische Beschaffungslagen.
Der Bereich Politik umfasse die Fachgebiete innenpolitische Verhältnisse und Beziehungen zu ausländischen Staaten, Entwicklungspolitik und die jeweils hierzu erarbeiteten gesellschaftlichen und politischen Analysen. Der Bereich Militär betreffe die äußere Sicht der Bundesrepublik Deutschland, die Verteidigungs- und Angriffsbereitschaft ausländischer Staaten sowie die Auswirkungen bzw. Einflußnahmen ausländischer Militärstrukturen auf die jeweilige innere Sicherheit. Der Bereich Wirtschaft umfasse sämtliche Analysen, Ausarbeitungen, Strukturen der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse ausländischer Staaten. Im Bereich Technik und Wissenschaft dolmetsche er über Forschung, Produktion und Vertrieb, technische Anlagen und Produkte sowie den wissenschaftlichen Stand ausländischer Staaten auf allen wissenschaftlichen und technischen Gebieten. Der Bereich internationaler Rauschgifthandel/Geldwäsche betreffe Anbau, Produktion und Vertrieb von Rauschgiften, innenpolitische und rechtspolitische Strukturen in den Produktionsländern, Strukturen und Verkehrswege des Bankwesens usw. Die weiteren genannten Hauptsachgebiete wie fremde Dienste, Nachrichtenbeschaffungsanlagen seien spezifisch nachrichtendienstliche Bereiche.
Zwei Kollegen mit gleichem Anforderungsprofil und Aufgabenbereich seien bereits seit ca. 1980 in VergGr. I b BAT eingruppiert. Diese Tatsache könne nicht mit der Erklärung der Beklagten hinweggewischt werden, die Eingruppierung dieser Angestellten sei aus heutiger Sicht fehlerhaft.
Die Beklagte lehnte die vom Kläger mit Schreiben vom 23. Juli 1992 geltend gemachte „Eingruppierung in die VergGr. I b des BAT” mit Schreiben vom 2. August 1993 ab. Mit Schreiben vom 15. Oktober 1993 beantragte der Kläger bei der Beklagten sodann vergeblich die „tarifgerechte Eingruppierung in die Vergütungsgruppe I a (1) des BAT”.
Der Kläger hat beantragt
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger rückwirkend vom 24. Januar 1992 bis 16. April 1993 nach Vergütungsgruppe I b BAT und ab 17. April 1993 nach Vergütungsgruppe I a BAT zu vergüten und die sich gegenüber der gegenwärtigen Vergütung ergebenden Nettodifferenzbeträge ab Rechtshängigkeit mit 4 % von den jeweiligen Fälligkeitsterminen an zu verzinsen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, der Kläger dolmetsche ausschließlich für Aufgaben des BND. Das Bundeskanzleramt habe keinen Auftrag zur Auslandsaufklärung, sondern erfülle die Aufgabe der Kontrolle und Koordinierung der Tätigkeit des BND mit derjenigen der anderen Sicherheitsbehörden. Daher nehme der BND keine Aufgaben eines Ressorts, nämlich des Bundeskanzleramtes, das allerdings Ressort im Tarifsinne sei, wahr. Soweit der BND Themen behandele, die Gegenstand der verschiedenen Ressorts seien, handele es sich um eine reine nachrichtendienstliche Betrachtung. Dieser Auftrag habe nichts mit der eigentlichen Aufgabenstellung der einzelnen Ressorts zu tun, so daß von einer fokusartigen Bearbeitung der Aufgabengebiete der Ressorts durch den BND keine Rede sein könne. Die Schlußfolgerung des Klägers, das Bundeskanzleramt stelle eine Zusammenfassung der anderen Ressorts dar, so daß jede Abteilung des Bundeskanzleramts ein Ressort sei, verkenne, daß das Bundeskanzleramt nicht die Aufgaben anderer Ministerien erledige. Vielmehr habe das Bundeskanzleramt eine eigene, im Vergleich zu den anderen Ressorts völlig verschiedene Aufgabe der innerstaatlichen Koordinierung.
Im BND seien mit dem Kläger insgesamt sechs Mitarbeiter als einsprachige und damit als vergleichbare Dolmetscher beschäftigt. Davon würden drei Angestellte nach VergGr. II a BAT, ein Beamter nach BesoldungsgGr. A 13 Bundesbesoldungsgesetz und zwei Angestellte nach VergGr. I b BAT vergütet. Die Eingruppierungen der beiden zuletzt genannten Angestellten seien 1972 bzw. 1981 erfolgt und aus heutiger Sicht falsch. Beide Dolmetscher hätten „in Abweichung zum Kläger eine weitere Fremdsprache nachgewiesen”.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat das Urteil des Arbeitsgerichts unter Zurückweisung der Berufung des Klägers im übrigen teilweise abgeändert und festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger rückwirkend vom 24. Januar 1992 nach VergGr. I b BAT zu vergüten. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgen beide Parteien ihre erstinstanzlichen Anträge weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist unbegründet, diejenige der Beklagten ist begründet.
A. Im Ergebnis mit Recht hat das Arbeitsgericht die als Eingruppierungsfeststellungsklage zulässige Klage hinsichtlich beider Ansprüche abgewiesen.
I. Dem Kläger steht für die Zeit vom 24. Januar 1992 bis 16. April 1993 keine Vergütung nach der VergGr. I b BAT zu.
1. Die Tätigkeit des Klägers erfüllt nicht die Voraussetzungen für den vertraglichen Anspruch auf Vergütung nach dieser Vergütungsgruppe.
a) Zwischen den Parteien ist die Geltung des BAT und der diesen ergänzenden Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung vereinbart. Der Klage kann daher nur stattgegeben werden, wenn mindestens die Hälfte der die Gesamtarbeitszeit des Klägers ausfüllenden Arbeitsvorgänge die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale der von ihm für sich in Anspruch genommenen VergGr. I b BAT in der Zeit vom 24. Januar 1992 bis 16. April 1993 erfüllt hat.
b) Für die Eingruppierung des Klägers kommt es auf die nachfolgenden Tarifbestimmungen des Teil III Abschn. A Unterabschn. I (Konferenzdolmetscher) der Anlage 1 a zum BAT/BL an:
Vergütungsgruppe I a
1. Angestellte mit einschlägiger wissenschaftlicher Abschlußprüfung oder langjähriger Berufserfahrung als Dolmetscher, die aus einer fremden Sprache ins Deutsche und umgekehrt dolmetschen und aufgrund ihrer sprachlichen und fachlichen Kenntnisse allseitig verwendet werden.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 2)
…
Vergütungsgruppe I b
1. Angestellte mit einschlägiger wissenschaftlicher Abschlußprüfung oder langjähriger Berufserfahrung als Dolmetscher, die aus einer fremden Sprache ins Deutsche und umgekehrt dolmetschen und aufgrund ihrer sprachlichen und fachlichen Kenntnisse vielseitig verwendet werden.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 3)
…
Vergütungsgruppe II a
Angestellte mit einschlägiger wissenschaftlicher Abschlußprüfung oder langjähriger Berufserfahrung als Dolmetscher, die aus einer fremden Sprache ins Deutsche und umgekehrt dolmetschen.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 1)
…
Protokollnotizen:
Nr. 1
Voraussetzung für die Eingruppierung nach den Tätigkeitsmerkmalen des Unterabschnitts I ist, daß der Angestellte die Fähigkeit besitzt, konsekutiv und simultan zu dolmetschen.
Ein Angestellter dolmetscht konsekutiv, wenn er Ausführungen in einer Sprache unmittelbar anschließend inhaltlich richtig und sprachlich einwandfrei in eine andere Sprache mündlich überträgt. Er muß zusammenhängende Ausführungen von etwa 10 Minuten Dauer übertragen können.
Ein Angestellter dolmetscht simultan, wenn er über eine technische Anlage Ausführungen eines Redners hört und sie gleichzeitig inhaltlich richtig und sprachlich einwandfrei in eine andere Sprache mündlich überträgt.
Dolmetscht ein Angestellter nur konsekutiv oder nur simultan, so erfüllt er ebenfalls die Voraussetzung für die Eingruppierung nach den Tätigkeitsmerkmalen des Unterabschnitts I.
2. Die allseitige Verwendung erfordert die Fähigkeit – ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer in Konferenzen oder bei Besprechungen zwischen führenden Persönlichkeiten –, auf den wesentlichen Fachgebieten des Ressorts und ggf. auch auf einzelnen ressortfremden Fachgebieten zu dolmetschen.
3. Die vielseitige Verwendung erfordert die Fähigkeit, auf mehreren Fachgebieten des Ressorts zu dolmetschen.
…
2. Für die Entscheidung des Rechtsstreits ist es unerheblich, aus welchen Arbeitsvorgängen die Tätigkeit des Klägers besteht. Denn ihm steht bei jedem denkbaren Zuschnitt der Arbeitsvorgänge kein Anspruch auf die von ihm geforderte Vergütung zu.
3. Der Kläger dolmetscht zwar konsekutiv und simultan (vgl. Protokollnotiz Nr. 1) aus dem Englischen ins Deutsche und umgekehrt und verfügt streitlos über langjährige, also (mehr als) dreijährige (BAG 19. Juli 1978 - 4 AZR 31/77 - BAGE 31, 26 mwN) Berufserfahrung als Dolmetscher. Er wird jedoch nicht im Sinne der VergGr. I b Fallgr. 1 BAT „vielseitig verwendet”.
Der Begriff der vielseitigen Verwendung ist von den Tarifvertragsparteien in der Protokollnotiz Nr. 3 näher bestimmt worden. Danach erfordert die vielseitige Verwendung „die Fähigkeit, auf mehreren Fachgebieten des Ressorts zu dolmetschen”.
a) Der Kläger dolmetscht auf dem Fachgebiet eines Ressorts, und zwar im BND, der organisatorisch dem Bundeskanzleramt als dessen Abteilung 6 zugeordnet ist. Mit dem Begriff des Ressorts hat sich der Senat in seinem Urteil vom 19. Dezember 1979 (- 4 AZR 92/78 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 28) befaßt. Danach sind unter Ressorts die Fachministerien der Bundesregierung zu verstehen. Als Ressort im Tarifsinne ist darüber hinaus bei sachgerechter Auslegung der Eingruppierungsmerkmale für Konferenzdolmetscher das Bundeskanzleramt anzusehen. Denn anderenfalls wären Konferenzdolmetscher in einem Ministerium bei Erfüllung der übrigen Anforderungen der VergGr. I a Fallgr. 1 und 2 BAT in diese Vergütungsgruppe eingruppiert, während Konferenzdolmetscher im Bundeskanzleramt, also bei der höchsten politischen Spitze der Bundesregierung, maximal die VergGr. I b BAT erreichen könnten, da die Eingruppierung in die VergGr. I a BAT nach beiden Fallgruppen das Dolmetschen auf „Fachgebieten des Ressorts” voraussetzt. Dies macht keinen Sinn. Es war nicht der Wille der Tarifvertragsparteien, Spitzenkräften des Dolmetscherdienstes die Vergütung nach der höchsten Gruppe ihres Berufsstandes im BAT zu verwehren, nur weil sie nicht in einem Ministerium eingesetzt sind. Auch die Parteien, insbesondere die Beklagte, die selbst Tarifvertragspartei ist, sehen das Bundeskanzleramt als „Ressort” im Tarifsinne an.
b) Die Eingruppierung in die VergGr. I b BAT erfordert nach den Fallgr. 1 und 2 nicht die Beschäftigung des Dolmetschers im Bundeskanzleramt oder in einem Bundesministerium. Die Anforderung des Dolmetschens „auf … Fachgebieten des Ressorts” ist auch bei der Beschäftigung des Dolmetschers in einer dem Ressort nachgeordneten Behörde erfüllt, solange der Dolmetscher auf den wesentlichen Fachgebieten des Ressorts eingesetzt ist (Senat 19. Dezember 1979 - 4 AZR 92/78 - aaO). Diese Auslegung teilen die Parteien des Rechtsstreits. Die Beschäftigung eines Dolmetschers in dem dem Bundeskanzleramt nachgeordneten BND erfüllt diese Anforderung.
4. Der Kläger wird jedoch nach seinem eigenen Vortrag nicht vielseitig im Sinne der VergGr. I b Fallgr. 1 BAT, also auf mehreren Fachgebieten des Ressorts (Protokollnotiz Nr. 3) als Dolmetscher verwendet.
a) Unter Fachgebieten sind die Aufgabenbereiche der einzelnen Abteilungen eines Ministeriums und des Bundeskanzleramtes zu verstehen. Im Bundeskanzleramt bestehen nach seinem Organisationsplan (Stand 10. Januar 1992) sechs Abteilungen, beginnend mit der Abteilung 1 (Zentralabteilung; Innen und Recht) und endend mit der Abteilung 6 (Bundesnachrichtendienst; Koordinierung der Nachrichtendienste des Bundes). Der Kläger dolmetscht ausschließlich für die Oberbehörde BND im Rahmen der nachrichtendienstlichen Auslandsaufklärung und damit auf dem Fachgebiet der Abteilung 6 des Bundeskanzleramtes. Daran ändert es nichts, daß im BND fokusartig Aufgabengebiete mehrerer oder gar aller Ministerien sowie Abteilungen des Bundeskanzleramtes behandelt werden, wie der Kläger geltend macht. Es ist bei der Verteilung von Aufgaben eines gemeinsamen Geschäftsbereichs auf verschiedene Abteilungen unvermeidlich, daß die einzelnen Abteilungen des Geschäftsbereichs miteinander zusammenarbeiten müssen und Probleme erörtern, die auch die anderen Abteilungen angehen. Wollte man aus diesem Grunde annehmen, daß die in einer Abteilung tätigen Angestellten deshalb auch auf dem Fachgebiet der anderen Abteilungen eingesetzt seien, wäre eine Abgrenzung der Tätigkeiten nach Fachgebieten nicht möglich. Eine Tätigkeit auf nur „einem” Fachgebiet wäre dann nicht denkbar. Dies widerspräche dem erkennbaren Sinn des Tarifvertrages, der eine Abgrenzung der Tätigkeiten auf den verschiedenen Fachgebieten verlangt (Senat 19. Dezember 1979 - 4 AZR 92/78 - aaO). Für Querschnittabteilungen gilt nichts anderes.
b) Danach wird der Kläger nur auf einem Fachgebiet, dem der Abteilung 6 des Bundeskanzleramts, als Dolmetscher verwendet. Denn die von ihm gedolmetschten Texte mögen das gesamte Spektrum der Politik (Verteidigung, Wirtschaft, Technik und Wissenschaft usw.) betreffen, sie haben aber stets nur nachrichtendienstlichen Bezug. Der Kläger würde nur dann auf mehreren Fachgebieten des Ressorts Bundeskanzleramt verwendet, wenn er ohne nachrichtendienstlichen Bezug etwa auf anderen Fachgebieten (Abteilungen) des Bundeskanzleramtes eingesetzt würde. Dies behauptet er selbst nicht.
II. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. I b BAT im streitigen Anspruchszeitraum nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.
1. Ein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz kommt nur in Betracht, wenn von einem Arbeitgeber gleichliegende Fälle aus unsachlichen oder sachfremden Gründen ungleich behandelt werden und deswegen eine willkürliche Ungleichbehandlung vorliegt (Senat 9. September 1981 - 4 AZR 59/79 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 48). Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache sich ergebender oder sonstwie sachlich einleuchtender Grund für eine Differenzierung nicht finden läßt (Senat 16. April 1997 - 4 AZR 653/95 - AP ArbGG 1979 § 72 Nr. 35 = EzA ZPO § 554 Nr. 6).
2. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Die Beklagte hat – ohne daß der Kläger darauf Tatsachen erwidert hat – zum einen vorgetragen, lediglich zwei von sechs einsprachigen Dolmetschern würden nach der VergGr. I b BAT vergütet; deren 1972 bzw. 1981 erfolgte Eingruppierungen in diese Vergütungsgruppe seien aus heutiger Sicht fehlerhaft. Zum anderen hat sie behauptet, diese höher eingruppierten Dolmetscher seien zweisprachig. Weder im einen noch im anderen Falle hat die Beklagte gegen das Gleichbehandlungsgebot verstoßen: Sofern die beiden anderen – einsprachigen – Dolmetscher fehlerhaft eingruppiert sind, steht dem Kläger die gleiche Vergütung wie die diesen gewährte deshalb nicht zu, weil ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Irrtum nicht besteht (BAG 26. November 1998 - 6 AZR 335/97 - AP BAT-O § 1 Nr. 11 = EzA § 242 BGB Gleichbehandlung Nr. 81 mwN, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen). Sind die höher als der Kläger vergüteten Dolmetscher zweisprachig, fehlt es an der Voraussetzung gleichliegender Fälle.
III. Die Klage auf Vergütung nach der VergGr. I a BAT für die Zeit ab 17. April 1993 ist ebenfalls unbegründet.
1. Da nach dem vom Kläger behaupteten Sachverhalt bereits die Tatbestandsvoraussetzung seiner „vielseitigen” Verwendung im Sinne der VergGr. I b Fallgr. 1 BAT nicht vorliegt, kann durch seine Tätigkeit auch die im Vergleich dazu höhere Anforderung der „allseitigen” Verwendung der VergGr. I a Fallgr. 1 BAT nicht erfüllt sein.
2. Ein Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. I a BAT kraft des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger nur seine Ungleichbehandlung im Verhältnis zu zwei nur nach der VergGr. I b BAT vergüteten Dolmetschern rügt.
B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91, §97 ZPO.
Unterschriften
Schliemann, Friedrich, Bott, Gnade, Görgens
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 18.08.1999 durch Kaufhold, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Fundstellen
Haufe-Index 436405 |
BB 2000, 780 |
FA 2000, 104 |
ZTR 2000, 224 |
AP, 0 |
PersR 2000, 137 |
AUR 2000, 196 |