Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung eines Diplomsportlehrers
Leitsatz (redaktionell)
Fortsetzung der Rechtsprechung des Senats aus dem Urteil vom 17. Juli 1997 (– 6 AZR 637/95 – zur Veröffentlichung in der Fachpresse bestimmt) zur abgeschlossenen pädagogischen Hochschulausbildung im Sinne der Besoldungsgruppe A 12 Fußnote 1 der Anl. 1 zur 2. BesÜV hinsichtlich eines Studiums an der DHfK in der Zeit von 1967 bis 1972 und dem Abschluß „Diplomsportlehrer”.
Normenkette
BAT §§ 22, 23 Lehrer; BAT-O § 11
Verfahrensgang
Tenor
1. Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 21. März 1996 – 6 (8) Sa 1332/94 E – aufgehoben.
2. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 29. September 1994 – 9 Ca 498/93 – abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.
Die Klägerin absolvierte in der Zeit von 1967 bis 1972 ein Fernstudium an der Deutschen Hochschule für Körperkultur (DHfK) in der Fachrichtung Sportwissenschaft. Sie erwarb damit den akademischen Grad „Diplomsportlehrer” und die Berechtigung, die Berufsbezeichnung „Sportlehrer mit Hochschulabschluß” zu führen. In der Diplomhauptprüfung wurden Leistungen in den Fächern „Berufspraktischer Studienabschnitt”, „Marxismus-Leninismus”, „Allgemeine Trainingslehre”, „Theorie und Praxis der Sportarten (Leichtathletik, Sportschwimmen, Geräteturnen, Sportspiele, Skisport, Kampfsport, Wasserfahrsport, Touristik, Gymnastik)”, „Spezialausbildung Handball”, „Historische und theoretische Grundlagen der sozialistischen Körperkultur”, „Erziehungswissenschaftliche Grundlagen (Pädagogik, Psychologie)”, „Naturwissenschaftliche und sportmedizinische Grundlagen” nachgewiesen. Das Thema der Diplomarbeit lautete: „Untersuchungen zur Einstellungsdynamik in Spielmannschaften – dargestellt am Beispiel der Frauenhandballmannschaft des SC Magdeburg”. Im fünften Studienjahr absolvierte die Klägerin schulpraktische Übungen und ein großes Schulpraktikum in den Klassen 11 und 12.
Von 1965 bis 1970 war die Klägerin an der Oberschule W. als Lehrerin beschäftigt. Von dort wechselte sie zur „A.-V.-Oberschule” und nahm 1976 ihre Tätigkeit als Lehrerin an der „H.-M.-Oberschule” auf. Dabei wurde sie regelmäßig als Mentorin im Schulpraktikum für die pädagogische Hochschule M. eingesetzt.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit und arbeitsvertraglicher Vereinbarung der Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung Anwendung. Nach § 4 des Arbeitsvertrages richtet sich die Eingruppierung nach Abschnitt E der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Eingruppierung der nicht von der Anlage 1 a zum BAT-O erfaßten Angestellten vom 24. Juni 1991 in der jeweiligen Fassung. Danach wurde die Klägerin in VergGr. IV a BAT-O eingruppiert. Seit dem 1. August 1991 erteilt die Klägerin Unterricht in den Klassen 5 bis 12 in den Fächern Sport und Biologie an einem Gymnasium in M. Zusätzlich nahm sie Aufgaben einer Fachleiterin für das Fach Sport am Studienseminar in M. wahr.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihr stehe ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. III BAT-O zu. Aufgrund der tariflichen Bestimmungen richte sich die Eingruppierung nach der Zweiten Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach der Herstellung der Einheit Deutschlands (2. BesÜV) vom 21. Juni 1991. Danach erfülle sie die Voraussetzungen für eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 12, die der VergGr. III BAT-O entspreche. Sie verfüge über eine abgeschlossene pädagogische Hochschulausbildung und erteile Unterricht in den Klassen 5 bis 12 an einer allgemeinbildenden Schule. Bei ihrer Ausbildung an der DHfK habe es sich um eine pädagogische Hochschulausbildung gehandelt. Dem stehe nicht entgegen, daß sie keine Prüfung im Fach „Methodik des Sportunterrichts” abgelegt habe. Bis zum Jahre 1976 seien an der DHfK Diplomsportlehrer für den Schulsport und für die Trainerlaufbahn gemeinsam ausgebildet worden. Eine differenzierte Seminareinteilung habe es in dieser Zeit nicht gegeben. Die Absolventen seien je nach Bedarf entweder in der Schule als Lehrer oder im Leistungs- bzw. Volkssport als Trainer eingesetzt worden. Erst ab dem Studienjahr 1976 seien an der DHfK die Seminargruppen differenziert ausgebildet worden und auch erst seit diesem Zeitpunkt das Fach „Methodik des Sportunterrichts” im Zeugnis als Prüfungsfach ausgewiesen worden.
Die Klägerin hat beantragt festzustellen,
daß das beklagte Land verpflichtet ist, an sie ab 1. Juli 1991 Vergütung nach VergGr. III BAT-O zuzüglich 4 % Zinsen auf die rückständigen Nettodifferenzbeträge ab dem 14. Januar 1994 zu bezahlen.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das beklagte Land hat die Auffassung vertreten, die Klägerin könne nicht in Besoldungsgruppe A 12, die der VergGr. III BAT-O entspreche, eingestuft werden. Ihre Ausbildung zum Diplomsportlehrer sei keine pädagogische Hochschulausbildung. Sie habe keinen Abschluß im Fach „Methodik des Sportunterrichts” nachgewiesen und auch nicht ausreichend dargelegt, daß das von ihr absolvierte Studium an der DHfK inhaltlich dem Studium an der pädagogischen Hochschule vergleichbar gewesen sei.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen. Mit der Revision begehrt das beklagte Land weiterhin Klageabweisung. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. Dabei hat sie ihren Klageantrag mit Zustimmung des beklagten Landes auf die Zeit bis zum 30. Juni 1995 beschränkt, da sie seit dem 1. Juli 1995 Vergütung nach VergGr. III BAT-O erhält.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des berufungsgerichtlichen Urteils und unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zur Klageabweisung. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. III BAT-O in der Zeit vom 1. Juli 1991 bis zum 30. Juni 1995 nicht zu.
I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Klägerin erfülle die Voraussetzungen für eine Vergütung nach VergGr. III BAT-O, weil sie über eine abgeschlossene pädagogische Hochschulausbildung verfüge. Dies ergebe sich daraus, daß sie Abschlußprüfungen und Leistungen u.a. in Pädagogik, Psychologie, Allgemeine Trainingslehre und Theorie und Praxis der Sportarten nachgewiesen und nach dem fünften Studienjahr schulpraktische Übungen und ein großes Schulpraktikum abgelegt habe. Unter Berücksichtigung des zum Zeitpunkt des Studiums der Klägerin maßgeblichen Studienplans ergebe sich hieraus, daß sie ihre Ausbildung für den Bereich des Ministeriums für Volksbildung absolviert habe, also nicht für einen Einsatz im Leistungssport oder für eine Tätigkeit in Leitungsorganen der Körperkultur vorgesehen war. Ferner sei eine Veränderung des Inhalts der Diplom-Sportlehrerausbildung erst nach 1976 erfolgt. Dies ergebe sich aus den Hinweisen des Rates des Bezirks Magdeburg/Abteilung Berufsbildung und Berufsberatung vom 22. Januar 1987 zu den Entscheidungen zur Verfahrensweise beim weiteren Einsatz von Kadern mit der an der DHfK Leipzig erworbenen Qualifikation „Diplomsportlehrer”. Nach diesen Hinweisen sei für Absolventen der DHfK, die ihr Studium vor dem 31. August 1976 abgeschlossen hätten, eine Nachqualifikation im Fach „Methodik des Sportunterrichts” nicht erforderlich. Die von der Klägerin erworbene Qualifikation gelte nach Art. 37 Abs. 1 Einigungsvertrag weiter.
II. Diesen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts kann nicht gefolgt werden. Der Klägerin steht weder nach den aufgrund der tariflichen Bestimmungen anzuwendenden Vorschriften der 2. BesÜV noch nach den arbeitsvertraglich vereinbarten TdL-Richtlinien ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. III BAT-O zu.
1. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit der BAT-O und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung Anwendung. Damit gelten für die Eingruppierung der Klägerin folgende Bestimmungen:
a) § 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991
…
3. Die Anlage 1 a ist, soweit sie keine besonderen Tätigkeitsmerkmale enthält, nicht auf Angestellte anzuwenden, die
…
als Lehrkräfte, auch wenn sie nicht unter die SR 2 l I fallen,
beschäftigt sind. Diese Angestellten sind – gegebenenfalls nach näherer Maßgabe von Richtlinien – in der Vergütungsgruppe eingruppiert, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angestellte eingestuft wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde. …
b) Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 l I BAT-O)
Nr. 1
Zu §§ 1 und 2 – Geltungsbereich –
Diese Sonderregelungen gelten für Angestellte als Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen und berufsbildenden Schulen (Berufs-, Berufsfach- und Fachschulen).
…
Protokollnotiz
Lehrkräfte im Sinne dieser Sonderregelungen sind Personen, bei denen die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes der Tätigkeit das Gepräge gibt
…
Nr. 3 a
Zu §§ 22 bis 25 – Eingruppierung –
Die Lehrkräfte werden nach § 11 Satz 2 in die Vergütungsgruppen eingruppiert, die sich bei Anwendung der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung ergeben.
Soweit in der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung Ämter für entsprechende Lehrkräfte nicht ausgebracht sind, ist die Vergütung unter Berücksichtigung der Ausbildung der Lehrkraft auf der Grundlage der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung arbeitsvertraglich zu regeln.
…
c) Zweite Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands (2. BesÜV vom 21. Juni 1991 (BGBl. I S. 1345)).
§ 7
Besoldungsordnungen
1) Für Beamte an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen sowie an Sonderschulen gilt ergänzend Anlage 1 dieser Verordnung. …
Anlage 1
…
Besoldungsgruppe A 12
Lehrer 1) 2)
1) Mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung.
2) Als Eingangsamt.
2. Die Klägerin ist Lehrkraft im Sinne der tariflichen Bestimmungen, da sie an einer Schule des beklagten Landes Kenntnisse und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebs vermittelt. Deshalb ist für ihre Eingruppierung nach § 2 Nr. 3 Satz 1 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 die Anlage 1 a zum BAT-O nicht anzuwenden. Die Eingruppierung der Klägerin erfolgte gemäß § 2 Nr. 3 Satz 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 vielmehr in die Vergütungsgruppe, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher sie eingruppiert wäre, wenn sie im Beamtenverhältnis stünde. Dabei verweisen die Tarifvertragsparteien in Nr. 3 a Unterabs. 1 SR 1 I BAT-O auf die Vorschriften der 2. BesÜV.
3. Nach den aufgrund der tariflichen Verweisung anzuwendenden Vorschriften der 2. BesÜV steht der Klägerin ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. III BAT-O, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe A 12 entspricht, nicht zu. Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, daß sie über eine abgeschlossene pädagogische Hochschulausbildung im Sinne der Fußnote 1 zur Besoldungsgruppe A 12 der 2. BesÜV verfügt.
a) In die Besoldungsgruppe A 12 sind gemäß der Fußnote 1 einzustufen „Lehrer mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer im Unterricht der Klassen 5 bis 10 und nach der Klasse 10 an einer allgemeinbildenden Schule.”
Diese Voraussetzungen werden von der Klägerin nur zum Teil erfüllt. Sie erteilt Unterricht in den entsprechenden Klassen an einer allgemeinbildenden Schule und verfügt über eine abgeschlossene Hochschulausbildung. Ihre Ausbildung an der DHfK zum „Diplomsportlehrer”, die sie berechtigt, die Berufsbezeichnung „Sportlehrer mit Hochschulabschluß” zu führen, erfüllt jedoch nicht die Anforderungen, die an eine abgeschlossene pädagogische Hochschulausbildung als Diplomlehrer zu stellen sind.
aa) Der Verordnungsgeber hat mit den Merkmalen der Besoldungsgruppen der Anlage 1 zur 2. BesÜV der Ausbildung der Lehrer und dem Schulsystem in der ehemaligen DDR Rechnung getragen (vgl. BAG Urteil vom 13. Juni 1996 – 6 AZR 858/94 – AP Nr. 45 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; Urteil vom 17. Juli 1997 – 6 AZR 637/95 – zur Veröffentlichung in der Fachpresse bestimmt). Demgemäß sind zur Beurteilung der Frage, ob das von der Klägerin absolvierte Fernstudium an der DHfK mit dem Abschluß „Diplomsportlehrer” als pädagogische Hochschulausbildung zum Diplomlehrer i.S.d. der Besoldungsgruppe A 12 Fußnote 1 anzusehen ist, die für die Ausbildung und den Ausbildungsabschluß durch eine entsprechende Prüfung maßgeblichen Vorschriften der ehemaligen DDR heranzuziehen.
Die Ausbildung von Diplomsportlehrern an der DHfK erfolgte entgegen dem Sachvortrag der Klägerin, dem das Landesarbeitsgericht gefolgt ist, schon im Zeitraum als die Klägerin ihr Studium absolvierte, in den Fachrichtungen Leistungssport, Volkssport und Schulsport (vgl. Studienkonzeptionen für die Fachrichtungen Leistungssport, Volkssport, Schulsport; bestätigt vom Staatlichen Komitee für Körperkultur und Sport beim Ministerrat der DDR am 9. September 1964). Da in Besoldungsgruppe A 12 eine abgeschlossene pädagogische Hochschulausbildung als Diplomlehrer gefordert wird, ist als Maßstab dafür, ob die Ausbildung der Klägerin zum Diplomsportlehrer diesen Anforderungen entspricht, auf die Ausbildungsinhalte und den Prüfungsabschluß in der Fachrichtung Schulsport als der maßgebenden berufsspezifischen Ausbildung abzustellen.
Nach dem entsprechenden Studienplan gliederte sich die Ausbildung der Diplomsportlehrer im Schulsport in die Grundausbildung (1. bis 4. Semester) und die berufsspezifische Ausbildung (5. bis 8. Semester). Dabei wurde die berufsspezifische Ausbildung in der Hauptsache von der Methodik des Sportunterrichts, von der Wahlfachausbildung, von der Sportmedizin und den historischen Disziplinen geprägt (Studienkonzeption Fachrichtung Schulsport, 1964, Ziff. 2.2). Nach dem Studienplan entfielen auf die pädagogische, methodische und psychologische Ausbildung insgesamt 705 von 3285 Semesterwochenstunden. Dabei umfaßte die Ausbildung in Pädagogik einschließlich des Einführungspraktikums und der pädagogischen Psychologie 180 und die Methodik einschließlich der schulmethodischen Probleme der Sportarten 150 Semesterwochenstunden.
Die Bereiche der fachwissenschaftlichen und pädagogisch-methodischen Ausbildung standen im Mittelpunkt des Diplomexamens (vgl. Studienkonzeption der Diplomsportlehrer für Schulsport, Ziff. 4.3). Im Fachgebiet „Methodik des Sportunterrichts” mußte eine Prüfungsunterrichtsstunde zum Abschluß des Schulpraktikums, das eine selbständige Vorbereitung und Durchführung von mindestens 110 Unterrichtsstunden unter der Anleitung von Mentoren umfaßte, abgelegt werden. Gegenstand der mündlichen Abschlußprüfung waren: Forderungen der sozialistischen Gesellschaft an die körperliche Bildung und Erziehung im Schulsport, Prinzipien und methodische Verfahren zur allseitigen körperlichen Grundausbildung, Gestaltung und Anwendung organisatorisch-methodischer Formen des Sportunterrichts, systematische Leistungserfassung und -bewertung im Sportunterricht, Beitrag des Sportunterrichts und Übungsbetriebes zur sittlichen Erziehung der Schüler, Planung und Vorbereitung des Sportunterrichts und Organisation und Gestaltung des außerunterrichtlichen Sports der Schüler. Die Note für die Abschlußprüfung im Fach „Theorie und Methodik des Schulsports einschließlich Lehrpraktika” stand in ihrer Wertigkeit zur Errechnung der Gesamtnote der Diplom-Hauptprüfung der Diplomarbeit und der Gesamtnote der Diplom-Vorprüfung gleich (vgl. Prüfungsordnung für die Fachrichtung Schulsport, bestätigt vom amtierenden Vorsitzenden des Staatlichen Komitees für Körperkultur und Sport beim Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik am 13. August 1965). Aufgrund der bestandenen Diplom-Hauptprüfung war der Diplom-Sportlehrer berechtigt, die Berufsbezeichnung „Diplomsportlehrer für Schulsport” zu führen.
Der am 31. Juli 1969 und damit während des Studiums der Klägerin vom Vorsitzenden des Staatlichen Komitees für Körperkultur und Sport beim Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik als internes Arbeitsmaterial der Deutschen Hochschule für Körperkultur für die Ausbildung und Erziehung der Diplomsportlehrer am 31. Juli 1969 bestätigte Studienplan und die Studienprogramme für die Ausbildung und Erziehung der Diplomsportlehrer sahen als Studieninhalt im Fach Methodik (Ziff. 7.2) für die künftigen Diplomsportlehrer (Einsatzbereich Volksbildung) über die Ausbildung in den Bereichen „Planung und Leitung der sozialistischen Körperkultur”, „Allgemeine Trainingslehre” und „Trainingslehre der Sportarten” hinaus gesonderte Lehrveranstaltungen vor. Diese erstreckten sich auf Ziel, Aufgaben und Inhalt des Schulsports, Lehrpläne des Sportunterrichts für alle Stufen des Schulsports, Entwicklungsbesonderheiten im Schulalter, Planung und Organisation des Sportunterrichts, Aufgaben und Gestaltung des außerschulischen Kinder- und Jugendsports und Fürsorge- und Aufsichtspflicht des Sportlehrers.
Das Fach „Methodik des Sportunterrichts bzw. des Schulsports” war damit wesentlicher Inhalt der grundständigen Ausbildung zum Diplomsportlehrer in der Fachrichtung Schulsport und maßgebender Bestandteil der Diplomhauptprüfung. Dies entspricht auch der „Ergänzung zu den Hinweisen für Fernstudenten ab Matr. 1965/71”, in der das Fach „Methodik des Sportunterrichts” als Gegenstand der Diplomhauptprüfung ausdrücklich ausgewiesen ist.
Eine Ausbildung und Prüfung im Fach „Methodik des Sportunterrichts bzw. des Schulsports” rechtfertigt damit den Schluß, daß ein Diplomsportlehrer eine Hochschulausbildung abgeschlossen hat, die wegen ihres schulsportmethodischen Gehalts als pädagogische Hochschulausbildung anzusehen ist.
bb) Nach der Rechtsprechung des Vierten Senats (Urteil vom 26. April 1995 – 4 AZR 404/94 – AP Nr. 5 zu § 11 BAT-O), der sich der erkennende Senat angeschlossen hat (vgl. BAG Urteil vom 17. Juli 1997 – 6 AZR 637/95 – zur Veröffentlichung in der Fachpresse bestimmt), kann eine die Einstufung in die Besoldungsgruppe A 12 rechtfertigende abgeschlossene pädagogische Hochschulausbildung bei einem an der DHfK ausgebildeten Diplomsportlehrer mit der Berufsbezeichnung „Sportlehrer mit Hochschulabschluß” angenommen werden, wenn Leistungen in der Methodik des Schulsports, in Pädagogik und Psychologie nachgewiesen wurden und aufgrund der abgelegten Prüfung die „Lehrbefähigung zur Erteilung des Fachunterrichts im Fach Körpererziehung der allgemeinen polytechnischen Oberschulen der DDR” erteilt wurde. Gleiches gilt für „Sportlehrer mit Hochschulabschluß”, die eine Zusatzprüfung an einer pädagogischen Hochschule abgelegt haben und deswegen die Berufsbezeichnung „Diplorolehrer für Sport” führen dürfen. Den „Diplomlehrern für Sport” stehen, wie der Vierte Senat im einzelnen ausgeführt hat, in der Regel Diplomsportlehrer (DHfK) mit postgradualer Ausbildung und Prüfung in „Didaktik des Schulsports” gleich.
b) Ein an der DHfK ausgebildeter Diplomsportlehrer verfügt somit über eine abgeschlossene pädagogische Hochschulausbildung i.S.d. Besoldungsgruppe A 12 Fußnote 1, wenn er Fähigkeiten und Kenntnisse in der Methodik des Sportunterrichts bzw. des Schulsports in der grundständigen Ausbildung erworben und durch eine Prüfung nachgewiesen hat, ihm die Lehrbefähigung für die Erteilung des Fachunterrichts im Fach Körpererziehung der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule der DDR erteilt worden ist, er aufgrund einer Zusatzprüfung an einer pädagogischen Hochschule berechtigt ist, die Berufsbezeichnung „Diplomlehrer für Sport” zu führen oder er aufgrund einer postgradualen Ausbildung dem Diplomlehrer für Sport gleichzustellen ist. Diese Bewertung entspricht auch der Vereinbarung über die Anerkennung und Zuordnung der Lehrerausbildungsgänge der ehemaligen DDR zu herkömmlichen Laufbahnen im Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 7. Mai 1993 (Bundesanzeiger Nr. 183 a vom 27. September 1994, Übersicht über die in der ehemaligen DDR erworbenen Abschlüsse bzw. Befähigungen im Lehrerbereich Tabelle 3.2).
4. Die Klägerin erfüllt diese Voraussetzungen für eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 12 nicht.
a) Die Klägerin hat keine Zusatzprüfung auf pädagogischem Gebiet abgelegt, die sie berechtigt, die Berufsbezeichnung „Diplomlehrer für Sport” zu führen oder aufgrund derer sie einem Diplomlehrer für Sport gleichzustellen ist. Ihr ist aufgrund ihres Studiums auch nicht die Lehrbefähigung für den Fachunterricht im Fach Köpererziehung der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschulen der DDR erteilt worden.
b) Die Klägerin hat auch nicht nachgewiesen, daß sie in rechtlich erheblichem Umfang Kenntnisse und Fähigkeiten im Fach „Methodik des Sportunterrichts bzw. des Schulsports” erworben und eine entsprechende Prüfung abgelegt hat.
Aus dem Zeugnis der Klägerin über die Diplomhauptprüfung ergibt sich nicht, daß sie im Fach „Methodik des Sportunterrichts bzw. des Schulsports” ausgebildet und geprüft worden ist.
Soweit die Klägerin darauf verweist, daß sie in den Fächern Pädagogik, Psychologie, Allgemeine Trainingslehre und Theorie und Praxis der Sportarten ausgebildet und geprüft worden sei, sowie ein Schulpraktikum absolviert habe, reicht dies zur Darlegung eines schulsportmethodischen Inhalts und Abschlusses der Hochschulausbildung, entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts, nicht aus.
Die Fächer Pädagogik und Psychologie wurden, wie das Zeugnis über die Diplomhauptprüfung ausweist, nur im Rahmen der für alle Fachrichtungen der Diplomsportlehrer maßgebenden erziehungswissenschaftlichen Grundlagen gelehrt und geprüft, so daß sich damit ein berufsspezifischer Inhalt in bezug auf den Schulsport nicht belegen läßt. Auch die Ausbildung und Prüfung im Fach Allgemeine Trainingslehre läßt nicht den Schluß auf eine methodische Ausbildung für den Bereich des Schulsports zu. Dazu bedürfte es, wie aus dem Studienplan 1969 hervorgeht, weitergehender und vertiefender Lehrinhalte, die auf eine künftige Tätigkeit als Diplomsportlehrer im Einsatzbereich der Volksbildung ausgerichtet waren.
Auch die Ausbildung und Prüfung im Fach Theorie und Praxis der Sportarten läßt nicht den Schluß auf einen schulsportmethodischen Gehalt zu. Die Klägerin hat zwar ein Schulpraktikum absolviert. Dies war jedoch Bestandteil des berufspraktischen Studienabschnitts und vermag den Nachweis einer entsprechenden methodischen Ausbildung und ihres Abschlusses durch eine Prüfung nicht zu ersetzen.
c) Im Hinblick auf die nach der Fußnote 1 zur Besoldungsgruppe A 12 der Anlage 1 zur 2. BesÜV an eine abgeschlossene pädagogische Hochschulausbildung zu stellenden Anforderungen, die von der Klägerin nicht erfüllt werden, kommt es, entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts, auf die Hinweise des Rates des Bezirks Magdeburg/Abteilung Berufsbildung und Berufsberatung vom 22. Januar 1987 zum Einsatz von Kadern mit einer an der DHfK erworbenen Qualifikation als „Diplomsportlehrer” und das Erfordernis einer Nachqualifikation bei Abschlüssen, die nach dem 31. August 1976 erworben wurden, nicht an.
5. Die Klägerin hat auch aufgrund der arbeitsvertraglich vereinbarten TdL-Richtlinien keinen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. III BAT-O.
Nach den Richtlinien in den bis zum 30. Juni 1995 geltenden Fassungen waren Diplomsportlehrer durch die Fußnote 2 zum Abschnitt E I a, die Unterricht in den Klassen 5 bis 10 und nach der Klasse 10 an einer allgemeinbildenden Schule erteilen, der VergGr. IV a BAT-O zugeordnet. Die VergGr. III BAT-O erforderte eine abgeschlossene pädagogische Hochschulausbildung, über die die Klägerin nicht verfügt.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Unterschriften
Dr. Peifer, Dr. Freitag, Dr. Armbrüster, Klabunde, Schneider
Fundstellen