Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung eines Diplomsportlehrers
Leitsatz (redaktionell)
Fortsetzung der Rechtsprechung des Senats aus dem Urteil vom 17. Juli 1997 (– 6 AZR 637/95 – zur Veröffentlichung bestimmt) zur abgeschlossenen pädagogischen Hochschulausbildung i.S.d. Besoldungsgruppe A 12 Fußnote 1 der Anlage 1 zur 2. BesÜV hinsichtlich eines Studiums an der DHfK in der Zeit von 1964 bis 1969 mit dem Abschluß „Diplom-Sportlehrer”; Eingruppierung in der Zeit nach dem 1. Juli 1995 nach dem Brandenburgischen Besoldungsgesetz und den Lehrer-Richtlinien-Ost i.d.F.v. 22. Juni 1995.
Normenkette
BAT §§ 22, 23 Lehrer; BAT-O § 11; Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum BAT-O § 2 Nr. 3; Sonderregelung für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 1 I BAT-O) Nr. 3 a
Verfahrensgang
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Brandenburg vom 23. Januar 1996 – 8 (7) Sa 77/95 – wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.
Der Kläger studierte in der Zeit von September 1964 bis Juli 1969 in einem Fernstudiengang an der Deutschen Hochschule für Körperkultur in Leipzig (DHfK) und schloß sein Studium mit dem akademischen Grad eines „Diplom-Sportlehrers” ab. Im Diplomzeugnis wurden Leistungen u.a. in den Fächern Grundlagen des Marxismus-Leninismus, Pädagogik, Sportpsychologie, Geschichte der Körperkultur, Bewegungslehre, Anatomie, Physiologie, Lehrpraktische Ausbildung, Theorie der Körpererziehung sowie Theorie und Praxis verschiedener Sportarten nachgewiesen. Das Thema der Diplomarbeit lautete: „Die Felge in den Handstand am Reck – eine vergleichende Untersuchung auf kinematographischer und dynamographischer Grundlage unter besonderer Berücksichtigung des Kraftverlaufes”.
Der Kläger ist seit dem Jahre 1966 als Sportlehrer tätig. Zunächst wurde er an einer Berufsschule eingesetzt. Seit dem Jahre 1979 wird er als Lehrer für das Fach Sport an der jetzigen Gesamtschule S. in den Klassen 5 bis 10 beschäftigt. Dabei nahm er an verschiedenen Fortbildungsveranstaltungen teil. Vom 8. bis 12. Juli 1974 absolvierte er eine Weiterbildung in Pädagogik/Psychologie, vom 9. bis 14. Februar 1976 eine Weiterbildung für Lehrer der Sport-Oberstufe, am 22. Juni 1991 eine Lehrerfortbildungsveranstaltung zur Fachdidaktik des Sportunterrichts sowie vom 7. bis 8. November 1991 eine Veranstaltung zum Thema Sportunterricht im Schuljahr 1991/92. Am 16. September 1992 nahm er an einer Fortbildung zum Thema „Schulorientierter Unterricht” teil.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit und arbeitsvertraglicher Vereinbarung der Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung Anwendung. Gemäß § 4 des Arbeitsvertrages vom 3. April 1992 gilt für die Eingruppierung § 2 Nr. 3 Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 8. Mai 1991 zum BAT-O i.V.m. Abschnitt E der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der nicht von der Anlage 1 a zum BAT-O erfaßten Angestellten vom 24. Juni 1991 in der jeweiligen Fassung. Danach wurde der Kläger in VergGr. IV a BAT-O eingruppiert.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. III BAT-O zu. Die Eingruppierung richte sich nach der Zweiten Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach der Herstellung der Einheit Deutschlands (2. BesÜV) vom 21. Juni 1991. Danach erfülle er die Voraussetzungen für eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 12, die der VergGr. III BAT-O entspreche. Er verfüge über eine abgeschlossene pädagogische Hochschulausbildung und erteile Unterricht an einer Gesamtschule. Während seines Studiums habe er über vier Semester eine Veranstaltung zum Thema „Methodik des Schulsports” sowie ein Praktikum an einer allgemeinbildenden Schule verbunden mit einer Lehrprobe absolviert. Im Diplomzeugnis sei das Fach Pädagogik auch ausdrücklich aufgeführt. Das Studium sei nicht auf den Leistungs-, sondern auch auf den Schulsport ausgerichtet gewesen. Er sei insoweit in den Lehrgebieten Motorik, Bewegungslehre, Pädagogik im Schulalltag, Ontogenese der Motorik sowie Theorie und Methodik des Sportunterrichts unterwiesen worden. Die Studieninhalte seien auch auf einen Einsatz als Sportlehrer in der Volksbildung ausgerichtet gewesen. Dies ergebe sich aus einer Bestätigung der DHfK vom 24. Juni 1991 und einer Bestätigung der Universität Leipzig – Fakultät Sportwissenschaft i.G. vom 20. Oktober 1992. Das Fach „Theorie der Körpererziehung” sei dem Fach „Methodik des Schulsports” gleichzusetzen. Deshalb sei er einem Diplomlehrer für Sport gleichzustellen. Jedenfalls habe er durch die Teilnahme an verschiedenen Fortbildungsveranstaltungen nach Beginn seiner Lehrtätigkeit eine pädagogisch/methodische Ausbildung erlangt.
Der Kläger hat beantragt
festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet sei, ihm ab dem 1. Juli 1991 eine Vergütung nach Maßgabe der VergGr. III BAT-O zu zahlen.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das beklagte Land hat die Auffassung vertreten, der Kläger könne nicht in Besoldungsgruppe A 12, die der VergGr. III BAT-O entspreche, eingestuft werden. Er verfüge nicht über eine abgeschlossene pädagogische Hochschulausbildung. Die Ausbildung an der DHfK sei auf Leistungs- und Verbandssport ausgerichtet gewesen. Nach dem Diplomzeugnis verfüge der Kläger insbesondere über keine Ausbildung im Fach „Methodik des Sportunterrichts”. Eine derartige Ausbildung im Fach „Methodik des Sportunterrichts” sei aber ausweislich der Verfügung des Ministerrats der ehemaligen DDR vom 5. August 1985 nach dem in der DDR selbst geltenden Verständnis als notwendige Voraussetzung für eine abgeschlossene pädagogische Ausbildung als Lehrer angesehen worden.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren mit der Maßgabe weiter, daß er zusätzlich die Verurteilung des beklagten Landes zur Zahlung von 4 % Zinsen auf die rückständigen Netto-Differenzbeträge ab Rechtshängigkeit begehrt. Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben mit Recht erkannt, daß dem Kläger ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. III BAT nicht zusteht. Dies gilt sowohl nach den vom 1. Juli 1991 bis 30. Juni 1995 geltenden Eingruppierungsbestimmungen als auch für die ab 1. Juli 1995 geltende Rechtslage.
I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Kläger erfülle nicht die Voraussetzungen für eine Vergütung nach VergGr. III BAT-O, weil er nicht über eine abgeschlossene pädagogische Hochschulausbildung verfüge. Dazu reiche nicht aus, daß während des Studiums auch pädagogische Lehrveranstaltungen besucht und entsprechende Leistungsnachweise erbracht worden seien. Die Ausbildung im Bereich der Pädagogik müsse dem Studium das Gepräge gegeben haben. Dies sei nur dann der Fall, wenn ein erheblicher Teil des Studiums sich auf die Grundlagen der Pädagogik und ihre Anwendung bezogen habe und dies auch in den abgelegten Prüfungen zum Ausdruck gekommen sei. Die im Abschlußzeugnis des Klägers aufgeführten Fächer sowie das Thema seiner Abschlußarbeit hätten keinen Bezug zur Schulpädagogik. Hinsichtlich des Faches Pädagogik sei nicht ersichtlich, mit welchen Lehrinhalten und in welchem Umfang der Kläger in diesem Fach ausgebildet worden sei. Soweit der Kläger eine Ausbildung in den Lehrgebieten Ausbildung der Motorik, Bewegungslehre, Pädagogik im Schulalltag, Ontogenese der Motorik und Theorie und Methodik des Sportunterrichts behauptet habe, habe er weder dargetan, in welchem zeitmäßigen Anteil diese Ausbildung zu dem Studium als Ganzem gestanden habe, noch entsprechende Ausbildungsnachweise vorgelegt. Auch habe er nicht dargetan, auf welcher Grundlage der für diese Behauptungen benannte Zeuge zu Bekundungen über die vom Kläger absolvierten Studieninhalte in der Lage sein solle. Der Kläger habe darüber hinaus weder im Rahmen seiner grundständigen Ausbildung noch über eine postgraduale Zusatzausbildung eine Ausbildung und Prüfung in „Methodik des Sportunterrichts” nachweisen können. Hierzu hätte er die für seine Studienjahre maßgeblichen Studienpläne vorlegen und anhand dieser im einzelnen substantiiert darlegen müssen, in welchem Umfang und mit welchem wertmäßigen Anteil er eine Unterweisung in diesem Gebiet erhalten habe. Auch habe der Kläger keinen Abschluß in Methodik der Körpererziehung, sondern nur in Theorie der Körpererziehung nachweisen können. Den nach Aufnahme der Lehrertätigkeit absolvierten Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen komme aufgrund ihres geringen zeitlichen Umfangs nur untergeordnete Bedeutung zu, so daß sie eine Unterweisung im Fach Methodik des Schulsports nicht ersetzen könnten. Auch in Anwendung der TdL-Richtlinien ergebe sich kein Anspruch auf die begehrte Vergütung, da diese ebenfalls eine abgeschlossene pädagogische Hochschulausbildung voraussetzten. Ebenso setze das Besoldungsgesetz für eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 12 bei Diplomsportlehrern (DHfK Leipzig) voraus, daß diese mit der grundständigen Ausbildung oder über eine postgraduale Zusatzausbildung auch die Ausbildung und Prüfung in Methodik des Schulsportunterrichts nachweisen.
II. Diese Ausführungen des Landesarbeitsgerichts halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Dem Kläger steht weder nach den aufgrund der tariflichen Bestimmungen anzuwendenden Vorschriften der 2. BesÜV bis zum 30. Juni 1995 noch nach den ab 1. Juli 1995 in Kraft gesetzten Vorschriften des Besoldungsgesetzes für das Land Brandenburg ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. III BAT zu. Auch aus den arbeitsvertraglich vereinbarten TdL-Richtlinien ist dieser Anspruch nicht begründet.
1. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit der BAT-O und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung Anwendung. Damit gelten für die Eingruppierung des Klägers bis zum 30. Juni 1995 folgende Bestimmungen:
a)§ 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O von 8. Mai 1991
3. Die Anlage 1 a ist, soweit sie keine besonderen Tätigkeitsmerkmale enthält, nicht auf Angestellte anzuwenden, die
…
als Lehrkräfte, auch wenn sie nicht unter die SR 2 1 I fallen,
beschäftigt sind. Diese Angestellten sind – gegebenenfalls nach näherer Maßgabe von Richtlinien – in der Vergütungsgruppe eingruppiert, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angestellte eingestuft wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde. …
b)Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 1 I BAT-O)
Nr. 1
Zu §§ 1 und 2 – Geltungsbereich –
Diese Sonderregelungen gelten für Angestellte als Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen und berufsbildenden Schulen (Berufs-, Berufsfach- und Fachschulen).
…
Protokollnotizen
Lehrkräfte im Sinne dieser Sonderregelungen sind Personen, bei denen die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes der Tätigkeit das Gepräge gibt.
…
Nr. 3 a
Zu §§ 22 bis 25 – Eingruppierung –
Die Lehrkräfte werden nach § 11 Satz 2 in die Vergütungsgruppen eingruppiert, die sich bei Anwendung der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung ergeben.
Soweit in der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung Ämter für entsprechende Lehrkräfte nicht ausgebracht sind, ist die Vergütung unter Berücksichtigung der Ausbildung der Lehrkraft auf der Grundlage der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung arbeitsvertraglich zu regeln.
…
c) Zweite Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands (2. BesÜV) vom 21. Juni 1991 (BGBl. I S. 1345)
§ 7
Besoldungsordnungen
1) Für Beamte an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen sowie an Sonderschulen gilt ergänzend Anlage 1 dieser Verordnung. …
Anlage 1
…
Besoldungsgruppe A 12
Lehrer 1) 2)
- …
- als Diplomlehrer im Unterricht nach der Klasse 10 an einer allgemeinbildenden Schule oder im allgemeinbildenden Unterricht an einer beruflichen Schule –
- …
1) Mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung.
2) Als Eingangsamt.
2. Der Kläger ist Lehrkraft im Sinne der tariflichen Bestimmungen, da er an einer Schule des beklagten Landes Kenntnisse und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebs vermittelt. Deshalb ist für seine Eingruppierung nach § 2 Nr. 3 Satz 1 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 die Anlage 1 a zum BAT-O nicht anzuwenden. Die Eingruppierung des Klägers erfolgte gemäß § 2 Nr. 3 Satz 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 vielmehr in die Vergütungsgruppe, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher er eingruppiert wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde. Dabei verweisen die Tarifvertragsparteien in Nr. 3 a Unterabs. 1 SR 2 1 I BAT-O auf die Vorschriften der 2. BesÜV.
3. Nach den aufgrund der tariflichen Verweisung anzuwendenden Vorschriften der 2. BesÜV steht dem Kläger ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. III BAT-O, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe A 12 entspricht, nicht zu. Der Kläger hat nicht nachgewiesen, daß er über eine abgeschlossene pädagogische Hochschulausbildung im Sinne der Fußnote 1 zu Besoldungsgruppe A 12 der 2. BesÜV verfügt.
a) In die Besoldungsgruppe A 12 sind gemäß der Fußnote 1 einzustufen „Lehrer mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer im Unterricht der Klassen 5 bis 10 an einer allgemeinbildenden Schule.”
Diese Voraussetzungen werden vom Kläger nur zum Teil erfüllt. Er erteilt Unterricht in den entsprechenden Klassen an einer allgemeinbildenden Schule und verfügt über eine abgeschlossene Hochschulausbildung. Seine Ausbildung an der DHfK, die ihn berechtigt, die Berufsbezeichnung „Diplom-Sportlehrer” zu führen, erfüllt jedoch nicht die Anforderungen, die an eine abgeschlossene pädagogische Hochschulausbildung als Diplomlehrer i.S.d. Fußnote 1 zur Besoldungsgruppe A 12 zu stellen sind.
aa) Der Verordnungsgeber hat mit den Merkmalen der Besoldungsgruppen der Anlage 1 zur 2. BesÜV der Ausbildung der Lehrer und dem Schulsystem in der ehemaligen DDR Rechnung getragen (vgl. BAG Urteil vom 13. Juni 1996 – 6 AZR 858/94 – AP Nr. 45 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt; Urteil vom 17. Juli 1997 – 6 AZR 637/95 – zur Veröffentlichung in der Fachpresse bestimmt). Demgemäß sind zur Beurteilung der Frage, ob das vom Kläger absolvierte Studium an der DHfK mit dem Abschluß „Diplom-Sportlehrer” als pädagogische Hochschulausbildung zum Diplomlehrer i.S.d. Besoldungsgruppe A 12 Fußnote 1 anzusehen ist, die für die Ausbildung und den Ausbildungsabschluß durch eine entsprechende Prüfung maßgeblichen Vorschriften der ehemaligen DDR heranzuziehen.
bb) Danach verfügen Lehrkräfte über eine abgeschlossene pädagogische Hochschulausbildung, die an einer pädagogischen Hochschule einen Abschluß als „Diplomlehrer für Sport” erworben haben. Diesen stehen nach der Rechtsprechung des Vierten Senats (Urteil vom 26. April 1995 – 4 AZR 404/95 – AP Nr. 5 zu § 11 BAT-O) an der DHfK ausgebildete Diplomsportlehrer gleich, die aufgrund ihres Studiums berechtigt sind, die Berufsbezeichnung „Sportlehrer mit Hochschulabschluß” zu führen, wenn Leistungen in der Methodik des Schulsports, in Pädagogik und Psychologie nachgewiesen wurden und aufgrund der abgelegten Prüfung die „Lehrbefähigung zur Erteilung des Fachunterrichts im Fach Körpererziehung der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschulen der DDR” erteilt wurde. Gleiches gilt für „Sportlehrer mit Hochschulabschluß”, die eine Zusatzprüfung an einer pädagogischen Hochschule abgelegt haben und deswegen die Berufsbezeichnung „Diplomlehrer für Sport” führen dürfen oder eine postgraduelle Ausbildung und Prüfung im Fach „Didaktik des Schulsports” absolviert haben.
cc) Dieser Rechtsprechung hat sich der Senat im Urteil vom 17. Juli 1997 (– 6 AZR 637/95 – zur Veröffentlichung in der Fachpresse bestimmt) angeschlossen. Die Bewertung entspricht auch der Vereinbarung über die Anerkennung und Zuordnung der Lehrerausbildungsgänge der ehemaligen DDR zu den herkömmlichen Laufbahnen im Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 7. Mai 1993 (Bundesanzeiger Nr. 183 a vom 27. September 1994; Übersicht über die in der ehemaligen DDR erworbenen Abschlüsse bzw. Befähigungen im Lehrerbereich Tabelle 3.2). Danach stehen Diplomlehrern mit Lehrbefähigung für ein Fach der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule (Klassen 5 bis 10) Diplomsportlehrer (DHfK) gleich, soweit mit der grundständigen Ausbildung oder über postgraduelle Zusatzausbildung auch Ausbildung und Prüfung in Methodik des Sportunterrichts nachgewiesen wurde.
Dabei hat der Senat das Erfordernis einer grundständigen Ausbildung und Prüfung in der „Methodik des Sportunterrichts bzw. des Schulsports” daraus abgeleitet, daß in Besoldungsgruppe A 12 eine abgeschlossene pädagogische Hochschulausbildung als Diplomlehrer und damit ein schulsportmethodischer Gehalt der Hochschulausbildung gefordert wird. Dieser kann, wie der Senat im Urteil vom 17. Juli 1997 im einzelnen ausgeführt hat, nach der Studienkonzeption 1964 (Studienkonzeption für die Fachrichtungen Leistungssport, Volkssport, Schulsport; bestätigt vom Staatlichen Komitee für Körperkultur und Sport beim Ministerrat der DDR am 9. September 1964) durch eine Ausbildung und Prüfung in der Fachrichtung Schulsport als der maßgebenden berufsspezifischen Ausbildung nachgewiesen werden.
b) Der Kläger erfüllt diese Voraussetzungen für eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 12 nicht.
aa) Der Kläger hat keine Zusatzprüfung auf pädagogischem Gebiet abgelegt, die ihn berechtigt, die Berufsbezeichnung „Diplomlehrer für Sport” zu führen oder aufgrund derer er einem Diplomlehrer für Sport gleichzustellen ist. Auch wurde ihm aufgrund seines Studienabschlusses keine Lehrbefähigung für den Fachunterricht im Fach Körpererziehung der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschulen der DDR erteilt.
bb) Der Kläger hat auch nicht nachgewiesen, daß er in rechtlich erheblichem Umfang Kenntnisse und Fähigkeiten im Fach „Methodik des Sportunterrichts bzw. des Schulsports” erworben und eine entsprechende Prüfung abgelegt hat.
Aus seinem Zeugnis über die Diplomhauptprüfung ergibt sich kein entsprechender Nachweis. Zwar verweist der Kläger darauf, daß er in den Fächern „Pädagogik”, „Sportpsychologie” und „Theorie der Körpererziehung” ausgebildet und geprüft worden sei sowie eine lehrpraktische Ausbildung mit abschließender Prüfung absolviert habe.
Dies reicht jedoch zur Darlegung eines schulsportmethodischen Inhalts und Abschlusses der Hochschulausbildung des Klägers nicht aus.
Die Fächer „Pädagogik”, „Sportpsychologie” und „Theorie der Körpererziehung” weisen als solche auf keinen Bezug zum Einsatz im Schulsport im Vergleich zum Einsatz im Volkssport oder im Leistungssport hin. Die vom Kläger absolvierte lehrpraktische Ausbildung bezieht sich auf den berufspraktischen Studienabschnitt und vermag deshalb den Nachweis einer methodischen Ausbildung und ihres Abschlusses durch eine entsprechende Prüfung nicht zu ersetzen.
Auch aus der vom Kläger vorgelegten Bestätigung der DHfK vom 24. Juli 1991, die vom Leiter der Außenstelle R., J., unterzeichnet ist, ergibt sich kein hinreichender Nachweis einer schulsportmethodischen Ausbildung und ihres Abschlusses. Aus der Bestätigung folgt vielmehr, daß das Studium des Klägers sowohl auf den Einsatz im Leistungssport als auch auf den Einsatz als Sportlehrer in der Volksbildung ausgerichtet war. Demgemäß erfolgte keine in der während der Zeit des Studiums des Klägers in der Studienkonzeption 1964 vorgesehene berufsspezifische Ausbildung und Prüfung für den Bereich des Schulsports.
Das gleiche gilt hinsichtlich der ebenfalls von dem genannten Leiter der Außenstelle unterzeichneten Bestätigung der Universität Leipzig – Fakultät Sportwissenschaft i.G. – vom 20. Oktober 1992. Auch aus dieser ergibt sich, daß die Ausbildung des Klägers auf einen Einsatz in allen Bereichen der Körperkultur ausgerichtet war. Auch soweit aus der Bestätigung hervorgeht, daß der Kläger vier Semester das Lehrgebiet „Methodik des Schulsports” belegt und erfolgreich abgeschlossen habe, fehlt es an einem entsprechenden Nachweis des Abschlusses im Prüfungszeugnis.
Zu Unrecht rügt der Kläger deshalb auch, daß das Landesarbeitsgericht den von ihm als Zeugen benannten Leiter der Außenstelle J. nicht gehört habe. Dieser ist nur als Zeuge für den Inhalt der von ihm ausgestellten Bestätigungen benannt worden. Der Inhalt dieser Bestätigungen ist jedoch zwischen den Parteien unstreitig. Allerdings ergeben sich daraus keine schulsportmethodische Ausbildung und ihr Abschluß. Für eine Praxis der DHfK, eine solche Ausbildung durchzuführen und durch eine Prüfung abzuschließen, ohne dies in dem maßgeblichen Zeugnis über die Diplomhauptprüfung zum Ausdruck zu bringen, ist der Leiter der Außenstelle J. nicht als Zeuge benannt worden.
Mit Recht führt das Landesarbeitsgericht auch aus, daß durch die vom Kläger absolvierten Fortbildungsveranstaltungen der Nachweis einer abgeschlossenen pädagogischen Hochschulausbildung nicht erbracht werden kann.
Die frühere Einstufung des Klägers und die Zusage einer zusätzlichen Versorgung für Pädagogen vermögen den Nachweis der Voraussetzungen für eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 12 der Anlage 1 zur 2. BesÜV nicht zu ersetzen. Die Merkmale der Anlage 1 zur 2. BesÜV enthalten eigenständige Anforderungen, die auch unabhängig von der Anerkennung der beruflichen Qualifikation des Klägers nach Art. 37 EV gelten (vgl. BAG Urteil vom 26. September 1996 – 6 AZR 333/95 – AP Nr. 49 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).
4. Der Kläger hat auch für die Zeit ab 1. Juli 1995 keinen tariflichen Anspruch auf eine Vergütung nach VergGr. III BAT-O.
Die aufgrund der tariflichen Verweisung auf die beamtenrechtlichen Vorschriften in § 2 Nr. 3 Satz 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O und Nr. 3 a Unterabs. 1 SR 2 1 I BAT-O für die Eingruppierung maßgebende 2. BesÜV galt nach Art. 3 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften der Lehrerbesoldung vom 23. August 1994 (BGBl. I S. 2186) nur bis zu einer landesrechtlichen Einstufung der Lehrer mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der ehemaligen DDR, längstens jedoch bis zum 1. Juli 1995. Eine landesrechtliche Regelung ist im beklagten Land zum 1. Juli 1995 durch das Besoldungsgesetz für das Land Brandenburg i.d.F.d. Bekanntmachung vom 31. August 1995 (GVBl. S. 238) erfolgt.
In die Besoldungsgruppe A 12 sind danach einzustufen:
„Diplomsportlehrer (Deutsche Hochschule für Körperkultur in Leipzig), die mit der grundständigen Ausbildung oder über eine postgraduale Zusatzausbildung auch die Ausbildung und Prüfung in Methodik des Schulsportunterrichts nachgewiesen haben.”
Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht, da er eine Ausbildung und Prüfung in Methodik des Schulsportunterrichts nicht nachgewiesen hat.
5. Der Anspruch des Klägers auf Vergütung nach VergGr. III BAT-O ist auch nicht nach den arbeitsvertraglich vereinbarten TdL-Richtlinien begründet.
a) Nach den TdL-Richtlinien in den vom 1. Juli 1991 bis 30. Juni 1995 geltenden Fassungen waren Diplom-Sportlehrer durch die Fußnote 2 zum Abschnitt E I Buchst. a, die Unterricht in den Klassen 5 bis 10 an einer allgemeinbildenden Schule erteilen, der VergGr. IV a BAT-O zugeordnet. Die VergGr. III BAT-O Fallgruppe 1 erforderte eine abgeschlossene pädagogische Hochschulausbildung, über die der Kläger nicht verfügt.
b) Die Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Ost) (Lehrer-Richtlinien-O der TdL) in der ab 1. Juli 1995 geltenden Fassung vom 22. Juni 1995 sehen für Lehrkräfte, die an Gesamtschulen in den Klassen 7 bis 10 unterrichten in Abschnitt B VI Nr. 2 eine Eingruppierung wie die entsprechenden Lehrkräfte an Realschulen vor. Nach Abschnitt B II (Lehrkräfte an Realschulen) Nr. 6 sind Diplom-Sportlehrer mit mindestens sechssemestrigem Hochschulstudium und Abschlußprüfung mit entsprechender Tätigkeit in VergGr. IV a BAT-O eingruppiert. Ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. III BAT-O ist nicht vorgesehen.
c) Auch aus der Regelung in dem vom Kläger herangezogenen Rundschreiben des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport vom 24. August 1995 (Mitteilung Nr. 69/95) ergibt sich kein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. III BAT-O für den Kläger. Nach dieser Regelung sind nur Diplomsportlehrer mit schulsportmethodischer Ausbildung bzw. mit einer Ausbildung im Fach „Methodik der Körpererziehung” den Diplomlehrern für Sport gleichzustellen. Eine schulsportmethodische Ausbildung und einen entsprechenden Abschluß vermochte der Kläger jedoch nicht nachzuweisen. Mit Recht führt das Landesarbeitsgericht insoweit aus, daß das Fach „Methodik der Körpererziehung” dem Fach „Theorie der Körpererziehung” nicht gleichzusetzen ist.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Dr. Peifer, Dr. Freitag, Dr. Armbrüster, Klabunde, Schneider
Fundstellen