Entscheidungsstichwort (Thema)
Entgeltsicherung – Kinderbezogene persönliche Zulage
Leitsatz (amtlich)
1. Nach § 7 Abs. 1 des Tarifvertrags über die Sicherung der Einkommen und Arbeitsbedingungen für die zur DB AG übergeleiteten Arbeitnehmer (ÜTV) erhält ein auf die DB AG übergeleiteter Arbeiter die kinderbezogene persönliche Zulage (PZÜ-K) entsprechend den persönlichen Verhältnissen am 31. Dezember 1993.
2. Ist der Ehegatte des Arbeitnehmers im öffentlichen Dienst beschäftigt und stünde ihm der kinderbezogene Teil des Ortszuschlags oder der Sozialzuschlag zu, besteht nach Nr. 1 der Ausführungsbestimmungen zu § 7 Abs. 1 ÜTV kein Anspruch auf die PZÜ-K. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer bis zum 31. Dezember 1993 nach § 13 LTV iVm. § 16 AnTV den Sozialzuschlag erhalten hat und ihm dieser nach § 4 des Tarifvertrags über die Zahlung von Entgelt für die Monate Januar bis September 1994 (EZTV 1994) vorübergehend bis zum 30. September 1994 weitergewährt wurde.
3. Das Ausscheiden des Ehegatten aus dem öffentlichen Dienst nach dem 31. Dezember 1993 bewirkt nicht, daß zugunsten des Arbeitnehmers der Anspruch auf die PZÜ-K entsteht (Fortführung der Rechtsprechung des Senats aus dem Urteil vom 1. Oktober 1998 – 6 AZR 119/97 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Bundesbahn Nr. 16 = EzA TVG § 4 Deutsche Bahn Nr. 1)
Normenkette
Tarifvertrag über die Sicherung der Einkommen und Arbeitsbedingungen für die zur DB AG übergeleiteten Arbeitnehmer (ÜTV) § 7; Tarifvertrag über die Zahlung von Entgelt für die Monate Januar bis September 1994 (EZTV 1994) §§ 4-5; Lohntarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen Reichsbahn (LTV-DR) § 5 Abs. 4; Tarifvertrag für die Angestellten der Deutschen Bundesbahn (AnTV) § 16; Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) vom 10. Dezember 1990 § 29
Verfahrensgang
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 10. Juni 1998 – 5 Sa 152/97 – wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger ab dem 1. Oktober 1994 nach dem Tarifvertrag über die Sicherung der Einkommen und Arbeitsbedingungen für die zur DB AG übergeleiteten Arbeitnehmer (ÜTV) eine kinderbezogene persönliche Zulage (PZÜ-K) in Höhe von 145,01 DM brutto monatlich zusteht.
Der Kläger ist seit 1992 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin, der Deutschen Bundesbahn, als Arbeiter beschäftigt. Seine Ehefrau war bis zum 30. Juni 1994 als vollzeitbeschäftigte Angestellte beim Landratsamt S. tätig. Das Kindergeld für die gemeinsame Tochter bezog der Kläger. Nach § 13 des Lohntarifvertrags für die Arbeiter der Deutschen Bundesbahn (LTV) iVm. § 16 des Tarifvertrags für die Angestellten der Deutschen Bundesbahn (AnTV) erhielt der Kläger einen Sozialzuschlag in Höhe von 145,01 DM brutto monatlich.
Zum 1. Januar 1994, dem Zeitpunkt der Neuordnung des Eisenbahnwesens, trat der Tarifvertrag über die Sicherung der Einkommen und Arbeitsbedingungen für die zur DB AG übergeleiteten Arbeitnehmer (ÜTV) in Kraft. Dieser lautet auszugsweise wie folgt:
„Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
(1) Der Tarifvertrag gilt für den räumlichen, persönlichen und fachlichen Geltungsbereich des Manteltarifvertrags für die bei der DB AG beschäftigten Arbeitnehmer, die gemäß Art. 2 § 14 des Gesetzes zur Neuordnung des Eisenbahnwesens vom Bundeseisenbahnvermögen zur DB AG übergeleitet worden sind.
…
§ 2
Verweis auf Tarifverträge
Sofern in diesem Tarifvertrag auf die tariflichen Bestimmungen des
- Tarifvertrags für die Arbeiter der Deutschen Bundesbahn (LTV), gültig vom 01. November 1960 an,
- Tarifvertrags für die Angestellten der Deutschen Bundesbahn (AnTV), gültig vom 01. April 1961 an
…
Bezug genommen wird, sind die tariflichen Bestimmungen zugrundezulegen, die am 31. Dezember 1993 Gültigkeit haben.
Abschnitt II
Entgeltsicherung
…
§ 7
Kinderbezogene persönliche Zulage
(1) Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung einer kinderbezogenen persönlichen Zulage (PZÜ-K) entsprechend den persönlichen Verhältnissen am 31. Dezember 1993.
Ausführungsbestimmungen
1. Steht der Ehegatte des Arbeitnehmers im öffentlichen Dienst oder ist er aufgrund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt und stünden ihm der Ortszuschlag nach Stufe 3 BBesG oder einer der folgenden Stufen oder Sozialzuschlag nach den Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes zu, so besteht kein Anspruch nach Abs. 1. Satz 1 gilt auch, wenn einer anderen Person für dasselbe Kind kinderbezogene Leistungen nach besoldungsrechtlichen oder tariflichen Vorschriften des öffentlichen Dienstes zustehen.
Die Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn dem Ehegatten des Arbeitnehmers oder einer anderen Person auch außerhalb des öffentlichen Dienstes aufgrund tarifvertraglicher oder sonstiger Regelungen entsprechende kinderbezogene Leistungen zustehen.
2. Erfüllt der Ehegatte (oder eine andere Person) die Voraussetzungen der Ausführungsbestimmung 1 und ist dieser bei dem anderen Arbeitgeber Teilzeitbeschäftigter und hat er bei diesem Anspruch auf den Sozialzuschlag/kinderbezogenen Teil des Ortszuschlags anteilig zu seiner regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, so erhält der Arbeitnehmer den Unterschiedsbetrag zwischen dem von dem anderen Arbeitgeber zu gewährenden Sozialzuschlag/kinderbezogenen Teil des Ortszuschlags und dem Sozialzuschlag/kinderbezogenen Teil des Ortszuschlags eines Vollzeitarbeitnehmers/Teilzeitarbeitnehmers – entsprechend den persönlichen Verhältnissen – nach den in § 2 genannten Tarifverträgen.
Vermindert der Ehegatte (oder die andere Person) ab bzw. nach dem 01. Januar 1994 die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit bei dem anderen Arbeitgeber, führt dies nicht zu einer Erhöhung des in Satz 1 genannten Unterschiedsbetrags.
Der Arbeitnehmer hat die entsprechenden Nachweise zu erbringen.
3. Der neueingestellte Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Zahlung einer PZÜ-K.
(2) Die PZÜ-K ist der Betrag des Sozialzuschlags (§ 13 LTV, § 13 LTV-DR, § 13 Teil B Vz ATV 5) bzw. der des kinderbezogenen Teils des Ortszuschlags (§ 16 AnTV, § 16 AnTV-DR, § 16 Teil C Vz ATV 5) – jeweils einschließlich des ggf. zustehenden besonderen Erhöhungsbetrags –. § 3 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2a) Bei Angleichungen des Monatstabellenentgelts Gebiet Ost an das Monatstabellenentgelt Gebiet West wird die PZÜ-K für den Arbeitnehmer, dessen PZÜ-K auf der Grundlage des LTV-DR bzw. AnTV-DR ermittelt wurde, entsprechend erhöht.
(3) Ändern sich die persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers und würde dadurch bei Fortgeltung der v. g. Tarifverträge der Anspruch auf den Sozialzuschlag bzw. auf den kinderbezogenen Teil des Ortszuschlags – jeweils einschließlich des ggf. zustehenden besonderen Erhöhungsbetrags – ganz oder teilweise entfallen, verringert sich die PZÜ-K um den entsprechenden Betrag.
(4) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, jede Änderung seiner persönlichen Verhältnisse unverzüglich der DB AG mitzuteilen.”
Die Beklagte zahlte dem Kläger nach dem Tarifvertrag über die Zahlung von Entgelt für die Monate Januar bis September 1994 (EZTV 1994) den Sozialzuschlag bis einschließlich September 1994 weiter. Der EZTV 1994 lautet auszugsweise wie folgt:
„§ 2
Zeitlicher Rahmen
Der Tarifvertrag regelt die Berechnung und Auszahlung der Entgelte – ausgenommen der Zulagen und Zuschläge – für die Abrechnungsmonate Januar bis September 1994.
…
Abschnitt II
Zahlungen an übergeleitete Arbeitnehmer
§ 4
Grundsatz
(1) Für den in § 2 genannten Zeitraum wird das Entgelt für den Arbeitnehmer – mit Ausnahme der Zulagen und Zuschläge – nach den in § 2 ÜTV genannten Tarifverträgen berechnet und ausgezahlt. …
(2) Für den Arbeitnehmer findet jeweils die tarifvertragliche Regelung Anwendung, die für ihn am 31. Dezember 1993 gegolten hat.
Für den Sozialzuschlag bzw. den kinderbezogenen Teil des Ortszuschlags finden die in § 2 ÜTV genannten Tarifverträge Anwendung.
…
§ 5
Nachberechnung der Monatstabellenentgelte
Nach Abschluß des in § 2 genannten Zeitraums wird für den Arbeitnehmer eine Nachberechnung durchgeführt, bei der das Monatstabellenentgelt nach dem ETV dem nach § 4 gezahlten Monatslohn bzw. der gezahlten Monatsvergütung gegenübergestellt wird. Ergibt sich hiernach ein Saldo zugunsten des Arbeitnehmers wird dieser am 15. November 1994 ausgezahlt.
Auf die Rückforderung eines Saldos zu Ungunsten des Arbeitnehmers wird verzichtet.”
Seit dem 1. Oktober 1994 erhält der Kläger keine kinderbezogenen Vergütungsbestandteile.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe seit dem 1. Oktober 1994 die PZÜ-K zu, weil er nach seinen persönlichen Verhältnissen am 31. Dezember 1993 Anspruch auf den Sozialzuschlag gehabt und diesen bis September 1994 auch erhalten habe. Nr. 1 Satz 1 der Ausführungsbestimmungen zu § 7 Abs. 1 ÜTV stehe dem Anspruch auf PZÜ-K jedenfalls für die Zeit nach dem Ausscheiden seiner Ehefrau aus dem öffentlichen Dienst nicht entgegen.
Der Kläger hat beantragt,
der Sozialzuschlag für das Kind C. des Herrn L., geboren am 29. Januar 1988 ist über den 30. September 1994 fortzuzahlen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Ansicht vertreten, dem Kläger stehe nach Nr. 1 der Ausführungsbestimmungen zu § 7 Abs. 1 ÜTV die PZÜ-K nicht zu, weil seine Ehefrau bis zum 30. Juni 1994 gegenüber ihrem Arbeitgeber Anspruch auf den kinderbezogenen Teil des Ortszuschlags gehabt habe. Durch ihr Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst sei ein Anspruch des Klägers auf PZÜ-K nicht entstanden, da nach den tariflichen Bestimmungen Änderungen der persönlichen Verhältnisse nach dem 31. Dezember 1993 nicht zu Gunsten des Arbeitnehmers zu berücksichtigen seien. Die Zahlung des Sozialzuschlags in der Zeit vom 1. Januar 1994 bis zum 30. September 1994 sei auf der Grundlage des EZTV 1994 erfolgt und begründe nicht den Anspruch auf Zahlung von PZÜ-K.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger den Sozialzuschlag über den 30. September 1994 hinaus fortzuzahlen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht die Klage unter Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils abgewiesen. Dem Kläger steht nach Nr. 1 der Ausführungsbestimmungen zu § 7 Abs. 1 ÜTV die PZÜ-K nicht zu.
1. Nach § 7 Abs. 1 ÜTV hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung einer PZÜ-K entsprechend den persönlichen Verhältnissen am 31. Dezember 1993. Die PZÜ-K ist gemäß § 7 Abs. 2 ÜTV der Betrag des Sozialzuschlags(§ 13 LTV, § 13 LTV-DR, § 13 Teil B Vz ATV 5) bzw. der Betrag des kinderbezogenen Teils des Ortszuschlags(§ 16 AnTV, § 16 AnTV-DR, § 16 Teil C Vz ATV 5). Ein Arbeitnehmer erhält daher als PZÜ-K den Betrag des bis zum 31. Dezember 1993 gewährten Sozialzuschlags entsprechend seinen persönlichen Verhältnissen am 31. Dezember 1993.
2. Zwar hatte der Kläger am 31. Dezember 1993 nach § 13 LTV iVm. § 16 AnTV Anspruch auf den Sozialzuschlag in unstreitiger Höhe von 145,01 DM brutto monatlich. Gleichwohl hat er keinen Anspruch auf Zahlung einer PZÜ-K erworben. Dem steht Nr. 1 der Ausführungsbestimmungen zu § 7 Abs. 1 ÜTV entgegen. Danach besteht kein Anspruch auf Zahlung einer PZÜ-K, wenn dem Ehegatten des Arbeitnehmers nach besoldungsrechtlichen oder tariflichen Vorschriften des öffentlichen Dienstes für dasselbe Kind kinderbezogene Leistungen zustünden. Dies war bei der Ehefrau des Klägers der Fall. Sie stand am 31. Dezember 1993 als Angestellte beim Landratsamt S. im öffentlichen Dienst und erhielt Vergütung nach VergGr. VII BAT-O sowie den Ortszuschlag Stufe 2 für Verheiratete. Ihr hätte auch der kinderbezogene Teil des Ortszuschlags nach Stufe 3 zugestanden. Diesen erhalten nach § 29 Abschn. B Abs. 3 BAT-O Angestellte der Stufe 2, denen Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 3 oder § 8 BKGG zustehen würde. Diese Voraussetzungen erfüllte die Ehefrau des Klägers. Lediglich wegen der Konkurrenzregelung in § 29 Abschn. B Abs. 6 BAT-O wurde ihr der kinderbezogene Teil des Ortszuschlags nicht gewährt.
a) Diese Vorschrift regelt den Fall, daß der Ehegatte des Angestellten ebenfalls im öffentlichen Dienst beschäftigt ist und auch ihm der kinderbezogene Teil des Ortszuschlags oder der Sozialzuschlag nach den Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes zusteht und bestimmt, daß der auf das Kind entfallende Unterschiedsbetrag zwischen den Stufen des Ortszuschlags dem Angestellten gezahlt wird, wenn und soweit ihm das Kindergeld nach dem BKGG gewährt wird. Eine inhaltsgleiche Regelung enthielt § 16 AnTV. Durch diese Konkurrenzklauseln haben die Tarifvertragsparteien sichergestellt, daß bei einer Beschäftigung beider Ehegatten im öffentlichen Dienst die kinderbezogenen Leistungen insgesamt nur einmal gezahlt werden. Da der Kläger das Kindergeld nach dem BKGG für die gemeinsame Tochter bezog und ihm der Sozialzuschlag nach § 13 LTV iVm. § 16 AnTV gezahlt wurde, erhielt seine Ehefrau den kinderbezogenen Teil des Ortszuschlags nicht.
b) Diese Konkurrenzregelung betrifft jedoch nicht die PZÜ-K, denn die insoweit maßgebliche Nr. 1 der Ausführungsbestimmungen zu § 7 Abs. 1 ÜTV enthält eine gegenüber § 16 AnTV und § 29 Abschn. B Abs. 6 BAT-O weitergehende Konkurrenzregelung. Sie sieht vor, daß ein Anspruch auf PZÜ-K nicht besteht, wenn dem Ehegatten des Arbeitnehmers aufgrund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst der kinderbezogene Teil des Ortszuschlags oder der Sozialzuschlag zustünde. Danach kommt es für den Anspruch auf die PZÜ-K nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer das Kindergeld bezieht. Entscheidend ist vielmehr allein, ob dem Ehegatten der kinderbezogene Teil des Ortszuschlags oder der Sozialzuschlag zustünde. Dies war bei der Ehefrau des Klägers bis zum 30. Juni 1994 der Fall. Deshalb hat der Kläger keinen Anspruch auf die PZÜ-K erworben.
c) Keine andere Beurteilung ergibt sich daraus, daß dem Kläger zunächst vorübergehend bis zum 30. September 1994 auf der Grundlage des EZTV 1994 der Sozialzuschlag nach § 13 LTV iVm. § 16 AnTV weitergewährt wurde. Zwar erhielt die Ehefrau des Klägers wegen der auch insoweit geltenden Konkurrenzregelung in § 29 Abschn. B Abs. 6 BAT-O den kinderbezogenen Teil des Ortszuschlags auch in der Zeit nach dem 31. Dezember 1993 nicht. Für die Frage, ob der Kläger einen Anspruch auf die PZÜ-K erworben hat, spielt dies jedoch keine Rolle. Dafür sind allein die Bestimmungen des ÜTV maßgeblich.
Der EZTV 1994 hatte vorwiegend technische Bedeutung. Er regelte für eine vorübergehende Zeit nach der Neuordnung des Eisenbahnwesens wegen der mit dieser verbundenen Überleitung der Arbeitsverhältnisse auf die Beklagte die Berechnung und die Auszahlung des Entgelts einschließlich der kinderbezogenen Leistungen. Nach § 4 Abs. 1 iVm. § 2 EZTV 1994 wurde das Entgelt für die Monate Januar bis September 1994 – mit Ausnahme der Zulagen und Zuschläge – nach den in § 2 ÜTV genannten Tarifverträgen berechnet und ausgezahlt. Nach § 4 Abs. 2 EZTV 1994 fanden für den Sozialzuschlag und den kinderbezogenen Teil des Ortszuschlags die in § 2 ÜTV genannten Tarifverträge Anwendung. Die Vergütung wurde daher vorübergehend nach den bei den Rechtsvorgängern der Beklagten geltenden Tarifverträgen – im Falle des Klägers war dies der LTV – weitergewährt. Dadurch haben die Tarifvertragsparteien dem Umstand Rechnung getragen, daß die Umstellung der Abrechnung auf das zum 1. Januar 1994 geänderte tarifliche Vergütungssystem bei der Vielzahl der betroffenen Arbeitnehmer einen erheblichen Zeit- und Verwaltungsaufwand für die Beklagte mit sich brachte. Die Vergütung der Arbeitnehmer bestimmte sich gleichwohl ab dem 1. Januar 1994 nach den zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Tarifverträgen für die Arbeitnehmer der Beklagten und nicht nach den bei ihren Rechtsvorgängern geltenden Tarifverträgen. Dies ergibt sich aus § 5 EZTV 1994. Danach hatte nach dem 30. September 1994 eine Nachberechnung durch Gegenüberstellung des Monatstabellenentgelts nach dem ETV und dem nach § 4 EZTV 1994 gezahlten Monatslohn zu erfolgen. Dabei sah die tarifliche Regelung bei einem Saldo zugunsten der Beklagten einen Rückforderungsverzicht vor. Bei einem Saldo zugunsten des Arbeitnehmers entstand hingegen ein Nachzahlungsanspruch. Daraus ergibt sich, daß mit den auf der Grundlage des EZTV 1994 geleisteten Zahlungen die Vergütungsansprüche nach den zum 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Tarifverträgen erfüllt wurden. Allein nach diesen Tarifverträgen richtete sich die Vergütung der Arbeitnehmer seit dem 1. Januar 1994. Deshalb kommt es für die Entstehung des Anspruchs auf die PZÜ-K nur darauf an, ob der Arbeitnehmer die Voraussetzungen des § 7 ÜTV und der Ausführungsbestimmungen hierzu erfüllt. Daß ihm zunächst bis zum 30. September 1994 der Sozialzuschlag nach § 13 LTV iVm. § 16 AnTV weitergewährt wurde, ist somit unerheblich.
3. Der Kläger hat nicht, wie er meint, deshalb einen Anspruch auf PZÜ-K erworben, weil seine Ehefrau zum 30. Juni 1994 aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden ist und seitdem die Konkurrenzregelung in Nr. 1 der Ausführungsbestimmungen zu § 7 Abs. 1 ÜTV nicht mehr eingreift. Denn Änderungen der für die PZÜ-K maßgeblichen Umstände, die nach dem 31. Dezember 1993 eintreten, führen nicht zur Entstehung des Anspruchs auf PZÜ-K(BAG 1. Oktober 1998 – 6 AZR 119/97 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Bundesbahn Nr. 16 = EzA TVG § 4 Deutsche Bahn Nr. 1). Dies ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus dem Wortlaut des § 7 ÜTV und der Ausführungsbestimmungen, wohl aber aus dem bei der Tarifauslegung ebenfalls zu berücksichtigenden, aus dem Gesamtzusammenhang der tariflichen Normen zu ermittelnden Sinn und Zweck der tariflichen Regelung(BAG 12. September 1984 – 4 AZR 336/82 – BAGE 46, 308; 20. März 1996 – 4 AZR 906/94 – AP BAT § 23 a Nr. 36, zu II 2.2.1 der Gründe; 30. Januar 1997 – 6 AZR 784/95 – AP TVG § 4 Rationalisierungsschutz Nr. 22 = EzA TVG § 4 Personalabbau Nr. 8, zu II 2 der Gründe; 12. November 1997 – 10 AZR 206/97 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Deutsche Bahn Nr. 1, zu II 2 der Gründe).
Die PZÜ-K dient, wie aus der Überschrift des Abschn. II des ÜTV zu entnehmen ist, der Entgeltsicherung. Durch sie soll den auf die Beklagte übergeleiteten Arbeitnehmern der Betrag des bis zum Zeitpunkt der Überleitung gezahlten kinderbezogenen Teils des Ortszuschlags/Sozialzuschlags erhalten bleiben. Den Kreis der Begünstigten haben die Tarifvertragsparteien durch die Konkurrenzregelung in Nr. 1 der Ausführungsbestimmungen zu § 7 Abs. 1 ÜTV eingeschränkt und solche Arbeitnehmer vom Bezug der PZÜ-K ausgeschlossen, die zwar am 31. Dezember 1993 einen Anspruch auf den kinderbezogenen Teil des Ortszuschlags oder den Sozialzuschlag hatten, deren Ehegatten solche Leistungen aufgrund ihrer Beschäftigung im öffentlichen Dienst jedoch ebenfalls zustehen. Neu eingestellte Arbeitnehmer haben nach Nr. 3 der Ausführungsbestimmungen zu § 7 Abs. 1 ÜTV keinen Anspruch auf die PZÜ-K. Aus diesen Regelungen wird das Bestreben der Tarifvertragsparteien deutlich, die für den öffentlichen Dient typischen kinderbezogenen Vergütungsbestandteile dauerhaft abzubauen. Dem würde es widersprechen, wenn ein Anspruch auf PZÜ-K aufgrund von Veränderungen in den für die PZÜ-K maßgeblichen persönlichen Verhältnissen des Arbeitnehmers nach dem 31. Dezember 1993 entstehen könnte(BAG 1. Oktober 1998 – 6 AZR 119/97 – aaO). Dies stünde auch im Widerspruch zu § 7 Abs. 3 ÜTV und Nr. 2 Satz 2 der Ausführungsbestimmungen zu § 7 Abs. 1 ÜTV.
§ 7 Abs. 3 ÜTV sieht bei einer Änderung der persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers, die zur Verringerung oder zum Wegfall des Anspruchs auf den Sozialzuschlag bzw. den kinderbezogenen Teil des Ortszuschlags führen würde, eine entsprechende Verringerung der PZÜ-K vor, nicht aber im umgekehrten Fall eine Erhöhung. Nach Nr. 2 Satz 2 der Ausführungsbestimmungen zu § 7 Abs. 1 ÜTV führt eine nach dem 1. Januar 1994 eintretende Verminderung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit des teilzeitbeschäftigten Ehegatten des Arbeitnehmers, der entsprechend seiner regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit anteilig kinderbezogene Vergütungsbestandteile erhält, nicht zu einer Erhöhung des dem Arbeitnehmer nach Nr. 2 Satz 1 der Ausführungsbestimmungen zu § 7 Abs. 1 ÜTV zustehenden Unterschiedsbetrags. Damit wäre wertungsmäßig nicht zu vereinbaren, wenn im Falle des Ausscheidens des Ehegatten aus dem öffentlichen Dienst, das einer Reduzierung seiner regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit „auf null” gleichkommt, der Anspruch des Arbeitnehmers auf PZÜ-K entstehen würde. Aus diesen Vorschriften ergibt sich vielmehr, daß das Ausscheiden des Ehegatten aus dem öffentlichen Dienst nach dem 31. Dezember 1993 einen Anspruch des Arbeitnehmers auf PZÜ-K nicht zur Entstehung bringt.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Dr. Peifer, Dr. Armbrüster, Gräfl, R. Kamm, Matiaske
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 24.02.2000 durch Schneider, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Fundstellen
BAGE, 32 |
BB 2000, 1632 |
FA 2000, 266 |
NZA 2001, 674 |
ZTR 2000, 422 |
AP, 0 |
PersV 2001, 90 |