Entscheidungsstichwort (Thema)
Behandlung gesetzlicher Rente bei beamtenähnlicher Versorgung
Orientierungssatz
Wird einem Arbeitnehmer, der aus einem Beamtenverhältnis ausscheidet und in ein Arbeitsverhältnis eintritt, eine Versorgung wie einem vergleichbaren Beamten unter Anrechnung der Sozialversicherungsrente zugesagt, so ist die Höhe der Pension festzustellen, die dem Arbeitnehmer zustände, wäre er Beamter geblieben. Darauf sind gesetzliche Renten anzurechnen. Für die Anwendung der für den Arbeitnehmer potentiell günstigeren Berechnungsweise nach § 55 BeamtVG ist kein Raum.
Normenkette
BetrAVG § 1 Auslegung; BeamtVG § 55
Verfahrensgang
Tenor
1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 30. Juni 2005 – 4 Sa 14/05 – wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, wie im Rahmen einer beamtenähnlich ausgestalteten Versorgungszusage die Betriebsrente unter Berücksichtigung der der Klägerin zufließenden Sozialversicherungsrente zu errechnen ist.
Die am 13. Juni 1951 geborene Klägerin hat zwei Kinder, geboren am 28. Oktober 1977 und 17. November 1983. Sie ist geschieden. Die Klägerin war zunächst ab dem 1. April 1967 bei der Stadt T… “als Anlernling” und ab dem 1. April 1968 im Rahmen einer Verwaltungslehre beschäftigt. Zum 1. März 1969 wurde sie von der Stadt T… in das Beamtenverhältnis übernommen. Nach mehreren Beurlaubungen war sie ab dem 1. August 1992 bei der Universität B… als Beamtin des gehobenen Dienstes tätig.
Ab dem 1. Februar 1999 war die Klägerin als Angestellte bei dem beklagten M… e.V. als Personalleiterin tätig. Bereits vor Abschluss des Arbeitsvertrages hatte der Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 10. Januar 1999 zugesagt, ihr “ab Beginn des Anstellungsverhältnisses Versorgungsrechte in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz vom 24.08.1976)” zu gewähren, wobei die jeweils gültige Fassung dieses Gesetzes iVm. § 5 des durch die Leitung des M-Instituts mit der Klägerin abzuschließenden Anstellungsvertrages Anwendung finde.
Der am 14. Januar 1999 unterzeichnete Arbeitsvertrag (AV) bestimmte ua.:
“…
§ 2
Auf das Vertragsverhältnis findet, soweit in diesem Vertrag nichts anderes vereinbart ist, das für vergleichbare Beamte des Bundes geltende Beamten- und Besoldungsrecht entsprechende Anwendung.
…
§ 4
Frau H… unterliegt der gesetzlichen Versicherungspflicht in der Rentenversicherung der Angestellten und in der Arbeitslosenversicherung.
Frau H… wird eine nichtruhegehaltsfähige Zulage in Höhe des Arbeitnehmeranteils zur gesetzlichen Rentenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung einschließlich der darauf entfallenden Steuern gewährt. Der auf Steuern entfallende Anteil der Zulage wird monatlich nach dem Lohnsteuertarif festgesetzt. Soweit Frau H… in bezug auf die Lohnsteuerklasse ein Wahlrecht hat, wird dabei grundsätzlich diejenige Steuerklasse zugrundegelegt, die den geringsten Lohnsteuerabzug ergibt. Frau H… kann verlangen, daß die Zulage rückwirkend auf der Grundlage des entsprechenden unanfechtbaren Einkommenssteuerbescheides festgesetzt wird.
Frau H… ist mit der Anrechnung der Rente aus der Rentenversicherung der Angestellten auf die Bezüge der M-Gesellschaft einverstanden, soweit sie auf den vollen Beiträgen der M-Gesellschaft (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) beruht.
§ 5
Aufgrund der vom Vorstand der M-Gesellschaft vom 10.01.1999 erteilten Versorgungszusage werden Frau H… und ihren versorgungsberechtigten Hinterbliebenen Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gewährt (§ 2 Absatz 1). Die Versorgungsbezüge sind so zu bemessen, daß sie im Nettobetrag – unter Anrechnung der gewährten Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und sonstiger Versorgungsleistungen – den Netto-Versorgungsbezügen eines vergleichbaren Beamten bzw. versorgungsberechtigten Hinterbliebenen entsprechen. Erleidet Frau H… in Ausübung oder infolge ihrer Tätigkeit bei der M-Gesellschaft einen Dienstunfall im Sinne des Beamtenversorgungsgesetzes, so werden die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung auf die im Rahmen der Unfallfürsorge gewährten Leistungen der M-Gesellschaft angerechnet.
…”
In einem Nachtrag zum Arbeitsvertrag vom 20. Dezember 2001 hielten die Parteien fest, es bestehe Einigkeit, “dass Frau H… ab der Übernahme der Personalleitung am 01.06.1999 Besoldung nach A 12 Bundesbesoldungsgesetz zustand”. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2002 stellte der Beklagte die dauernde Dienstunfähigkeit der Klägerin fest und versetzte sie “gemäß § 42 Bundesbeamtengesetz mit Ablauf des 31. Dezember 2002 in den Ruhestand”.
Seit dem 1. August 2002 erhält die Klägerin gesetzliche Rente wegen voller Erwerbsminderung nebst Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag und zum Pflegeversicherungsbeitrag. Diese Rente beruht zum Teil auf Beitragszahlungen durch den Beklagten. Zudem enthält sie einen Anteil wegen der Nachversicherung der Klägerin nach dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis, einen Anteil aus dem Versorgungsausgleich für ihre Ehezeit sowie einen Anteil aus Kindererziehungs- und Zurechnungszeiten. Die Zuschüsse zum Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag sowie der Rentenanteil aus dem Versorgungsausgleich sind in ihrer Behandlung zwischen den Parteien nicht streitig; diese Beträge sind nicht zu berücksichtigen. Im Übrigen berechnet der Beklagte die Versorgungsbezüge der Klägerin so, dass sie den auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses vom 1. Februar 1999 bis 31. Dezember 2002 entfallenden sowie den auf die Nachversicherung aus Anlass des Ausscheidens der Klägerin aus dem Beamtenverhältnis entfallenden Anteil der Sozialversicherungsrente in voller Höhe auf die nach dem Arbeitsvertrag ermittelten Nettoversorgungsbezüge anrechnet. Das führt im Ergebnis dazu, dass die Klägerin so gestellt wird, als sei sie durchgängig Beamtin gewesen.
Dies teilte der Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 10. und 24. Januar 2003 mit. Mit Schreiben vom 3. Februar 2003 widersprach die Klägerin der Ermittlung und Festsetzung der Versorgungsbezüge und ersuchte um Korrektur des Ruhegeldsatzes wegen fehlerhaft ermittelter ruhegeldfähiger Zeiten. Sie hat außergerichtlich die Ansicht vertreten und hält im vorliegenden Verfahren an der Ansicht fest, die Versorgungsbezüge seien so zu berechnen, dass zunächst ihre Versorgung nach versorgungsrechtlichen Grundsätzen zu errechnen sei. Daran anschließend sei nach § 55 BeamtVG vorzugehen und dem sich so ergebenden Betrag hinzuzufügen, was ihr auf Grund von Rentenbeitragszahlungen durch den Beklagten, Nachversicherungszeiten und ihrer beitragsfreien und beitragsgeminderten Kindererziehungs- und Zurechnungszeiten zustehe. Dieser Gesamtbetrag sei entsprechend § 55 BeamtVG zu kappen. Die ihr auszuzahlenden Versorgungsbezüge entsprächen der Differenz zwischen den genannten Rentenanteilen und dieser Kappungsgrenze. Nach der Berechnungsweise der Klägerin ergibt sich insgesamt eine Versorgung, die höher ist als die nach der Berechnungsweise des Beklagten, weil die Kappungsgrenze höher ist als die nach beamtenversorgungsrechtlichen Grundsätzen errechnete Versorgung der Klägerin.
Auf der Basis ihrer Berechnungen hat die Klägerin zuletzt sinngemäß beantragt,
1. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, an sie insgesamt einen Versorgungsbezug für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2004 in Höhe von 24.662,40 Euro brutto und ab 1. Januar 2005 in Höhe von 1.638,55 Euro brutto monatlich zu zahlen;
2. für den Fall, dass dem Klageantrag zu 1. stattgegeben wird, den Beklagten zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 9.899,85 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab näher bezeichneten Zeitpunkten, abzüglich eines am 1. März 2005 gezahlten Betrages von 1.094,05 Euro zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Unter Aufrechterhaltung ihres Rechtsstandpunktes beantragt die Klägerin in der Revisionsinstanz nunmehr, teilweise klageerweiternd, sinngemäß
1. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, an sie insgesamt einen Versorgungsbezug für die Zeiträume vom 1. Januar 2003 bis zum 30. Juni 2007 in Höhe von 42.236,10 Euro brutto und ab 1. Juli 2007 in Höhe von monatlich 1.633,28 Euro brutto zu zahlen;
2. für den Fall der stattgebenden Entscheidung entsprechend dem Antrag zu Ziff. 1 sowie für den Fall, dass der Senat den Antrag zu Ziff. 1 ganz oder teilweise für unzulässig hält, den Beklagten zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von insgesamt 17.560,76 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab näher bezeichneten Zeitpunkten zu zahlen, abzüglich eines am 1. März 2005 gezahlten Betrages von 1.094,05 Euro;
3. festzustellen, dass der Beklagte ab dem 1. Januar 2003 verpflichtet ist, an sie auf Grund der vertraglichen Abrede vom 14. Januar 1999 Versorgungsbezüge nach dem Beamtenversorgungsgesetz und damit eine Altersversorgung nach den beamtenrechtlichen Vorschriften des Bundes im Rahmen einer dynamischen Verweisung ohne Anrechnung der ihr von der Deutschen Rentenversicherung Bund (ehemals Bundesversicherungsanstalt für Angestellte – BfA) gewährten Altersrente, zahlbar jeweils am Letzten eines Monats, weitere Versorgungsbezüge zu zahlen, die nach dem jeweils maßgeblichen Rentenwert anzupassen sind.
Der Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
I. Die Anträge der Klägerin sind nur begrenzt einer Sachentscheidung zugänglich.
1. Der auf Zahlung bestimmter Summen gerichtete Feststellungsantrag ist insoweit unzulässig, als er sich auf die Vergangenheit richtet. Der Klägerin fehlt dafür das Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO). Mit diesem genau bezifferten Feststellungsantrag wäre nämlich nicht mehr geklärt als durch den von ihr gleichzeitig als Hilfsantrag gestellten Zahlungsantrag. Ein gesondertes Interesse daran, die notwendigen Klärungen gerade im Wege des Feststellungsantrages zu treffen, hat die Klägerin nicht. Da die Grundlagen zur Berechnung der Leistung im Rahmen des bezifferten Feststellungsantrages auch nicht in Rechtskraft erwachsen, dient der Feststellungsantrag insoweit auch nicht der prozesswirtschaftlichen Erledigung der zwischen den Parteien bestehenden Streitpunkte (vgl. zu diesem Aspekt BAG 18. November 2003 – 3 AZR 655/02 –, zu A der Gründe mwN).
2. Damit fällt der auf Zahlung gerichtete Klageantrag zu 2. zur Entscheidung an. Dieser Antrag und der auf Feststellung konkreter Zahlungspflichten gerichtete Feststellungsantrag sind jedoch insoweit unzulässig, als sie in der Revisionsinstanz durch Einfügung neuer Beträge erweitert wurden (Monate Juni 2005 bis September 2007). Klageerweiterungen in der Revisionsinstanz sind grundsätzlich unzulässig. Antragsänderungen können zwar aus prozessökonomischen Gründen zugelassen werden, wenn es sich dabei um Fälle des § 264 Nr. 2 ZPO handelt, der neue Sachantrag sich auf den in der Berufungsinstanz festgestellten Sachverhalt stützt und berechtigte Interessen des Gegners nicht beeinträchtigt werden (BAG 25. April 2006 – 3 AZR 184/05 –, zu A der Gründe; 27. Januar 2004 – 1 AZR 105/03 – AP ArbGG 1979 § 64 Nr. 35 = EzA ArbGG 1979 § 64 Nr. 39, zu III der Gründe; 26. August 2003 – 3 AZR 431/02 – BAGE 107, 197, zu A der Gründe). Im vorliegenden Fall ergeben sich die der Klageerweiterung zugrunde liegenden Berechnungsfaktoren nicht aus dem in der Berufungsinstanz festgestellten Sachverhalt.
3. Keine Bedenken bestehen hinsichtlich des in der Revisionsinstanz erstmals gestellten Antrages zu 3.
a) Dieser Antrag bedarf allerdings der Auslegung. Die Klägerin möchte ersichtlich festgestellt wissen, dass die von ihr verlangte Rentenberechnung richtig ist. Der Antrag richtet sich deshalb letztlich darauf festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Versorgungsrente der Klägerin nach § 55 Abs. 1 und 2 BeamtVG in der Weise zu errechnen, dass die Betriebsrente lediglich um den Betrag gekürzt wird, um den diese zusammen mit der nicht auf Ansprüchen aus Versorgungsausgleich beruhenden Rente den in dieser Bestimmung festgelegten Höchstbetrag überschreitet.
b) In dieser Auslegung bestehen gegen die Zulässigkeit des Antrages keine durchgreifenden Bedenken.
Gegenüber dem auf Zahlung auch in Zukunft gerichteten Feststellungsantrag, den die Klägerin in den Vorinstanzen gestellt hat, liegt keine Klageänderung, sondern eine Ergänzung des Klageantrages vor (§ 264 Nr. 2 ZPO), die auch noch in der Revisionsinstanz erfolgen kann, da sie auf die Feststellungen im Berufungsurteil gestützt wird. Gegenstand dieses neuen Feststellungsantrages ist ein Rechtsverhältnis iSd. § 256 ZPO. Es soll nicht lediglich eine rechtliche Vorfrage, sondern der Inhalt und die Höhe des Betriebsrentenanspruchs geklärt werden. Da dieses Rechtsverhältnis auch im Zusammenhang mit dem Zahlungsantrag streitig ist, ist die Klage als Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO zulässig.
II. Soweit eine Sachentscheidung geboten ist, ist die Klage und damit auch die Revision unbegründet. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, die Betriebsrente nach dem von der Klägerin verlangten Rechenweg zu berechnen. Das folgt aus einer Auslegung der vertraglichen Vereinbarungen der Parteien. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob es sich bei den arbeitsvertraglichen Bestimmungen um individuelle Willenserklärungen, die revisionsrechtlich nur beschränkt überprüfbar sind, oder um typische Vereinbarungen handelt, deren Auslegung einer uneingeschränkten revisionsgerichtlichen Kontrolle unterliegt (dazu BAG 11. Dezember 2001 – 3 AZR 334/00 – AP BetrAVG § 1 Unverfallbarkeit Nr. 11 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 80, zu I 2a aa der Gründe). Die vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Auslegung erweist sich auch bei vollständiger Überprüfung als richtig.
1. Maßgeblich ist § 5 AV in Verbindung mit der Versorgungszusage vom 10. Januar 1999. Die daraus folgende Bemessungsregelung findet sich in § 5 Satz 2 AV. Danach sind die Versorgungsbezüge so zu bemessen, dass sie im Nettobetrag unter Anrechung der gewährten Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und sonstiger Versorgungsleistungen den Nettoversorgungsbezügen eines vergleichbaren Beamten entsprechen. Bei der Berechnung ist deshalb davon auszugehen, welche Versorgungsbezüge der Klägerin zustünden, wäre sie auch bei dem Beklagten Beamtin gewesen. Die Bestimmung legt den Nettobetrag fest, der der Klägerin danach insgesamt zu verbleiben hat. Gleichzeitig bestimmt sie, dass Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und sonstige Versorgungsbezüge auf den sich danach ergebenden Betrag anzurechnen sind. Dabei kommt allerdings eine Anrechnung solcher Beträge nicht in Betracht, die sich auch bei einer beamtenrechtlichen Versorgung überhaupt nicht auf die Versorgungsansprüche ausgewirkt hätten. Das sind hier insbesondere die durch den Versorgungsausgleich erlangten Rentenansprüche. Von dieser von dem Beklagten beachteten und zwischen den Parteien nicht streitigen Ausnahme abgesehen, sind alle Sozialversicherungsrenten und sonstigen Versorgungsleistungen anzurechnen.
2. Für einen Rückgriff auf das in § 55 BeamtVG vorgesehene Berechnungsverfahren ist dabei dagegen kein Raum.
a) Die Beamtenversorgung sichert dem Versorgungsberechtigten eine Alimentation ausgehend von dem zuletzt wahrgenommenen Amt und der entsprechenden Besoldungsgruppe. Das Hinzutreten gesetzlicher Rentenansprüche kann zu einer – gemessen am Versorgungsziel – überhöhten Gesamtversorgung führen (BAG 22. Februar 2000 – 3 AZR 39/99 – AP BetrAVG § 1 Beamtenversorgung Nr. 13 = EzA BetrAVG § 1 Beamtenversorgung Nr. 3; 19. Dezember 2000 – 3 AZR 511/99 –). Daraus folgt für den unmittelbaren Anwendungsbereich des § 55 BeamtVG der Grundgedanke der Ruhensregelung. Eine zugunsten von Systemwechslern aus einem rentenversicherungspflichtigen Anstellungsverhältnis in den Beamtenstatus durch die Anrechnung gleicher Zeiten in den verschiedenen Alterssicherungssystemen und infolge der verschiedenartigen Systematik der Berechnung von Rente und Versorgungsbezügen eintretende “Doppelversorgung”, die die höchstmögliche Versorgung eines “Nur-Beamten” übersteigen würde, soll vermieden werden. Darüber hinaus ist das Unterbleiben von Doppelzahlungen aus öffentlichen Kassen und die Einsparung von Haushaltsmitteln bezweckt (vgl. Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer Kommentar zum BBG Band 2 Stand August 2007 § 55 BeamtVG Rn. 2).
Diese Zwecke werden dadurch erreicht, dass die Gesamtleistung von Rentenversicherung und Beamtenversorgung durch einen Höchstbetrag, nämlich die höchst erreichbare Pension, “gekappt” wird. Versorgungsbezüge ruhen, soweit beide Leistungen zusammen diese Kappungsgrenze überschreiten. Diese Berechnungsweise kann insgesamt zu höheren Ansprüchen führen als sie bei der Festlegung der zu zahlenden Pension nach allgemeinen Grundsätzen und gleichzeitiger Anrechnung von Rentenleistungen erreicht werden können.
b) Diese Regelung, die “Systemwechsler” aus einem Angestelltenverhältnis in ein Beamtenverhältnis betrifft, ist aber auf die Klägerin nicht anwendbar. Wäre sie bei dem Beklagten als Beamtin tätig gewesen – und dies ist nach der vertraglichen Formulierung “vergleichbarer Beamter” der anzuwendende Prüfungsmaßstab – hätte der von § 55 BeamtVG geregelte Systemwechsel nicht stattgefunden. Die entsprechende Anwendung der in § 55 BeamtVG festgelegten Verrechnungsmethode von Versorgungsansprüchen einer- und Rentenansprüchen andererseits im vorliegenden Fall scheitert daran, dass die Klägerin nicht von einem Angestelltenverhältnis in ein Beamtenverhältnis, sondern von einem Beamtenverhältnis in ein Angestelltenverhältnis gewechselt ist. Der Regelungsfall des § 55 BeamtVG liegt nicht vor.
Etwas anderes folgt auch nicht aus den von der Revision angeführten Entscheidungen des Senats vom 22. Februar 2000 (– 3 AZR 108/99 – AP BetrAVG § 1 Beamtenversorgung Nr. 14 = EzA BetrAVG § 1 Beamtenversorgung Nr. 4 und – 3 AZR 39/99 – AP BetrAVG § 1 Beamtenversorgung Nr. 13 = EzA BetrAVG § 1 Beamtenversorgung Nr. 3) und dem in der mündlichen Verhandlung erwähnten Urteil vom 19. Dezember 2000 (– 3 AZR 511/99 –). Diese Entscheidungen betrafen Sachverhalte, in denen § 55 BeamtVG zwar nicht “buchstabengetreu” passte, wohl aber eine sinngemäße Übernahme nahe lag. Das ist hier nicht der Fall.
3. Auch sonstige Gesichtspunkte stehen dieser Auslegung nicht entgegen.
a) Gegen diese Auslegung spricht zunächst nicht, dass in § 4 Abs. 3 AV die Anrechnung der Rente aus der Rentenversicherung der Angestellten, soweit sie auf die Tätigkeit der Klägerin bei dem Beklagten zurückgeht, nochmals ausdrücklich vereinbart wurde. Daraus ist nicht etwa ein Umkehrschluss dahingehend zu ziehen, dass andere Renten nicht anzurechnen, sondern nur bei der Anwendung der Kappungsgrenze nach § 55 BeamtVG zu berücksichtigen seien. Vielmehr sollte die Bestimmung lediglich klarstellen, dass aus der ausdrücklich vereinbarten Verpflichtung des Beklagten, auch den auf die Klägerin entfallenden Anteil der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu tragen, nicht etwa ein Anrechnungsverbot folgen sollte.
b) Ebenso wenig kann die Klägerin erfolgreich auf § 2 AV zurückgreifen. Diese Bestimmung verweist auf das für vergleichbare Beamte des Bundes geltende “Beamten- und Besoldungsrecht”, das entsprechende Anwendung finden soll. Ein Verweis auf das Beamtenversorgungsrecht ist in dieser Bestimmung nicht enthalten. Im Übrigen läge jedenfalls eine andere Vereinbarung iSd. § 2 AV vor, die sich in § 5 des Vertrages findet.
4. Im Ergebnis wird die Klägerin damit wie eine Beamtin behandelt, die bis zum Ausscheiden bei dem Beklagten im Beamtenverhältnis gestanden hätte. Sie erhält von dem Beklagten eine wirtschaftlich gleichwertige Versorgung. Dies entspricht den Interessen beider Parteien bei Abschluss des Arbeitsvertrages: Die Klägerin sollte durch den Wechsel aus dem Beamten- in das Angestelltenverhältnis keine Nachteile haben. Die berechtigten Interessen beider Parteien bei Vertragsabschluss erforderten es dagegen nicht, dass die Klägerin durch den Wechsel Vorteile erhalten würde.
5. Schließlich steht auch die Unklarheitenregel dem gefundenen Ergebnis nicht entgegen. Sie kommt nur zum Zuge, wenn nach Ausschöpfen der in Betracht kommenden Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel am Inhalt des Geregelten bestehen bleibt (vgl. BAG 16. April 1997 – 3 AZR 28/96 – AP BetrAVG § 1 Hinterbliebenenversorgung Nr. 16 = EzA BetrAVG § 1 Hinterbliebenenversorgung Nr. 5, zu II 2 der Gründe). Derartige Zweifel bestehen hier aus den genannten Gründen nicht.
6. Dass auf der Basis des danach zu beschreitenden Rechenweges der Klägerin noch Ansprüche zustehen, macht diese nicht geltend. Dies ist auch nicht ersichtlich.
Unterschriften
Reinecke, Zwanziger, Schlewing, G. Kanzleiter
Der EhRiBAG Dr. Offergeld ist wegen Ablaufs seiner Amtszeit an der Unterschrift gehindert.
Reinecke
Fundstellen
Haufe-Index 1874852 |
DB 2008, 536 |