Leitsatz (redaktionell)
1a Bei der Prüfung, ob der Klage ein Rechtsschutzinteresse zur Seite steht, kommt es auf den Klageantrag an, zu dessen Auslegung auf die Klagebegründung zurückzugreifen ist.
b Erstrebt ein Kläger ein Feststellungsurteil des Inhalts, daß ihm der Beklagte aus einem diesem zur Last fallenden Ereignis zum Schadenersatz verpflichtet ist, so ist die Frage, ob ein Schaden entstanden ist und in Zukunft zu entstehen droht, nicht eine solche des Feststellungsinteresses. Sie steht vielmehr mit der Schlüssigkeit und Begründetheit der Klage in Zusammenhang.
c Durch die Möglichkeit, eine Leistungsklage zu erheben, wird das Interesse an einem den gleichen Anspruch betreffenden Feststellungsurteil regelmäßig ausgeschlossen. Dabei ist als maßgeblicher Zeitpunkt dafür, ob ein Schadenersatzanspruch beziffert werden kann, derjenige der Klageerhebung anzusehen.
d Zur Frage der erforderlichen Bestimmtheit eines Feststellungsantrags.
e Die Regeln des Anscheins-Beweises sind auch anwendbar, wenn es sich in einem Feststellungsprozeß um die Frage handelt, ob der Kläger aus einem bestimmten typischen Geschehensablauf die Verpflichtung des Beklagten herleiten kann, den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen.
2a Auch der Arbeitnehmer hat ggf ein Recht, seine Arbeitsleistung zurückzuhalten. Diese Berechtigung kann sich auch aus einer menschenunwürdigen Behandlung der Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber oder dessen Erfüllungsgehilfen ergeben.
b Zum Unterschied zwischen Zurückbehaltungsrecht und Arbeitskampfmaßnahme.
3a Jeder nicht durch die Gewerkschaft organisierte, dh durch sie begonnene oder doch nachträglich übernommene Streik (wilder Streik) ist rechtswidrig.
b Der Rechtswidrige Streik verpflichtet bei Vorliegen eines Verschuldens zum Schadenersatz aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung.
c Die Haftung der rechtswidrig streikenden Arbeitnehmer ist eine gesamtschuldnerische.
4a Es bedeutet noch kein Mitverschulden des bestreikten Arbeitgebers, daß er den Streikforderungen als Streikforderungen nicht nachgibt, um den Streik zu verhüten.
b Für die Frage, inwieweit einen bestreikten Arbeitgeber ein Mitverschulden am Ausbruch des Streiks trifft, kommt es nicht nur auf dessen eigenes Verhalten an. Vielmehr muß sich der Arbeitgeber auch die Handlungen seiner Angestellten anrechnen lassen, die als seine Erfüllungsgehilfen in Betracht kommen.
Normenkette
GG Art. 9; BGB §§ 254, 286, 840, 830, 823; ZPO §§ 256, 286; TVG § 1 Fassung 1949-04-09
Verfahrensgang
LAG Nürnberg (Entscheidung vom 29.06.1962; Aktenzeichen 6 Sa 39/62N) |
Fundstellen
Haufe-Index 437301 |
BAGE 15, 15, 174 |
BAGE, 174 |
BB 1964, 304 |
DB 1964, 371 |
NJW 1964, 883 |
BetrR 1964, 101 |
JR 1965, 92 |
SAE 1964, 144 |
AP, Arbeitskampf |
AR-Blattei, Arbeitskampf II Entsch 11 |
AR-Blattei, ES 170.2 Nr 11 |
ArbuR 1964, 189 |
ArbuR 1964, 353 |
ArbuR 1964, 377 |
EzA, Arbeitskampf Nr 7 |
JuS 1964, 291 |
JuS 1967, 60 |
MDR 1964, 448 |
WA 1964, 46 |
Belling / Luckey 2000, 116 |