Entscheidungsstichwort (Thema)
Abwicklung nach Einigungsvertrag
Normenkette
Einigungsvertrag Art. 13, 20 Abs. 1; Einigungsvertrag Anlage I Kap. XIX Sachgebiet A Abschn. III Nr. 1 Abs. 2
Verfahrensgang
LAG Berlin (Urteil vom 03.03.1992; Aktenzeichen 11 Sa 57/91) |
ArbG Berlin (Urteil vom 20.06.1991; Aktenzeichen 98 Ca 8994/90) |
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 3. März 1992 – 11 Sa 57/91 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers gemäß Art. 20 Abs. 1 Einigungsvertrag in Verbindung mit Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 2 (fortan: Nr. 1 Abs. 2 EV) ab 3. Oktober 1990 geruht und mit Ablauf des 2. April 1991 geendet hat.
Der 1958 geborene Kläger war seit 1. Juni 1987 als Meteorologe bei der F. (FWW-B) beschäftigt. Die FWW-B war eine Leitdienststelle des Meteorologischen Dienstes der ehemaligen DDR. Stellung und Aufgaben der FWW-B waren in der Arbeitsordnung vom 15. Januar 1988 beschrieben. Danach nahm die FWW-B die zentrale Funktion auf den Gebieten Flug- und Radarmeteorologie in der DDR wahr.
Der Kläger war in der FWW-B zuletzt mit den Aufgaben eines Fachwissenschaftlers „Analyse/Vorhersage/Beratung” im sogenannten „operationellen Dienst” betraut. Dessen Aufgaben umfaßten die Wettervorhersage für den internationalen Flugverkehr, Auskünfte an Flieger und die Betreuung des Flugplatzes.
Durch eine Organisationsverfügung des Bundesministers für Verkehr vom 25. September 1990 wurden der unmittelbare Leitungsbereich und die Leitdienststellen des Meteorologischen Dienstes der DDR mit Wirkung ab 3. Oktober 1990 aufgelöst (Ziff. II 1). Weiter wurde festgelegt, daß eine F. neu eingerichtet und dem Wetteramt P. unterstellt wird (Ziff. II 2.1 Abs. 2).
Mit Schreiben des Präsidenten des Deutschen Wetterdienstes vom 24. September 1990 wurde dem Kläger mitgeteilt, daß der Bund von der Möglichkeit, die FWW-B zu übernehmen, keinen Gebrauch mache, so daß das Arbeitsverhältnis aufgrund des Einigungsvertrages mit Wirkung ab 3. Oktober 1990 ruhe.
Seit 1. Januar 1992 ist der Kläger auf der Grundlage eines neuen, unbefristeten Arbeitsvertrages als vollbeschäftigter Wetterberater in der FWW-B für die Beklagte tätig.
Mit der vorliegenden Klage hat sich der Kläger gegen das Ruhen und die Beendigung seines ursprünglichen Arbeitsverhältnisses gewandt. Er hat die Auffassung vertreten, die FWW-B sei nicht aufgelöst, sondern mit ähnlichen Aufgaben wie bisher fortgeführt worden. Zwar sei durch die Vereinigung Deutschlands eine Leitdienststelle für die Koordination und Regelung flugmeteorologischer Fragestellungen für das Gebiet der ehemaligen DDR nicht mehr nötig. Die FWW-B sei jedoch mit ihrem operationellen Dienst tatsächlich fortgeführt worden. Dieser operationelle Dienst bestehe nach wie vor und sei niemals geschlossen worden. Wegen der erforderlichen kontinuierlichen Betreuung der Zivilluftfahrt über Gebieten der ehemaligen DDR sei dies auch technisch nicht anders möglich gewesen. Eine Neuverteilung der Aufgaben und Kompetenzen der FWW-B, mit welcher den veränderten Rahmenbedingungen Rechnung getragen wurde, sei erst allmählich und wesentlich nach dem 3. Oktober 1990 erfolgt. Die Beklagte habe das Mittel der Abwicklung nicht zweckwidrig lediglich zum Ausdünnen des Personalbestandes einsetzen dürfen. Im übrigen habe die Beklagte berücksichtigen müssen, daß der Kläger alleinerziehender Vater eines damals vierjährigen Jungen gewesen sei.
Der Kläger hat beantragt
- festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 geruht habe, sondern unbefristet fortbestanden habe,
- die Beklagte zu verurteilen, ihn weiterzubeschäftigen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Leitdienststelle FWW-B sei insgesamt abgewickelt worden. Angesichts der unterschiedlichen Organisationsstrukturen des ehemaligen Meteorologischen Dienstes der DDR und des Deutschen Wetterdienstes könne davon ausgegangen werden, daß weder die FWW-B noch der operationelle Dienst als „Teileinrichtung” im Sinne des Einigungsvertrages fortgeführt worden sei. Aus der hierarchischen Struktur der FWW-B sei abzuleiten, daß es sich bei dem „operationellen Dienst” – ähnlich wie bei den Referaten und Abteilungen eines Ministeriums – nicht um eine eigenständige Organisationseinheit gehandelt habe.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen.
A. Das Landesarbeitsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:
Das Arbeitsverhältnis des Klägers habe ab 3. Oktober 1990 geruht und mit Ablauf des 2. April 1991 geendet, denn die Beklagte habe die FWW-B weder ganz noch teilweise im Sinne der Nr. 1 Abs. 2 EV überführt. Die FWW-B sei als Leitdienststelle vor allem durch die Leitfunktion geprägt gewesen, die infolge der Organisationsmaßnahmen der Beklagten weggefallen sei. Der „operationelle Dienst” der FWW-B sei keine Übergangs fähige Teileinrichtung gewesen, da es sich dabei nicht um eine organisatorisch abgrenzbare Funktionseinheit gehandelt habe.
B. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
1. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat gemäß Nr. 1 Abs. 2 Satz 5 EV mit Ablauf des gesetzlichen Ruhenszeitraumes geendet, denn der Kläger gehörte zu den übrigen Arbeitnehmern der öffentlichen Verwaltung der DDR im Sinne von Nr. 1 Abs. 2 Satz 2 EV, deren Arbeitsverhältnisse wegen unterbliebener Überführung der Beschäftigungseinrichtung kraft Gesetzes ruhten und endeten.
2. Wurde bis zum 3. Oktober 1990 keine positive Überführungsentscheidung getroffen, trat kraft Gesetzes die Auflösung der Einrichtung bzw. der nicht überführten Teile ein. Wurde ein überführungsfähiger Teil überführt, erfaßte die Abwicklung den Rest der früheren Gesamteinrichtung. Die Abwicklung diente der Umsetzung dieser Auflösung und war auf die Liquidation der Einrichtung oder der nicht überführten Teile gerichtet. In diesem Falle ruhten die Arbeitsverhältnisse der in der abzuwickelnden (Teil-)Einrichtung Beschäftigten gemäß Nr. 1 Abs. 2 EV grundsätzlich ab dem 3. Oktober 1990. Dieser Ruhensbeginn konnte um bis zu drei Monate hinausgeschoben werden. Die Kündigungsvorschriften des Mutterschutzrechts durften allerdings nicht durchbrochen werden.
Die Überführung einer Einrichtung gemäß Art. 13 EV bedurfte einer auf den verwaltungsinternen Bereich zielenden Organisationsentscheidung der zuständigen Stelle. Diese Überführungsentscheidung konnte eine Einrichtung als ganze oder als eine Teileinrichtung betreffen, die ihre Aufgabe selbständig erfüllen konnte (BAG Urteil vom 3. September 1992 – 8 AZR 45/92 – AP Nr. 1 zu Art. 13 Einigungsvertrag, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen). Die Überführungsentscheidung war mangels außenwirksamer Regelung kein Verwaltungsakt (BAG, a.a.O.; BVerwG Urteil vom 12. Juni 1992 – 7 C 5/92 – ZIP 1992, 1275).
Eine Einrichtung oder Teileinrichtung wurde im Sinne von Art. 13 EV überfuhrt, wenn der Träger öffentlicher Verwaltung die (Teil-)Einrichtung unverändert fortführte oder er sie unter Erhaltung der Aufgaben, der bisherigen Strukturen sowie des Bestandes an sächlichen Mitteln in die neue Verwaltung eingliederte (BAG Urteil vom 28. Januar 1993 – 8 AZR 169/92 – AP Nr. 3 zu Art. 13 Einigungsvertrag, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen). Die Überführung im Sinne von Art. 13 EV erforderte nicht nur die vorübergehende, sondern eine auf Dauer angelegte Fortsetzung der Verwaltungstätigkeit. Wurde die (Teil-)Einrichtung nur vorläufig mit dem Ziele der Auflösung fortgeführt, lag hierin keine Überführung im Sinne von Art. 13 EV (Urteil vom 28. Januar 1993 – 8 AZR 169/92 – a.a.O.).
Weil die gesetzliche Folge der Abwicklung immer dann eintrat, wenn es an einer positiven, gegebenenfalls auch konkludenten Überführungsentscheidung fehlte, war nur durch sie die Abwicklung der Einrichtung zu verhindern.
Die ruhenden Arbeitsverhältnisse endeten kraft Gesetzes nach Ablauf von sechs bzw. neun Monaten Wartezeit, wenn nicht der einzelne Arbeitnehmer weiterverwendet wurde. Macht ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes der ehemaligen DDR geltend, sein Arbeitsverhältnis sei gemäß Nr. 1 Abs. 2 Satz 1 EV auf die Bundesrepublik Deutschland oder nach Nr. 1 Abs. 3 auf ein Bundesland übergegangen und bestehe als aktives fort, hat er die Überführung seiner Beschäftigungs(teil-)einrichtung darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen (BAG Urteil vom 15. Oktober 1992 – 8 AZR 145/92 – AP Nr. 2 zu Art. 13 Einigungsvertrag, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).
3. Die Beklagte hat weder die FWW-B noch den operationellen Dienst als Teileinrichtung der FWW-B im Sinne von Art. 13 EV in ihre Trägerschaft überführt. Dies hat das Landesarbeitsgericht mit zutreffender Begründung richtig erkannt. Die hiergegen erhobenen Rügen der Revision greifen nicht durch.
Das Berufungsgericht ist aufgrund des festgestellten Sachverhalts zu dem Ergebnis gelangt, die Beklagte habe die FWW-B als eine Einrichtung im Sinne von Art. 13 EV darstellende Organisation aufgelöst und deren Aufgaben geordnet „abgewickelt”. Revisionsrechtlich erhebliche Rügen enthält die Revisionsbegründung diesbezüglich nicht. Die Revision bezeichnet keinen substantiierten Sachvortrag, den das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung übergangen habe.
a) Entgegen der Auffassung des Klägers rechtfertigt der Fortbestand einzelner Aufgaben der FWW-B und deren Erledigung durch Behörden der Beklagten nicht die Annahme einer Überführung der FWW-B. Vielmehr ist, wie oben unter B 2 ausgeführt, nach Art. 13 Abs. 2 EV die Überführung der Organisation einschließlich ihrer wesentlichen Aufgaben und Strukturen entscheidungserheblich. Zu Recht weist das Landesarbeitsgericht darauf hin, daß die FWW-B als Leitdienststelle des Meteorologischen Dienstes der ehemaligen DDR vor allem durch die Leitfunktion geprägt war. Sie nahm die zentrale Funktion auf dem Gebiet der Flugmeteorologie für die gesamte DDR wahr. Als Leitdienststelle unterstanden der FWW-B, wie aus dem vorgelegten Organisationsschema hervorgeht, auch die Flugwetterwarten in L., D. und E.. Durch die Organisationsentscheidung der Beklagten vom 25. September 1990 wurde die Leitdienststelle aufgelöst. Die FWW-B bestand nach den bisherigen Aufgaben und in den bisherigen Strukturen als Leitdienststelle nicht mehr fort. So wurde die FWW-B der bisher gleichrangigen Dienststelle des Wetteramtes P. unterstellt. Als Flugwetterwarte hat die FWW-B neben den ebenfalls in B. befindlichen Flugwetterwarten B. und B. nur noch regionale Bedeutung ohne Leitfunktion.
b) Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht in der Fortführung der Flugwetterwarte B. als untergeordnete Dienststelle mit nur noch regionalem Zuständigkeitsbereich keine Überführung einer Teileinrichtung im Sinne von Art. 13 EV gesehen. Der aufrechterhaltene „operationelle Dienst” war keine überführungsfähige Teileinrichtung der bisherigen FWW-B.
Eine überführungsfähige Teileinrichtung setzt eine organisatorisch abgrenzbare Funktionseinheit mit eigener Aufgabenstellung und der Fähigkeit zu einer aufgabenbezogenen Eigensteuerung voraus (Urteil des Senats vom 28. Januar 1993 – 8 AZR 169/92 – AP Nr. 3 zu Art. 13 Einigungsvertrag, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu I 2 der Gründe). Bei der Feststellung einer organisatorischen Abgrenzbarkeit der Teileinrichtung ist nicht abzustellen auf die für Behörden typischen internen Untergliederungen wie Abteilung, Referat oder Dezernat, die lediglich zu Zwecken der Geschäftsverteilung gebildet werden. Entscheidend ist vielmehr, daß der betroffene Teil als organisatorisch abgrenzbare Funktionseinheit auch nach außen mit einem gewissen Grad an Selbständigkeit handeln konnte, ohne daß ihm damit zugleich eigene Rechtspersönlichkeit oder Behördencharakter zukommen müßte.
Der Kläger hat nicht dargelegt, daß der „operationelle Dienst” der FWW-B vor dem 3. Oktober 1990 eine überführungsfähige Teileinrichtung war. Da der Kläger für die Überführung seiner Beschäftigungs-Teileinrichtung darlegungs- und beweispflichtig ist (vgl. Urteil des Senats vom 15. Oktober 1992 – 8 AZR 145/92 –, a.a.O.), hat er zunächst die Überführungsfähigkeit der Teileinrichtung darzulegen. Der Kläger hat jedoch lediglich pauschal und damit unsubstantiiert behauptet, der „operationelle Dienst” der FWW-B sei eine überführungsfähige Teileinrichtung gewesen. Die Beklagte hat dies bestritten. Der darlegungs- und beweispflichtige Kläger hat seine Behauptungen nicht konkretisiert. Nach dem Vortrag des Klägers kann deshalb nicht angenommen werden, der „operationelle Dienst” sei eine organisatorisch abgrenzbare Funktioneinheit mit eigener Aufgabenstellung und Fähigkeit zu aufgabenbezogener Eigensteuerung gewesen. Die vom Kläger vorgelegten Organigramme sprechen eher für eine bloße behördeninterne Geschäftsverteilung zwischen dem Leitungsbereich der Leitdienststelle und dem nachgeordneten Bereich des Wetterdienstes für den Flugverkehr. Eine organisatorische Selbständigkeit des „operationellen Dienstes” mit zumindest teilweiser selbständiger Wahrnehmung von Dienst- und Organisationsangelegenheiten kommt nicht zum Ausdruck. Somit ist davon auszugehen, daß der „operationelle Dienst” lediglich eine geschäftsverteilungsmäßige Aufgabenbezeichnung ist, vergleichbar mit einer Abteilung oder einem Referat innerhalb eines Ministeriums.
4. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Ruhens- und Befristungsregelung des Einigungsvertrages sei ihm gegenüber unwirksam.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 24. April 1991 (BVerfGE 84, 133 = AP Nr. 70 zu Art. 12 GG) die Regelung des Einigungsvertrages, nach der Arbeitsverhältnisse von Beschäftigten bei abzuwickelnden öffentlichen Einrichtungen zum Ruhen gebracht und befristet werden, nur insoweit als mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig erklärt, als dadurch die Kündigungsvorschriften des Mutterschutzes durchbrochen werden. Die besondere Lage von Schwerbehinderten, älteren Arbeitnehmern, Alleinerziehenden und anderen in ähnlicher Weise Betroffenen müsse bei der Besetzung von Stellen im öffentlichen Dienst berücksichtigt werden. Der Staat müsse zur Wiedereingliederung dieser Personen besondere Bemühungen unternehmen und ihnen eine begründete Aussicht auf eine neue Stelle im öffentlichen Dienst bieten.
Der Kläger gehört als Alleinerziehender zu dem Kreis der Betroffenen, für deren Wiedereingliederung der Staat besondere Bemühungen unternehmen muß. Damit ist aber noch kein Einstellungsanspruch des Klägers verbunden. Die angemessene Berücksichtigung, die das Bundesverfassungsgericht fordert, führt zu einem Beurteilungsspielraum der einstellenden Behörde. Eine Pflicht zum Abschluß eines konkreten Arbeitsvertrages kann nur dann folgen, wenn jede andere Entscheidung rechtswidrig wäre. Lägen diese Voraussetzungen vor, bestünde ein Anspruch des im Wartestand befindlichen Beschäftigten auf Abschluß eines Arbeitsvertrages. Jedoch wäre der Eintritt des Ruhens des vor dem 3. Oktober 1990 begründeten Arbeitsverhältnisses gemäß Nr. 1 Abs. 2 Satz 2 EV hiervon unberührt geblieben (Urteil des Senats vom 28. Januar 1993 – 8 AZR 169/92 – AP Nr. 3 zu Art. 13 Einigungsvertrag, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu III der Gründe). Im übrigen hat die Beklagte der besonderen Lage des Klägers als Alleinerziehender dadurch Rechnung getragen, daß sie ihn einige Monate nach Beendigung seines ursprünglichen Arbeitsverhältnisses ab 1. Januar 1992 als Wetterberater in der neuerrichteten FWW-B einstellte.
Unterschriften
Dr. Ascheid, Dr. Wittek, Dr. Müller-Glöge, Dr. Weiss, Schmitzberger
Fundstellen