Entscheidungsstichwort (Thema)
Altersteilzeit. Insolvenzsicherung
Orientierungssatz
- Bei Altersteilzeit im Blockmodell arbeitet der Arbeitnehmer während der Arbeitsphase in der vollen Arbeitszeit und während der Freistellungsphase überhaupt nicht. Er erhält durchgängig das Altersteilzeitentgelt (Hälfte des Arbeitsentgeltes) und einen Aufstockungsbetrag. Dabei stellen die vom Arbeitgeber während der Freitstellungsphase zu erbringenden Leistungen eine in der Fälligkeit hinausgeschobene Vergütung dar. Diese wird für die während der Arbeitsphase geleistete, über die hälftige Arbeitszeit hinausgehende Arbeitszeit erbracht. Das gilt sowohl für das hälftige Arbeitsentgelt als auch für den Aufstockungsbetrag.
- Das Entgelt ist während des Zeitraumes der Freistellungsphase “spiegelbildlich” für die entsprechenden Monate der Arbeitsphase zu zahlen.
- In Altersteilzeit befindliche Arbeitnehmer sind Insolvenzgläubiger, soweit ihnen Vergütung für die Zeit vor der Eröffnung zu leisten ist, und Massegläubiger, soweit ihnen Vergütung für die Zeit nach der Eröffnung zu leisten ist.
- Wird ein Betrieb nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens rechtsgeschäftlich übertragen, so haftet der Erwerber nur für die Masseforderungen der in Altersteilzeit befindlichen Arbeitnehmer.
- Der Arbeitgeber ist nach § 271 Abs. 2 BGB “im Zweifel” berechtigt, während der Freistellungsphase Entgeltansprüche, die entsprechend ihrer “spielgelbildlichen” Fälligkeit noch nicht fällig geworden sind, “vorher” zu erfüllen. Umstände, die diese Befugnis des Arbeitgebers im Einzelfall ausschließen, sind vom Arbeitnehmer darzulegen und ggf. zu beweisen.
Normenkette
BGB §§ 271, 366, 611, 613a, 614; InsO §§ 55, 108; ZPO § 308
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 10. Januar 2006 – 2 Sa 418/05 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz nur noch darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, das vom Kläger während der Arbeitsphase seines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses bei der Beklagten erarbeitete Wertguthaben für einen Zeitraum von 16 Monaten abzusichern.
Der Kläger war bei der H… AG, K…, als technischer Angestellter beschäftigt. Für diesen Betrieb war am 15. Juli 1999 die Betriebsvereinbarung Nr. 01 08 99 – Betriebsvereinbarung über Altersteilzeit (BV-ATZ) – abgeschlossen worden.
§ 15 BV-ATZ lautet:
“Insolvenzsicherung
Der Arbeitgeber wird durch geeignete Maßnahmen, zB. den Abschluß einer Versicherung oder durch eine Konzernbürgschaft, gewährleisten, daß im Falle einer Insolvenz des Unternehmens alle entstandenen finanziellen Ansprüche aus dieser Betriebsvereinbarung einschließlich der auf das Altersteilzeitentgelt entfallenden Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung gesichert sind.
Der Arbeitgeber wird die ausreichende Sicherung gegenüber dem Betriebsrat nachweisen.”
Außerdem unterfiel die H… AG, K…, dem Geltungsbereich des Tarifvertrages über Altersteilzeit vom 29. Juni 1998, abgeschlossen zwischen Nordmetall, Metall Unterweser und Nord-West-Metall auf Arbeitgeberseite sowie der IG Metall, Bezirk Küste, Bezirksleitung Hamburg (TV-ATZ).
In § 16 dieses TV-ATZ heißt es:
“Insolvenzsicherung
Der Arbeitgeber berät geeignete Maßnahmen mit dem Betriebsrat und stellt sicher, daß im Falle der vorzeitigen Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses durch Insolvenz des Arbeitgebers alle bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Ansprüche einschließlich der darauf entfallenden Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung gesichert sind.
Er weist gegenüber dem Betriebsrat, bzw. soweit keine Betriebsvereinbarung besteht, gegenüber dem Beschäftigten jährlich die ausreichende Sicherung nach. Die Art der Sicherung kann betrieblich festgelegt werden.
Die Insolvenzsicherung von Langzeitkonten nach § 12 erfolgt, sobald der Altersteilzeitarbeitsvertrag abgeschlossen ist oder das zu diesem Zweck gebildete Guthaben 150 Stunden übersteigt.”
Auf Grund eines Teilbetriebsüberganges ging das Arbeitsverhältnis des Klägers ab 1. April 2000 auf die O… GmbH über. Am 30. Januar/9. Februar 2001 schloss der Kläger mit der O… GmbH einen “Arbeitsvertrag über Altersteilzeit” für den Zeitraum 1. Februar 2001 bis 31. Januar 2007. In der ersten Hälfte dieses Altersteilzeitarbeitsverhältnisses (1. Februar 2001 bis 31. Januar 2004) sollte der Kläger in vollem Umfange wie bisher arbeiten, in der zweiten Hälfte (1. Februar 2004 bis 31. Januar 2007) von der Arbeit freigestellt werden.
Am 1. September 2002 wurde über das Vermögen der O… GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Am 1. Oktober 2002 fand ein Betriebsübergang auf die jetzige Beklagte statt. Diese kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zum 31. Dezember 2002. In dem vom Kläger angestrengten Kündigungsrechtsstreit wurde rechtskräftig entschieden, dass sein Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten aufgelöst worden sei und dass diese den zwischen dem Kläger und der O… GmbH geschlossenen “Arbeitsvertrag über Altersteilzeit” mit Wirkung vom 1. Oktober 2002 unverändert übernommen habe.
Mit Klage vom 23. Januar 2004 hat der Kläger von der Beklagten die Gehaltszahlung für den Zeitraum 1. Oktober 2002 bis 31. Januar 2004 verlangt. Diese Klage hat er dann auch auf Gehaltszahlungen für Zeiträume erweitert, die in der Freistellungsphase lagen. Daneben hat er die Verurteilung der Beklagten zur insolvenzrechtlichen Absicherung des im Rahmen seines Altersteilzeitarbeitsvertrages erarbeiteten Wertguthabens beantragt. Die Parteien haben dann bezüglich der für die vom 1. Oktober 2002 bis 31. Januar 2005 geltend gemachten Vergütungsansprüche einen Teilvergleich geschlossen. Unstreitig hat die Beklagte darüber hinaus bis einschließlich Mai 2005 an den Kläger Altersteilzeitvergütung gezahlt. Ab 1. Juni 2005 stellte die Beklagte die Zahlungen ein. Die Vergütungen für den Zeitraum 1. Juni 2005 bis 31. Januar 2007 hat der Kläger vor dem Arbeitsgericht Kiel eingeklagt. Dieser Rechtsstreit ist derzeit ausgesetzt.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Beklagte sei als Betriebsnachfolgerin der O… GmbH verpflichtet, auch das vor dem Betriebsübergang bei der O… GmbH erarbeitete Wertguthaben gegen Insolvenz abzusichern.
Der Kläger hat zunächst beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, die vom Kläger im Rahmen des Altersteilzeitvertrages vom 30. Januar/9. Februar 2001 erarbeiteten Wertguthaben durch geeignete Maßnahmen – zB Abschluss einer Versicherung, Garantievereinbarung einer geeigneten Institution, Bürgschaft einer deutschen Großbank – binnen einer vom Gericht zu bestimmenden Frist insolvenzsicher abzusichern.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie verneint eine Insolvenzsicherungspflicht, weil sie wegen des Betriebsüberganges in der Insolvenz nicht für bereits entstandene Ansprüche von Arbeitnehmern hafte. Außerdem habe sie während der Freistellungsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses an den Kläger für 16 Monate Altersteilzeitvergütung gezahlt. Da dieser nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur 16 Monate für sie gearbeitet habe, schulde sie keine weiteren Zahlungen mehr.
Das Arbeitsgericht hat die Beklagte verurteilt, die vom Kläger im Rahmen seines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses erarbeiteten Wertguthaben für die Dauer von 16 Monaten im Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis 31. Januar 2007 durch geeignete Maßnahmen insolvenzrechtlich abzusichern. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht die Klage in vollem Umfange abgewiesen. Die Anschlussberufung des Klägers hat es zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter, beschränkt seine Revision aber auf die Absicherung seines Wertguthabens, das er für die Dauer von 16 Monaten auf Grund seiner Tätigkeit für die Beklagte erworben hat.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat seine Klage auf Insolvenzsicherung seines Wertguthabens zu Recht abgewiesen.
I. Das Landesarbeitsgericht hat einen Insolvenzsicherungsanspruch des Klägers deshalb verneint, weil die Beklagte das von ihm erworbene Wertguthaben durch die Zahlung der Altersteilzeitvergütung bis einschließlich Mai 2005 erfüllt habe.
Das Landesarbeitsgericht hat sich nicht in der Lage gesehen, der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts insoweit zu folgen, als aus der “Spiegelbildlichkeit” der Leistungen folge, dass auch die Erfüllung der erarbeiteten Ansprüche in der Insolvenz insoweit spiegelbildlich erfolgt, dass in der Freistellungsphase zunächst die insolvente O… GmbH zu Leistungen verpflichtet sei und erst dann die Beklagte, die den Betrieb erst in der Insolvenz übernommen habe. Deshalb habe diese die von ihr zu begleichenden Altersteilzeitvergütungsansprüche des Klägers durch Zahlung für den sich unmittelbar an die Arbeitsphase anschließenden Zeitraum 1. Februar 2004 bis 31. Mai 2005 erfüllt.
Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts hält im Ergebnis, nicht jedoch in allen Teilen der Begründung einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
II. Dem Kläger steht kein für die Dauer von 16 Monaten erarbeitetes Wertguthaben zu, welches die Beklagte gegen Insolvenz absichern müsste.
1. Entgegen der Meinung des Landesarbeitsgerichts bedarf es für dieses Ergebnis keiner Änderung der Rechtsprechung des Senats zur Erfüllung von Ansprüchen aus einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell in der Insolvenz.
a) Bei Altersteilzeit im Blockmodell arbeitet der Arbeitnehmer während der Arbeitsphase voll und während der Freistellungsphase überhaupt nicht. Er erhält durchgängig das Altersteilzeitentgelt (Hälfte seines Arbeitsentgeltes) und einen Aufstockungsbetrag. Dabei stellen die vom Arbeitgeber während der Freistellungsphase zu erbringenden Leistungen eine in der Fälligkeit hinausgeschobene Vergütung dar, welche für die während der Arbeitsphase geleistete, über die hälftige Arbeitszeit hinausgehende Arbeitszeit erbracht wird. Dabei sind die in der Altersteilzeit befindlichen Arbeitnehmer Insolvenzgläubiger nach § 108 Abs. 2 InsO, soweit sie Vergütungsansprüche geltend machen, die für ihre Arbeitsleistung vor der Insolvenzeröffnung zu erbringen sind und Massegläubiger, § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO, soweit sie Vergütungsansprüche für Arbeitsleistung nach Insolvenzeröffnung verlangen.
Diese Abgrenzung der Vergütungsforderungen nach dem Kriterium, wann die der Forderung zugrunde liegende Arbeitsleistung erbracht worden ist, ist deshalb geboten, weil es von Bedeutung ist, inwieweit die vom Arbeitnehmer erbrachten Leistungen der Masse zugute gekommen sind. Nicht von Belang ist, wann der Arbeitnehmer die Vergütungszahlung verlangen kann (Senat 19. Oktober 2004 – 9 AZR 647/03 – BAGE 112, 214; 19. Oktober 2004 – 9 AZR 645/03 – NZA 2005, 527).
Soweit Entgeltleistungen für die Zeit nach der Insolvenzeröffnung zu erbringen sind, weil diese während der Arbeitsphase eingetreten und die Entgeltforderungen daher insoweit Masseforderungen sind, hat die Zahlung zeitversetzt zu erfolgen. Das Entgelt ist während des Zeitraumes der Freistellungsphase auszuzahlen, der in seiner Lage dem Zeitraum der Arbeitsphase entspricht, der nach der Insolvenzeröffnung liegt. Im Blockmodell Altersteilzeit wird die in der Freistellungsphase gezahlte Vergütung jeweils spiegelbildlich für die entsprechenden Monate der Arbeitsphase gezahlt (Senat 19. Oktober 2004 – 9 AZR 647/03 – BAGE 112, 214; 24. Juni 2003 – 9 AZR 353/02 – BAGE 106, 353).
b) Im Streitfalle bedeutet dies, dass die Beklagte für die vom Kläger im Zeitraum 1. September 2002 (Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der O… GmbH) bis 30. September 2002 erbrachte Arbeitsleistung während der Freistellungsphase im Zeitraum 1. September 2005 bis 30. September 2005 Arbeitsvergütung als Masseschuld bezahlen müsste. Für den Zeitraum ab dem Betriebsübergang (1. Oktober 2002) bis zum Ende der Arbeitsphase ergäbe sich ein Anspruch gegen die Beklagte als neue Arbeitgeberin des Klägers gemäß § 611 Abs. 1, § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB.
aa) Als Betriebsübernehmerin in der Insolvenz haftet die Beklagte nur für die ab der Insolvenzeröffnung entstandenen Masseforderungen. § 613a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB, welche die Haftung des alten und neuen Betriebsinhabers bei einem rechtsgeschäftlichen Betriebsübergang regeln, sind im Interesse des Bestandsschutzes des Arbeitnehmers auch im insolvenzrechtlichen Verfahren anwendbar. Dies gilt nach der Rechtsprechung jedoch nicht für die Haftung des Betriebserwerbers, soweit sie Ansprüche betrifft, die dem insolvenzrechtlichen Grundsatz der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung unterliegen (BAG 19. Mai 2005 – 3 AZR 649/03 – BAGE 114, 349 mwN). Deshalb ist aus insolvenzrechtlichen Gründen die Haftung des Betriebserwerbers in der Insolvenz auf Masseforderungen beschränkt (vgl. BAG 19. Mai 2005 – 3 AZR 649/03 – aaO; 19. Oktober 2004 – 9 AZR 647/03 – BAGE 112, 214).
bb) Die Beklagte hat den Betrieb der O… GmbH am 1. Oktober 2002 übernommen, nachdem über das Vermögen der O… GmbH am 1. September 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet worden war. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Kläger noch in der Arbeitsphase. Er hat bis zum Beginn der Freistellungsphase am 1. Februar 2004 zunächst für die Insolvenzschuldnerin (1. September bis 30. September 2002) und dann für die Beklagte Arbeitsleistung erbracht (1. Oktober 2002 bis 31. Januar 2004).
Bei dem für die Arbeitsleistung im September 2002 erarbeiteten Vergütungsanspruch handelt es sich nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO um eine Masseforderung, für welche die Beklagte nach den oben dargestellten Grundsätzen als Betriebserwerberin nach § 613a BGB haftet (BAG 19. Mai 2005 – 3 AZR 649/03 – BAGE 114, 349; 19. Oktober 2004 – 9 AZR 647/03 – BAGE 112, 214). Ab dem Betriebsübergang (1. Oktober 2002) richten sich die Ansprüche des Klägers unmittelbar gegen die Beklagte als seine neue Arbeitgeberin, § 611 Abs. 1 iVm. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB.
c) Da der Kläger nur eine Absicherung seines in der Arbeitsphase (1. Oktober 2002 bis 31. Januar 2004) bei der Beklagten erarbeiteten Wertguthabens verlangt, durfte wegen des Grundsatzes “ne ultra petita” (§ 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO) nicht über einen Insolvenzsicherungsanspruch bzgl. des Wertguthabens, das sich der Kläger zwischen der Insolvenzeröffnung (1. September 2002) und dem Zeitpunkt des Betriebsüberganges (1. Oktober 2002) erarbeitet hat, entschieden werden.
2. Nach der Rechtsprechung des Senats schuldet die Beklagte entsprechend der “spiegelbildlichen” Abwicklung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses für die vom Kläger im Zeitraum 1. Oktober 2002 bis 31. Januar 2004 (16 Monate) geleistete Arbeit Vergütungszahlungen im Zeitraum 1. Oktober 2005 bis 31. Januar 2007.
Durch die Vergütungszahlung für die Zeit vom 1. Februar 2004 bis 31. Mai 2005 (16 Monate) hat die Beklagte diesen Zahlungsanspruch des Klägers bereits vor Fälligkeit wirksam erfüllt.
a) Durch seine ungekürzte Arbeitsleistung in der Arbeitsphase vom 1. Oktober 2002 bis 31. Januar 2004 hatte sich der Kläger Entgelte erarbeitet, die nicht monatlich in der Arbeitsphase ausgezahlt, sondern für die spätere Freistellungsphase aufgespart wurden. Er ist somit mit seiner vollen Arbeitsleistung im Hinblick auf die anschließende Freistellungsphase in Vorleistung getreten. Damit hat er sich im Umfange seiner Vorleistungen zum einen Ansprüche auf die spätere Zahlung der Bezüge und zum anderen einen entsprechenden Anspruch auf Freistellung von der Arbeitspflicht erarbeitet. Das während der Freistellungsphase ausgezahlte Entgelt ist demnach Gegenleistung für die bereits während der Arbeitsphase geleistete, über die verringerte Arbeitszeit hinausgehende Arbeit (st. Rspr. vgl. Senat 19. Oktober 2004 – 9 AZR 647/03 – BAGE 112, 214 mwN).
Deshalb ist mit der Erbringung dieser Arbeitsleistung der dieser entsprechende Vergütungsanspruch bereits entstanden, weil grundsätzlich bei einem gegenseitigen Vertrag mit der Erbringung der geschuldeten Leistung der Anspruch auf die vertragliche Gegenleistung entsteht. So hat der Sechste Senat am 19. Januar 2006 (– 6 AZR 529/04 – AP InsO § 55 Nr. 13 = EzA InsO § 55 Nr. 11, auch zur Veröffentlichung in BAGE vorgesehen) entschieden, dass, wenn im Arbeitsvertrag ein regelmäßiges Arbeitsentgelt vereinbart ist, die Entgeltansprüche mit den Zeitabschnitten entstehen, nach denen die Vergütung zu bemessen ist (§ 614 Satz 2 BGB). In Abweichung von § 614 Satz 2 BGB, der dispositives Recht darstellt (BAG 15. Januar 2002 – 1 AZR 165/01 – EzA BGB § 614 Nr. 1), ist allerdings die Fälligkeit dieses Vergütungsanspruches bis zum “spiegelbildlichen” Zeitraum während der Freistellungsphase hinausgeschoben. Ob diese Ansprüche erst während der Freistellungsphase entstehen oder lediglich ihre Fälligkeit hinausgeschoben worden ist, hatte der Senat in seiner Entscheidung vom 24. Juni 2003 (– 9 AZR 353/02 – BAGE 106, 353) noch offengelassen.
Für die Vergütungszahlung ist damit eine Leistungszeit iSd. § 271 Abs. 2 BGB bestimmt. Im Streitfalle waren demnach die in der Zeit vom 1. Oktober 2002 bis 31. Januar 2004 monatlich entstandenen Vergütungsansprüche im Zeitraum 1. Oktober 2005 bis 31. Januar 2007 durch die Beklagte monatlich “spiegelbildlich” zu erfüllen. Die Beklagte war nach § 271 Abs. 2 BGB jedoch “im Zweifel” berechtigt, die ihr obliegende Leistung “vorher” zu bewirken.
Diese gesetzliche Vermutung müsste durch den Kläger widerlegt werden. Dazu hat er jedoch nichts vorgetragen. Insbesondere hat er sich nicht auf eine Vereinbarung berufen, die es der Beklagten verbieten würde, seine während der Arbeitsphase erarbeiteten Vergütungsansprüche für die Freistellungsphase bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit zu erfüllen. Zweifelhaft könnte das Recht zur vorzeitigen Erfüllung nur deshalb sein, weil dies der Systematik eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell und damit dem mutmaßlichen Willen der Arbeitsvertragsparteien widerspräche.
Vorliegend lag die vorgezogene Erfüllung der erworbenen Vergütungsansprüche jedoch im Interesse des Klägers. Dieser erhielt dadurch mit Beginn seiner Freistellungsphase die während der Arbeitsphase bei der Beklagten erworbenen Vergütungsansprüche ausgezahlt und musste sich nicht zunächst auf Insolvenzgeld und die Anmeldung seiner Forderungen zur Insolvenztabelle verweisen lassen.
Auch aus dem vor dem Arbeitsgericht Kiel geschlossenen Teilvergleich vom 8. Februar 2005 ergibt sich keine besondere Tilgungsvereinbarung bzgl. der für den Zeitraum 1. Oktober 2002 bis 31. Januar 2005 von der Beklagten zu zahlenden Vergütung. Dieser Vergleich enthält keine Anhaltspunkte dafür, dass das für diesen Zeitraum der “Arbeitsphase” vom Kläger erarbeitete Arbeitsentgelt während der “Freistellungsphase” nur “spiegelbildlich” und nicht gemäß § 271 Abs. 2 BGB auch “vorher” gezahlt werden darf.
b) Bei den von der Beklagten geleisteten Beträgen handelt es sich nicht um Vorschusszahlungen. Vorschüsse sind Leistungen des Arbeitgebers auf noch nicht verdienten Lohn (vgl. BAG 11. Februar 1987 – 4 AZR 144/86 – BAGE 55, 44). Diese stellen eine Vorwegleistung dar, die bei Fälligkeit der Forderung verrechnet werden soll (BAG 13. Dezember 2000 – 5 AZR 334/99 – AP BGB § 394 Nr. 31 = EzA TVG § 4 Friseurhandwerk Nr. 1). Die Beklagte hat nicht “vorgeleistet”. Sie hat nur auf eine bereits bestehende Entgeltforderung des Klägers vorzeitig nach § 271 Abs. 2 BGB geleistet.
c) § 366 BGB ist vorliegend nicht einschlägig. Diese Bestimmung enthält Regelungen für die Tilgungswirkungen, wenn das vom Schuldner Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden ausreicht. Der Kläger macht jedoch nur Vergütung für 16 Monate gegenüber der Beklagten geltend. Für diese 16 Monate hat diese dem Kläger unstreitig während seiner Freistellungsphase Arbeitsentgelt gezahlt. Damit hat das von ihr “Geleistete” zur Tilgung der Schulden ausgereicht.
III. Der Kläger hat die Kosten des erfolglosen Revisionsverfahrens zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Düwell, Krasshöfer, Böck, Ott, Brossardt
Fundstellen
Haufe-Index 1747987 |
BB 2007, 1281 |
DB 2007, 1707 |