Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesamtversorgung. Obergrenze. fiktive Sozialversicherungsrente
Leitsatz (amtlich)
- An der zu § 6 BetrAVG entwickelten Auslegungsregel, dass Höchstbegrenzungsklauseln im Zweifel erst auf den zeitanteilig gekürzten Betrag anzuwenden sind, hält der Senat nicht mehr fest (Aufgabe von Senat 24. Juni 1986 – 3 AZR 630/84 –; 8. Mai 1990 – 3 AZR 341/88 –).
- Soweit bei der Berechnung der Betriebsrente des vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmers eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung zu berücksichtigen ist, sind Zeiten bis zum Ausscheiden nach der tatsächlichen Rentenbiografie und fiktive Zeiten bis zur festen Altersgrenze nach dem letzten Einkommen beim Ausscheiden zu berechnen. Dabei ist das letzte Monatseinkommen zugrunde zu legen. Etwas anderes gilt, wenn dieses für das Einkommen des Arbeitgebers nicht typisch ist, weil Jahressonderleistungen zu berücksichtigen sind oder das Einkommen schwankt. In diesen Fällen ist nach den Umständen des Einzelfalles auf Grund eines Durchschnittszeitraumes das typische Arbeitsentgelt zu ermitteln.
Orientierungssatz
- Ist eine Rente nach § 2 Abs. 1 iVm. Abs. 5 BetrAVG wegen vorzeitigen Ausscheidens eines Arbeitnehmers zeitratierlich zu kürzen, ist eine Gesamtversorgungsobergrenze bereits bei der Errechnung der fiktiven Vollrente zu berücksichtigen. Sie ist nicht etwa nur zur Kürzung der anteilig berechneten Rente heranzuziehen. Eine Auslegungsregel dahin gehend, dass Versorgungsordnungen im Zweifel etwas anderes bestimmen, besteht nicht.
- Eine bei der Berechnung der Vollrente zu berücksichtigende fiktive Sozialversicherungsrente ist nach der individuellen Berechnungsmethode und nicht nach dem Nährungsverfahren zu berechnen, wenn dies eine Vertragspartei verlangt.
- Soweit bei der Berechnung der fiktiven Vollrente Sozialversicherungsrenten zu berücksichtigen sind, ist deren fiktive Höhe bei Erreichen der festen Altersgrenze heranzuziehen. § 2 Abs. 5 Satz 4 BetrAVG steht dem nicht entgegen; diese Bestimmung betrifft lediglich die Kürzung eines bereits errechneten Teilanspruches, nicht jedoch die Frage, welche Berechnungsgrößen bei der Errechnung des Teilanspruches eine Rolle spielen. Ebenso wenig steht dem § 5 Abs. 1 BetrAVG entgegen; diese Bestimmung betrifft lediglich die Kürzung laufender Betriebsrenten.
- Die fiktive Berechnung der Sozialversicherungsrente richtet sich wegen des in § 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG geregelten Festschreibeeffektes nach dem Sozialversicherungsrecht zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Arbeitnehmers. Hinsichtlich der bei der Berechnung der fiktiven Vollrente zu berücksichtigenden Erwerbsbiografie gilt Folgendes: Zeiten bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers sind entsprechend dem tatsächlichen Verlauf zu berücksichtigen. Danach liegende fiktive Zeiten sind auf der Basis des letzten sozialversicherungspflichtigen Einkommens bei Ausscheiden zu berechnen. Auch dies ergibt sich aus dem in § 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG geregelten Festschreibeeffekt. Einzustellen ist das letzte Monatseinkommen des Arbeitnehmers. Ist dies ausnahmsweise nicht typisch für seine Einkommenssituation, weil Einmalzahlungen zu berücksichtigen sind oder der Arbeitnehmer ein schwankendes Arbeitseinkommen bezieht, ist das typische Einkommen auf andere Weise festzustellen. Maßgeblich sind dabei die Umstände des Einzelfalles und ein danach angemessener Durchschnittswert.
Normenkette
BetrAVG § 2 Abs. 1 S. 1, Abs. 4-5
Verfahrensgang
Tenor
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger eine Betriebsrente zusteht oder ob der Höchstwert der Gesamtversorgung bereits durch die gesetzliche Rente überschritten ist.
Der Kläger wurde am August 1940 geboren. Er war vom 1. April 1964 bis zum 30. November 1988 bei dem damaligen Trägerunternehmen des Beklagten beschäftigt. Unter Ablösung früherer Regelungen galten beim Beklagten seit dem 21. Dezember 1974 neue Versorgungsrichtlinien (RL 1974), die auszugsweise folgenden Wortlaut hatten:
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Voraussetzungen für die Gewährung von Renten
1. Renten werden gewährt, wenn der Betriebsangehörige
a) vor Vollendung des 55. Lebensjahres in die Dienste der Firma getreten ist; bei Frauen tritt an die Stelle des 55. das 50. Lebensjahr
und
b) eine anrechnungsfähige Dienstzeit (§ 4) von mindestens 10 Jahren (Wartezeit) erfüllt ist.
…
§ 3
Höhe der Renten
1. Vorbehaltlich der in § 6 Abs. 2 enthaltenen Regelung hinsichtlich der vorzeitigen Altersrente und der in § 8 geregelten Gesamtversorgung richtet sich die Höhe der Rente bei sämtlichen Rentenarten nach der anrechnungsfähigen Dienstzeit und dem rentenfähigen Einkommen.
2. Die Renten setzen sich zusammen aus einem Grundbetrag und aus Steigerungsbeträgen.
Es betragen |
|
der monatliche Grundbetrag |
10 % |
|
der monatliche Steigerungsbetrag für jedes nach der Vollendung von 10 anrechnungsfähigen Dienstjahren zurückgelegte weitere anrechnungsfähige Dienstjahr |
0,5 % |
des rentenfähigen Einkommens, insgesamt jedoch höchstens |
25 % |
des rentenfähigen Einkommens nach 40 Dienstjahren. |
…
§ 4
Anrechnungsfähige Dienstzeit
Anrechnungsfähig ist die Zeit
1. die der Betriebsangehörige nach Vollendung des 18. Lebensjahres in einem Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit in den Diensten der Firma gestanden hat. Das gilt auch für ein Ausbildungsverhältnis. Dienstjahre nach der Vollendung des 65. Lebensjahres sowie Praktikantenjahre werden dabei nicht mitgerechnet,
…
§ 5
Rentenfähiges Einkommen
Rentenfähig ist der monatliche Durchschnitt des Bruttoverdienstes einschließlich Provision, den der Betriebsangehörige in den letzten 24 Monaten vor seinem Austritt von der Firma bezogen hat. Monate, in denen keine oder wegen krankheitsbedingter Abwesenheit keine vollen Bezüge gezahlt worden sind, bleiben bei der Berechnung des Durchschnitts unberücksichtigt.
…
§ 6
Altersrente
1. Altersrente wird an Betriebsangehörige gewährt, die das 65. Lebensjahr vollendet haben und aus den Diensten der Firma ausgeschieden sind. Bei Frauen tritt an die Stelle des 65. das 60. Lebensjahr.
2. Wird Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres gewährt, dann wird die sich nach § 3 in Verbindung mit § 8 errechnende Altersrente für jeden vollen Kalendermonat, um den sie vor Vollendung des 65. Lebensjahres beginnt, um 0,4 v. H. ihres Wertes gekürzt. Das gilt nicht für Frauen, wenn sie in den letzten 20 Jahren überwiegend eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt haben.
…
§ 8
Gesamtversorgung
1. Die Gesamtversorgung aus gesetzlicher Rente, öffentlichrechtlicher oder anderweitiger betrieblicher Versorgung oder Zusatzversorgung, der Rente oder der nach der Tabelle von Heubeck-Fischer (5,5 %) verrenteten Leistung aus einer von der Firma oder einem anderen Arbeitgeber zur Hälfte bezuschußten Befreiungsversicherung und der Rente aus der H…, bei Berufsunfähigen bzw. Erwerbsgeminderten einschließlich des Einkommens aus entgeltlicher Beschäftigung darf
a) |
nach 10 anrechnungsfähigen Dienstjahren |
80 % |
|
und für jedes weitere anrechnungsfähige Dienstjahr zusätzlich |
1 % |
|
bis zu |
100 % |
b) |
bei Erwerbsunfähigkeit, Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung, unabhängig von der Zahl der anrechnungsfähigen Dienstjahre |
100 % |
des sich aus dem Durchschnitt des rentenfähigen Einkommens der letzten 12 Monate vor dem Austritt aus der Firma nach der in diesem Zeitpunkt gültigen Lohnsteuerund der Sozialversicherungsbeitragstabelle ergebenden Nettoeinkommens des Betriebsangehörigen nicht übersteigen. Dabei werden in der Lohnsteuerkarte eingetragene steuerfreie Beträge nicht abgezogen. Das Ruhegeld aus der H… wird gegebenenfalls entsprechend gekürzt. Maßgebend ist der endgültige Renten- bzw. Versorgungsbescheid beim Eintritt bzw. einer späteren Erschwerung des Versorgungsfalles. Spätere Anpassungen der Sozialversicherungsrente bzw. der öffentlich-rechtlichen Versorgung bleiben unberücksichtigt.
…
§ 11
Leistungen bei vorzeitigem Ausscheiden
Scheidet ein Betriebsangehöriger vor Eintritt des Versorgungsfalles aus der Firma aus, erlöschen sämtliche sich aus diesen Richtlinien ergebenden Anwartschaften, soweit sie nicht aufgrund des Betriebsrentengesetzes vom 19.12.1974 bestehen bleiben.
…
§ 16
Freiwilligkeit der Leistungen
Für alle in diesen Richtlinien genannten und … erbrachten Leistungen gelten die Bestimmungen in der Satzung, … Danach sind alle Leistungen … freiwillig. Auf sie besteht kein Rechtsanspruch, der auch nicht durch wiederholte, regelmäßige Zahlungen von Alters-, Invaliden-, Witwen- oder Waisenrente oder andere Unterstützungen begründet werden kann.”
Mit Schreiben vom 15. März 1989 gab der Beklagte dem Kläger die Auskunft nach dem BetrAVG (§ 2 Abs. 6 aF). Er berücksichtigte dabei die Gesamtversorgungsobergrenze nach § 8 RL 1974 mit 95 % des rentenfähigen Durchschnittseinkommens des Klägers aus den letzten zwölf Monaten vor seinem Ausscheiden. Das ergab einen Betrag von 2.083,53 DM. Der Beklagte ging weiter davon aus, dass dem Kläger eine Betriebsrente von 25 % des rentenfähigen Einkommens zum Zeitpunkt seines Ausscheidens zustehe. Das waren 924,32 DM von 3.697,29 DM. Diesen Betrag kürzte der Beklagte zeitratierlich auf 551,61 DM. Gleichzeitig berechnete der Beklagte die nach Vollendung des 65. Lebensjahres zu erwartende Sozialversicherungsrente auf der Grundlage von 45 Versicherungsjahren nach dem Näherungsverfahren auf 2.107,22 DM. Dabei legte er sozialversicherungspflichtige Bruttobezüge iHv. 3.902,25 DM zugrunde. Dieser Betrag errechnete sich aus der Summe der Bruttobezüge aus dem letzten Monat vor dem Ausscheiden – 3.830,00 DM – und dem Durchschnitt der sozialversicherungspflichtigen Einmalbezüge in den letzten 12 Monaten vor dem Austritt – 72,25 DM –. Unter Zugrundelegung der errechneten Gesamtversorgungsobergrenze von 2.083,53 DM teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er keine Altersrente zu erwarten habe. Der Beklagte wies jedoch weiter darauf hin, die Rente sei bislang nach dem Näherungsverfahren errechnet worden. Bei Eintritt des Versorgungsfalles werde die Rente auf der Grundlage des dann vorliegenden Sozialversicherungsrentenbescheides vorgenommen. Die Sozialversicherungsrente bei Eintritt des Versorgungsfalles könne danach sowohl höher als auch niedriger sein.
Am 2. Dezember 1993 schlossen das Trägerunternehmen des Beklagten und dessen Gesamtbetriebsrat eine Gesamtbetriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung (GBV 1993). Darin wurde ua. ein “umgekehrt gestaffelter Reduktionsfaktor” für die in die Berechnung der Obergrenze nach § 8 RL 1974 eingehende Sozialversicherungsrente festgelegt. Damit sollten die Verschlechterungen des Rentenniveaus in der gesetzlichen Rentenversicherung auf der Basis des 20. und 21. Rentenanpassungsgesetzes ausgeklammert werden. Zudem enthielt die GBV 1993 Regelungen über die Reihenfolge der Berechnungsschritte für die Feststellung unverfallbarer Anwartschaften vorzeitig ausscheidender Arbeitnehmer.
Seit dem 1. Juni 2001 bezieht der Kläger eine ungekürzte gesetzliche Altersrente für schwerbehinderte Menschen, die sich seit dem 1. Oktober 2002 auf 2.229,27 DM belief. Auf der Basis dieses Rentenbescheides, in dem eine belegungsfähige Zeit von 538 Monaten angegeben war, berechnete der Beklagte die Ansprüche des Klägers neu. Dabei addierte er zu den laut Rentenbescheid erreichten 52,0866 Entgeltpunkten 0,8348 Entgeltpunkte für Ausbildungszeiten und zog von der Summe 14,2284 Entgeltpunkte für die Zeit nach dem vorzeitigen Ausscheiden ab. Aus den verbleibenden 38,6930 Entgeltpunkten bildete er einen monatlichen Durchschnitt von 0,0997 Punkten auf der Basis von 388 Monaten bis zum Ausscheiden. Mit diesem Durchschnitt errechnete er unter Zugrundelegung von insgesamt 588 erreichbaren Versicherungsmonaten 58,6236 Entgeltpunkte. Bei dem aktuellen Rentenwert aus dem Jahr 1988 von 37,27 DM ergab das eine fiktive Sozialversicherungsrente von 2.184,90 DM. Um den “umgekehrten Reduktionsfaktor” gemäß GBV 1993 erhöht setzte er eine Sozialversicherungsrente von 2.383,51 DM ein.
Der Kläger ist der Auffassung, ihm stehe seit dem 1. Juni 2001 eine monatliche Rente iHv. 551,61 DM (282,04 Euro) zu. Es sei nur die bis zum 30. November 1988 zurückgelegte Versicherungszeit bei der fiktiven Sozialversicherungsrente zu berücksichtigen. Das ergebe auf Grund der tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen im Jahre 1988 eine monatliche Sozialversicherungsrente iHv. 1.350,51 DM. Er habe bis zum Ausscheiden 36,2345 Entgeltpunkte, also 3623,45 Werteinheiten erworben. Bei 400 Versicherungsmonaten bis zum Ausscheiden liege der monatliche Durchschnitt bei 9,06 Werteinheiten. Auf der Basis des im Jahre 1988 noch gültigen Angestelltenversicherungsgesetzes und unter Heranziehung der allgemeinen Bemessungsgrundlage von 29.814,00 DM sei eine monatliche Rente von 1.350,41 DM in Ansatz zu bringen. Spätere Änderungen seien jedenfalls wegen des Auszehrungsverbotes in § 5 Abs. 1 BetrAVG nicht zu berücksichtigen. Auch eine Kürzung seiner Rente nach § 6 Nr. 2 RL 1974 komme nicht in Betracht, weil er in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen seiner Schwerbehinderung eine ungekürzte Rente erhalte. Die von ihm errechnete Rente macht der Kläger rückwirkend seit Juni 2001 sowie laufend ab Juni 2004 klageweise geltend.
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
den Beklagten zu verpflichten, an ihn rückständige betriebliche Rentenleistungen iHv. 10.153,44 Euro zuzüglich Zinsen mit 5 % über dem Basiszinssatz ab 2. Juni 2004 sowie eine laufende monatlich im Voraus ab 1. Juni 2004 fällige Rente von 282,04 Euro zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält die von ihm angewandte Berechnungsweise für zutreffend.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen zuletzt gestellten Klageantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist erfolgreich. Sie führt zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht.
I. Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Die Klage ist – wie sich aus ihrem eindeutigen Wortlaut ergibt – entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts nicht auf die Feststellung einer Verpflichtung des Beklagten, sondern auf Leistung gerichtet. Soweit sie sich auf künftige Ruhegeldzahlungen richtet, ist sie nach § 258 ZPO zulässig, da der Kläger eine wiederkehrende Leistung verlangt. Der Antrag ist insoweit bestimmt genug (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Aus den Formulierungen ergibt sich, dass der Kläger die Rente im Voraus ab dem 1. jedes Monats geltend macht.
II. Auf Grund des bisherigen Sach- und Streitstandes bedarf es weiteren Vortrages der Parteien und weiterer Sachaufklärung zur Entscheidung darüber, ob der Klageantrag begründet ist. Im Einzelnen gilt Folgendes:
1. Mit dem Landesarbeitsgericht und den Parteien ist davon auszugehen, dass auf das Arbeitsverhältnis des Klägers die Richtlinien 1974 anzuwenden sind.
Der Kläger kann aus diesen Richtlinien Ansprüche herleiten. Dem steht der Freiwilligkeitsvorbehalt in § 16 RL 1974 nicht entgegen. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats richten sich in derartigen Fällen Rechtsansprüche gegen die Unterstützungskasse, hier also den Beklagten. Der Freiwilligkeitsvorbehalt führt lediglich zu einer Widerrufsmöglichkeit aus sachlichem Grund (5. Juli 1979 – 3 AZR 197/78 – BAGE 32, 56 und ständig). Der Beklagte hat keinen Widerruf vorgetragen.
Die Anwartschaft des Klägers war zum Zeitpunkt seines Ausscheidens am 30. November 1988 bereits unverfallbar. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger das 35. Lebensjahr vollendet und eine mehr als 10-jährige Zusagedauer beim Trägerunternehmen des Beklagten erreicht (§ 1 BetrAVG aF). Nachdem ihm seit dem 1. Juni 2001 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen als Vollrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gewährt wird, kann der Kläger nach § 6 Satz 1 BetrAVG vorgezogene Leistungen der betrieblichen Altersversorgung in Anspruch nehmen.
2. Die Höhe der Betriebsrente ist wie folgt zu berechnen:
a) Für die Berechnung der vorgezogenen Betriebsrente des vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmers gelten nach ständiger Rechtsprechung des Senats folgende Grundsätze:
Zunächst ist im Hinblick auf das vorzeitige Ausscheiden wegen der deshalb fehlenden Betriebstreue in der Regel nach den Grundsätzen des § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 BetrAVG – der hier auch in § 11 der Richtlinie 1974 in Bezug genommen wird – die nach Erreichen der festen Altersgrenze erreichbare Vollrente festzustellen und zeitanteilig nach dem Anteil der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit an der möglichen Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der festen Altersgrenze zu kürzen. Von der so berechneten Betriebsrente ist dann ein versicherungsmathematischer Abschlag vorzunehmen (vgl. 23. Januar 2001 – 3 AZR 164/00 – AP BetrAVG § 1 Berechnung Nr. 16 = EzA BetrAVG § 6 Nr. 23, zu II 2 der Gründe; 24. Juli 2001 – 3 AZR 567/00 – BAGE 98, 212, zu B II 1 und 2 der Gründe; 18. November 2003 – 3 AZR 517/02 – BAGE 108, 323, zu II der Gründe; 23. März 2004 – 3 AZR 279/03 – AP BetrAVG § 1 Berechnung Nr. 28, zu III der Gründe; 7. September 2004 – 3 AZR 524/03 – EzA BetrAVG § 6 Nr. 27, zu B III der Gründe).
b) Entgegen der Auffassung des Klägers sind diese Grundsätze hier anwendbar. Nach § 6 Nr. 1 RL 1974 ist feste Altersgrenze für Männer die Vollendung des 65. Lebensjahres. Der Kläger erhebt jedoch bereits ab dem 1. Juni 2001, also nach Vollendung des 60. Lebensjahres, einen Anspruch auf eine Betriebsrente. Der Umstand, dass er die gesetzliche Altersrente für schwerbehinderte Menschen (§ 236a SGB VI) ohne Abschläge bezieht, ändert an der festen Altersgrenze nichts. Ebenso wenig kann der Kläger etwas daraus herleiten, dass feste Altersgrenze für Frauen nach § 6 Nr. 1 Satz 2 RL 1974 die Vollendung des 60. Lebensjahres ist. Die Beschäftigungszeit des Klägers liegt vor dem 17. Mai 1990, so dass er sich insoweit nicht auf Gleichbehandlungsgesichtspunkte stützen kann (vgl. BAG 23. Mai 2000 – 3 AZR 228/99 – AP BetrAVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 47 = EzA BetrAVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 20, zu II der Gründe; 23. September 2003 – 3 AZR 304/02 – BAGE 107, 358, zu II 2 und 3 der Gründe).
c) Für die Ermittlung der danach maßgeblichen Berechnung der Teilrente sind folgende Rechenschritte erforderlich:
aa) Zunächst ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 BetrAVG festzustellen, welche Rente der Kläger bei Erreichen der festen Altersgrenze erhalten hätte.
(1) Für diese Feststellung sind die nach der Versorgungsordnung maßgeblichen Berechnungsfaktoren auf diesen Zeitpunkt hochzurechnen. Nach § 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG, der auch bei Renten, die – wie hier – von einer Unterstützungskasse geleistet werden, anzuwenden ist (Blomeyer/Otto BetrAVG 3. Aufl. § 2 Rn. 395; Höfer BetrAVG Stand September 2004/Januar 2005 § 2 Rn. 3328 f.), bleiben dabei Veränderungen in den Versorgungsregelungen und den Bemessungsgrundlagen, soweit sie nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers eintreten, außer Betracht – sog. Festschreibeeffekt. Dadurch, dass der Kläger nicht nur vorzeitig ausgeschieden ist, sondern seine Betriebsrente auch vorgezogen in Anspruch genommen hat, ergeben sich keine Änderungen (BAG 17. August 2004 – 3 AZR 318/03 – BAGE 111, 319, zu B III 2 und 3 der Gründe).
(2) Die in einer Versorgungsordnung – hier § 8 RL 1974 – festgelegte Gesamtversorgungsobergrenze ist bereits bei der Berechnung der nach § 2 Abs. 1 BetrAVG maßgeblichen fiktiven Vollrente zu berücksichtigen (BAG 12. November 1991 – 3 AZR 520/90 – BAGE 69, 19, zu II 3 der Gründe; 28. Juli 1998 – 3 AZR 100/98 – BAGE 89, 262, zu B II der Gründe). Nicht angezeigt ist es dagegen, erst die durch zeitratierliche Kürzung ermittelte Teilrente zu kürzen, wenn durch sie die Gesamtversorgungsobergrenze überschritten ist. Das gilt auch für den vorliegenden Fall, der ein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis bei vorgezogener Inanspruchnahme der Betriebsrente betrifft (vgl. BAG 21. März 2000 – 3 AZR 102/99 –, zu 1a der Gründe).
Die Richtlinien 1974 weichen von diesem Grundsatz nicht ab. Sie sind im Revisionsverfahren, da es sich um eine typische Regelung handelt, uneingeschränkt auslegbar (BAG 11. Dezember 2001 – 3 AZR 674/00 – AP BetrAVG § 1 Berechnung Nr. 21 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 82, zu 1 der Gründe; 7. September 2004 – 3 AZR 524/03 – EzA BetrAVG § 6 Nr. 27, zu B der Gründe). Nach § 6 Nr. 2 RL 1974 ist die unter Berücksichtigung der in § 8 festgelegten Gesamtversorgungsobergrenze berechnete Rente bei vorgezogener Inanspruchnahme um den dort genannten Wert von 0,4 vH für jeden vollen Kalendermonat der Inanspruchnahme vor Vollendung des 65. Lebensjahres zu kürzen. Das zeigt, dass die versicherungsmathematische Kürzung erst der zweite Schritt nach Berechnung der Rente unter Berücksichtigung der Höchstbegrenzungsklausel ist. Zwar gilt dies in unmittelbarer Anwendung nur bei Betriebstreue bis zur vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente. Aus der Systematik der Versorgungsordnung wird jedoch deutlich, dass die Höchstgrenze Teil der Berechnung der erreichbaren Vollrente und nicht Obergrenze auch für die Teilrente sein soll.
In seiner älteren Rechtsprechung hatte der Senat zu § 6 BetrAVG folgende Auslegungsregel entwickelt: Eine Höchstbegrenzungsklausel ist im Zweifel so auszulegen, dass die fiktive Vollrente nach Erreichen der festen Altersgrenze zunächst unabhängig von der Höchstbegrenzungsklausel zu berechnen und die so ermittelte Rente erst bei Überschreiten der Höchstgrenze zu kürzen ist (8. Mai 1990 – 3 AZR 341/88 – AP BetrAVG § 6 Nr. 18 = EzA BetrAVG § 6 Nr. 14, zu I 2b der Gründe; 28. März 1995 – 3 AZR 900/94 – AP BetrAVG § 6 Nr. 21 = EzA BetrAVG § 6 Nr. 17, zu II 3a der Gründe). Daran hält der Senat nicht mehr fest. Höchstbegrenzungsklauseln dienen nicht oder jedenfalls nicht vorwiegend dazu, eine Überversorgung zu verhindern. Sie können auch eine Aussage darüber treffen, welche Höchstrente bei Betriebstreue bis zur festen Altersgrenze angemessen sein soll. Dann sind sie Teil der Definition der Vollrente, wie sie bei einem Ausscheiden des Arbeitnehmers mit der festen Altersgrenze erreicht werden kann. In diesem Fall ist es sachgerecht, sie schon bei der Berücksichtigung des Ausgangspunktes für Kürzungen auf Grund vorzeitigen Ausscheidens und vorgezogener Inanspruchnahme von Betriebsrenten heranzuziehen.
bb) Bei der Berechnung der fiktiven Vollrente ist nach § 8 Nr. 1 Satz 1 Buchst. a RL 1974 entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts ein Satz von 100 % des Durchschnitts des rentenfähigen Nettoeinkommens der letzten zwölf Monate vor dem Ausscheiden zugrunde zu legen. Diesen Satz hätte der Kläger bei Betriebstreue erreichen können. Hinsichtlich des maßgeblichen Einkommens ist dabei vom tatsächlichen Ausscheiden auszugehen. Spätere Steigerungen sind nicht mehr zu berücksichtigen (BAG 12. November 1991 – 3 AZR 520/90 – BAGE 69, 19, zu II 3 der Gründe). Dieses Einkommen betrug 2.193,19 DM.
cc) Auf diesen Betrag ist, wie sich aus § 8 Nr. 1 Satz 1 und 3 RL 1974 ergibt, die Sozialversicherungsrente anzurechnen. Insoweit fehlt es am Vortrag der Parteien und Feststellungen des Landesarbeitsgerichts.
(1) Maßgeblich ist – entgegen der Auffassung des Klägers – nicht der Teil der Sozialversicherungsrente, den er bis zum Zeitpunkt seines vorzeitigen Ausscheidens bei dem Trägerunternehmen des Beklagten erworben hat. Vielmehr ist eine fiktive Hochrechnung auf die feste Altersgrenze von 65 Jahren vorzunehmen. Das ergibt sich aus § 2 Abs. 1 BetrAVG, der die Errechnung einer fiktiven Vollrente vorsieht. Bei Gesamtversorgungsregelungen, wie hier eine vorliegt, kann dies sachgemäß nur dadurch geschehen, dass auch die in die Berechnung der Betriebsrente einzubeziehende Sozialversicherungsrente auf den Zeitpunkt der festen Altersgrenze hochgerechnet wird. Davon geht auch § 2 Abs. 5 Satz 2 BetrAVG aus, dessen Berechnungsregeln lediglich bei der Errechnung einer fiktiven Vollrente Sinn machen. Die Bestimmung stellt gerade nicht auf die zum Zeitpunkt des Ausscheidens erworbene Rentenanwartschaft ab (vgl. Senat 12. November 1991 – 3 AZR 520/90 – BAGE 69, 19, zu II 4 der Gründe; Höfer BetrAVG Stand September 2004/Januar 2005 § 2 Rn. 3355, 3464; Blomeyer/Otto BetrAVG 3. Aufl. § 2 Rn. 429, 447; aA Bergner DB 1982, 2186, 2189).
Dem steht § 2 Abs. 5 Satz 4 BetrAVG nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift dürfen Versorgungsanwartschaften, die der Arbeitnehmer nach seinem Ausscheiden erwirbt, zu keiner Kürzung des Teilanspruches nach Abs. 1 führen. Diese Regelung betrifft also lediglich die Kürzung eines bereits erworbenen Anspruches nach Abs. 1. Dieser erworbene Anspruch bestimmt sich seinerseits iVm. Abs. 5 Sätze 1 – 3. Die Bestimmung des Satzes 4 regelt hingegen nicht, welche Berechnungsfaktoren in den so zu berechnenden Teilanspruch eingehen und welche nicht.
Entgegen seiner Ansicht kann sich der Kläger nicht auf § 5 Abs. 1 BetrAVG berufen. Diese Bestimmung betrifft die Kürzung von Leistungen, die bei Eintritt des Versorgungsfalles bereits festgesetzt waren, also laufende Betriebsrenten, nicht jedoch die Berechnung der Anwartschaft eines vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmers (BAG 5. Oktober 1999 – 3 AZR 230/98 – BAGE 92, 310, zu II 2 der Gründe).
(2) Bei der Hochrechnung ist – wovon auch das Landesarbeitsgericht zu Recht ausgegangen ist – nicht das Näherungsverfahren, sondern das individuelle Verfahren anzuwenden. Das folgt aus § 2 Abs. 5 Satz 2 1. Halbs. BetrAVG. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn – wie hier – eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung zu berücksichtigen ist, das bei Pensionsrückstellungen allgemein zulässige Verfahren zugrunde zu legen, wenn nicht der ausgeschiedene Arbeitnehmer die Anzahl der zum Zeitpunkt des Ausscheidens erreichten Entgeltpunkte nachweist. Das heißt, weder der Arbeitgeber oder die Unterstützungskasse auf der einen noch der ausgeschiedene Arbeitnehmer auf der anderen Seite kann gegen den Willen der anderen Vertragspartei das Näherungsverfahren durchsetzen. Jede Partei kann auf der individuellen Berechnung bestehen (BAG 9. Dezember 1997 – 3 AZR 695/96 – BAGE 87, 250, zu III 1a bb der Gründe). Im vorliegenden Fall hat der Beklagte bereits mit Schreiben vom 15. März 1989 angekündigt, zu gegebener Zeit eine individuelle Berechnung vornehmen zu wollen. Auch der Kläger verlangt eine individuelle Berechnung.
(3) Maßgeblich für die fiktive Berechnung der Sozialversicherungsrente ist das im Zeitpunkt des Ausscheidens geltende Sozialversicherungsrecht, also das Angestelltenversicherungsgesetz und – entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts – nicht das SGB VI.
Nach § 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG bleiben Veränderungen der Versorgungsregelungen und der Bemessungsgrundlagen, soweit sie nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers eintreten, außer Betracht. Zu den Bemessungsgrundlagen gehören auch die maßgeblichen rechtlichen Grundlagen. Zwar stellt der 2. Halbsatz, soweit es um andere Versorgungsbezüge und damit auch um die Rente der gesetzlichen Rentenversicherung geht, nur auf die Bemessungsgrundlagen dieser Versorgungssysteme ab, erwähnt Veränderungen der Versorgungsregelung jedoch nicht. Dabei handelt es sich aber offensichtlich um ein redaktionelles Versehen, weil der maßgebliche Grundgedanke des Festschreibeeffektes, auf die Verhältnisse beim Ausscheiden des Arbeitnehmers abzustellen, auch insoweit gilt. Hinzu kommt, dass sich durch die Änderung der Versorgungsregeln regelmäßig auch die Bemessungsgrundlagen ändern (Blomeyer/Otto BetrAVG 3. Aufl. § 2 Rn. 418; Höfer BetrAVG Stand September 2004/Januar 2005 § 2 Rn. 3353).
Etwas anderes gilt auch nicht deshalb, weil § 2 Abs. 5 Satz 2 1. Halbs. BetrAVG in der jetzt geltenden Fassung auf die zum Zeitpunkt des Ausscheidens erreichten “Entgeltpunkte”, also auf das SGB VI, abstellt und § 300 Abs. 1 SGB VI für die Berechnung der gesetzlichen Rente die Vorschriften des SGB VI auch auf Sachverhalte zur Anwendung bringt, die vor seinem In-Kraft-Treten am 1. Januar 1992 lagen. Entscheidend ist, dass § 2 Abs. 5 Satz 2 1. Halbs. BetrAVG in der bis zum 31. Dezember 1991 und damit bei Ausscheiden des Klägers geltenden Fassung auf die Anzahl der anrechnungsfähigen Versicherungsjahre und die persönliche Bemessungsgrundlage abstellte, also auf die Begrifflichkeit des Angestelltenversicherungsgesetzes. Dafür spricht auch, dass der Teilanspruch im Grundsatz bereits zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Arbeitnehmers feststellbar sein muss. § 2 Abs. 5 Satz 2 BetrAVG konkretisiert Satz 1 dieses Absatzes, ändert aber nicht das diesem zugrunde liegende Prinzip.
(4) Zu Unrecht hat das Landesarbeitsgericht bei der Hochrechnung der Sozialversicherungsrente lediglich Durchschnittswerte aus der Zeit vor dem Ausscheiden des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis zum Trägerunternehmen des Beklagten zugrunde gelegt.
Nach der Systematik des § 2 Abs. 5 BetrAVG sollen bei der Berechnung der fiktiven Vollrente für die Zukunft die Verhältnisse fortgeschrieben werden, die beim Ausscheiden des Arbeitnehmers gelten. Sie sollen jedoch nicht in die Vergangenheit zurück reproduziert werden. Es ist deshalb entgegen der vom Landesarbeitsgericht vorgenommenen Berechnungsweise nicht angängig, bei der Berechnung der fiktiven Sozialversicherungsrente zu unterstellen, das gesamte Arbeitsleben des vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmers habe sich auf dem Niveau abgespielt, das zum Zeitpunkt seines Ausscheidens vorgelegen hat. Vielmehr ist für die Vergangenheit von der realen Entwicklung auszugehen. Insoweit ist also eine Erwerbsbiografie bei der Berechnung zugrunde zu legen, wie sie sich bis zum Ausscheiden tatsächlich entwickelt hat.
Lediglich für die Zukunft greift der Festschreibeeffekt. Soweit deshalb nach dem maßgeblichen Rentenrecht ein sozialversicherungspflichtiges Einkommen Teil der Bemessungsgrundlage ist, muss auf die Verhältnisse zum Ausscheiden des Arbeitnehmers abgestellt werden. Zugrunde zu legen ist deshalb das letzte Bruttomonatsgehalt vor dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis. Die Bildung von Durchschnittswerten ist nur insoweit angebracht, als dieses Bruttomonatsgehalt für das sozialversicherungspflichtige Entgelt des Arbeitnehmers nicht typisch ist. Das gilt insbesondere bei einem schwankenden Arbeitseinkommen oder bei der Berücksichtigung von Einmalzahlungen, soweit sie sozialversicherungspflichtig sind. Bei derartigen Fallgestaltungen ist unter Zugrundelegung der tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalles, gegebenenfalls durch Heranziehung angemessener Durchschnittswerte, festzustellen, welches Einkommen typisch und damit auch für die Zukunft maßgeblich ist. Die dafür erforderlichen Feststellungen kann der Senat auf der Basis des bisherigen Verfahrens nicht treffen; das Landesarbeitsgericht wird dies nachzuholen haben. Insoweit ist von der festen Altersgrenze, die der Versorgungsordnung zugrunde liegt, also von 65 Jahren auszugehen. Die im Rentenbescheid angegebene belegungsfähige Zeit von 538 Monaten ist unerheblich, sie bezieht sich nur auf den Zeitraum bis zur früher liegenden Inanspruchnahme der gesetzlichen Altersrente für Schwerbehinderte.
(5) Die so errechnete Vollrente ist anteilig im Verhältnis von 296 tatsächlichen Beschäftigungsmonaten zu 496 möglichen Beschäftigungsmonaten zu kürzen. Der Unverfallbarkeitsfaktor beträgt deshalb 0,5968.
d) Der außerdem vorzunehmende versicherungsmathematische Abschlag ist in § 6 Nr. 2 RL 1974 mit 0,4 vH für jeden Kalendermonat, den die Rente vor Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommen wird, festgesetzt. Dem Kläger kommt auch insofern vor dem Hintergrund seiner Beschäftigungszeit der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zugute. Er kann sich deshalb nicht darauf berufen, dass für Frauen günstigere Regelungen in § 6 Nr. 2 Satz 2 RL 1974 vorgesehen sind. Im Übrigen ist der Abschlag der Höhe nach nicht zu beanstanden (BAG 28. März 1995 – 3 AZR 900/94 – AP BetrAVG § 6 Nr. 21 = EzA BetrAVG § 6 Nr. 17, zu II 3c der Gründe; 23. Januar 2001 – 3 AZR 164/00 – AP BetrAVG § 1 Berechnung Nr. 16 = EzA BetrAVG § 6 Nr. 23, zu II 2b aa der Gründe).
3. Für die Berechnung der Betriebsrente des Klägers spielen die Vorschriften in der GBV 1993, insbesondere der dort festgelegte umgekehrt gestaffelte Reduktionsfaktor, keine Rolle. Darin sind Regelungen vorgesehen, die die Berücksichtigung der fiktiven Sozialversicherungsrente betreffen. Da die GBV 1993 nach dem Ausscheiden des Klägers vom Trägerunternehmen des Beklagten abgeschlossen wurde, widerspräche es den anzuwendenden Grundsätzen des § 2 Abs. 5 BetrAVG und dem dort geregelten Festschreibeeffekt, sie hier heranzuziehen.
Unterschriften
Reinecke, Kremhelmer, Zwanziger, Kaiser, Perreng
Fundstellen
Haufe-Index 1566289 |
BAGE 2007, 268 |
DB 2006, 2354 |