Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung eines Laboringenieurs

 

Leitsatz (redaktionell)

Reine Beweiswürdigungsfragen

 

Normenkette

BAT 1975 §§ 22-23; ZPO § 286

 

Verfahrensgang

LAG Köln (Urteil vom 11.09.1991; Aktenzeichen 7 Sa 436/88)

ArbG Köln (Urteil vom 17.02.1988; Aktenzeichen 7 Ca 3841/87)

 

Tenor

1. Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 11. September 1991 – 7 Sa 436/88 – wird zurückgewiesen.

2. Das beklagte Land hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Der Kläger, ein graduierter Maschinenbauingenieur, wird seit dem 1. Oktober 1977 von dem beklagten Land an der Fachhochschule K. als Laboringenieur beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) in der Bund/Länder-Fassung Anwendung. Der Kläger erhält seit dem 1. August 1979 Vergütung nach VergGr. IV a BAT.

Der Kläger wird als Laboringenieur sowohl im Labor für Konstruktionstechnik als auch im Labor für Kunststoffverarbeitung eingesetzt. Bis Mai 1987 war er zu 54 v. H. seiner Arbeitszeit bei der Durchführung der von den Studenten abzuleistenden Praktika tätig. Diese werden im Labor für Konstruktionstechnik für die Studenten von fünf Professoren der Fachbereiche Maschinenbau und Elektronik und im Labor für Kunststoffverarbeitung für die Studenten eines Professors des Fachbereichs Maschinenbau abgehalten. Auf die Betreuung der Studenten außerhalb der Praktika entfielen 12,5 v. H. der Arbeitszeit des Klägers. Im übrigen wurde er mit der Vorkorrektur der Praktikaberichte (5 v. H.), der Betreuung von Diplomarbeiten (5 v. H.), der Einarbeitung in CAD (5 v. H.) und allgemeinen Verwaltungsaufgaben (2,5 v. H.) beschäftigt. Bis zu seinem Ausscheiden aus dem Personalrat am 3. Juni 1987 entfielen 25 v. H. seiner Arbeitszeit auf die Personalratstätigkeit.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, seine Tätigkeit erfülle das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. III BAT Fallgruppe 2, weil sie sich als Spezialtätigkeit aus der VergGr. IV a BAT Fallgruppe 10 heraushebe. Seine Mitwirkung bei den Praktika erfordere Kenntnisse im Bereich der Konstruktion und der Kunststoffverarbeitung, die deutlich diejenigen überstiegen, die bei einer normalen Ingenieurstätigkeit erforderlich seien. Es handele sich darüber hinaus um eine Spezialtätigkeit im Tarifsinne, da er pädagogische und didaktische Kenntnisse bei der Vermittlung seines technischen Wissens und Könnens an die Studenten einsetzen müsse. Dies liege außerhalb der üblichen Aufgaben eines einschlägig ausgebildeten Ingenieurs.

Der Kläger hat beantragt

festzustellen, daß er ab 1. November 1985 in VergGr. III Fallgruppe 2 des BAT eingruppiert ist.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es hat die Auffassung vertreten, die Tätigkeit des Klägers erfülle nicht das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. III BAT Fallgruppe 2. Aufgabe des Klägers bei der Durchführung der Praktika sei nicht die Vermittlung von technischem Wissen und Können an die Studenten. Diese obliege dem Professor. Der Kläger werde nur beratend tätig. Soweit er Wissenslücken bei den Studenten fülle, nehme dies nur einen geringen Zeitanteil in Anspruch und erfordere keine oder nur geringe pädagogisch-didaktische Fähigkeiten, über die im übrigen jeder ausgebildete Ingenieur verfüge.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben.

Auf die Revision des beklagten Landes hat der Senat durch Urteil vom 14. Februar 1990 das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dieses hat nach durchgeführter Beweisaufnahme der Klage erneut stattgegeben. Mit der erneuten Revision erstrebt das beklagte Land wiederum die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet. Der Kläger hat Anspruch auf die begehrte Vergütung aus der VergGr. III BAT Fallgruppe 2, denn er übt eine Tätigkeit aus, die sich durch eine „Spezialtätigkeit” aus der VergGr. IV a BAT Fallgruppe 10 heraushebt.

I. Auf das Arbeitsverhältnis findet aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) Anwendung. Damit hängt die Entscheidung des Rechtsstreits davon ab, ob die Hälfte der Gesamtarbeitszeit des Klägers ausfüllende Arbeitsvorgänge einem Tätigkeitsmerkmal der von ihm beanspruchten VergGr. III BAT entsprechen (§ 22 Abs. 1, Abs. 2 Unterabs. 1 und Unterabs. 2 Satz 1 BAT). Dabei ist von dem von der Senatsrechtsprechung entwickelten Begriff des Arbeitsvorganges auszugehen. Diese versteht unter Arbeitsvorgang eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten (BAGE 51, 59; 51, 282; 51, 356 = AP Nrn. 115, 116 und 120 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

Das Landesarbeitsgericht nimmt an, die Tätigkeit des Klägers bei der Durchführung der Praktika im Labor für Kunststoffverarbeitung und im Labor für Konstruktionstechnik sei als ein Arbeitsvorgang im Tarifsinne anzusehen. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Arbeitsergebnis ist die Gewährleistung des ordnungsgemäßen Ablaufs der Praktika einschließlich der beratenden Betreuung der Studenten. Diese Tätigkeit ist dem Kläger jeweils allein übertragen, von der Tätigkeit des Hochschullehrers tatsächlich abgrenzbar und tariflich selbständig zu bewerten. Dabei geht das Landesarbeitsgericht zutreffend davon aus, daß der Kläger nicht als Lehrkraft im Sinne der Vorbemerkung Nr. 5 zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1 a zum BAT anzusehen ist, sondern als Laboringenieur eine technische Hilfstätigkeit ausübt, die nach den Tätigkeitsmerkmalen für technische Angestellte der Anlage 1 a zum BAT tariflich zu bewerten ist (vgl. BAG Urteile vom 1. Juni 1977 – 4 AZR 111/76 – AP Nr. 98 zu §§ 22, 23 BAT; vom 11. Februar 1987, BAGE 55, 53 = AP Nr. 131 zu §§ 22, 23 BAT 1975 und vom 25. Mai 1988 – 4 AZR 790/87 – nicht zur Veröffentlichung vorgesehen).

II.1. Für die Entscheidung des Rechtsstreits kommt es daher auf die folgenden tariflichen Bestimmungen an:

VergGr. IV b BAT Fallgruppe 21

Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen und entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach Ablegung der Prüfung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, nach sechsmonatiger Ausübung dieser Tätigkeiten.

(Entsprechende Tätigkeiten sind z.B.: …)

VergGr. IV a BAT Fallgruppe 10

Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen, die sich durch besondere Leistungen aus der Vergütungsgruppe IV b BAT Fallgruppe 21 herausheben, sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

(Besondere Leistungen sind z.B.:

Aufstellung oder Prüfung von Entwürfen, deren Bearbeitung besondere Fachkenntnisse und besondere praktische Erfahrung oder künstlerische Begabung voraussetzt, sowie örtliche Leitung bzw. Mitwirkung bei der Leitung von schwierigen Bauten und Bauabschnitten sowie deren Abrechnung.)

VergGr. III BAT Fallgruppe 2

Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen und langjähriger praktischer Erfahrung, die sich durch besonders schwierige Tätigkeiten und die Bedeutung ihres Aufgabengebietes oder durch künstlerische oder Spezialaufgaben aus der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 10 herausheben, sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

2. Der Kläger ist graduierter Maschinenbauingenieur und übt eine entsprechende Tätigkeit länger als sechs Monate aus, so daß die Anforderungen der VergGr. IV b BAT Fallgruppe 21 erfüllt sind. Zutreffend nimmt das Landesarbeitsgericht auch an, daß sich seine Tätigkeit durch „besondere Leistungen” aus dieser Vergütungsgruppe heraushebt und somit die Anforderungen der VergGr. IV a BAT Fallgruppe 10 erfüllt. Das Landesarbeitsgericht geht insoweit in Übereinstimmung mit der Senatsrechtsprechung vom zutreffenden Rechtsbegriff aus, indem es eine deutlich wahrnehmbar erhöhte Qualität der Arbeit, die erhöhtes Wissen und Können oder eine sonstige gleichwertige Qualifikation verlangt, fordert (vgl. BAGE 51, 59 = AP Nr. 115 zu §§ 22, 23 BAT 1975, m.w.N.). Diese Anforderungen sieht das Landesarbeitsgericht unter Bezugnahme auf das Urteil des Senats vom 25. Mai 1988 – 4 AZR 790/87 – (nicht zur Veröffentlichung vorgesehen) als erfüllt an, weil der Kläger bei den Praktika in zwei Bereichen (Konstruktionstechnik und Kunststoffverarbeitung) tätig ist und im Bereich Konstruktionstechnik mit fünf Professoren zusammenarbeitet. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

III.1. Soweit das Landesarbeitsgericht in seiner erneuten Entscheidung nach durchgeführter Beweisaufnahme annimmt, die Tätigkeit des Klägers hebe sich als Spezialtätigkeit aus der VergGr. IV a BAT Fallgruppe 10 heraus und erfülle deshalb die Anforderungen der VergGr. III BAT Fallgruppe 2, hält die Entscheidung einer revisionsgerichtlichen Überprüfung stand. Das Landesarbeitsgericht geht dabei vom zutreffenden Rechtsbegriff aus, wenn es unter Bezugnahme auf die Senatsrechtsprechung als „Spezialtätigkeit” im Tarifsinne eine Tätigkeit fordert, die ein außerhalb der üblichen Aufgaben eines einschlägig ausgebildeten Ingenieurs liegendes, außergewöhnliches Spezialgebiet betrifft, wobei zur Erfüllung dieser Qualifikation bei einem technischen Angestellten auch von ihm anzuwendende nichttechnische und insbesondere pädagogische Fachkenntnisse mit herangezogen werden können (BAG Urteil vom 25. Mai 1988 – 4 AZR 790/87 – nicht zur Veröffentlichung vorgesehen). Das Landesarbeitsgericht gibt diesen Rechtsbegriff bei seiner erneuten Subsumtion des durch die Beweisaufnahme geklärten Sachverhalts auch nicht wieder auf.

2.a) Das Landesarbeitsgericht hat es aufgrund der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme und deren Würdigung als bewiesen angesehen, daß der Kläger im Rahmen der Durchführung der Praktika technisches Wissen und Können weiterzugeben habe unter Einsatz pädagogischer und didaktischer Fähigkeiten in rechtlich relevantem Umfang.

Dagegen erhebt die Revision zahlreiche prozessuale Rügen, die mit einer fehlerhaften Anwendung des § 286 ZPO begründet werden. Diese prozessualen Rügen des beklagten Landes sind indessen durchweg unbegründet. Dabei ist davon auszugehen, daß § 286 Abs. 1 ZPO den Grundsatz der freien Beweiswürdigung für den Zivilprozeß normiert, der unbeschränkt auch im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren gilt (§ 46 Abs. 2 ArbGG). Hiernach sind die Zivilgerichte sowohl in der Auswahl als auch in der Verwertung der Beweismittel grundsätzlich frei, wobei in Ermangelung einer anderen Regelung durch den Gesetzgeber grundsätzlich der direkte und der indirekte (Indizien-)Beweis als gleichwertig anzusehen sind. Daraus folgt zugleich, daß die Zivilgerichte ohne Bindung an die Grundsätze der Beweislast im Rahmen ihrer Überzeugungsbildung Tatsachen als bewiesen oder unbewiesen ansehen können. Der Gesetzgeber verlangt lediglich, daß sich die richterliche Überzeugungsbildung auf „den gesamten Inhalt der Verhandlung” bezieht, also die Beweiswürdigung vollständig sein muß, was wiederum nicht dazu verpflichtet, zu jeder Einzelausführung eines Zeugen oder Sachverständigen Stellung nehmen zu müssen, sondern es ausreichen läßt, wenn insgesamt widerspruchsfrei und umfassend zum gesamten Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung genommen worden ist. Schließlich bedarf es nach § 286 Abs. 1 Satz 2 ZPO, um eine entsprechende Überprüfung durch die Rechtsmittelgerichte zu ermöglichen, im Urteil der Tatsachengerichte der Angabe der Gründe, die für die Bildung der richterlichen Überzeugung maßgebend waren (vgl. die Urteile des erkennenden Senats vom 28. Februar 1973 – 4 AZR 190/72 – AP Nr. 66 zu §§ 22, 23 BAT und 10. Mai 1978 – 4 AZR 726/76 – AP Nr. 8 zu § 286 ZPO, das Urteil des Ersten Senats des BAG vom 27. Januar 1970 – 1 AZR 211/69 – AP Nr. 2 zu § 286 ZPO, ferner Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 42. Aufl., § 286 Anm. 2 A, B und D und Anm. 3 A; Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht, 11. Aufl., § 112 VI, S. 591 und § 123 VIII, S. 646; Stein/Jonas/Schumann/Leipold, ZPO, 19. Aufl., § 286 I und II sowie Thomas/Putzo, ZPO, 17. Aufl., § 286 Anm. 2 und 3).

Die sehr freie Stellung der Tatsachengerichte in der Auswahl und Würdigung der Beweismittel führt notwendigerweise zu einer nur beschränkten Möglichkeit der Überprüfung der Anwendung des § 286 ZPO durch die Revisionsgerichte. Sie beschränkt sich auf die Wahrung der gesetzlichen Voraussetzungen und Grenzen des § 286 ZPO, so daß das Revisionsgericht lediglich überprüfen kann, ob der gesamte Inhalt der Verhandlung berücksichtigt worden ist, ob eine Würdigung aller erhobenen Beweise stattgefunden hat und ob die Beweiswürdigung in sich widerspruchsfrei sowie frei von Verstößen gegen die Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze ist (vgl. Stein/Jonas/Schumann/Leipold/Grunsky, a.a.O., § 286 II 2 und § 554 III A 3 sowie Zöller, ZPO, 13. Aufl., § 554 Anm. III 3 b).

b) Im Hinblick auf diese beschränkte Überprüfungsmöglichkeit des Revisionsgerichts ist die jeweils zusammenfassende Würdigung der einzelnen Angaben der von dem Landesarbeitsgericht vernommenen fünf Zeugen revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Soweit die Revision rügt, die Zeugen hätten nur Meinungsäußerungen zu dem jeweiligen Beweisergebnis ohne Angabe von nachprüfbaren Tatsachen abgegeben, trifft dies nicht zu. Sämtliche Zeugen haben vielmehr betont, der Lehrstoff werde zwar in den Vorlesungen theoretisch vorgegeben, jedoch in den Praktika anschließend aufgearbeitet, wobei sowohl der Professor als auch der Kläger die dabei auftretenden Fragen in gleicher Weise beantworteten. Dabei unterscheide sich die Tätigkeit des Professors von der des Laboringenieurs relativ wenig. Soweit die Revision rügt, das Landesarbeitsgericht habe einseitig zu Lasten des beklagten Landes nur die dem Kläger günstigen Teile der einzelnen Zeugenaussagen im Rahmen der Beweiswürdigung herausgestellt, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Abgesehen davon, daß die Revision damit lediglich eine andere Beweiswürdigung verlangt, ergibt sich aus den einzelnen Rügen nicht, daß die angeblich übergangenen negativen Bemerkungen der Zeugen denknotwendig die Vermittlung von technischem Wissen unter Zuhilfenahme pädagogischer Fähigkeiten und Kenntnisse ausschließen.

c) Ebenso gehen die Angriffe gegen die Würdigung des von dem Sachverständigen erstellten Gutachtens fehl. Die bloße Rüge des beklagten Landes, das von dem Sachverständigen erstellte Gutachten sei unergiebig, verpflichtete das Berufungsgericht auch nicht, den Gutachter zur Erläuterung seines Gutachtens anzuhören. Diese Entscheidung liegt im Ermessen des Gerichts. Die Revision hat insoweit keine Ermessensfehler dargetan. Insbesondere ist das Tatsachengericht nur dann gehalten, einen Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens zu laden, wenn ihm, dem Gericht, das Gutachten unklar oder unvollständig erscheint (Thomas/Putzo, ZPO, 17. Aufl., § 411 Anm. 3, m.w.N.; BAG Urteil vom 20. Februar 1991 – 4 AZR 429/90 – AP Nr. 157 zu §§ 22, 23 BAT 1975, m.w.N.). Eine entsprechende Verpflichtung kann sich zwar auch dann ergeben, wenn dies von einer Partei zwecks Ausübung ihres Fragerechts beantragt wird (BAG, a.a.O.). Einen solchen Antrag hat das beklagte Land aber nicht gestellt.

III. Der Einwand der Revision, das Landesarbeitsgericht habe gegen § 565 Abs. 2 ZPO verstoßen, weil es die Bindungswirkung der früheren Senatsentscheidung nicht beachtet habe, trifft nicht zu. Das Landesarbeitsgericht hat vielmehr von dieser Entscheidung ausgehend im einzelnen detailliert ausgeführt, der Kläger gebe nicht nur sein „einschlägiges technisches Wissen und Können” weiter, sondern er benötige dazu auch pädagogische und didaktische Fachkenntnisse. Gerade das angeforderte Gutachten beschäftigt sich ausschließlich mit der Frage, ob der Kläger bei der Durchführung der Praktika nicht unerhebliche pädagogische und didaktische Fähigkeiten und Kenntnisse benötigt. Aus dem gleichen Grunde hat das Landesarbeitsgericht den Sachverständigen auch zu der Beweisaufnahme geladen. Es ist damit den Hinweisen des Senats nachgekommen.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

Schaub, Dr. Wißmann, Schneider, Koerner, Dr. Konow

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1081333

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