Entscheidungsstichwort (Thema)
Zeitpunkt der Kürzung eines örtlichen Sonderzuschlages
Leitsatz (redaktionell)
1. Die in § 32 Satz 1 MTA enthaltene Regelung, nach der "zur Grundvergütung örtlicher Sonderzuschlag nach Maßgabe der für die Beamten der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) jeweils geltenden Bestimmungen tritt", ist dahin auszulegen, daß die für vergleichbare Beamte geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden sind.
2. Aufgrund der Verweisungsregelung des § 32 Satz 1 MTA gilt die in Art 1 Nr 2b des 2. Haushaltsstrukturgesetzes enthaltene Übergangsregelung zum stufenweisen Abbau des örtlichen Sonderzuschlages für Angestellte der BfA mit der Maßgabe, daß die Verminderung des örtlichen Sonderzuschlages jeweils von dem Zeitpunkt an eintritt, zu dem die tarifrechtliche Erhöhung der Grundvergütung in Kraft tritt.
Orientierungssatz
Zeitpunkt der Kündigung eines örtlichen Sonderzuschlages für einen Angestellten der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte mit dienstlichem Wohnsitz in Berlin.
Normenkette
TVG § 1; MTA § 32; HStruktG Art. 1 Nr. 2b; HStruktG 2 Art. 1 Nr. 2b; BBesG § 74 Fassung 1980-09-01
Verfahrensgang
LAG Berlin (Entscheidung vom 29.11.1982; Aktenzeichen 9 Sa 90/82) |
ArbG Berlin (Entscheidung vom 17.08.1982; Aktenzeichen 17 Ca 86/82) |
Tatbestand
Der im Jahre 1935 geborene Kläger steht seit dem 1. Dezember 1967 als Verwaltungsangestellter in den Diensten der Beklagten. Auf sein Arbeitsverhältnis findet kraft Verbandszugehörigkeit der Manteltarifvertrag für die Angestellten der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 24. Oktober 1961 (MTAng-BfA) Anwendung. Er erhält eine Vergütung nach VergGr. III des MTAng--BfA, die mit Wirkung vom 1. Mai 1982 aufgrund der allgemeinen Erhöhung der tarifvertraglichen Bezüge erhöht worden ist.
Mit der Gehaltsabrechnung für den Monat Juni 1982 kürzte die Beklagte den an den Kläger bisher gezahlten örtlichen Sonderzuschlag um ein Drittel. Während der örtliche Sonderzuschlag im Monat Mai 1982 noch 103,84 DM brutto betrug, verminderte er sich mit Wirkung vom Monat Juni 1982 auf 69,23 DM brutto.
Mit seiner beim Arbeitsgericht Berlin am 13. Juli 1982 eingegangenen Klage hat sich der Kläger gegen die von der Beklagten vorgenommene Kürzung des örtlichen Sonderzuschlags gewandt und die Auffassung vertreten, die Beklagte sei dazu nicht berechtigt gewesen. Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 34,61 DM
brutto nebst 4 % Zinsen seit dem 15. Juni 1982
zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, daß entsprechend der Regelung in Art. 1 Nr. 2 des Zweiten Haushaltsstrukturgesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523) eine Kürzung des örtlichen Sonderzuschlages um ein Drittel mit Rücksicht auf die tarifliche Gehaltserhöhung zulässig sei. Insoweit sei der Begriff der "Besoldungsverbesserung" der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung als "allgemeine Bezügeerhöhung" zu verstehen. Die Verweisung auf die beamtenrechtlichen Bestimmungen bedeute inhaltlich, daß auf das Arbeitsverhältnis der tarifunterworfenen Angestellten die beamtenrechtlichen Vorschriften lediglich entsprechend anzuwenden seien. Da die Vergütung des Klägers ab 1. Mai 1982 erhöht worden sei, ergebe sich daraus automatisch eine Kürzung des in seiner Gesamtvergütung enthaltenen örtlichen Sonderzuschlages um ein Drittel.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der durch Beschluß des Dritten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 19. April 1983 - 3 AZN 2/83 - zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen, denn der Kläger kann von der Beklagten für den Monat Juni 1982 nicht den vollen, sondern nur einen um ein Drittel gekürzten Sonderzuschlag verlangen (§ 32 Satz 1 MTAng-BfA i. V. mit Art. 1 Nr. 2 b des Zweiten Gesetzes zur Verbesserung der Haushaltsstruktur).
I. Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, durch Art. 1 Nr. 2 a des am 1. Januar 1982 in Kraft getretenen Zweiten Haushaltsstrukturgesetzes (2. HStruktG) vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523) sei § 74 des Bundesbesoldungsgesetzes aufgehoben worden. Jedoch habe der Gesetzgeber für den Wegfall des örtlichen Sonderzuschlages in Berlin in Art. 1 Nr. 2 b 2. HStruktG folgende Übergangsregelung getroffen:
"aa) Der örtliche Sonderzuschlag für Berlin
(§ 74 des Bundesbesoldungsgesetzes, ...)
wird nach Maßgabe des Doppelbuchstaben bb)
übergangsweise weitergezahlt; allgemeine
Erhöhungen der Grundgehälter nach dem
31. Dezember 1981 führen nicht zu einer
Erhöhung des örtlichen Sonderzuschlages.
bb) Der örtliche Sonderzuschlag vermindert
sich bei jeder nach dem 31. Dezember 1981
in Kraft tretenden allgemeinen Besoldungs-
verbesserung um ein Drittel des Betrages nach
dem Stande vom 31. Dezember 1981. Die Vermin-
derung tritt von dem Zeitpunkt an ein, zu
dem die allgemeine Besoldungsverbesserung
in Kraft tritt."
Diese Übergangsregelung gelte aufgrund der Verweisung auf die für die Beamten der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte jeweils geltenden Bestimmungen in § 32 MTAng-BfA auch für das Arbeitsverhältnis des Klägers.
Bei der Entscheidung der allein rechtserheblichen Frage, ob der Begriff der "Besoldungsverbesserung" im Sinne von Art. 1 Nr. 2 Buchst. b) unter bb) des Zweiten Haushaltsstrukturgesetzes gleichbedeutend mit dem Begriff der Vergütungs- bzw. Gehaltserhöhung im Sinne der maßgeblichen tarifvertraglichen Bestimmungen sei, müsse zunächst die Tatsache Berücksichtigung finden, daß einerseits Art. 1 Nr. 2 des Zweiten Haushaltsstrukturgesetzes am 1. Januar 1982 in Kraft getreten sei und somit geltendes Recht darstelle, und andererseits, daß es bisher für Beamte noch keine allgemeine gesetzliche Besoldungsverbesserung für das Haushaltsjahr 1982 gebe.
Soweit die Auslegung des § 32 MTAng-BfA Schwierigkeiten bereite, weil nach der tarifvertraglichen Bestimmung der örtliche Sonderzuschlag nur nach Maßgabe der für die Beamten jeweils geltenden Bestimmungen gezahlt werden solle, müsse bei der Auslegung entscheidend auf den Sinn und Zweck der Tarifnorm Bedacht genommen werden, wobei der wirtschaftliche und soziale Zweck der jeweiligen Tarifnorm nicht unberücksichtigt bleiben könne. Jedoch gebe es keinen Rechtssatz des Inhalts, daß im Zweifel zugunsten der Arbeitnehmer eine tarifvertragliche Norm auszulegen sei.
Ausgehend von diesen Auslegungsgrundsätzen ergebe sich, daß die Beklagte berechtigt gewesen sei, den örtlichen Sonderzuschlag - jedenfalls ab 1. Juni 1982 - um ein Drittel zu kürzen; denn nach dem Vergütungstarifvertrag Nr. 20 vom 17. Mai 1982 sei mit Wirkung vom 1. Mai 1982 im öffentlichen Dienst, soweit er tarifvertraglichen Regelungen unterliege, eine allgemeine Vergütungserhöhung in Kraft getreten. Nur auf diesen Zeitpunkt könne es vorliegend ankommen, nicht hingegen auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der allgemeinen Besoldungsverbesserung 1982.
Durch die Verweisung auf die beamtenrechtlichen Bestimmungen fänden diese nicht etwa als Gesetzes-, sondern als Tarifrecht Anwendung. Eine insoweit erfolgte Verweisung auf die Vorschriften des öffentlich-rechtlichen Besoldungsrechts stelle sich im allgemeinen lediglich als technisches Hilfsmittel dar, um den Text des Vereinbarten zu kürzen. Jedoch bedeute das nicht, daß die für die Beamten jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen vollinhaltlich und uneingeschränkt auf die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst Anwendung fänden, worauf schon die Formulierung in § 32 MTAng-BfA "nach Maßgabe der ..." hinweise. Die Tarifvertragsparteien hätten, wie dem Gesamtzusammenhang entnommen werden müsse, den diesbezüglichen außertariflichen Besoldungsregelungen in § 32 MTAng-BfA offenbar normativen Charakter verliehen, um bei allen Angleichungstendenzen an die Rechtsstellung der Beamten den tariflichen Besonderheiten Rechnung zu tragen.
Zu Recht weise die Beklagte darauf hin, daß Art. 1 Nr. 2 Buchst. b) bb) des Zweiten Haushaltsstrukturgesetzes so ausgelegt werden müsse, als ob diese Bestimmung für die Angestellten des öffentlichen Dienstes erlassen worden wäre. Der Angestellte solle bezüglich des örtlichen Sonderzuschlages wie ein Beamter behandelt werden, der sich in einer vergleichbaren Rechtslage befinde. Wenn aber bei den Beamten eine allgemeine Besoldungsverbesserung eintrete, ergebe sich für diesen Personenkreis automatisch die Kürzung des örtlichen Sonderzuschlages um ein Drittel. Da die Vergütung des Klägers ab 1. Mai 1982 aufgrund entsprechender tarifvertraglicher Regelung erhöht worden sei, vermindere sich auch für ihn automatisch der in Berlin noch zu zahlende örtliche Sonderzuschlag. Jede andere Auslegung der maßgeblichen Tarifnorm würde nach ihrem Sinn und Zweck zu einer sachlich nicht gerechtfertigten und daher abzulehnenden Aufspaltung der in Frage kommenden Rechtsgrundlage führen. Die Formulierung "allgemeine Erhöhungen der Grundgehälter" in Art. 1 Nr. 2 Buchst. b) bb) (muß richtig heißen "aa") des Zweiten Haushaltsstrukturgesetzes könne in tarifrechtlicher Hinsicht folglich nur so ausgelegt werden, daß es insoweit nur auf die "allgemeine Erhöhung der Grundvergütung", nicht aber auf den Zeitpunkt einer allgemeinen gesetzlichen Besoldungsverbesserung für Beamte ankomme.
II. Den Ausführungen des Landesarbeitsgerichts ist im Ergebnis und im wesentlichen auch in der Begründung zu folgen. Im einzelnen gilt folgendes:
1. Das Revisionsgericht kann den normativen Teil eines Tarifvertrages selbständig auslegen (vgl. u.a. BAG Urteil vom 18. November 1965 - 2 AZR 92/65 - AP Nr. 17 zu § 1 TVG). Nach den allgemeinen Grundsätzen der Tarifauslegung hat sich diese insbesondere am Tarifwortlaut, am tariflichen Gesamtzusammenhang und am Sinn und Zweck der Tarifnorm zu orientieren. Der Wille der Tarifvertragsparteien kann im Hinblick auf das Schriftformerfordernis des § 1 Abs. 2 TVG insoweit berücksichtigt werden, als er im Tarifvertrag erkennbar Ausdruck gefunden hat (vgl. u.a. BAG Urteil vom 22. Januar 1960 - 1 AZR 449/57 - AP Nr. 96 zu § 1 TVG Auslegung; BAG Urteil vom 19. April 1963 - 1 AZR 160/62 - AP Nr. 3 zu § 52 BetrVG; BAG Urteil vom 2. Juni 1961 - 1 AZR 573/79 - BAG 11, 135, 137 f. = AP Nr. 68 zu Art. 3 GG, zu 1 der Gründe; BAG Urteil vom 19. Februar 1965 - 1 AZR 237/64 - BAG 17, 95, 103 ff. = AP Nr. 4 zu § 8 TVG, zu IV 1 der Gründe; BAG Urteil vom 26. April 1966 - 1 AZR 242/65 - BAG 18, 278, 282 ff. = AP Nr. 117 zu § 1 TVG Auslegung, zu II der Gründe; BAG Urteil vom 9. Juli 1980 - 4 AZR 560/78 - AP Nr. 2 zu § 1 TVG Tarifverträge: Seeschiffahrt; BAG Urteil vom 25. August 1982 - 4 AZR 1064/79 - BAG 39, 321 = AP Nr. 55 zu § 616 BGB). Bei der Auslegung ist vom Wortlaut der Tarifnorm auszugehen (vgl. u.a. BAG Urteil vom 22. Januar 1960 - 1 AZR 449/57 - AP Nr. 96 zu § 1 TVG Auslegung; BAG Urteil vom 19. April 1963 - 1 AZR 160/62 - AP Nr. 3 zu § 52 BetrVG). Dabei ist der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen, ohne am Buchstaben zu haften (§ 133 BGB).
§ 32 Satz 1 MTAng-BfA hat folgenden Wortlaut:
"Zur Grundvergütung tritt örtlicher
Sonderzuschlag nach Maßgabe der für
die Beamten der Bundesversicherungs-
anstalt für Angestellte jeweils gel-
tenden Bestimmungen."
Im Rahmen der wörtlichen Auslegung ist vom allgemeinen Sprachgebrauch auszugehen. Der allgemeine Sprachgebrauch des Merkmals "nach Maßgabe" ist eindeutig; er bedeutet: "Einer Sache entsprechend" (Brockhaus/Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 4. Band, 1982, S. 607; Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, Band 4, 1978, S. 1746). Nach dem Wortlaut wird damit nicht unmittelbar auf Beamtenrecht verwiesen; die für die Beamten geltenden Bestimmungen finden lediglich "entsprechende" Anwendung.
In Art. 1 Nr. 2 Buchst. b des Zweiten Gesetzes zur Verbesserung der Haushaltsstruktur ist folgende Übergangsregelung getroffen worden:
"b) Für den Wegfall des örtlichen Sonder-
zuschlages für Berlin wird folgende
Übergangsregelung getroffen:
aa) Der örtliche Sonderzuschlag für Berlin
(§ 74 des Bundesbesoldungsgesetzes,
§ 50 Abs. 2 des Beamtenversorgungsge-
setzes, § 47 Abs. 3 und § 89 a des
Soldatenversorgungsgesetzes in der am
31. Dezember 1981 geltenden Fassung)
wird nach Maßgabe des Doppelbuchstaben
bb) übergangsweise weitergezahlt; all-
gemeine Erhöhungen der Grundgehälter
nach dem 31. Dezember 1981 führen nicht
zu einer Erhöhung des örtlichen Sonder-
zuschlages.
bb) Der örtliche Sonderzuschlag vermindert
sich bei jeder nach dem 31. Dezember 1981
in Kraft tretenden allgemeinen Besoldungs-
verbesserung um ein Drittel des Betrages nach
dem Stande vom 31. Dezember 1981. Die Ver-
minderung tritt von dem Zeitpunkt an ein,
zu dem die allgemeine Besoldungsverbesse-
rung in Kraft tritt."
Diese gesetzliche Übergangsregelung gilt aufgrund der Verweisung auf die für die Beamten der Beklagten jeweils geltenden Bestimmungen in § 32 MTAng-BfA auch für die Angestellten der Beklagten entsprechend (vgl. zu der inhaltsgleichen Parallelregelung in § 32 Satz 1 BAT: Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, BAT, Band I, Stand Januar 1985, § 32 Anm. 4). Dabei handelt es sich entgegen der Auffassung der Revision nicht um eine Analogie. Eine Analogie ist die entsprechende Anwendung einer Regelung auf einen Sachverhalt, der von dieser Bestimmung tatbestandsmäßig nicht erfaßt wird. Davon ist eine Verweisung zu unterscheiden, die eine andere Regelung in Bezug nimmt. Welchen Inhalt die Verweisung hat, ist durch Auslegung zu ermitteln. Der Wortlaut des § 32 MTAng-BfA "nach Maßgabe" spricht eindeutig dafür, daß die Bestimmung lediglich entsprechend anzuwenden ist. Danach wäre das Merkmal "allgemeine Besoldungsverbesserung" in Art. 1 Nr. 2 Buchst. b) bb) Zweites Haushaltsstrukturgesetz durch das entsprechende Merkmal "allgemeine Vergütungserhöhung" zu ersetzen.
2. Die vorstehende wörtliche Auslegung wird unter Berücksichtigung des systematischen Zusammenhangs des Art. 1 Nr. 2 Buchst. b) Zweites Haushaltsstrukturgesetz durch eine am Sinn und Zweck der tarifrechtlichen Verweisungsnorm orientierte Auslegung bestätigt.
Bei dem örtlichen Sonderzuschlag handelt es sich um einen Teuerungszuschlag (Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr, BAT, Stand Januar 1982, § 32 Anm. 1). Dies folgt aus der Entstehungsgeschichte des örtlichen Sonderzuschlags (vgl. dazu Breier/-Kiefer/Uttlinger, Bundes-Angestelltentarifvertrag, Stand September 1985, § 32 mit weiteren Nachweisen; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, aaO, § 32 Anm. 1). Der örtliche Sonderzuschlag wurde erstmals auf besondere Anordnung des Reichsfinanzministers ab 1. Oktober 1922 gewährt. Er sollte die durch die Größe der Städte Hamburg und Berlin gegebenen wirtschaftlichen Mehrbelastungen ausgleichen. Der stufenweise Abbau des örtlichen Sonderzuschlages durch Art. 1 Nr. 2 Buchst. b) bb) Zweites Haushaltsstrukturgesetz dient der Vermeidung wirtschaftlicher Härten. Der den Beamten zustehende örtliche Sonderzuschlag vermindert sich bei jeder nach dem 31. Dezember 1981 in Kraft tretenden allgemeinen Besoldungsverbesserung um ein Drittel. Ein entsprechender stufenweiser Abbau des örtlichen Sonderzuschlages für Angestellte läßt sich nur erreichen, wenn bei dem Kürzungszeitpunkt jeweils auf die allgemeine tarifliche Vergütungserhöhung abgestellt wird. Eine Anknüpfung an den Zeitpunkt der für Beamte eintretenden allgemeinen Besoldungsverbesserung stünde im Widerspruch zum Sinn und Zweck der tarifrechtlichen Verweisungsnorm, durch die sichergestellt werden soll, daß Angestellte bei der Gewährung des örtlichen Sonderzuschlages wie Beamte behandelt, d.h. weder besser- noch schlechtergestellt werden sollen. Durch ein Abstellen auf den Zeitpunkt der für Beamte eintretenden allgemeinen Besoldungsverbesserung hängt es aber von den Zufälligkeiten der jeweiligen Inkrafttretenszeitpunkte ab, ob Angestellte gegenüber vergleichbaren Beamten gleich-, besser- oder schlechtergestellt werden. Eine Gleichstellung wird bei einer derartigen Auslegung nur erreicht, wenn die allgemeine tarifliche Erhöhung der Grundvergütungen mit der allgemeinen Besoldungsverbesserung für Beamte zeitlich zusammenfällt. Erfolgt zunächst eine allgemeine Besoldungserhöhung für Beamte, ohne daß eine tarifliche Vergütungserhöhung für Angestellte vereinbart wird, führte dies zu einer Schlechterstellung der Angestellten. Tritt dagegen zunächst - wie hier - eine allgemeine tarifliche Erhöhung der Grundvergütungen in Kraft, so hätte eine derartige Auslegung eine Besserstellung der Angestellten zur Folge. Eine derartige - von den zeitlichen Zufälligkeiten der jeweiligen tariflichen Vergütungserhöhungen und allgemeinen Besoldungsverbesserungen abhängige - Auslegung steht im Widerspruch zum Sinn und Zweck der tariflichen Verweisungsnorm.
Bei der Tarifauslegung ist immer Bedacht darauf zu nehmen, daß die Tarifvertragsparteien eine vernünftige, gerechte, zweckorientierte und praktisch brauchbare Regelung haben treffen wollen, so daß grundsätzlich derjenigen Auslegung der Vorzug zu geben ist, die diesen Anforderungen am ehesten entspricht (vgl. BAG Urteil vom 9. März 1983 - 4 AZR 61/80 - BAG 42, 86 = AP Nr. 128 zu § 1 TVG Auslegung; BAG Urteil vom 25. August 1982 - 4 AZR 1072/79 - BAG 40, 86 = AP Nr. 9 zu § 1 TVG Auslösung; BAG Urteil vom 20. April 1983 - 4 AZR 479/80 - BAG 42, 244 = AP Nr. 2 zu § 21 TVAL II). Auch unter Beachtung dieses Auslegungsgrundsatzes ist davon auszugehen, daß die Tarifvertragsparteien durch die in § 32 Satz 1 MTAng-BfA enthaltene Verweisung auf die entsprechenden beamtenrechtlichen Bestimmungen über den örtlichen Sonderzuschlag die Angestellten vergütungsrechtlich den Beamten gleichstellen wollten. Eine derartige vergütungsmäßige Gleichstellung läßt sich nur in der Weise erzielen, daß der örtliche Sonderzuschlag bei Angestellten jeweils um ein Drittel bei jeder nach dem 31. Dezember 1981 in Kraft tretenden allgemeinen tariflichen Erhöhung der Grundvergütungen gekürzt wird. Eine solche Auslegung stellt sicher, daß auch für Angestellte jeweils erst zu dem Zeitpunkt ein stufenweiser Abbau des örtlichen Sonderzuschlages erfolgt, zu dem ihre tarifliche Grundvergütung steigt.
3. Die Anwendung der vorstehenden Auslegungsgrundsätze führt im Streitfall zu dem Ergebnis, daß die Beklagte mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Erhöhung der tariflichen Grundvergütungen (1. Mai 1982) berechtigt gewesen ist, den örtlichen Sonderzuschlag des Klägers um ein Drittel zu kürzen. Die von der Beklagten vorgenommene Kürzung für den Monat Juni 1982 in der unstreitigen Höhe von 34,61 DM ist daher rechtlich nicht zu beanstanden. Auf den Zeitpunkt der im Jahre 1982 erfolgten allgemeinen Besoldungsverbesserung (1. Juli 1982: vgl. § 10 Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 1982 vom 20. Dezember 1982, BGBl. I S. 1835) kommt es nicht an.
III. Die Revision des Klägers war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Seidensticker Roeper Dr. Becker
Stappert Straub
Fundstellen
Haufe-Index 441219 |
RdA 1986, 67 |
AP § 32 MTAng-BfA (LT1-2), Nr 1 |