Entscheidungsstichwort (Thema)
Anbringen von Wärme Verbundsystemen als bauliche Leistung
Normenkette
TVG § 1 Tarifverträge: Bau
Verfahrensgang
Tenor
1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 5. September 1994 – 16 Sa 597/94 – aufgehoben.
2. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 9. März 1994 – 3 Ca 2321/93 – abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt.
der Klägerin auf dem vorgeschriebenen Formular Auskunft darüber zu erteilen,
1.1 wieviele Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung über die Rentenversicherung der Arbeiter (bis 31. Dezember 1991) bzw. ab dem 01. Januar 1992 nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches, Sechstes Buch (SGB VI) über die gesetzliche Rentenversicherung versicherungspflichtige Tätigkeit ausübten, in den Monaten
Mai 1992 bis Oktober 1993
in dem Betrieb der Beklagten beschäftigt wurden sowie in welcher Höhe die Bruttolohnsumme insgesamt für diese Arbeitnehmer und die Beiträge für die Sozialkassen der Bauwirtschaft in den jeweils genannten Monaten angefallen sind,
1.2 wieviele Angestellte insgesamt und wieviele Angestellte, deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit mindestens 20 Stunden beträgt (bis 31. Dezember 1989) bzw. ab dem 01. Januar 1990 wieviele Angestellte insgesamt mit Ausnahme derjenigen, die eine geringfügige Beschäftigung im Sinne von § 8 SGB IV ausüben, in den Monaten
Mai 1992 bis Oktober 1993
in dem Betrieb der Beklagten beschäftigt wurden, welche Bruttogehaltssummen (gilt nur für den Zeitraum 01. Januar 1987 bis 30. April 1992) und in welcher Höhe Vorruhestands- (bis 30. April 1992) sowie Zusatzversorgungsbeiträge für die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG in den jeweils genannten Monaten angefallen sind,
und
für den Fall, daß die Verpflichtung zur Auskunftserteilung innerhalb der Frist von sechs Wochen nach Urteilszustellung nicht erfüllt wird, an die Klägerin folgende Entschädigung zu zahlen:
zu Nr. 1.1 |
26.000,00 DM |
zu Nr. 1.2 |
752,94 DM |
Gesamtbetrag |
26.752,94 DM |
- Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte im Klagezeitraum einen Betrieb des Baugewerbes im Sinne der Sozialkassentarifverträge unterhalten hat und daher zur Auskunftserteilung verpflichtet ist.
Die Klägerin ist die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG (im folgenden: ZVK).
Sie ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes.
Sie nimmt die Beklagte auf Auskunft nach Maßgabe der Sozialkassentarifverträge des Baugewerbes für den Zeitraum Mai 1992 bis Oktober 1993 über die Zahl der beschäftigten Arbeiter und Angestellten sowie die Höhe der Bruttolohn- und Gehaltssumme in Anspruch. Für den Fall der Nichterteilung der Auskunft verlangt sie von der Beklagten die Zahlung einer Entschädigung.
Die Beklagte ist als Betrieb des Holz-, Bauten- und Mauerschutzes in das Verzeichnis handwerksähnlicher Betriebe eingetragen. Sie unterhält einen Betrieb, der ausschließlich Wärmeverbundsysteme anbringt. Dabei werden Styroporplatten mit Klebemitteln auf Fassaden aufgeklebt, die dann mit einer Armierungsmasse beschichtet werden. Abschließend wird eine Schlußbeschichtung auf getragen.
Die ZVK ist der Ansicht, der Betrieb der Beklagten unterfalle dem betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 12. November 1986 (im folgenden: VTV).
Der VTV lautet in der im Klagezeitraum geltenden Fassung – soweit vorliegend von Interesse:
„§ 1
Geltungsbereich
(2) Betrieblicher Geltungsbereich:
Betriebe des Baugewerbes. Das sind alle Betriebe, die unter einen der nachfolgenden Abschnitte I bis IV fallen.
Abschnitt I
Betriebe, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerbliche Bauten aller Art erstellen.
Abschnitt II
Betriebe, die, soweit nicht bereits unter Abschnitt I erfaßt, nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich bauliche Leistungen erbringen, die – mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen – der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.
Abschnitt III
Betriebe, die, soweit nicht bereits unter Abschnitt I oder II erfaßt, nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung – mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen – gewerblich sonstige bauliche Leistungen erbringen.
Abschnitt V
Zu den in den Abschnitten I bis III genannten Betrieben gehören z.B. diejenigen, in denen Arbeiten der nachstehend aufgeführten Art ausgeführt werden:
8. (ab 1. Juli 1992: 9.):
Dämm(Isolier-)Arbeiten (z.B. Wärme-, Kälte-, Schallschutz-, Schallschluck-, Schallverbesserungs-, Schallveredelungsarbeiten) einschließlich Anbringung von Unterkonstruktionen
11. (ab 1. Juli 1992: 12.):
Fassadenbauarbeiten
Abschnitt VII
Nicht erfaßt werden Betriebe
4. des Maler- und Lackiererhandwerks, soweit nicht Putz-, Stuck- oder dazugehörige Hilfsarbeiten ausgeführt werden (bis zum 30. Juni 1992 geltende Fassung)
6. des Maler- und Lackiererhandwerks, soweit nicht Arbeiten der in Abschnitt IV oder V aufgeführten Art ausgeführt werden (ab dem 1. Juli 1992 geltende Fassung).
…”
Die ZVK hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
- ihr auf dem vorgeschriebenen Formular Auskunft über die Zahl der im Zeitraum Mai 1992 bis Oktober 1993 bei ihr beschäftigten Arbeiter und Angestellten sowie die Höhe deren Bruttolohn- und Gehalts summe zu erteilen und
- für den Fall, daß diese Verpflichtung zur Auskunftserteilung innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Urteilszustellung nicht erfüllt wird, an sie eine Entschädigung zu zahlen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Sie beruft sich darauf, daß sie einen Betrieb des Maler- und Lackiererhandwerks betreibe und daher vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV ausgenommen sei.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der ZVK hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit dieser verfolgt die ZVK ihr Klagebegehren weiter, während die Beklagte die Zurückweisung der Revision beantragt.
Entscheidungsgründe
Die Revision der ZVK ist begründet.
Der Betrieb der Beklagten unterfiel im Klagezeitraum dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV. Demnach hat die Beklagte die geforderten Auskünfte an die ZVK zu erteilen.
I. Das Landesarbeitsgericht ist der Meinung, auf den Betrieb der Beklagten finde der VTV keine Anwendung. Die von diesem Betrieb ausgeführten Wärmedämmarbeiten seien zwar sowohl Dämm(Isolier-)Arbeiten im Sinne des § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 8 (9) VTV als auch Fassadenbauarbeiten im Sinne des § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 11 (12) VTV.
Da die Beklagte einen Betrieb des Maler- und Lackiererhandwerks betreibe, werde sie vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV bis zum 30. Juni 1992 nicht erfaßt, weil Betriebe des Maler- und Lackiererhandwerks durch § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 4 VTV (alte Fassung bis zum 30. Juni 1992) vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV ausgenommen würden. Auf Grund der ab dem 1. Juli 1992 geltenden Neufassung der Ausnahmevorschrift des § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 6 VTV unterfalle der Betrieb der Beklagten ab diesem Zeitpunkt aber dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV. Es würden nämlich nunmehr alle diejenigen Betriebe des Maler- und Lackiererhandwerks nicht mehr vom Geltungsbereich des VTV ausgenommen, in denen Arbeiten der in Abschn. IV oder V des § 1 Abs. 2 VTV aufgeführten Art ausgeführt würden. Da die Beklagte aber Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 9 Dämm(Isolier-)Arbeiten und Nr. 12 (Fassadenbauarbeiten) erledige, werde sie vom Geltungsbereich des VTV erfaßt. Nachdem aber gleichzeitig die für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge über das Verfahren für den Urlaub und die Zusatzversorgung im Maler- und Lackiererhandwerk auf den Betrieb Anwendung fänden, sei ab dem 1. Juli 1992 eine sogenannte Tarifkonkurrenz entstanden. Diese müsse dadurch gelöst werden, daß auf den Betrieb der Beklagten nur die spezielleren Tarifverträge für das Maler- und Lackiererhandwerk anzuwenden seien.
II. Diesen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts kann der Senat nicht folgen.
1. Zunächst ist mit dem Landesarbeitsgericht davon auszugehen, daß es sich bei der von der Beklagten durchgeführten Anbringung von Wärmedämmverbundsystemen sowohl um Dämm(Isolier-)Arbeiten im Sinne des § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 8 (9) VTV als auch um Fassadenbauarbeiten im Sinne des § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 11 (12) VTV handelt.
a) Daß die Tarifvertragsparteien des VTV unter Dämm(Isolier-)Arbeiten auch die Anbringung von Wärmedämmungen verstanden haben, kommt dadurch zum Ausdruck, daß in § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 8 (9) VTV im Klammerzusatz „Wärme- und Kälteschutzarbeiten” ausdrücklich als Beispiele für Dämm(Isolier-)Arbeiten aufgeführt sind.
b) Unter den Begriff „Fassadenbauarbeiten” im Sinne des § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 11 (12) VTV fallen sämtliche Arten von Fassadenbauarbeiten, insbesondere auch das Anbringen sogenannter „Vollwärmeschutzfassaden” (BAG Urteil vom 3. Dezember 1986 – 4 AZR 466/86 – AP Nr. 73 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Die von der Beklagten durchgeführten Arbeiten stellen die Anbringung solcher Vollwärmeschutzfassaden dar und sind demnach „Fassadenbauarbeiten” im Tarifsinne.
Damit unterfällt der Betrieb der Beklagten grundsätzlich dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV.
2. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts greift der Ausschlußtatbestand des § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 4 (6) VTV zugunsten der Beklagten nicht ein.
a) Zunächst ist mit dem Landesarbeitsgericht und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Vierten Senats des Bundesarbeitsgerichts davon auszugehen, daß die von der Beklagten durchgeführten Wärmedämmarbeiten Arbeiten sind, die auch von Betrieben des Maler- und Lackiererhandwerks ausgeführt werden.
Der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat in seinem Urteil vom 29. Mai 1991 (– 4 AZR 539/90 – AP Nr. 5 zu § 1 TVG Tarifverträge: Maler) festgestellt, daß ein Betrieb der arbeitszeitlich weit überwiegend Wärme Verbundsysteme zur Mauerisolierung herstellt und dabei Dämmschichten aus Polystyrol-Hartschaum oder Polyurethan-Hartschaum mit einer Klebemasse auf Mauern aufklebt und ggf. dort noch zusätzlich befestigt und anschließend diese Dämmstoffe mit einer Armierungsmasse beschichtet, um dann noch eine Schlußbeschichtung anzubringen, ein Betrieb des Maler- und Lackiererhandwerks ist.
Die vom Betrieb der Beklagten durchgeführte Anbringung von Wärmedämmverbundsystemen entspricht diesen Tätigkeiten. Damit verrichtet die Beklagte Arbeiten, die sowohl denjenigen des Baugewerbes als auch denjenigen des Maler- und Lackiererhandwerks zuzurechnen sind.
b) Diese vom Betrieb der Beklagten ausschließlich durchgeführten Tätigkeiten führen aber nicht dazu, daß es sich bei der Beklagten um einen Betrieb des Maler- und Lackiererhandwerks im Sinne des § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 4 (6) VTV handelt, der vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV ausgenommen wäre.
Der Umstand, daß in einem Betrieb Arbeiten ausgeführt werden, die auch zu den Tätigkeiten des Maler- und Lackiererhandwerks gehören, zwingt nicht zur Annahme, daß es sich bei diesem Betrieb um einen solchen des Maler- und Lackiererhandwerks handelt. Es gibt eine Vielzahl einzelner Tätigkeiten, die von Betrieben unterschiedlichster Gewerbezweige in gleicher Weise ausgeführt werden und zum Berufsbild des jeweiligen Gewerbe zweige s gehören. Wenn eine solche Tätigkeit auch zu denjenigen des Maler- und Lackiererhandwerks gehört, so wird dadurch ein Betrieb, der ausschließlich eine solche Tätigkeit verrichtet, noch nicht zu einem Betrieb des Maler- und Lackiererhandwerks. Ein Betrieb dieses Handwerkszweiges ist in erster Linie dadurch gekennzeichnet, daß in ihm Arbeiten verrichtet werden, die typischerweise den Betrieb als einen solchen des Maler- und Lackiererhandwerks ausweisen. Das aber sind schon nach dem Sprachgebrauch und der Anschauung im Wirtschaftsleben jedenfalls Betriebe, die zumindest auch Maler- und Lackierertätigkeiten im herkömmlichen Sinne ausführen, also Farb- oder Lackanstriche aufbringen und Tapezierarbeiten verrichten. Ein Betrieb, der keine dieser Arbeiten verrichtet, ist kein Betrieb des Maler- und Lackiererhandwerks, selbst wenn die von ihm verrichteten Tätigkeiten auch in einem Maler- und Lackiererbetrieb anfallen und ausgeführt werden und daher mit zum Berufsbild dieses Handwerks gehören (BAG Urteil vom 7. April 1993 – 10 AZR 618/90 – AP Nr. 7 zu § 1 TVG Tarifverträge: Maler).
Im Betrieb der Beklagten werden solche für einen Betrieb des Maler- und Lackiererhandwerks typischen Arbeiten neben den Wärmedämmarbeiten aber nicht durchgeführt.
Daß im Rahmen der Anbringung von Wärmedämmverbundsystemen abschließend auf die mit einer Armierungsmasse beschichteten Styroporplatten noch eine Schlußbeschichtung aufgebracht wird, stellt keine typische Tätigkeit des Maler- und Lackiererhandwerks dar.
Nach der Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil, der Meisterprüfung für das Maler- und Lackiererhandwerk vom 15. August 1973 (BGBl. I 1973 S. 1040) sind für diesen Berufszweig zwar folgende Tätigkeiten aufgeführt:
„…
15. Auftragen von Grund-, Zwischen- und Anschlußanstrichen …”
Dennoch liegt im zu entscheidenden Falle im Auftragen der Schlußbeschichtung auf die Wärmedämmplatten keine typische Arbeit des Maler- und Lackiererhandwerks vor. Diese Tätigkeit stellt sich nämlich als ein notwendiger Bestandteil der als einheitliche Tätigkeit zu betrachtenden Anbringung von Wärmeverbundsystemen durch die Beklagte dar. Dieser Arbeitsvorgang muß insgesamt betrachtet werden und darf nicht in mehrere, möglicherweise verschiedenen Gewerbe zwei gen zuzuordnende Einzeltätigkeiten aufgegliedert werden.
Da die Beklagte somit nur Wärmedämmarbeiten und keine typischen Tätigkeiten des Maler- und Lackiererhandwerks durchführt, greift zu ihren Gunsten der Ausschlußtatbestand des § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 4 (6) VTV nicht ein, so daß sie dem Geltungsbereich des VTV unterfällt.
3. Auch aus der Neufassung des Tarifvertrages vom 28. Dezember 1983 über das Verfahren für den Urlaub und die Zusatzversorgung im Maler- und Lackiererhandwerk in der Bundesrepublik Deutschland und im Land Berlin wird deutlich, daß Betriebe, die ausschließlich Wärmeverbundsystemarbeiten ausführen, keine Betriebe des Maler- und Lackiererhandwerks im Sinne der Tarifverträge für dieses Handwerk sind. Der Tarifvertrag vom 23. November 1992 über das Verfahren für den Urlaub und die Zusatzversorgung im Maler- und Lackiererhandwerk (gültig ab 1. Januar 1993) bestimmt nämlich bezüglich seines betrieblichen Geltungsbereiches in § 1 Nr. 2:
„Betrieblicher Geltungsbereich:
Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Rahmentarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk (RTV) in der jeweils geltenden Fassung fallen.”
Der Rahmentarifvertrag vom 30. März 1992 für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk (gültig ab 1. April 1992) bestimmt hinsichtlich seines betrieblichen Geltungsbereichs in § 1 Nr. 2:
„Für alle Betriebe des Maler- und Lackiererhandwerks. Dies sind Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, die
- Maler-, Lackierer-, Tüncher-, Weißbinde-, Beschichtungs-, Schildermaler-, Fahrzeug- und Metallackierer-, Gerüstbau-, Entrostungs- und Korrosionsschutzarbeiten sowie
- im Rahmen des Maler- und Lackiererhandwerks Klebe-, Wärmedämmverbundsystem-, Betonschutz- und Oberflächensanierungs- und Restaurierungsarbeiten ausführen.
Nicht erfaßt werden Betriebe des Baugewerbes.”
Damit stellen die Tarifvertragsparteien klar, daß die Ausführung von Wärmeverbundsystemarbeiten alleine noch keine Tätigkeit des Maler- und Lackiererhandwerks darstellt, sondern nur dann, wenn diese „im Rahmen des Maler- und Lackiererhandwerks” durchgeführt werden. Ein Betrieb, der wie derjenige der Beklagten Wärmedämmverbundsysteme anbringt, fällt somit nur dann unter den Geltungsbereich der Tarifverträge für das Maler- und Lackiererhandwerk, wenn er diese Tätigkeit nicht ausschließlich, sondern neben anderen, dem Maler- und Lackiererhandwerk zuzuordnenden Tätigkeiten, wie sie in § 1 Nr. 2 a) des Rahmentarifvertrages vom 30. März 1992 für die gewerblichen Arbeitnehmer des Maler- und Lackiererhandwerks aufgeführt sind, erledigt.
Durch den Änderungstarifvertrag vom 1. September 1992 ist der Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk dahingehend geändert worden, daß Betriebe, die Wärmeverbundsystemarbeiten ausführen, bei der Festlegung des betrieblichen Geltungsbereiches des Rahmentarifvertrages überhaupt nicht mehr erwähnt werden. Auch dies zwingt zu der Annahme, daß solche Betriebe keine Betriebe des Maler- und Lackiererhandwerks sind, wenn sie keine anderen der im Rahmentarifvertrag aufgeführten Maler- und Lackiererarbeiten ausführen.
Damit liegt im Streitfalle auch die vom Landesarbeitsgericht angenommene Tarifkonkurrenz nicht vor.
4. Der ZVK steht somit der geltend gemachte Auskunftsanspruch nach § 27 VTV gegen die Beklagte zu.
Der Klage war daher unter Aufhebung bzw. Abänderung der vorinstanzlichen Urteile stattzugeben.
III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Matthes, Richter Dr. Freitag ist durch Urlaub an der Unterschrift verhindert. Matthes, Böck, Brose, Walther
Fundstellen