Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsrentenanpassung. Bochumer Verband. Urteil ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine einheitliche, unternehmensübergreifende reallohnbezogene Obergrenze für alle “übrigen Mitgliedsunternehmen” trägt dem Konditionenkartell Rechnung und verstößt nicht gegen § 16 BetrAVG.
2. Der Arbeitgeber ist dafür darlegungspflichtig, dass die Anpassungsentscheidung nach § 20 der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes in der seit dem 1. Januar 1985 gültigen Fassung billigem Ermessen entspricht. Die Anpassungsentscheidung erstreckt sich auf alle die Anpassungsentscheidung beeinflussenden Umstände und damit auch auf die reallohnbezogene Obergrenze.
3. Entspricht eine Ruhegeldanpassung nicht dem billigen Ermessen, erfolgt nach § 315 Abs. 3 S. 2 BGB die erforderliche Leistungsbestimmung durch Urteil.
Normenkette
BetrAVG § 16; BGB § 315 Abs. 3 S. 2
Verfahrensgang
LAG Düsseldorf (Urteil vom 11.12.2001; Aktenzeichen 8 (3) Sa 525/01) |
Tenor
1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 11. Dezember 2001 – 8 (3) Sa 525/01 – wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Gründe
Von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wird abgesehen (§ 72 Abs. 5 ArbGG; § 555 Abs. 1, § 313a Abs. 1 Sätze 1 und 2 ZPO).
Unterschriften
Reinecke, Bepler, Kremhelmer, Schoden, Stemmer
Fundstellen
Dokument-Index HI1480109 |
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