Entscheidungsstichwort (Thema)
Tariflicher Urlaubsanspruch. Öffentlicher Dienst
Normenkette
BUrlG §§ 13, 9
Verfahrensgang
LAG Düsseldorf (Urteil vom 22.03.1989; Aktenzeichen 15 Sa 1696/88) |
ArbG Düsseldorf (Urteil vom 03.11.1988; Aktenzeichen 9 Ca 4094/88) |
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 22. März 1989 – 15 Sa 1696/88 – wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Der Kläger ist seit 1. März 1975 als Schreiner bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis ist kraft Organisationszugehörigkeit der Parteien der Manteltarifvertrag für Arbeiter des Bundes (MTB II) in der jeweils maßgeblichen Fassung anzuwenden. § 52 MTB II i.d.F. des 38. Änderungstarifvertrags vom 9. Januar 1987 enthält u.a. folgende Regelungen:
„§ 52
Anrechnungsvorschriften
…
(3) Erkrankt der Arbeiter während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Krankheitstage, an denen der Arbeiter arbeitsunfähig war, auf den Urlaub nicht angerechnet. Der Arbeiter hat sich jedoch nach planmäßigem Ablauf seines Urlaubs oder, falls die Krankheit länger dauert, nach Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zunächst dem Arbeitgeber zur Arbeitsleistung zur Verfügung zu stellen. Der Antritt des restlichen Urlaubs wird dann erneut festgesetzt.
…”
In § 53 MTB II ist bestimmt:
„§ 53
Erfüllung des Urlaubsanspruchs
(1) Der Urlaub ist spätestens bis zum Ende des Urlaubsjahres anzutreten.
Kann der Urlaub bis zum Ende des Urlaubsjahres nicht angetreten werden, ist er bis zum 30. April des folgenden Urlaubsjahres anzutreten. Kann der Urlaub aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen, wegen Arbeitsunfähigkeit oder wegen der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz nicht bis zum 30. April angetreten werden, ist er bis zum 30. Juni anzutreten. War ein innerhalb des Urlaubsjahres für dieses Urlaubsjahr festgelegter Urlaub auf Veranlassung des Arbeitgebers in die Zeit nach dem 31. Dezember des Urlaubsjahres verlegt worden und konnte er wegen Arbeitsunfähigkeit nicht nach Satz 2 bis zum 30. Juni angetreten werden, ist er bis zum 30. September anzutreten.
…”
Mit Ablauf des 31. Dezember 1987 hatte der Kläger noch einen Resturlaubsanspruch von 23 Arbeitstagen. Diesen Urlaub setzte die Dienststelle des Klägers auf dessen Antrag mit Beginn vom 18. April bis zum 20. Mai 1988 fest. Der Kläger hat den Urlaub angetreten, ist jedoch am 9. Mai 1988 bis zum 20. Mai 1988 arbeitsunfähig erkrankt.
Am 17. Mai 1988 beantragte der Kläger bei der Beklagten schriftlich ohne Erfolg für die Zeit vom 25. Mai bis 7. Juni 1988 die Gewährung von neun Urlaubstagen, die er infolge Krankheit nicht hatte nehmen können.
Mit seiner am 16. August 1988 zugestellten Klage hat der Kläger zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger im Jahre 1988 neun Urlaubstage zu gewähren, die auf den Jahresurlaub 1987 angerechnet werden. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klagantrag weiter. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist nicht begründet. Dem Kläger steht kein Urlaubsanspruch aus dem Jahre 1987 zu.
1. Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, der Kläger habe den aus dem Vorjahr noch bestehenden Resturlaub zwar rechtzeitig vor dem 30. April 1988 angetreten. Daß der Urlaub wegen der Erkrankung des Klägers vom 9. Mai bis zum 20. Mai 1988 nicht verwirklicht werden konnte, habe aber nicht zur Folge, daß diese Urlaubstage zu einem späteren Zeitpunkt hätten gewährt werden müssen, weil die nach § 53 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 2 MTB II vorgesehene Fristverlängerung nur in Betracht komme, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub aus dem Vorjahr u.a. wegen Arbeitsunfähigkeit nicht bereits bis zum 30. April des laufenden Jahres habe antreten können.
2. Dieser Auffassung ist zu folgen. Sie stimmt mit der Auffassung des Senats im Urteil vom 31. Mai 1990 (– 8 AZR 184/89 – zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen) überein.
a) Mit dem Ablauf des Jahres 1987 hatte der Kläger gegen die Beklagte noch einen Resturlaubsanspruch von 23 Arbeitstagen, der nach § 53 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 MTB II bis zum 30. April 1988 anzutreten war. Dem ist der Kläger durch den für ihn auf den 18. April 1988 festgelegten Urlaubsantritt nachgekommen. Nach § 52 Abs. 3 Satz 1 MTB II werden zwar durch ärztliches Zeugnis nachgewiesene Krankheitstage nicht auf den Urlaub angerechnet, wenn der Arbeitnehmer während des Urlaubs erkrankt ist. Dies kann aber für den Arbeitnehmer nur von Bedeutung sein, wenn die für den Urlaubsanspruch maßgebliche Befristung noch nicht erreicht ist. Als Befristungsende ist in § 53 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 MTB II der 30. April bestimmt. Spätestens zu diesem Zeitpunkt muß der Urlaub aus dem Vorjahr, der bis zum Ende des Urlaubsjahres nicht angetreten werden konnte, angetreten werden. Das war für die dem Kläger wegen seiner Krankheit nicht anrechenbaren Urlaubstage nicht mehr möglich, weil er erst nach dem 30. April erkrankt ist.
b) Die in § 53 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 2 MTB II für den auf das Folgejahr übertragenen Urlaub weiter vorgesehene Befristung auf den 30. Juni kommt für den Urlaubsanspruch des Klägers nicht in Betracht, weil der Kläger nicht wegen seiner Arbeitsunfähigkeit den Urlaub bis zum 30. April 1988 nicht hat antreten können, sondern erst nach diesem Zeitpunkt erkrankt ist. Eine Möglichkeit, auch solche Urlaubsansprüche in einem weiteren befristeten Zeitraum nachzugewähren, ist im Tarifvertrag nicht vorgesehen.
Unterschriften
Michels-Holl, Dr. Leinemann, Dr. Peifer, Dr. Weiss, R. Schmidt
Fundstellen