Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung eines Lehrers für Textverarbeitung in Baden-Württemberg. Mehrarbeitsvergütung

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Fächer Textverarbeitung und Büroorganisation sind keine wissenschaftlichen Fächer i.S.v. Vergütungsgruppe IVa BAT.

 

Normenkette

ZPO §§ 256-259; BAT SR 2 I I Nr. 3; BAT § 22; BAT 23

 

Verfahrensgang

LAG Baden-Württemberg (Urteil vom 12.09.2002; Aktenzeichen 11 Sa 70/02)

ArbG Freiburg i. Br. (Urteil vom 23.04.2002; Aktenzeichen 7 Ca 448/01)

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg – Kammern Freiburg – vom 12. September 2002 – 11 Sa 70/02 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung und die daraus folgende Vergütung des Klägers.

Der Kläger schloss seine Schulausbildung mit der mittleren Reife ab und absolvierte eine viersemestrige Ausbildung zum Turn- und Sportlehrer. Seit 1975 ist er beim beklagten Land an einer beruflichen Schule als angestellter Lehrer beschäftigt. Nach dem Arbeitsvertrag vom 11. August 1975 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen sowie den für Lehrkräfte durch Verordnungen, Richtlinien und Erlasse getroffenen Sonderregelungen. Der Kläger erhielt zunächst Vergütung nach VergGr. Vb BAT. Nach dreijähriger Bewährung wurde er unter Bezugnahme auf die Richtlinien des Finanzministeriums über die Vergütung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte des Landes, auf welche der BAT Anwendung findet vom 3. Juni 1975 ab 1. September 1978 nach VergGr. IVb BAT höhergruppiert. Nachdem er eine von dem beklagten Land für “Ein-Fach-Sportlehrer” angebotene Weiterbildungsmaßnahme erfolgreich absolviert hatte, wurde ihm mit Bescheinigung vom 22. Juni 1993 die Unterrichtserlaubnis im Fach Textverarbeitung erteilt. Im Juni 1983 legte er zudem das Abitur am Abendgymnasium ab. Der Kläger unterrichtet seit einigen Jahren überwiegend im Fach Textverarbeitung. Der Mehrbelastung im Fach Textverarbeitung wird durch eine Deputatsermäßigung auf 27 Stunden wöchentlich Rechnung getragen.

In den Jahren 1964 bis 1969 wurden für das beklagte Land im Rahmen eines “Fünf-Jahres-Plans” Nichtpädagogen als Sportlehrer ausgebildet, um den Ausbildungsbedürfnissen gerecht zu werden. Diesen Sportlehrern wurde in den 70er und Anfang der 80er Jahre ermöglicht, eine Zusatzqualifikation zu erwerben und damit die Beamtenlaufbahn einzuschlagen.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, sein Anspruch auf Höhergruppierung folge aus den Eingruppierungsrichtlinien, da er nunmehr in zwei Fächern unterrichte. Das Fach Textverarbeitung sei mit einem wissenschaftlichen Fach zumindest vergleichbar. Jedenfalls bestehe ein Anspruch auf Vertragsanpassung, weil die Geschäftsgrundlage des Anstellungsvertrages sich durch die Übertragung eines zweiten Unterrichtsfachs geändert habe. Er habe auch einen Anspruch auf Gleichbehandlung mit den Lehrern aus dem Fünf-Jahres-Plan 1964 bis 1969, die entweder verbeamtet seien oder nach VergGr. IVa vergütet würden.

Hilfsweise hat der Kläger einen Anspruch auf Vergütung von wöchentlicher Mehrarbeit geltend gemacht. Er habe als Lehrer für Textverarbeitung einen erhöhten Aufwand von 25 % wöchentlich im Verhältnis zu einer Unterrichtstätigkeit im Fach Sport.

Der Kläger hat zuletzt beantragt

1. festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihn ab dem 1. August 1998 nach der VergGr. IVa BAT zu vergüten,

2. festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die jeweiligen Nettodifferenzbeträge zwischen der VergGr. IVb BAT und der VergGr. IVa BAT ab Fälligkeit für die Zeit ab 1. August 1998 bis einschließlich 30. April 2000 jeweils ab Fälligkeit mit 4 % jährlich zu verzinsen und ab dem 1. Mai 2000 jeweils ab Fälligkeit mit 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen,

3. hilfsweise festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger auf der Grundlage der geänderten Tätigkeitsmerkmale ab dem 1. August 1998 monatlich 570,36 Euro zuzüglich 5 % Zinsen ab Fälligkeit zu bezahlen.

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat die Auffassung vertreten, das Fach “Textverarbeitung” sei mit einem wissenschaftlichen Fach nicht vergleichbar. Eine Übernahme in das Beamtenverhältnis habe der Kläger nie beantragt; dies wäre auch nicht möglich gewesen, weil die materiellen Voraussetzungen gefehlt hätten. Ein Vergleich mit verbeamteten Lehrern sei nicht zulässig. Die Geschäftsgrundlage des Arbeitsverhältnisses sei nicht entfallen. Einen Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung hat das Land dem Grunde nach in Abrede gestellt. Eine Mehrbelastung von 25 % wöchentlich hat das beklagte Land zudem bestritten.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Zu Recht haben die Vorinstanzen die Klage als unbegründet abgewiesen.

I. Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, für die geltend gemachte Höhergruppierung gebe es keine Rechtsgrundlage. Der Kläger sei als Sportlehrer nach 3.4.14 der Eingruppierungsrichtlinien korrekt in VergGr. IVb BAT eingruppiert. Aus ihnen ergebe sich aber kein Anspruch auf VergGr. IVa BAT. Das Fach Textverarbeitung sei kein wissenschaftliches Fach. Der Kläger erreiche weder der formalen Ausbildung noch der Tätigkeit nach die von den Eingruppierungsrichtlinien gezogene Grenzlinie; diese bestehe für die VergGr. IVa BAT in einer abgeschlossenen Hochschulausbildung oder anderweit erworbenen entsprechenden Fähigkeiten und Kenntnissen und der Erfüllung der Anforderungen, die der Unterricht in wenigstens einem wissenschaftlichen Fach stelle. Diese Grenzziehung sei sachgerecht. Der Gesichtspunkt der Gleichbehandlung trage nicht. Ein Vergleich mit den Sportlehrern aus dem Fünf-Jahres-Plan 1964 bis 1969 sei nicht möglich, da diese Regelung nicht mehr gelte. Eine Gleichbehandlung mit verbeamteten Lehrern scheide aus. Der hilfsweise gestellte Antrag auf Mehrarbeitsvergütung sei ebenfalls nicht begründet, da mit der Vergütung auch die dazu gehörigen Tätigkeiten abgegolten seien.

II. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung im Ergebnis und in wesentlichen Teilen der Begründung stand.

1. Die auf Feststellung der Verpflichtung des beklagten Landes gerichteten Anträge, dem Kläger Vergütung nach VergGr. IVa BAT nebst Zinsen zu zahlen, sind zulässig, jedoch nicht begründet. Ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IVa BAT steht dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

a) Der Anspruch ergibt sich weder aus dem arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Tarifrecht noch aus den Eingruppierungsrichtlinien des Landes Baden-Württemberg. Ein angestellter Lehrer, der die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht erfüllt und über eine Ausbildung als Turn- und Sportlehrer sowie eine Unterrichtserlaubnis für Textverarbeitung verfügt, ist nicht in die VergGr. IVa BAT eingruppiert, denn beide Fächer sind keine wissenschaftlichen Fächer (vgl. im Einzelnen BAG 17. April 2003 – 8 AZR 273/02 –).

Soweit der Kläger eine Verfahrensrüge dahingehend erhebt, dass das Landesarbeitsgericht keinen Beweis darüber erhoben habe, ob das Fach Textverarbeitung dem Fach Maschinenschreiben und Kurzschrift entspreche, ist dies schon deshalb unerheblich, weil – wie im Urteil des Senats vom 17. April 2003 – 8 AZR 273/02 – ausgeführt, sowohl dieser Ansatz als auch der Ansatz, dass der Kläger “sonstiger” Lehrer ist, nach den Ziffern 3.5.7 bzw. 3.5.8 oder 3.5.9 nur zu einer maximalen Vergütung bis zur VergGr. IVb BAT führt.

b) Ohne Erfolg beruft sich der Kläger weiter darauf, die Leistungsbestimmung durch die Eingruppierungsrichtlinien des beklagten Landes entspreche nicht billigem Ermessen. Auch dies hat der Senat schon im Urteil vom 17. April 2003 – 8 AZR 273/02 – näher begründet.

c) Der Kläger hat auch keinen einzelvertraglichen Anspruch. Nach seinem Arbeitsvertrag war er in VergGr. Vb BAT eingruppiert, einer Höhergruppierung in VergGr. IVb BAT hat er nicht widersprochen. Im Übrigen richtet sich der Anspruch allenfalls nach den Eingruppierungsrichtlinien, die keinen Anspruch auf VergGr. IVa BAT begründen.

d) Der Kläger ist nicht in seinem Recht auf Gleichbehandlung verletzt. Er hat weder einen Anspruch auf Gleichbehandlung mit anderen Lehrern, die über eine andere Ausbildung verfügen, noch mit verbeamteten Lehrkräften. Auch dies hat der Senat für eine entsprechende Lehrkraft mit Urteil vom 17. April 2003 (– 8 AZR 273/02 –) ausgeführt.

Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass in seinem Fall eine Ungleichbehandlung zu den Nichtpädagogen, die im Rahmen des sog. Fünf-Jahres-Plans 1964 bis 1969 als Sportlehrer ausgebildet worden sind und eine Zusatzqualifikation im Fach Technik oder Musik erworben haben, zum Teil verbeamtet wurden oder seit zehn Jahren in VergGr. IVa BAT eingruppiert seien, vorliegt, so führt dieser – bestrittene – Vortrag nicht zum Erfolg der Revision. Soweit die betreffenden Sportlehrer verbeamtet wurden, so kommt eine Gleichbehandlung nicht in Betracht. Soweit die Betreffenden Angestellte sein sollen, so ist der Vortrag hinsichtlich der Vergleichbarkeit unsubstantiiert. Der Kläger hat sich erst- und zweitinstanzlich auf den Vortrag beschränkt, das beklagte Land beschäftige angestellte Sportlehrer mit Hauptschulabschluss, die eine einjährige Ausbildung mit Musik, Kunst, Technik absolviert hätten, in der Schule und in Sportvereinen. Diese seien in VergGr. IVa BAT eingruppiert. Weder ist mit Einzeltatsachen dargelegt, welche Zusatzausbildung die Betreffenden abgelegt haben. Außerdem ist der Einsatz unterschiedlich, denn die Betreffenden arbeiten nicht nur in der Schule, sondern auch in Sportvereinen (für das beklagte Land?). Weiter ist die Art der Ausbildung unterschiedlich, denn der Kläger hat eine Zusatzausbildung in Textverarbeitung abgelegt. Schließlich ist nicht mit Einzeltatsachen dargelegt, auf Grund welcher Tatsachen die Betreffenden in VergGr. IVa BAT eingruppiert sein sollen, obwohl sie kein wissenschaftliches Fach unterrichten. Ob es derartige Lehrer gibt, wird nicht im Einzelnen vorgetragen.

Damit hat der Kläger eine einheitliche Gewährung einer übertariflichen Eingruppierung für Sportlehrer mit einer Zusatzausbildung in Textverarbeitung, die auch auf den Kläger angewandt werden müsste, nicht dargelegt. Es kann deshalb dahinstehen, ob das beklagte Land von dieser Eingruppierung inzwischen wieder abgegangen ist.

2. Die Revision ist auch hinsichtlich des Hilfsantrages unbegründet.

a) Der auf Feststellung der Verpflichtung des beklagten Landes gerichtete Antrag, dem Kläger ab dem 1. August 1998 monatlich einen bestimmten Betrag zuzüglich 5 % Zinsen zu zahlen, ist teilweise unzulässig, denn der Kläger macht insoweit auch künftig fällig werdende Leistungen geltend. Die Möglichkeit, eine Klage auf künftige Leistung nach § 259 ZPO zu erheben, schließt eine selbständige Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO zwar nicht aus. Vielmehr kann der Kläger zwischen diesen beiden Klagearten wählen (vgl. BAG 7. März 1995 – 3 AZR 499/94 –; 28. Februar 1962 – 4 AZR 352/60 – BAGE 12, 294, 296 = AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 31, zu II der Gründe; 15. Januar 1992 – 7 AZR 194/91 – AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 84 = EzA BetrVG 1972 § 37 Nr. 110, zu I 2 der Gründe). Es ist auch möglich, für die zurückliegenden und die zukünftigen Zeiträume eine gemeinsame Feststellungsklage zu erheben. Soweit eine Leistungsklage auf bereits fällige Vergütungen möglich ist, besteht jedenfalls dann ein berechtigtes Interesse an einer positiven Feststellung, wenn sie im Einzelfall zu einer prozesswirtschaftlich sinnvollen Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte führt (vgl. BAG 7. März 1995 – 3 AZR 499/94 –; 22. Januar 1958 – 4 AZR 191/56 – AP RuhegeldG Hamburg § 1 Nr. 1). Es müssen aber für eine derartige Feststellungsklage auf künftige Leistungen in bestimmter Höhe auch die Voraussetzungen der §§ 257 – 259 ZPO vorliegen. Eine Zulässigkeit nach § 257 ZPO scheidet im Streitfall aus, da die Forderung von einer Gegenleistung abhängig ist. Des Weiteren ist auch eine Zulässigkeit nach § 258 ZPO nicht gegeben, da die Forderung der Höhe nach nicht bestimmbar ist. Gehaltsansprüche, um die es auch vorliegend geht, sind keine wiederkehrenden Leistungen iSd. § 258 ZPO (BAG 20. Juni 1984 – 4 AZR 208/82 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Großhandel Nr. 2). Der Kläger macht Ansprüche für in jedem Monat anfallende Stunden für Vorbereitung, Korrektur und Prüfungen geltend, die über die Unterrichtsstunden hinausgehen. Deren Höhe wechselt und ist nicht für die Zukunft bestimmbar. Schließlich scheidet eine Zulässigkeit nach § 259 ZPO aus. Nach dieser Vorschrift kann eine Klage auf künftige Leistung erhoben werden, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass sich der Schuldner der Leistung entziehen werde. Zu den künftigen Leistungen iSv. § 259 ZPO sind auch zukünftige Vergütungsansprüche von Arbeitnehmern gerechnet worden (BAG 29. Juli 1960 – 5 AZR 532/59 – AP ZPO § 259 Nr. 2; 23. Februar 1983 – 4 AZR 508/81 – BAGE 42, 54 = AP ZPO § 850c Nr. 4 = EzA ZPO § 850c Nr. 3; 14. Mai 1997 – 7 AZR 471/96 –). Da künftige Vergütungsansprüche ua. dann entfallen, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird, die geschuldete Arbeitsleistung ausbleibt oder die Vergütung nicht fortzuzahlen ist, wie zB bei längerer Krankheit, unbezahltem Urlaub, unentschuldigten Fehlzeiten usw., sind die für den Vergütungsanspruch maßgeblichen Bedingungen in den Antrag aufzunehmen (BAG 13. März 2002 – 5 AZR 755/00 – EzA ZPO § 259 Nr. 1). Bereits hieran fehlt es. Des Weiteren setzt § 259 ZPO voraus, dass das Rechtsverhältnis nach Grund und Höhe gegenwärtig ist und die Leistungen nur noch nicht fällig sind (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO § 259 Rn. 1). Die künftige Leistung muss in ihrem Bestand gewiss sein (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann aaO Rn. 3). Die Verpflichtung zur Zahlung eines fixen Betrages für die Zukunft für “Mehrarbeit” steht aber nicht fest.

Der Hilfsantrag ist also nur zulässig, als er sich auf die Zeit vom 1. August 1998 bis zum 31. August 2002 bezieht.

b) Insoweit ist der Hilfsantrag aber nicht begründet. Für die Arbeitszeit angestellter Lehrkräfte gelten nach Nr. 3 der Sonderregelung zum BAT für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 I I), deren Anwendbarkeit im Arbeitsvertrag vereinbart ist, die Bestimmungen des BAT zur Arbeitszeit und die einschlägigen Vergütungsregelungen nicht. Insbesondere sind die Regelungen über die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit (§ 15 BAT) und die Regelungen über Mehrarbeitsvergütung (§ 35 BAT) für angestellte Lehrkräfte ausgenommen. Nach Nr. 3 Satz 2 SR 2 I I BAT gelten vielmehr die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten. In dieser Verweisung liegt keine unzulässige Delegation der Rechtsetzungsbefugnis. Die Tarifvertragsparteien können im Grundsatz davon ausgehen, dass die beamtenrechtliche Regelung wegen der Fürsorgepflicht des Staates gegenüber seinen Beamten (§ 79 BBG, § 48 BRRG) sachgerecht ist (BAG 21. April 1999 – 5 AZR 200/98 – BAGE 91, 262 = AP BeschFG 1985 § 2 Nr. 72 = EzA BeschFG 1985 § 2 Nr. 60 mwN).

Vom 1. Oktober 1996 bis zum 31. August 2003 galt in Baden-Württemberg für Beamte eine Arbeitszeit von wöchentlich 40 Stunden (§ 1 Arbeitszeitverordnung, GBl. BW 1996 S. 585). Seit 1. September 2003 gilt eine wöchentliche Arbeitszeit von 41 Stunden (GBl. BW 2003 S. 360). Diese Regelung für Beamte gilt auch für Lehrer, nach § 19 AZVO vom 29. Januar 1996 wird lediglich die Dauer der Unterrichtsverpflichtung der beamteten Lehrkräfte “im Rahmen der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit” nach § 1 Abs. 1 AZVO durch besondere Verordnung geregelt. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass nur die Unterrichtsstunden messbar sind. Die allgemeine Arbeitszeitregelung wird insoweit nur ergänzt und konkretisiert. Die vertraglich vereinbarte Unterrichtsstundenzahl beschreibt den zeitlichen Umfang der Arbeitsleistung nur zum Teil, nämlich nur hinsichtlich der Unterrichtserteilung. Die Vergütung wird nach der vereinbarten Zahl der Unterrichtsstunden bemessen. Alle anderen arbeitsvertraglich ebenfalls geschuldeten, zum Berufsbild des Lehrers an allgemeinbildenden Schulen gehörenden Arbeitsleistungen entziehen sich ihrer Art nach einer exakten zeitlichen Bemessung. Dies betrifft die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts, das Entwerfen, die Vorbereitung sowie die Korrektur von Klausuren und Hausarbeiten, die Teilnahme an Konferenzen, Sprechstunden und Klassenabenden, das nötige Selbststudium und die ständig erforderliche Selbstfortbildung. Je nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach Fächerkombination, Unterrichtsstundenzahl, Schulart, Schulleitung und Kollegium, Schulkonferenzen, Stufe und Zusammensetzung der Klassen, aber auch nach persönlicher Arbeitsweise und persönlichen Intentionen wenden Lehrer für diese Verpflichtungen außerhalb der Unterrichtserteilung höchst unterschiedliche Arbeitszeiten auf. Auch die soziale Struktur einer Klasse kann einen ganz unterschiedlichen (zeitlichen, intellektuellen und mentalen) Aufwand fordern. Ein festes Verhältnis zwischen der Zahl der Unterrichtsstunden und dem Zeitmaß für die den Unterricht begleitende Lehrertätigkeit gibt es insgesamt nicht. Der einzelne Lehrer muss seinen zeitlichen Aufwand weitgehend selbst bestimmen und verantworten (BAG 20. November 1996 – 5 AZR 414/95 – BAGE 84, 335 = AP BGB § 611 Lehrer, Dozenten Nr. 127 = EzA BeschFG 1985 § 2 Nr. 51). Es ist Sache der Lehrkraft, sich ihre nicht exakt messbare Arbeit außerhalb des Unterrichts so einzuteilen, dass nicht die regelmäßige Stundenzahl überschritten wird.

Im Streitfall hat der Kläger das Überschreiten einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 bzw. 41 Stunden nicht dargelegt, er hat lediglich behauptet, er arbeite wöchentlich 25 % mehr als die Unterrichtsstunden. Damit liegt er immer noch unter der Arbeitszeit von 40 bzw. 41 Stunden, für die das beklagte Land die vereinbarte Vergütung schuldet.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

 

Unterschriften

Hauck, Laux, P. Knospe, Volz

Herr Dr. Wittek ist wegen Urlaubs an der Unter schrift verhindert.

Hauck

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1542589

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