Entscheidungsstichwort (Thema)

Entgeltsicherung. Kinderbezogene persönliche Zulage

 

Leitsatz (redaktionell)

Bestätigung der Senatsrechtsprechung zu § 7 ÜTV (vgl. Senatsurteil 1. Oktober 1998 – 6 AZR 119/97 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Bundesbahn Nr. 16 = EzA TVG § 4 Deutsche Bahn Nr. 1)

 

Normenkette

Tarifvertrag über die Sicherung der Einkommen und Arbeitsbedingungen für die zur DB AG übergeleiteten Arbeitnehmer (ÜTV) § 7

 

Verfahrensgang

LAG Nürnberg (Urteil vom 27.01.1999; Aktenzeichen 4 Sa 75/98)

ArbG Nürnberg (Urteil vom 06.11.1997; Aktenzeichen 11 Ca 1105/97)

 

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 27. Januar 1999 – 4 Sa 75/98 – wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger für die Zeit ab dem 1. Juli 1996 nach dem Tarifvertrag über die Sicherung der Einkommen und Arbeitsbedingungen für die zur DB AG übergeleiteten Arbeitnehmer (ÜTV) die Zahlung einer kinderbezogenen persönlichen Zulage (PZÜ-K) in Höhe von 145,51 DM brutto monatlich verlangen kann.

Der Kläger war bei der Deutschen Bundesbahn im V. beschäftigt. Sein Arbeitsverhältnis ist mit Wirkung ab dem 1. Juli 1996 auf die Beklagte übergegangen, weil das V. aus dem Bundeseisenbahnvermögen auf die Beklagte übergeleitet wurde.

Zur Regelung des Übergangs der Beschäftigungsverhältnisse der Mitarbeiter der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Reichsbahn gemäß Art. 2 § 14 des Gesetzes zur Neuordnung des Eisenbahnwesens mit Wirkung ab dem 1. Januar 1994 hatten die Tarifvertragsparteien einen Tarifvertrag über die Sicherung der Einkommen und Arbeitsbedingungen für die zur DB AG übergeleiteten Arbeitnehmer (ÜTV) geschlossen. Dort heißt es ua.:

„Abschnitt II

Entgeltsicherung

§ 7

Kinderbezogene persönliche Zulage

(1) Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung einer kinderbezogenen persönlichen Zulage (PZÜ-K) entsprechend den persönlichen Verhältnissen am 31. Dezember 1993.

Ausführungsbestimmungen

1. Steht der Ehegatte des Arbeitnehmers im öffentlichen Dienst oder ist er aufgrund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt und stünden ihm der Ortszuschlag nach Stufe 3 BBesG oder einer der folgenden Stufen oder Sozialzuschlag nach den Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes zu, so besteht kein Anspruch nach Abs. 1.

Satz 1 gilt auch, wenn einer anderen Person für dasselbe Kind kinderbezogene Leistungen nach besoldungsrechtlichen oder tariflichen Vorschriften des öffentlichen Dienstes zustehen.

3. Der neueingestellte Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Zahlung einer PZÜ-K.

(2) Die PZÜ-K ist der Betrag des Sozialzuschlags (§ 13 LTV, § 13 LTV-DR, § 13 Teil B Vz ATV 5) bzw. der des kinderbezogenen Teils des Ortszuschlags (§ 16 AnTV, § 16 AnTV-DR. § 16 Teil C Vz ATV 5) – jeweils einschließlich des ggf. zustehenden besonderen Erhöhungsbetrags –. § 3 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2a) Bei Angleichungen des Monatstabellenentgelts Gebiet Ost an das Monatstabellenentgelt Gebiet West wird die PZÜ-K für den Arbeitnehmer, dessen kinderbezogener Betrag auf der Grundlage des LTV-DR bzw. AnTV-DR ermittelt wurde, entsprechend erhöht.

(3) Ändern sich die persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers und würde dadurch bei Fortgeltung der v. g. Tarifverträge der Anspruch auf den Sozialzuschlag bzw. auf den kinderbezogenen Teil des Ortszuschlags – jeweils einschließlich des ggf. zustehenden besonderen Erhöhungsbetrags – ganz oder teilweise entfallen, verringert sich die PZÜ-K um den entsprechenden Betrag.

(4) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, jede Änderung seiner persönlichen Verhältnisse unverzüglich der DB AG mitzuteilen.

…”

Anläßlich der Überleitung des V. zum 1. Juli 1996 wurden keine tarifvertraglichen Übergangsregelungen getroffen. Die Beklagte teilte dem Kläger mit zwei Schreiben vom 11. Juni 1996 mit:

„V.,

Sehr geehrter Herr M.,

wie schon in der Informationsveranstaltung am 9.5.1996 angekündigt wurde, wird die Deutsche Bahn AG das V. übernehmen. Zeitpunkt der Übernahme ist der 1.7.1996.

Ihr bisher bestehendes Arbeitsverhältnis geht zu diesem Zeitpunkt auf die DB AG über, wobei Ihre Rechte und Pflichten als Arbeitnehmer durch die gesetzliche Regelung des § .613 a BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) gesichert sind, da der Übernehmer DB AG gem. § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB in die Rechte und Pflichten des Arbeitsverhältnisses eintritt, wie es zum Zeitpunkt des Übergangs besteht.

Sollten Sie mit dem Übergang Ihres Arbeitsverhältnisses nicht einverstanden sein, können Sie dagegen Widerspruch einlegen. In diesem Fall besteht ihr bisheriges Arbeitsverhältnis weiter.

…”

„V.

Sehr geehrter Herr M.,

die Deutsche Bahn AG übernimmt zum 1.7.1996 das V. vom BEV.

Zur Sicherung Ihres bisherigen Einkommens wird folgende Regelung in Anlehnung an den ÜTV (Tarifvertrag über die Sicherung der Einkommen und Arbeitsbedingungen für die zur DB AG übergeleiteten Arbeitnehmer) und den Ersteingruppierungstarifvertrag getroffen:

Ihre bisherige Eingruppierung wird über den Ersteingruppierungstarifvertrag in das Tarifgefüge der DB AG übergeleitet. Sollte zwischen der neuen Eingruppierung und Ihrer bisherigen Eingruppierung eine Differenz sein, wird diese durch eine persönliche Zulage ausgeglichen. Diese persönliche Zulage wird z. B. bei Tarifvertragserhöhungen und höheren Eingruppierung in Entgeltgruppen in Anlehnung an den ÜTV verringert.

Diese Regelung erfolgt auf freiwilliger Basis und ohne Rechtsanspruch.

…”

Mit Schreiben vom 12. Juni 1996 teilte die Beklagte dem Kläger mit:

„V.

Sehr geehrter Herr M.,

in Ergänzung unserer Schreiben vom 11.06.1996 – ZPB 3. Ne – teilen wir Ihnen zur Vermeidung von Mißverständnissen noch mit, daß Sie hinsichtlich Ihrer derzeitigen Bezüge freiwillig so gestellt werden wie die Arbeitnehmer, die zum 01.01.1994 von der Deutsche Bahn AG übernommen worden sind, damit gelten alle Tarifverträge bei der DB AG.

…”

Hierzu erklärte der Kläger mit Schreiben vom 17. Juni 1996:

„ZPB 31

N.

Betriebsübergang des V. zur DB AG nach § 613 a BGB

Name M. Vorname A.

ich bin mit dem Übergang meines Arbeitsverhältnisses zur DB AG zum 01.07.1996 zu den in den beiden mir übergebenen Schreiben

  • ZPB 3. Ne vom 11.06.1996 (Übergang nach § 613 a BGB) und
  • ZPB 3. Ne vom 11.06.1996 (in Anlehnung an den ÜTV in Verbindung mit Ersteingrupp TV)

genannten Bedingungen

einverstanden[1]

nicht einverstanden[2]

…”

In dem schriftlichen Arbeitsvertrag des Klägers mit der Beklagten wurden keine Nebenabreden getroffen und in § 5 des Vertrages die Regelung aufgenommen, daß Änderungen des Arbeitsvertrags und Nebenabreden nur wirksam sind, wenn sie schriftlich vereinbart werden.

Der Kläger erhielt bis zum 30. Juni 1996 für seine am 11. Februar 1994 geborene Tochter L. einen kinderbezogenen Ortszuschlag in Höhe von 145,51 DM. Nach Überleitung des V. auf sie stellte die Beklagte diese Zahlung ein.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung einer kinderbezogenen persönlichen Zulage (PZÜ-K) von monatlich 145,51 DM brutto. Er dürfe von der Beklagten nicht schlechter gestellt werden als die zum 1. Januar 1994 übergeleiteten Mitarbeiter der Deutschen Bundesbahn. Diese hätten zur Besitzstandswahrung eine PZÜ-K erhalten. Dies müsse auch für die mit Wirkung zum 1. Juli 1996 übergeleiteten Mitarbeiter des V. gelten. Insoweit sei auf die persönlichen Verhältnisse zum 30. Juni 1996 abzustellen und nicht zum 31. Dezember 1993. Der Kläger habe sich auf die Zusicherung verlassen, daß sein bisheriges Einkommen in vollem Umfang abgesichert würde.

Der Kläger hat beantragt,

  1. Herrn A. M. ist der Sozialzuschlag für das Kind L. (geb. 11. Februar 1994) in Höhe von 145,51 DM rückwirkend zum 1. Juli 1996 nachzuzahlen.
  2. Der kinderbezogene Sozialzuschlag ist zukünftig von 145,51 DM an Herrn A. M. zu zahlen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, der Kläger habe weder tarifvertraglich noch einzelvertraglich einen Anspruch auf die PZÜ-K. Da bei der Überleitung des V. vom Bundeseisenbahnvermögen zur Deutschen Bahn AG keine gesonderten tarifvertraglichen Regelungen getroffen worden seien, habe man den Mitarbeitern einzelvertraglich zugesichert, sie hinsichtlich ihrer Bezüge so zu stellen, wie die zum 1. Januar 1994 übernommenen Mitarbeiter. Eine einzelvertragliche Vereinbarung, für die nach dem 31. Dezember 1993 bis zum 30. Juni 1996 geborenen Kinder eine PZÜ-K zu zahlen, sei weder mit dem Kläger noch mit anderen Mitarbeitern des V. getroffen worden. Die Aussagen über eventuell eintretende Nachteile bei den Arbeitnehmern hätten sich ausschließlich auf die analoge Anwendung des ÜTV bezogen; dies ergebe sich auch aus den Schreiben der Beklagten vom 11. und 12. Juni 1996. Darüber hinaus sei auch die vom Kläger angebotene Zeugin N. nicht berechtigt gewesen, für die Beklagte verbindliche Aussagen zu treffen; dies sei dem Kläger auch bewußt gewesen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg.

I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Kläger habe weder tarifrechtlich noch einzelvertraglich einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung der PZÜ-K. Ein auf § 7 ÜTV gestützter Anspruch des Klägers scheitere bereits daran, daß nach dieser Bestimmung die persönlichen Verhältnisse am 31. Dezember 1993 zugrunde zu legen seien. Die Tochter des Klägers sei aber erst am 11. Februar 1994 geboren worden. Auch eine einzelvertragliche Regelung zwischen den Parteien sei nicht getroffen worden, da der Kläger bei Unterzeichnung seines Arbeitsvertrags mit der Beklagten nicht darauf habe vertrauen dürfen, daß eine Zusage über die Gewährung der streitgegenständlichen Leistung vorliege. Der Wirksamkeit einer allgemein gehaltenen Zusage, die die Beklagte bestreite, stünde auch entgegen, daß eine Kompetenz der zusagenden Person nicht dargelegt sei. Die vom Kläger benannte Zeugin N. sei nach dem – vom Kläger nicht bestrittenen – Vortrag nicht berechtigt gewesen, für die Beklagte verbindliche Zusagen zu machen.

Diese Ausführungen des Landesarbeitsgerichts halten einer revisionsgerichtlichen Überprüfung stand.

II. Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht die geltend gemachte PZÜ-K nicht zu.

1. Der Kläger hat keinen tarifvertraglichen Anspruch. Nach § 7 Abs. 1 ÜTV hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung einer PZÜ-K entsprechend den persönlichen Verhältnissen am 31. Dezember 1993. Die Tochter L. des Klägers wurde jedoch erst am 11. Februar 1994 geboren.

a) Eine vom Wortlaut der tarifvertraglichen Regelungen abweichende Auslegung verbietet sich. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages erfolgt nach den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Dabei ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen. Zu ermitteln ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Ferner ist auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang abzustellen, der häufig schon deswegen mitberücksichtigt werden muß, weil nur daraus und nicht aus der einzelnen Tarifnorm auf den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien geschlossen und deshalb nur bei Mitberücksichtigung des tariflichen Gesamtzusammenhangs der Sinn und Zweck der Tarifnormen zutreffend ermittelt werden kann (ständige Rechtsprechung, vgl. BAG 12. September 1984 – 4 AZR 336/82BAGE 46, 308; 12. November 1997 – 10 AZR 206/97 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Deutsche Bahn Nr. 1; 28. Mai 1998 – 6 AZR 349/96 – AP BGB § 611 Bühnenengagementsvertrag Nr. 52 = EzA TVG § 4 Bühnen Nr. 5; 16. Juli 1998 – 6 AZR 672/96 – AP TVG § 4 Rationalisierungsschutz Nr. 27). Angesichts des eindeutigen Wortlauts der Tarifbestimmung kann der Stichtag 31. Dezember 1993 nicht bei nach diesem Zeitpunkt auf die Beklagte übergeleiteten Arbeitnehmern entsprechend des jeweiligen Überleitungsdatums verändert werden. Zutreffend hat das Arbeitsgericht bereits darauf hingewiesen, daß spätestens nach Erhalt des Schreibens des Betriebsrats in N. vom 12. Juni 1996 die Zulagenproblematik hinsichtlich der nach dem 1. Januar 1994 geborenen Kinder bekannt war. Die Tarifvertragsparteien haben für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse nach dem 31. Dezember 1993 auf die Beklagte übergingen, keine von § 7 Abs. 1 ÜTV abweichende Stichtagsregelung getroffen, obwohl zwischenzeitlich Tarifvertragsverhandlungen stattgefunden haben. Darin kommt der Wille der Tarifvertragsparteien zum Ausdruck, daß sie für die vorliegende Fallkonstellation bewußt keine abweichende Regelung treffen wollten.

b) Dieses Ergebnis entspricht dem bei der Tarifauslegung zu berücksichtigenden, aus dem Gesamtzusammenhang der tariflichen Normen zu ermittelnden Sinn und Zweck der Regelung (BAG 12. September 1984 – 4 AZR 336/82 – aaO; 20. März 1996 – 4 AZR 906/94 – AP BAT § 23 a Nr. 36; 30. Januar 1997 – 6 AZR 784/95 – AP TVG § 4 Rationalisierungsschutz Nr. 22 = EzA TVG § 4 Personalabbau Nr. 8; 12. November 1997 – 10 AZR 206/97 – aaO). Die PZÜ-K dient, wie sich aus der Überschrift des Abschnitts II ÜTV ergibt, der Entgeltsicherung. Durch die tarifliche Regelung soll den auf die Beklagte übergeleiteten Arbeitnehmern der Betrag der bis zum Zeitpunkt der Überleitung gezahlten kinderbezogenen Vergütungsbestandteile in Form einer persönlichen Zulage weitergewährt werden. Dies setzt voraus, daß der Arbeitnehmer selbst vor der Überleitung des Arbeitsverhältnisses auf die Beklagte einen Anspruch auf den zu sichernden kinderbezogenen Teil des Ortszuschlags bzw. den Sozialzuschlag hatte. Daß die Tarifvertragsparteien die PZÜ-K nur für solche Arbeitnehmer geschaffen haben, trägt dem im Tarifvertrag zum Ausdruck gekommenen Willen der Tarifvertragsparteien, die kinderbezogenen Vergütungsbestandteile insgesamt abzubauen, Rechnung. Die Tarifverträge für die Arbeitnehmer der Beklagten sehen kinderbezogene Vergütungsbestandteile nicht vor. Dementsprechend haben neu eingestellte Arbeitnehmer nach der Ausführungsbestimmung Nr. 3 zu § 7 Abs. 1 ÜTV keinen Anspruch auf eine PZÜ-K. Auch für die übergeleiteten Arbeitnehmer haben die Tarifvertragsparteien nicht die Fortgeltung der bisherigen tariflichen Regelung vereinbart, sondern stattdessen die persönliche Zulage geschaffen, die dem Betrag des kinderbezogenen Teils des Ortszuschlags bzw. des Sozialzuschlags entspricht. Das Bestreben der Tarifvertragsparteien, die kinderbezogenen Vergütungsbestandteile möglichst abzubauen, ist auch der Ausführungsbestimmung Nr. 1 zu § 7 Abs. 1 ÜTV, die eine gegenüber § 16 Abs. 2 Nr. 6 AnTV-DR (bzw. § 16 Abs. 2 Nr. 6 AnTV, § 16 Abs. 2 Nr. 6 Teil C VzATV 5) und § 13 LTV-DR (bzw. § 13 LTV, § 13 Teil B VzATV 5) weitergehende Konkurrenzregelung enthält, zu entnehmen. Diesem Ziel würde es zuwiderlaufen, wenn Ansprüche auf eine PZÜ-K entstehen könnten, ohne daß der Arbeitnehmer während seiner Beschäftigung im öffentlichen Dienst bis zum 31. Dezember 1993 den kinderbezogenen Teil des Ortszuschlags bzw. den Sozialzuschlag zu beanspruchen hatte. Dies stünde auch im Widerspruch zu den Regelungen in § 7 Abs. 3 ÜTV und der Ausführungsbestimmung Nr. 2 zu § 7 Abs. 1 ÜTV.

§ 7 Abs. 3 ÜTV sieht bei einer Änderung der persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers, die zur Verringerung oder zum Wegfall des Anspruchs auf den Sozialzuschlag bzw. den kinderbezogenen Teil des Ortszuschlags führen würde, eine entsprechende Verringerung der PZÜ-K vor, nicht aber im umgekehrten Fall eine Erhöhung. Nach Satz 2 der Ausführungsbestimmung Nr. 2 zu § 7 Abs. 1 ÜTV führt eine nach dem 1. Januar 1994 eintretende Verminderung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit des teilzeitbeschäftigten Ehegatten des Arbeitnehmers, der entsprechend seiner regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit anteilig kinderbezogene Vergütungsbestandteile erhält, nicht zu einer Erhöhung des dem Arbeitnehmer nach Satz 1 der Ausführungsbestimmung Nr. 2 zu § 7 Abs. 1 ÜTV zustehenden Unterschiedsbetrags.

Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, daß Änderungen in den persönlichen Verhältnissen des Arbeitnehmers nach dem 31. Dezember 1993 nur zu berücksichtigen sind, wenn sie zu einer Verringerung oder zum Wegfall der PZÜ-K führen, nicht aber im umgekehrten Fall (vgl. Senatsurteil 1. Oktober 1998 – 6 AZR 119/97 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Bundesbahn Nr. 16 = EzA TVG § 4 Deutsche Bahn Nr. 1).

2. Ohne Rechtsfehler haben die Vorinstanzen angenommen, daß eine über die tarifvertragliche Regelung hinausgehende einzelvertragliche Vereinbarung von den Parteien nicht getroffen worden ist.

a) Die Vorinstanzen haben die von der Beklagten an den Kläger gerichteten zwei Schreiben vom 11. Juni 1996 und das vom 12. Juni 1996 dahingehend ausgelegt, daß die Beklagte für einen verständigen Empfänger dieser Erklärungen deutlich zum Ausdruck gebracht habe, nur diejenigen tarifvertraglichen Leistungen erbringen zu wollen, die sie auch an die zum 1. Januar 1994 übergeleiteten Arbeitnehmer erbringt. Die Auslegung der beiden Schreiben als Willenserklärung der Beklagten sind vom Revisionsgericht nur eingeschränkt überprüfbar. Der Überprüfung unterliegt bei Willenserklärungen allein, ob bei der Auslegung der Willenserklärung die Rechtsvorschriften über die Auslegung, §§ 133, 157 BGB, richtig angewandt worden sind, ob dabei gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze verstoßen und der Tatsachenstoff vollständig verwertet wurde oder ob das Landesarbeitsgericht eine gebotene Auslegung unterlassen hat (ständige Rechtsprechung, vgl. BAG 31. Januar 1996 – 2 AZR 68/95BAGE 82, 139; 18. April 1996 – 6 AZR 623/95 – AP BAT-O § 19 Nr. 12; Germelmann/Matthes/Prütting ArbGG 3. Aufl. § 73 Rn. 16). Aber auch diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab hält das Urteil des Landesarbeitsgerichts stand.

b) Zutreffend hat das Arbeitsgericht, dessen Ausführungen sich das Landesarbeitsgericht zu eigen gemacht hat, darauf hingewiesen, daß mögliche Unklarheiten des Klägers auf Grund mündlicher Erklärungen und der Schreiben der Beklagten vom 11. Juni 1996 durch das weitere Schreiben der Beklagten vom 12. Juni 1996 dahingehend beseitigt worden sind, daß der Kläger hinsichtlich seiner Bezüge freiwillig so gestellt werde, „wie die Arbeitnehmer, die zum 01.01.1994 von der Deutschen Bahn AG übernommen worden sind” und damit „alle Tarifverträge bei der DB AG” gelten sollten. Der Kläger, dem die zwei Schreiben vom 11. Juni 1996 und nach der Erklärung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 16. Oktober 1997 auch das vom 12. Juni 1996 zuvor zugegangen waren, hat sich am 17. Juni 1996 ausdrücklich mit dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses zu den von der Beklagten genannten Bedingungen einverstanden erklärt. Ihm mußte deshalb bei Abgabe seiner Einverständniserklärung klar geworden sein, keine über die tarifvertraglichen Regelungen hinausgehenden Zusagen erhalten zu haben. Auch in dem schriftlichen Arbeitsvertrag der Parteien wurde keine von den tarifvertraglichen Regelungen abweichende Nebenabrede getroffen.

c) Auch die vom Kläger erhobene Revisionsrüge nach § 286 ZPO auf unterlassene Einvernahme der Zeugin N. greift nicht durch. Die von dem Kläger benannte Zeugin ist nach dem Vortrag der Beklagten nicht berechtigt, für die Beklagte verbindliche Zusagen zu machen. Dies hat der Kläger nicht bestritten. Dieses Bestreiten kann er in der Revisionsinstanz nicht nachholen.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

Dr. Peifer, Dr. Armbrüster, Gräfl, W. Zuchold, Augat

 

Fundstellen

Dokument-Index HI749379

[1] (zutreffendes bitte ankreuzen)
[2] (zutreffendes bitte ankreuzen)

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