Entscheidungsstichwort (Thema)

Schornsteinbauarbeiten als Baugewerbe

 

Leitsatz (redaktionell)

Hinweise des Senats:

1. Bestätigung der Rechtsprechung des Senats vom 26. Mai 1993 – 10 AZR 273/92 –, nicht veröffentlicht.

2. Der Einbau von Edelstahlrohren in bereits bestehende Schornsteine im Rahmen sogenannter „Schornsteinsanierung” ist „Schornsteinarbeit” im Sinne der Bautarifverträge.

 

Normenkette

TVG § 1 Tarifverträge: Bau

 

Verfahrensgang

Hessisches LAG (Urteil vom 30.08.1991; Aktenzeichen 15 Sa 997/90)

ArbG Wiesbaden (Urteil vom 01.06.1990; Aktenzeichen 6 Ca 2772/89)

 

Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 30. August 1991 – 15 Sa 997/90 – wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten der Revision.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte im Klagezeitraum einen Betrieb des Baugewerbes unterhalten hat und daher auf Grund der Sozialkassentarifverträge des Baugewerbes zur Auskunftserteilung und Beitragszahlung an die Klägerin verpflichtet ist.

Die Klägerin ist die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG (im folgenden: ZVK). Diese ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes. Sie nimmt die Beklagte für die Zeit von Januar 1985 bis Dezember 1988 (Ausnahme: März bis Juni 1985) auf Beitragszahlung und für das gesamte Jahr 1989 auf Auskunft über die Zahl der beschäftigten Arbeiter, deren Bruttolohnsumme und die dementsprechende Höhe der abzuführenden Beiträge in Anspruch sowie für den Fall der Nichterfüllung der Auskunftspflicht auf Zahlung einer Entschädigung.

Die Beklagte unterhielt im Klagezeitraum einen Betrieb, dessen Unternehmensgegenstand im Handelsregister wie folgt eingetragen war: „die Sanierung und der Bau von Schornsteinen sowie der Vertrieb von offenen Kaminen und Kachelöfen und des entsprechenden Zubehörs”.

Im Klagezeitraum widmete sich die Beklagte, deren Geschäftsführer Schornsteinfegermeister ist, arbeitszeitlich überwiegend dem Einbau von Edelstahlrohren in Hausschornsteine im Rahmen sogenannter „Schornsteinsanierung”.

Dabei wird nach entsprechender Planung eine aus Stahlrohrstücken zusammengesteckte Edelstahlröhre in den Schornstein hinabgelassen. Diese ist mit Öffnungen für den Anschluß des Rohrs zur Feuerstätte und für den Reinigungsverschluß, ggf. auch für den Zugbegrenzer, versehen. Das Rohr selbst sitzt auf dem Fuß des Schornsteins auf und wird durch sogenannte „Distanzhalter” gegenüber den Schornsteinwänden in Position gehalten. Durch die in der Kaminwand vorhandenen, nötigenfalls erweiterten oder in diese hineingebrochenen Öffnungen werden der Anschlußstutzen für das Verbindungsstück zur Feuerstätte und das Reinigungselement geschoben und abgedichtet. Das Edelstahlrohr wird dann mit einer Wärmedämmung überzogen. Der Leerraum zwischen Rohr und Schornsteinwand bleibt entweder frei oder wird zur Schalldämmung mit losem Futter aus Mineralwolle ausgefüllt. Das obere Ende des Schornsteins um das Rohr herum wird durch eine verdübelte und abgedichtete Abdeckplatte verschlossen.

Die ZVK ist der Ansicht, der Betrieb der Beklagten verrichte „Schornsteinbauarbeiten” oder diene zumindest der Instandhaltung von Bauwerken und unterfalle deshalb dem betrieblichen Geltungsbereich der Tarifverträge über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe.

Zum betrieblichen Geltungsbereich heißt es in den – insoweit gleichlautenden und für allgemeinverbindlich erklärten – Tarifverträgen über das Verfahren für den Urlaub, den Lohnausgleich und die Zusatzversorgung im Baugewerbe (Verfahrenstarifvertrag) vom 19. Dezember 1983 in den Fassungen vom 12. Dezember 1984 und 17. Dezember 1985 und im Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 12. November 1986 in seiner ursprünglichen wie auch in seiner Fassung vom 6. Januar 1989, soweit für den Rechtsstreit von Interesse:

㤠1 Geltungsbereich

(2) Betrieblicher Geltungsbereich

Betriebe des Baugewerbes. Das sind alle Betriebe, die unter einen der nachfolgenden Abschnitte I bis IV fallen.

Abschnitt I

Betriebe, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich Bauten aller Art erstellen.

Abschnitt II

Betriebe, die, soweit nicht bereits unter Abschnitt I erfaßt, nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich bauliche Leistungen erbringen, die – mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen – der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.

Abschnitt III

Betriebe, die, soweit nicht bereits unter Abschnitt I oder II erfaßt, nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung – mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen – gewerblich sonstige bauliche Leistungen erbringen.

Abschnitt V

Zu den in den Abschnitten I bis III genannten Betrieben gehören z.B. diejenigen, in denen Arbeiten der nachstehend aufgeführten Art ausgeführt werden:

26. Schornsteinbauarbeiten;

Abschnitt VI

Betriebe, soweit in ihnen die unter den Abschnitten I bis V genannten Leistungen überwiegend erbracht werden, fallen grundsätzlich als Ganzes unter diesen Tarifvertrag. …”

Die ZVK hat zuletzt beantragt,

die Beklagte zu verurteilen,

  1. an sie 21.903,68 DM zu zahlen,
  2. ihr auf dem vorgeschriebenen Formular Auskunft darüber zu erteilen, wie viele Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung über die Rentenversicherung der Arbeiter (RVO) versicherungspflichtige Tätigkeit ausübten, in den Monaten Januar 1989 bis Dezember 1989 in dem Betrieb der Beklagten beschäftigt wurden sowie in welcher Höhe die lohnsteuerpflichtige Bruttolohnsumme insgesamt für diese Arbeitnehmer und die Beiträge der Sozialkassen der Bauwirtschaft in den genannten Monaten angefallen sind,
  3. für den Fall, daß diese Verpflichtung zur Auskunftserteilung innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Urteilszustellung nicht erfüllt wird, ihr folgende Entschädigung zu zahlen: 5.400,00 DM.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ordnet ihre Tätigkeit dem Sanitär- und Heizungsbau, nicht aber dem Baugewerbe zu, weil sie reine Montagearbeiten an den Feuerungsanlagen ausführe. Außerdem macht sie geltend, ihre Heranziehung zu den Sozialkassentarifverträgen führe zu einer Wettbewerbsverzerrung, weil ihre Mitbewerber als Betriebe des Heizungsbaus den aus den Sozialtarifen herrührenden Mehrbelastungen nicht ausgesetzt seien. Außerdem könne einer etwaigen Beitragsforderung nicht die gesamte Bruttolohnsumme zugrunde gelegt werden, weil diese auch Wegezeitenentschädigung enthalte, die in den Tarifen des Baugewerbes nicht vorgesehen sei.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der ZVK hat das Landesarbeitsgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt und lediglich den für den Fall der Nichterteilung der Auskunft von der Beklagten geschuldeten Entschädigungsbetrag auf 2.000,00 DM verringert. Außerdem hat das Landesarbeitsgericht für die Beklagte die Revision zugelassen. Mit dieser erstrebt diese die Wiederherstellung des klageabweisenden arbeitsgerichtlichen Urteils, während die ZVK um Zurückweisung der Revision bittet.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Beklagte zu Recht zur Beitragszahlung, Auskunft und ggf. Entschädigungsleistung verurteilt. Der Betrieb der Beklagten unterlag im Klagezeitraum dem betrieblichen Geltungsbereich der Tarifverträge über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe.

I. Das Landesarbeitsgericht führt im wesentlichen aus, der Einbau der Edelstahlrohre stelle Schornsteinbauarbeiten im Sinne des § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 26 der jeweils einschlägigen Verfahrenstarifverträge dar. Das Bundesarbeitsgericht habe schon mit Urteil vom 10. Oktober 1973 (– 4 AZR 68/73 – AP Nr. 13 zu § 5 TVG) ohne Einschränkung entschieden, daß das Verrohren von Schornsteinen eine bauliche Leistung sei, welche dem fachlichen Geltungsbereich der Sozialtarife für das Baugewerbe unterliege. Dem sei auch für die von der Beklagten angewandte Einbautechnik zu folgen. Zum einen werde auch dabei die Edelstahlröhre über das Abgas-Anschlußrohr, die Reinigungsöffnung und die Abdeckplatte im Sinne des BAG-Urteils fest mit dem Schornstein verbunden. Zum anderen werde die Röhre – ohne daß dies für die baugewerbliche Eigenschaft der ausgeführten Arbeiten erforderlich wäre – als zur Herstellung des Gebäudes eingefügte Sache dessen wesentlicher Bestandteil (§ 94 Abs. 2 BGB). Selbst wenn man diese nicht als mit dem Schornstein „fest verbunden” ansähe, handelte es sich bei ihrem Einbau um (Schornstein-)Bauarbeit, weil der Einbau dann jedenfalls der Instandhaltung und/oder Änderung eines Gebäudes, nämlich dessen Schornsteins, mit Lieferung von Bauteilen diente. Auf die verwendete Technik komme es im Rahmen der im Katalog des § 1 Abs. 2 Abschn. V VTV genannten Arbeiten genausowenig an wie auf das verwendete Material.

Die ZVK habe auch ihren Beitragsanspruch richtig errechnet, weil dafür grundsätzlich der für die Lohnsteuer maßgebliche Bruttolohn der Arbeiter zugrunde zu legen sei. Ob in diesem Beträge enthalten seien, auf welche der Arbeitnehmer nach den einschlägigen Bautarifverträgen Anspruch habe oder nicht, sei ohne Bedeutung.

Diesen Ausführungen schließt sich der Senat im wesentlichen an.

II. Zutreffend geht das Landesarbeitsgericht davon aus, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Betriebe als Ganzes unter den betrieblichen Geltungsbereich des VTV fallen, wenn in ihnen arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten ausgeführt werden, die in Abschn. V des § 1 Abs. 2 VTV aufgeführt sind. Nur, wenn Tätigkeiten verrichtet werden, die nicht in den Beispielsfällen des Abschn. V genannt sind, kommt es darauf an, ob der Betrieb nach den Abschn. I bis III des § 1 Abs. 2 VTV vom Geltungsbereich des Tarifvertrages erfaßt wird (vgl. für alle:

BAG Urteil vom 24. Januar 1990 – 4 AZR 561/89 – AP Nr. 126 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).

III.1. Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, daß die von der Beklagten arbeitszeitlich überwiegend durchgeführte Einfügung vorgefertigter Edelstahlrohre in Hausschornsteine (Verrohrung von Schornsteinen) als „Schornsteinbauarbeiten” im Sinne der einschlägigen Tarifverträge über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe zu werten sind.

Im allgemeinen Sprachgebrauch, dem die tarifliche Begriffsbildung im Zweifel folgt (vgl. BAG Urteil vom 19. Juni 1963 – 4 AZR 125/62 – AP Nr. 116 zu § 1 TVG Auslegung), ist „Schornstein” ein bis über das Dach hinausragender oder freistehend senkrecht hochgeführter Kanal zum Abzug für die Rauchgase der Feuerstätten (Brockhaus/Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 5. Bd. 1983, S. 631; Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 1986, S. 1141). Ein „Kanal” ist ein „Rohr” bzw. eine „Leitung” (siehe Wahrig, aa0, S. 719).

Da Anhaltspunkte dafür fehlen, daß die Tarifvertragsparteien den Begriff des „Schornsteins” in § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 26 VTV anders als dem allgemeinen Sprachgebrauch entsprechend verstanden wissen wollten, ist davon auszugehen, daß die Tätigkeit der Beklagten „Schornsteinbau” darstellt.

Die Beklagte trägt selbst vor, sie betreibe arbeitszeitlich etwa zu 75 % sogenannte Schornsteinsanierung. Daraus ist zu folgern, daß ihre Arbeiten im wesentlichen dazu dienen, die Funktionsfähigkeit eines bereits vorhandenen Schornsteins zu erhalten oder wiederherzustellen. Sie verlegt innerhalb des alten Hausschornsteins einen neuen Kanal zum Abzug für die Rauchgase der Feuerstätten und installiert somit gleichsam einen (neuen) „Schornstein im Schornstein”. Daran ändert auch nichts, daß sie ihr Werk selbst nicht „Schornstein”, sondern „Abgasleitung” nennt. Das eingeführte Metallrohr wird nach seiner Ausführung und Zweckbestimmung Teil des Schornsteins. Es ist über den Schornsteinreinigungsverschluß und den Feuerstättenanschluß sowie die Schornsteinabdeckplatte mit dem Schornstein selbst verbunden. Damit stellt der Kamin nach dem Einfügen des Stahlrohres eine bauliche Einheit dar, die ihrerseits Teil des Gebäudes ist. Das eingesetzte Edelstahlrohr wird zum wesentlichen Bestandteil des Schornsteins und damit auch des Gebäudes (§ 94 Abs. 2 BGB), ohne daß es darauf ankommt, ob das Rohr mit dem Kamin fest verbunden ist (vgl. BAG Urteil vom 26. Mai 1993 – 10 AZR 273/92 –, nicht veröffentlicht). Eine solche feste Verbindung wird auch von den tariflichen Bestimmungen nicht gefordert.

Da nicht nur die Errichtung, sondern auch die Instandhaltung und Änderung von Bauwerken oder Teilen davon eine bauliche Leistung darstellt (BAG Urteil vom 10. Oktober 1973, aa0), verrichtet die Beklagte bei der Verrohrung von Hausschornsteinen „Schornsteinbauarbeiten” im tariflichen Sinne.

2. Unerheblich ist, daß das Anliefern, Zusammensetzen und dichte Verbinden der Edelstahlrohrelemente untereinander und mit dem Kessel nach dem Sachvortrag der Beklagten etwa 90 % der jährlichen Arbeitszeit in ihrem Betrieb in Anspruch nehmen soll, das etwaige Stemmen von Löchern in die vorgefundenen Kamine dagegen nur 5 %. Für die tarifliche Bewertung einer Tätigkeit ist nämlich der Zweck der Gesamtleistung – hier der Verrohrung der Schornsteine – ausschlaggebend; eine Aufspaltung in Einzelleistungen findet nicht statt (vgl. BAG Urteil vom 17. Februar 1971 – 4 AZR 62/70 – AP Nr. 8 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).

3. Ob die Verrohrung von Hausschornsteinen üblicherweise auch oder ausschließlich von Betrieben des Gas-/Wasserinstallateurhandwerks oder des Zentralheizungs-/Lüftungsbauerhandwerks ausgeübt wird, wie die Beklagte vorträgt, und ob ihr Betrieb daher als ein solcher dieses Gewerbes zu betrachten ist, ist für den Klagezeitraum tarifrechtlich ohne Belang. Zwar kann die Allgemeinverbindlicherklärung der Verfahrenstarifverträge u. a. Betriebe des Klempnerhandwerks, des Gas- und Wasserinstallationsgewerbes, des Zentralheizungsbauer- und Lüftungsbauergewerbes sowie des Klimaanlagenbaues von der Erstreckung der Tarifbindung auf sogenannte Außenseiterbetriebe ausnehmen. Dies ist für den Streitzeitraum aber nicht geschehen. Die Allgemeinverbindlicherklärung vom 20. März 1991 (BAnz. Nr. 59 vom 26. März 1991), welche erstmals die genannten Betriebe von der Allgemeinverbindlichkeit des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe mit Wirkung ab 1. Februar 1991 ausnimmt, betrifft nicht die hier einschlägigen und bis zum 31. Dezember 1989 gültigen Verfahrenstarifverträge. Die Tatsache, daß der VTV in der Fassung vom 6. März 1992 nunmehr die vorerwähnten Betriebe von seinem betrieblichen Geltungsbereich ausdrücklich ausnimmt, sofern sie keine Arbeiten der in § 1 Abs. 2 Abschn. IV oder V VTV aufgeführten Art ausführen (§ 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 12 VTV), spricht dafür, daß die Tarifvertragsparteien diese Betriebe grundsätzlich als solche des Baugewerbes im Sinne des § 1 Abs. 2 VTV ansehen; ansonsten wäre ihre ausdrückliche Herausnahme aus dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV überflüssig (BAG Urteil vom 28. Juli 1993 – 10 AZR 556/92 –, n. v.).

4. Ein Ausschluß der Beklagten vom Geltungsbereich der Verfahrenstarifverträge über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe tritt auch nicht nach den Grundsätzen der sogenannten Tarifkonkurrenz oder Tarifpluralität ein. Die Beklagte macht selbst nicht geltend, daß für ihren Betrieb andere Tarifverträge kraft Tarifbindung Anwendung finden.

5. Soweit die Beklagte schließlich Wettbewerbsverzerrungen rügt, weil ihre Mitbewerber aus dem Bereich des Heizungs-, Sanitär- und Klimagewerbes gleichfalls die Verrohrung von Schornsteinen ausführen, ohne von der ZVK zur Beitragszahlung herangezogen zu werden, ist ihrem Vorbringen nicht zu entnehmen, um welche Konkurrenten es sich konkret handelt und inwieweit deren betriebliche Verhältnisse mit denen der Beklagten vergleichbar sind. Soweit andere Unternehmen sich im Klagezeitraum wie die Beklagte arbeitszeitlich überwiegend mit Schornsteinbauarbeiten im Sinne der Tarifverträge für das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe befaßten, unterlagen sie diesen Tarifverträgen in gleicher Weise wie die Beklagte. Ob die ZVK bei ihrer Tätigkeit als Einzugsstelle der Sozialkassen Betriebe übersehen oder zu Unrecht nicht zur Beitragszahlung herangezogen hat, kann infolge des unzulänglichen Sachvortrags der Beklagten nicht beurteilt werden.

IV. Unterliegt der Betrieb der Beklagten demnach dem betrieblichen Geltungsbereich der einschlägigen Verfahrenstarifverträge, so ist sie auch zu Recht zu den vom Landesarbeitsgericht ausgeurteilten Leistungen verurteilt worden. Insbesondere hat das Berufungsgericht zutreffend entschieden, daß es nach § 12 VTV vom 19. Dezember 1983 bzw. § 24 VTV vom 12. November 1986 für die Berechnung der Bruttolohnsumme, nach welcher sich die Höhe der geschuldeten Beiträge bemißt, nicht darauf ankommt, aus welchem Rechtsgrund der Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer Zahlungen leistet. Demnach sind auch die von der Beklagten gezahlten Wegezeitenentschädigungen der Bruttolohnsumme zuzurechnen.

V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

Matthes, Dr. Freitag ist durch Krankheit an der Unterschrift verhindert., Böck, Matthes, Stabenow, Holze

 

Fundstellen

Dokument-Index HI916136

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